B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2357/2017
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu,
Aarauerstrasse 161, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2357/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1986) wohnt in
Italien, wo er im Besitze einer italienischen Aufenthaltserlaubnis und eines
italienischen Reisepapiers für Ausländer ist. Am 17. April 2017 hat ihn die
Polizei des Kantons Solothurn aufgrund einer Meldung wegen Falschpar-
kierens in Olten kontrolliert. Weil er hierbei ein T-Shirt mit der Aufschrift des
nahegelegenen Lokals „X._______“ trug, wurde er wegen des Verdachts
illegaler Erwerbstätigkeit angehalten und tags darauf zur Sache einver-
nommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde ihm auch das rechtliche
Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt.
B.
Nachdem die Vorinstanz die Nationalität geklärt hatte, verhängte sie über
den Beschwerdeführer am 20. April 2017 ein ab dem 24. April 2017 gültiges
Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 11
Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) führte das SEM
aus, der Betroffene sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Be-
sitze der erforderlichen Bewilligung zu sein. Damit liege ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) vor. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine unabhängig von einem all-
fälligen Strafverfahren geboten. Auch die im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu
rechtfertigen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Feststellung, dass in dieser Angelegenheit Tatsachen
verdreht würden, weshalb ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege.
Im Wesentlichen bringt er vor, sich über Ostern 2017 als Besucher in der
Schweiz aufgehalten zu haben. Am 17. April 2017 habe er sich mit seinem
Bekannten B.________ in dessen Imbiss in Y.________ getroffen. Jener
sei gerade mit der Pizzateigvorbereitung beschäftigt gewesen. Als gelern-
ter Pizzaiolo habe er ihm deshalb seine Erfahrungen weitergegeben. Vor
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Seite 3
der Teigmaschine stehend, habe er befürchtet, durch das Mehl seine Klei-
der zu beschmutzen. Aus diesem Grunde habe er sich ein T-Shirt der frag-
lichen Lokalität angezogen. In der Folge habe er sein falsch abgestelltes
Auto umparkieren müssen. Hierbei sei er draussen von der Polizei kontrol-
liert worden. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er verneint, im
Imbiss gearbeitet zu haben und die näheren Umstände detailliert darge-
legt. Danach sei er davon ausgegangen, dass sich das Missverständnis
geklärt habe. Mit Blick auf die angefochtene Verfügung müsse er jedoch
annehmen, dass in seinem Falle nicht wirklich rechtskonform gehandelt
worden sei und künstlich ein Rechtsbruch konstruiert werde, der nie statt-
gefunden habe.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren Kopien des türkischen Passes und
italienischer Ausweispapiere („Carta di soggiorno di familiare di un cittadino
dell’unione“, „Carta d’identita“).
D.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu aufgefordert, für die
Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
zu bezeichnen, worauf der Betroffene vorerst nicht reagierte.
E.
Am 26. Mai 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
die Strafanzeige der Polizei des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2017 gegen
den Beschwerdeführer wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung werde
nicht an die Hand genommen. Gleich verfuhr sie mit einer entsprechenden
Strafanzeige gegen B._______ (den Inhaber des Imbisses) betreffend Be-
schäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Juni 2017 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nochmals auf, innert 30 Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzu-
geben.
Nach Ablauf der angesetzten Frist, aber noch vor der angekündigten Pub-
likation künftiger Anordnungen im Bundesblatt, teilte der Parteivertreter am
26. Oktober 2017 mit, dass er vom Beschwerdeführer für dieses Verfahren
mandatiert worden und allfällige Korrespondenz daher an seine Anschrift
zu richten sei.
F-2357/2017
Seite 4
G.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Novem-
ber 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war,
ersuchte der Rechtsvertreter am 20. November 2017 nachträglich um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Auf entsprechendes Ersuchen hin sandte das Migrationsamt des Kantons
Solothurn dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2018 seine Akten
in elektronischer Form zu.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Februar 2018 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht daraufhin auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege verwies es auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2018 – na-
mentlich unter Bezugnahme auf die Erstbefragung von B.________ und
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons So-
lothurn vom 26. Mai 2017 sowie in Erläuterung des Begriffs der Erwerbstä-
tigkeit – auf Abweisung der Beschwerde. Auch wenn die illegal ausgeübte
Erwerbstätigkeit bis zur Kontrolle nur zwei Stunden gedauert habe, sei klar-
erweise von einer Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen aus-
zugehen.
J.
Replikweise hält der Parteivertreter am 5. April 2018 am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Er betont nochmals, bei der
Hilfe seines Mandanten habe es sich lediglich um einen Erfahrungsaus-
tausch bezüglich der Zusammensetzung des Pizzateiges gehandelt. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe diese Situation richtiger-
weise als sozial üblichen Akt anerkannt. Einen solchen Erfahrungsaus-
tausch als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, erweise sich als willkürlich, das
Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzend und mit der hiesi-
gen Rechtsordnung unvereinbar.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
F-2357/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand
bildet einzig das von der Vorinstanz am 20. April 2017 verfügte Einreise-
verbot. Aufgrund der Kognition des Bundesverwaltungsgericht (siehe E. 2
hiernach) wird das mit der Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2017 gestellte
Feststellungsbegehren (siehe Bst. C in initio) hinfällig, da es hierfür an ei-
nem schutzwürdigen Interesse fehlt (zum Ganzen vgl. BEATRICE WEBER-
DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 25 Rz. 6 bzw. 10 ff.)
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung oder der
Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder be-
hördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 VZAE). Bei der
Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müs-
sen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE). Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu be-
urteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffe-
nen abstützen muss (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-6713/2016
vom 19. Mai 2017 E. 5.3 und F-7919/2015 vom 20. März 2017 E. 4.2 und
4.3 je m.H.).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländer-
F-2357/2017
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rechts zuwiderhandelt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech-
net werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Auf-
enthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für
ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und
jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set-
zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu
informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar
2017 E. 5.3 m.H.).
4.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vor, ohne Bewilligung erwerbstätig gewesen zu sein. Sie stützte sich
hierbei primär auf die polizeilichen Befragungen des Geschäftsführers der
„X._______“ vom 17. April 2017 und des Massnahmebelasteten vom
18. April 2017. In Kenntnis der zwischenzeitlich ergangenen Nichtanhand-
nahmeverfügung vom 26. Mai 2017 hielt sie in der Vernehmlassung vom
13. März 2018 an ihrem Standpunkt fest.
4.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst
(vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ge-
setzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt ge-
richtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen
Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit
ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).
4.2 Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. Mai 2017
(in kantonalen Akten [nicht paginiertes Aktenstück]) wurde der Beschwer-
deführer am Ostermontag, dem 17. April 2017, aufgrund einer Meldung
wegen Falschparkierens, gegen Mittag kontrolliert. Dabei traf ihn die Poli-
zei mit einem T-Shirt der Firma „X.________“ an. Das T-Shirt soll „leicht,
jedoch offensichtlich mit Mehl verschmutzt“ gewesen sein. Darauf ange-
sprochen, habe die angehaltene Person erwidert, nur kurz einem Freund
beim Herstellen des Pizzateiges geholfen zu haben. Der Geschäftsführer
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Seite 8
des Lokals, B._______, gab gleichentags zu Protokoll, der Beschwerde-
führer, ein Kollege von ihm, sei zirka um 10.30 Uhr bei ihm vorbeigekom-
men. Er selber sei gerade am Teig machen gewesen. Der Kollege habe
sich deshalb anerboten, ihm zu helfen. Also habe er ihm ein T-Shirt seiner
Firma gegeben, worauf jener ihm bei der Zubereitung des Teiges geholfen
habe. Es handle sich aber um keinen Angestellten; er erhalte keinen Lohn
und sei das erste Mal bei ihm gewesen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM
act.] 1 pag. 16). Tags darauf erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten im
Imbiss über das Backen gesprochen. In Italien eine Pizzeria führend, habe
er dem Geschäftsführer dann gezeigt, wie er es mache. Um nicht schmut-
zig zu werden, habe er sich ein Sweatshirt des Betriebes angezogen. Er
habe nicht gearbeitet, sondern nur kurz den Teig gemacht (siehe Einver-
nahme vom 18. April 2017 [SEM act. 1 pag.10 - 15]). Die Nichtanhandnah-
meverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Mai
2017 schliesslich hält fest, der Beschwerdeführer habe einmalig während
zwei Stunden bei der Pizzateigvorbereitung geholfen (in SEM act., nicht
paginiert).
4.3 Aus den beigezogenen Akten ergibt sich demzufolge, dass der Be-
schwerdeführer den Geschäftsführer der „X._______“ im dargelegten Um-
fang unterstützt hat. Die Relativierungen auf Beschwerdeebene (blosser
verbaler Erfahrungsaustausch) stehen in Widerspruch sowohl zu den poli-
zeilichen Beobachtungen als auch den früheren Aussagen der Beteiligten.
Insoweit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt.
4.4 Bei den beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich um Verrichtungen,
welche üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt werden. Die anscheinend
unentgeltlich erbrachten Hilfestellungen und deren Häufigkeit spielen in
diesem Zusammenhang keine Rolle (zur weiten Fassung des Erwerbsbe-
griffs siehe E. 4.1 hiervor). Hinsichtlich der Dauer wäre anzumerken, dass
dem in der Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Zusammenhang zitier-
ten BGE 137 IV 297 eine andere Konstellation zu Grunde liegt (Probeein-
satz im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens). Es genügt an
dieser Stelle der Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Ver-
nehmlassung. Aus dem fraglichen, von der strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts gefällten Urteil lässt sich mithin nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ableiten. Da der Beschwerdeführer sich mit dem Firmen-
T-Shirt zum Umparkieren nach draussen begab, ist im Übrigen anzuneh-
men, dass das Aushelfen bei der Teigzubereitung ohne behördliche Inter-
vention länger gedauert hätte. Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätig-
keit können sich ausserdem dort ergeben, wo der besondere Charakter der
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Seite 9
Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe
zwischen den Beteiligten gewährleistet ist, die ausführende Person also
nicht durch einen Dritten ersetzt werden könnte, ohne dass der besondere
Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. etwa Urteile BVGer F-
4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 5.2 oder F-1473/2016 vom 15. Mai
2017 E. 4.3.3, je m.H.). Eine solche Situation liegt hier ebenfalls nicht vor,
besteht zwischen dem Beschwerdeführer und B._______, die sich gegen-
seitig als gewöhnliche Kollegen bezeichnen, doch keine besonders enge
Beziehung. Abgesehen geschah das Vorgefallene nicht in der privaten,
sondern der geschäftlichen Sphäre des Begünstigten. Entgegen der Auf-
fassung des Parteivertreters kann demnach nicht von einem üblichen so-
zialen Akt gesprochen werden. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es
das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdefüh-
rer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11
Abs. 2 AuG nachgegangen ist.
4.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt das Schicksal der Strafanzeige vom
9. Mai 2017. Das Einreiseverbot knüpft nämlich nicht an die Erfüllung einer
Strafnorm oder die Ahndung nach derselben, sondern direkt an das Vorlie-
gen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewich-
ten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spe-
zifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb
in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafver-
fahrens abzuwarten. Vielmehr kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen,
wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren gar
nicht eröffnet wurde, noch hängig ist, eingestellt oder wie in diesem Fall
nicht an die Hand genommen wurde (vgl. Urteile des BVGer F-7649/2016
vom 13. März 2018 E. 3.3 oder F-5969/2016 vom 28. September 2017
E. 6.4, je m.H.). Es genügt mit anderen Worten, wenn – wie in casu (siehe
E. 4.2 - 4.4 weiter vorne) – Verdachtsmomente vorliegen, die von den Be-
hörden als hinreichend konkret erachtet werden. In Erinnerung zu rufen gilt
es an dieser Stelle nochmals, dass es für die Anordnung von Fernhalte-
massnahmen im fraglichen Bereich keines vorsätzlichen Verstosses gegen
gesetzliche Bestimmungen bedarf (siehe E. 3.3 hiervor).
4.6 Nicht ersichtlich wird schliesslich, inwiefern das SEM mit seinem Vor-
gehen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen haben soll.
Der Vorfall, welcher zum Erlass eines Einreiseverbots führte, ist aktenmäs-
sig erstellt. Wohl hat der Beschwerdeführer den Erwerbscharakter seines
Tuns stets bestritten, diese Frage bildet jedoch Gegenstand der materiell-
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Seite 10
rechtlichen Prüfung. Die Vorinstanz hat ihm denn von Anfang an signali-
siert, deswegen die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu prüfen
(SEM act. 1 pag. 11). Eine Verletzung von Art. 5. Abs. 3 BV und Art. 9 BV
ist mangels Bestehens eines Vertrauenstatbestandes nicht erkennbar
(zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-449/2017 vom 19. März 2018 E. 6.2
- 6.4 m.H.).
4.7 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG sind somit erfüllt.
5.
5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – wegen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlver-
halten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen
Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale
Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
zu schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit
der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in de-
nen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil
des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits
liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie
den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn gelten-
den Regeln einzuhalten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein öffent-
liches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.
5.3 Das beschriebene Fernhalteinteresse gilt es insofern zu relativieren,
als aufgrund der Akten- und Beweislage davon auszugehen ist, es handle
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Seite 11
sich um einen einmaligen Vorfall. Sodann dauerte das Aushelfen letztlich
nur rund zwei Stunden und soll behaupteterweise spontan bzw. ungeplant
aufgenommen worden sein. Soweit bekannt, ist der Beschwerdeführer
überdies nicht vorbestraft. Private Interessen werden derweil weder gel-
tend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
5.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatze nach zu
bestätigen. Hinsichtlich der zweijährigen Dauer erscheint die Fernhalte-
massnahme hingegen als unverhältnismässig lang. Als verhältnismässig
ist angesichts der dargelegten Umstände eine Befristung des Einreisever-
bots auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu erachten. Damit wird
den Besonderheiten des Falles (siehe E. 4.2 - 4.5 sowie 5.3) ausreichend
Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das für die Dauer von zwei Jahren aus-
gesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegen-
den Urteils zu befristen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Ver-
fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. der Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens mandatierte
Parteivertreter ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). In der verfahrensleitenden An-
ordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 wurde der
Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies
nun nachzuholen ist.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
7.3 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend
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Seite 12
belegt ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist dem Gesuch um Befreiung von den
Verfahrenskosten stattzugeben. Abzuweisen ist hingegen das (sinngemäs-
se) Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG ist diese ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten
vorbehalten, die sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügig-
keit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) im Anwaltsregister
eintragen können (vgl. dazu MARCEL MAILLARD in: Praxiskommentar
VwVG, 2016, Art. 65 N 41). Der Parteivertreter erfüllt diese Voraussetzun-
gen für die Einsetzung als amtlicher Anwalt nicht.
7.4 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für die ihm im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
Kosten eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Parteivertreter hat keine Kostennote ein-
gereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als
Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehr-
wertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu entrichten (Art. 1
Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). In Würdigung aller Bemessungsfaktoren und
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer
nicht während des gesamten Rechtsmittelverfahrens vertreten liess, ist die
Parteientschädigung auf Fr. 600.- festzusetzen.
Dispositiv Seite 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreise-
verbots auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird nicht stattgegeben.
5.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurich-
ten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn ad SO […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm