B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2362/2019
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass die Vorinstanz am 2. April 2019 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers aufnahm und ihm am 4. April 2019 rechtliches Gehör unter anderem
zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur
Wegweisung nach Belgien gewährte (SEM-act. 8 und 10),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2019 – eröffnet am 9. Mai
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer veranlasste (SEM-act. 25),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben oder die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps er-
suchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
17. Mai 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schlies-
sen – am 18. Dezember 2015 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte
(SEM-act. 5),
dass die Vorinstanz die belgischen Behörden am 4. April 2019 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Ver-
bindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 11),
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dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April
2019 zustimmten (SEM-act. 16 f.),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbe-
stimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) be-
ruft, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gilt,
dass der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der
Schweiz lebenden Bruder und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der
Schweiz behauptet,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er teile
mit seinem Bruder das Schicksal einer traumatischen Flucht aus dem Her-
kunftsland, bei der sie die gesamte Familie verloren hätten,
dass er anlässlich der migrationsmedizinischen Abklärung am 28. März
2019 angegeben habe, an psychischen Problemen und insbesondere an
Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schwächegefühl, Depressionen, Freudlosig-
keit, Lustlosigkeit, Kopfschmerzen, Migräne und Einschlafstörungen zu lei-
den,
dass die behandelnde Ärztin bei ihm den Verdacht auf eine posttraumati-
sche Belastungsstörung diagnostiziert habe,
dass er von der Ärztin rezeptpflichtige Medikamente erhalten habe, die nor-
malerweise zur Behandlung gravierender psychischer Krankheiten ver-
schrieben würden,
dass es ihm in der Schweiz besser gehe als in Belgien, weil sein Bruder
hier sei,
dass er noch jung sei und dringend eine Bezugsperson brauche, wobei
sein Bruder diese Rolle am besten übernehmen könne,
dass er fast täglich, manchmal sogar mehrmals täglich mit seinem Bruder
telefoniere,
dass dieses Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder und dessen Aus-
wirkungen auf seine psychische Verfassung nur ärztlich belegt werden
könne, weshalb eine vertiefte medizinische Abklärung notwendig sei,
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dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden sei,
weil nicht beurteilt werden könne, ob zwischen ihm und seinem Bruder ein
Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das Auswirkungen auf seine Gesundheit
habe,
dass wenn ein Antragsteller wegen schwerer Krankheit auf die Unterstüt-
zung eines seiner Geschwister angewiesen ist, sich der Mitgliedstaat in der
Regel entscheidet, den Antragsteller und dieses Geschwister nicht zu tren-
nen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat
und das Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen
und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben
(Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob
ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des
BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.),
dass beim Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Kurzbericht (…) vom
12. April 2019 ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
sowie auf eine Abhängigkeit von Tramal, einem Schmerzmittel aus der
Gruppe der Opioide, diagnostiziert wurde (SEM-act. 15),
dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen oder seines Alltags nicht auf eine notwendige und dau-
ernde Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, wobei eine solche Ab-
hängigkeit von ihm auch nicht dargetan wird (statt vieler: Urteile des BVGer
E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018
E. 3.10),
dass im fachärztlichen Bericht vom 3. April 2019 betreffend den Bruder
zwar festgehalten wurde, die räumliche Nähe zwischen den beiden Ge-
schwistern habe einen positiven Einfluss auf ihre psychische Gesundheit
und ihre Entwicklung (SEM-act. 15),
dass dies für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aber nicht genügt, vielmehr eine affektive Be-
ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder noch kein
Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.),
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dass der Beschwerdeführer zudem selbst ausführt, er könne in der
Schweiz aus finanziellen Gründen seinen Bruder nicht besuchen und stehe
lediglich in telefonischem Kontakt mit ihm,
dass dieser telefonische Kontakt auch nach einer Überstellung nach Bel-
gien aufrechterhalten werden kann,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend abgeklärt ist
und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann, zumal
aufgrund der bisherigen (medizinischen) Aktenlage nicht zu erwarten ist,
dass von ärztlicher Seite hinreichende Elemente für das Bestehen eines
Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung festgestellt wür-
den (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; PATRICK SUTTER, in Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 2),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Belgien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf
(statt vieler: Urteil des BVGer E-1997/2019 vom 2. Mai 2019),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass das Recht auf Familienleben die Bande zu Geschwistern, Onkeln und
Tanten nur dann schützt, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und
eine Stabilität, beispielsweise im Sinne eines Zusammenlebens, finanziel-
ler Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person, gegeben ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 4.3),
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dass aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht schon auf eine
durch Art. 8 EMRK geschützte, hinreichend enge Beziehung zu seinem in
der Schweiz lebenden Bruder geschlossen werden kann, soweit eine Ver-
letzung von Art. 8 EMRK überhaupt geltend gemacht wird,
dass vorliegend kein reales Risiko besteht, der Beschwerdeführer würde
durch die Überstellung nach Belgien und die Trennung von seinem Bruder
einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands ausgesetzt, die zu intensivem Leiden oder einer er-
heblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer deshalb zu Recht weder
eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt, noch geltend macht, sein Gesund-
heitszustand stehe einer Überstellung nach Belgien entgegen,
dass auch die behandelnde Ärztin in ihrem Kurzbericht vom 12. April 2019
eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien nicht als unzumut-
bar erachtete, vielmehr empfahl, der Beschwerdeführer solle nach dem
Transfer einen Psychologen aufsuchen (SEM-act. 15),
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird,
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben hat,
dass sie im angefochtenen Entscheid auf das behauptete Abhängigkeits-
verhältnis zu seinem Bruder eingegangen ist und sie im Rahmen der Prü-
fung eines Selbsteintritts auch darauf Bezug genommen hat ("In Würdi-
gung der Aktenlage und der von Ihnen geltend gemachten Umstände"),
dass die Vorinstanz ihr Ermessen daher gesetzeskonform ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass der am 17. Mai 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: