B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2367/2017
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______, geb. […],
B._______, geb. […],
C._______, geb. […],
D._______, geb. […],
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Dezember 2016 in die Schweiz ge-
langten und am 27. Dezember 2016 um Asyl nachsuchten,
dass sie vom SEM am 5. Januar 2017 zu ihrer Person und zum Reiseweg
befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, er habe sein
Heimatland im Jahr 2001 illegal verlassen; er habe seit damals – mit Aus-
nahme von einigen Aufenthalten in Sri Lanka – in Italien gelebt,
dass seine Ehefrau im Jahr 2012 legal aus Sri Lanka ausgereist sei, um
mit ihrem Ehemann in Italien zusammenzuleben,
dass sie in Italien je über eine Aufenthaltsbewilligung (Permesso di soggi-
orno“) verfügt hätten,
dass sie Mailand am 23. Dezember 2016 verlassen hätten und in Öster-
reich zwei Tage lang festgehalten worden seien,
dass das SEM ihnen anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör ge-
währte und sie darauf aufmerksam machte, dass allenfalls auch Italien,
Deutschland oder Österreich für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständig sein könnte,
dass das SEM am 13. Februar 2017 – gemäss den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersu-
chen um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 12. April 2017 ent-
sprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 (eröffnet am 20. April
2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und den Beschwerdefüh-
renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid
am 24. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) beantragten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie könnten als Fa-
milie nicht nach Italien zurück, da sie dort über keinen Aufenthaltsstatus
mehr verfügen würden und sie dadurch in menschenunwürdigen Zustän-
den leben müssten,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug mit Telefax vom 25. April 2017
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und form-
gerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf
das Rechtsmittel einzutreten ist,
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist,
weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
der Asylgesuche somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechts-
pflege hinfällig werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Akten bereits seit meh-
reren Jahren in Italien aufgehalten und dort über Aufenthaltsbewilligungen
verfügten haben,
dass die Vorinstanz deshalb Italien mit Schreiben vom 13. Februar 2017
um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
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dass Italien dem Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO entsprach und so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Ver-
fahrensregelung ausdrücklich akzeptierte,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Italien im
Wesentlichen einwenden, sie könnten nicht dorthin zurück, da sie über kei-
nen Aufenthaltsstatus mehr verfügen würden und dadurch in Italien in men-
schenunwürdigen Zuständen leben müssten,
dass sie weiter geltend machen, sie hätten versucht, die Aufenthaltsbewil-
ligung zu erneuern; dem im Jahr […] geborenen Kind sei es aufgrund der
fehlenden Bewilligung verwehrt geblieben, in den Kindergarten zu gehen;
die Beschwerdeführenden hätten nicht arbeiten können und sie hätten kei-
nerlei Hilfe vom italienischen Staat bekommen; sie hätten nicht einmal die
Wohnung bezahlen können,
dass die Beschwerdeführenden zu jeder Institution gegangen seien und
um Hilfe gebeten hätten,
dass es für die Beschwerdeführenden nicht tragbar sei, in Italien zu leben,
da sie ohne jegliche staatliche Unterstützung auf der Strasse gelandet
seien,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen ihre Überstellung in diesen Staat sprechen
würden,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
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des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar – wie auch beschwerdeweise dargelegt
– bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infra-
struktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell un-
überwindbar erscheinen,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 12. April 2017 unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und
ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni
2015 ausdrücklich garantierten,
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dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3
und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenz-
urteil in BVGE 2016/2 publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende
Zusicherung erging,
dass im Falle der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten davon aus-
gegangen werden darf, sie seien – so auch in Anbetracht der Hilfsstruktu-
ren vor Ort – durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständi-
gen Behörden ihre Rechte auch wahrzunehmen und eine hinreichende Le-
bensgrundlage zu finden,
dass sie sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnten, sollten ihnen die
gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert wer-
den,
dass zudem beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
rerin leide an einem […] und es bestehe der Verdacht auf […],
dass sich ein entsprechender ärztlicher Bericht vom 10. Februar 2017 in
den Vorakten findet,
dass sich aus den Akten zudem ergibt, die Tochter der Beschwerdeführen-
den sei am 27. März 2017 wegen […] ärztlich behandelt worden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft,
dass davon auszugehen ist, dass Italien angemessene medizinische Ver-
sorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewähr-
leistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdefüh-
renden eine medizinische Behandlung verweigern würde,
dass folglich keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylan-
träge zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für die Gesuche als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ein Ermessensent-
scheid des SEM ist, den das Gericht auf Missbrauch bzw. Über- oder Un-
terschreiten des Ermessens prüft (BVGE 2015/9), was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: