B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2369/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2369/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die russische Staatsangehörige A._______ (geboren 1983; nachfolgend:
Beschwerdeführerin) begab sich in stark alkoholisiertem Zustand am frü-
hen Morgen des 18. März 2018 vor ihrem Flug nach London an eine Tank-
stelle in der Nähe des Zürcher Flughafens. Aufgrund eines verbalen Kon-
flikts mit einer Gruppe junger Leute wurde sie durch die alarmierte Kan-
tonspolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen und daraufhin von dieser in
Annahme einer Selbst- und Fremdgefährdung auf den Polizeistützpunkt
am Zürcher Flughafen verbracht. Während der weiteren polizeilichen Kon-
trolle soll die Beschwerdeführerin dann gemäss Aussagen der beteiligten
Beamten um ca. sechs Uhr morgens eine Polizistin in die rechte Hand ge-
bissen haben (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 2
f.).
B.
Durch die Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin noch am
18. März 2018 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und
einer Fernhaltemassnahme gewährt (ZH-act. 1). Am 19. März 2018 wurde
die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und dem Zürcher Migrati-
onsamt zugeführt (ZH-act. 7/29). Dieses wies sie mit Verfügung vom
19. März 2018 weg und setzte ihr eine siebentägige Ausreisefrist an (ZH-
act. 10/33 f.).
C.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland stellte am 19. März 2018 ge-
gen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl aus und verurteilte sie ge-
stützt auf Art. 285 Ziff. 1 StGB wegen Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte (ZH-act. 8/30 f.; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/11 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 verhängte die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin ein ab dem 27. März 2018 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von zwei Jahren. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der
Fernhaltemassnahme zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati-
onssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz
vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Als Fernhaltegrund führte die Vor-
instanz an, die Wegweisungsverfügung vom 19. März 2018 sei sofort voll-
streckbar gewesen und berief sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (seit
dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG,
SR 142.20; AS 2018 3171) (SEM-act. 2/17 ff.).
F-2369/2018
Seite 3
E.
Gegen die Verfügung vom 19. März 2018 gelangte die Beschwerdeführerin
mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventua-
liter die Reduktion dessen Dauer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
F.
In einer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz mit
einer diversifizierten Begründung an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 18).
G.
In einer Zwischenverfügung vom 14. November 2018 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab (BVGer-act. 19).
H.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 gegen den Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. März 2018 Ein-
sprache erhoben hatte, sprach sie das Bezirksgericht Bülach am 19. De-
zember 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im
Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer beding-
ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie zu einer Busse von
Fr. 80.– (Akten des Bezirksgerichts Bülach [BGB-act.] 32). Das Strafurteil
ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
I.
Mit Replik vom 10. Januar 2019 beziehungsweise mit Duplik vom 17. Ja-
nuar 2019 hielten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren An-
trägen und Begründungen fest (BVGer-act. 22 und act. 24).
J.
Am 25. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stel-
lungnahme ein (BVGer-act. 26).
F-2369/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie macht geltend,
angesichts des nicht mehr leichten Eingriffs in ihre Rechtsstellung falle die
Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz aus.
3.1.2 Praxisgemäss werden bei Einreiseverboten in der Regel aber keine
allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. Urteile
des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 4.2.3; F-1503/2019 und
F-1515/2019 vom 21. November 2019 E. 4.3; F-953/2017 vom 20. Dezem-
F-2369/2018
Seite 5
ber 2018 E. 3.4; F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4). Die ange-
fochtene Verfügung verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den
kantonalen Wegweisungsentscheid, wobei dieser wiederum klar auf die
vorgeworfene Straftat Bezug nimmt. Aus ihren Eingaben zu schliessen,
kann die Beschwerdeführerin nicht behaupten, die Motive für die Anord-
nung des Einreiseverbots nicht gekannt zu haben oder nicht in der Lage
gewesen zu sein, die Tragweite der angefochtenen Verfügung vom
19. März 2018 zu erkennen und diese sachgerecht anzufechten (vgl. zum
Ganzen: BGE 142 II 324 E. 3.6; 141 III 28 E. 3.2.4).
3.1.3 Erstmals in ihrer Replik vom 10. Januar 2019 brachte die Beschwer-
deführerin vor, ihre berufliche Tätigkeit als Model im Modegeschäft wieder
aufnehmen zu wollen und hierzu auf Kontakte im gesamten Schengen-
Raum angewiesen zu sein. Bis dahin hatte sie noch keine spezifischen In-
teressen an uneingeschränkten Einreisen in den Schengen-Raum geltend
gemacht. Der Vorinstanz kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden,
sich erst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 mit den auf dem
Spiel stehenden Interessen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt
zu haben (Urteil F-1503/2019 und F-1515/2019 E. 4.3). Selbst wenn also
die Begründung der Verfügung vom 19. März 2018 den rechtlichen Anfor-
derungen an Inhalt und Umfang nicht genügt hätte, wäre ein allfälliger Man-
gel mit Wahrnehmung des Replikrechts durch die Beschwerdeführerin ge-
heilt, zumal es sich – wenn überhaupt – nicht um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte handeln können (vgl.
dazu BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2;
BVGE 2012/24 E. 3.4).
3.2 Die Vorinstanz räumte in ihrer Vernehmlassung ein, das Einreiseverbot
sei korrekterweise auf den Fernhaltegrund des Verstosses beziehungs-
weise der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zu stützen (BVGer-act. 18). Soweit die Beschwer-
deführerin darin eine Verletzung der Begründungspflicht und des Grund-
satzes von Treu und Glauben erkennen will, ist ihr entgegen zu halten,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Be-
gehren nicht gebunden ist und den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). Der Vorinstanz bleibt es da-
her unbenommen, während hängigem Verfahren eine andere Begründung
für ein von ihr verhängtes Einreiseverbot nachzuschieben. Die Beschwer-
deführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich zum
F-2369/2018
Seite 6
nachträglich ins Feld geführten Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AIG zu äussern (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BVGE 2007/41 E. 2).
3.3 Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin,
sie habe sich vor Erlass des Einreiseverbotes nicht rechtsgenüglich dazu
äussern können, weil ihr kein konkreter Vorhalt gemacht worden sei (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 VwVG). Noch am 18. März 2019 wurde
die Beschwerdeführerin eingehend zum Vorwurf der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte einvernommen. Im Anschluss an diese Ein-
vernahme gewährte ihr die Kantonspolizei Zürich das Recht, sich zur Ver-
hängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum zu
äussern (ZH-act. 1). Es überzeugt daher nicht, wenn die Beschwerdefüh-
rerin geltend macht, sie habe damals nicht verstanden, was ihr vorgewor-
fen wurde. Angesichts der Präsenz einer Übersetzerin wäre es der Be-
schwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, den Grund für die An-
drohung einer Fernhaltemassnahme in Erfahrung zu bringen, wäre ihr das
nicht schon klar gewesen. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf vor-
gängige Anhörung erfolgt daher auch verspätet (Urteil F-458/2019
E. 4.2.1).
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 AIG kann
die Vorinstanz für die Dauer von höchstens fünf Jahren gegen ausländi-
sche Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung liegt vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;
SR 142.201] bzw. aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE, in der bis 31. Dezember
2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497, 5524]).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 18. März 2019, um
ca. sechs Uhr morgens anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in den
Räumlichkeiten der Flughafenpolizei einer Polizistin in die rechte Hand ge-
bissen zu haben. Der Biss habe einen Zahnabdruck auf der Haut beim
rechten Daumen der Polizeibeamtin hinterlassen, ohne dass es zu einer
weiteren Körperschädigung gekommen sei (vgl. Strafbefehl und Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. März 2018
F-2369/2018
Seite 7
[SEM-act. 8] beziehungsweise vom 7. August 2018 [BGB-act. 11]). Das Be-
zirksgericht Bülach befand die Beschwerdeführerin am 19. Dezember
2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von
Art. 285 Ziff. 1 StGB für schuldig. Das erstinstanzliche Strafurteil erging
ohne schriftliche Begründung und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin
(BGB-act. 32). Derzeit ist es noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies
steht der Anordnung eines Einreiseverbots indes nicht entgegen, solange
aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel am Sachverhalt bestehen. Es
genügt, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hin-
reichend konkret erachtet werden (statt vieler: Urteile des BVGer
F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3; F-1827/2018 vom 30. Sep-
tember 2019 E. 6.4; F-6097/2017 vom 7. August 2018 E. 4.4; C-3974/2013
vom 5. Mai 2014 E. 5.3).
4.2.2 Gegen die Anordnung der Fernhaltemassnahme bringt die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 23. März
2018 zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vor, sie habe
keine Absicht gehabt, die Polizistin zu beissen. Falls die "Spuren" auf deren
Hand tatsächlich von ihr stammten, könnten sie nur dadurch entstanden
sein, dass die Polizistin mit ihrer Hand gegen ihren Mund geschlagen habe.
Die Polizistin habe nämlich vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt und mit der
Hand ihren Kiefer gepackt (BVGer-act. 1). Den Standpunkt, die Polizistin
nicht willentlich gebissen zu haben, vertrat die Beschwerdeführerin auch in
ihren Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich und die Staatsanwalt-
schaft Winterthur / Unterland (Protokolle der Einvernahmen vom 18. März
2018 beziehungsweise vom 18. Juli 2018 [BGB-act. 2]). In ihrer Replik vom
10. Januar 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei eine zurückhal-
tende und höfliche Person, weshalb es ihr nicht in den Sinn käme, eine
andere Person, geschweige denn eine Polizeibeamtin physisch zu atta-
ckieren (BVGer-act. 22).
4.2.3 Die vom fraglichen Vorfall direkt betroffene Polizistin und ihre mitan-
wesenden Kollegen gaben anlässlich ihrer Einvernahmen übereinstim-
mend zu Protokoll, dass es zum Übergriff gekommen sei, als sie in den
Räumlichkeiten der Flughafenpolizei den Reisepass der Beschwerdefüh-
rerin kontrolliert hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich – trotz Auffor-
derung, sitzen zu bleiben – zu ihnen an den Schreibtisch begeben und in
emotional aufgebrachtem Zustand in englischer Sprache ihren Pass zu-
rückverlangt. Als die Polizeibeamtin dann versucht habe, die Beschwerde-
führerin zu ihrem Stuhl zurückzuführen, habe sie diese in die rechte Hand
gebissen (Einvernahmeprotokolle vom 18. März 2018 und vom 18. Juli
F-2369/2018
Seite 8
2018 [BGB-act. 3]). Aufgrund der schlüssigen und detaillierten Aussagen
der Polizeipersonen sowie des bildlich dokumentierten Zahnabdruckes
(das Hautgewebe wurde nicht durchdrungen; BGB-act. 4) erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdefüh-
rerin diese körperliche Aggression gegenüber der Polizeibeamtin unwillent-
lich ausgeführt hat. Die Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens wird
von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Somit lässt der Vorfall
vom 18. März 2018 hinreichend konkrete Verdachtsmomente erkennen,
die auf einen Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung schliessen lassen (vgl. Urteile F-6906/2018 E. 4.3;
F-1827/2018 E. 6.4; F-6097/2017 E. 4.4; C-3974/2013 E. 5.3).
4.3 Der Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist demzufolge gege-
ben.
5.
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in
seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde
und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist
eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung
sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil-
den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson-
derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefähr-
dungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1;
BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
5.1 Die Beschwerdeführerin verneint die Erforderlichkeit einer Fernhalte-
massnahme, weil von ihr keine Gefahr für künftige Störungen der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diesbezüglich ist sie darauf hinzu-
weisen, dass für die Beurteilung des Risikos einer künftigen Gefährdung
unmittelbar an ihr bisheriges Verhalten angeknüpft wird (BVGE 2017 VII/2
E. 4.4; 2008/24 E. 4.2; Urteil des BVGer F-356/2017 vom 20. Juni 2019
E. 3.2). Die Begehung einer Straftat bildet ein gewichtiges Indiz dafür, die
ausländische Person werde erneut gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Demzufolge ist die Anord-
nung des Einreiseverbots aus spezialpräventiven Gründen vorliegend an-
gezeigt, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der
Schweiz von der erneuten Deliktsbegehung abzuhalten. Soweit die Be-
schwerdeführerin weiter vorbringt, es habe sich beim Zwischenfall vom
F-2369/2018
Seite 9
18. März 2018 um ein einmaliges, nur durch Verknüpfung unglücklicher
Umstände zustande gekommenes Ereignis gehandelt, so ist darauf nicht
weiter einzugehen. Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr
im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügig-
keitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu
(BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Massge-
bend für die Frage der Erforderlichkeit eines Einreiseverbots ist nach einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG) insbesondere die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m. H.).
5.2
5.2.1 Vorliegend besteht bereits aus generalpräventiven Gründen ein ge-
wichtiges Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Die phy-
sische Integrität von Beamten verdient verstärkten Schutz, um die auf Ver-
fassung und Gesetz beruhende staatliche Autorität stützen und letztlich die
Durchsetzung der Rechtsordnung gewährleisten zu können. Das reibungs-
lose Funktionieren staatlicher Organe ist ein wichtiges Rechtsgut, das es
mit einer konsequenten Massnahmepraxis zu schützen gilt (vgl. HEIM-
GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285
N. 2; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 285 N. 1). Es kann daher vorliegend nicht
mehr von einem bloss leichten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gesprochen werden.
5.2.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen stellt die Beschwerdeführerin
keine konkreten privaten Interessen an einer Einreise in die Schweiz ge-
genüber. Sie gibt lediglich an, ihre bisherige Tätigkeit als Model wiederauf-
nehmen und hierzu nach der Geburt ihrer Tochter intensiv auf den erneuten
Einstieg ins Berufsleben hinarbeiten zu wollen. Sie sei darauf angewiesen,
ihre Kontakte im Schengen-Raum, insbesondere in Mailand und Paris,
pflegen und regelmässig zu Castings erscheinen zu können. Im Modege-
schäft sei es notwendig, persönlich vor Ort zu erscheinen und sich zu prä-
sentieren. Entsprechend sei sie auf ein Schengen-Visum angewiesen
(BVGer-act. 1). Die solchermassen vorgebrachten Interessen betreffen da-
mit primär die Ausdehnung der Wirkungen des Einreiseverbots auf die üb-
rigen Schengen-Mitgliedstaaten durch Ausschreibung im SIS II. Darauf
wird noch einzugehen sein (siehe unten E. 6).
F-2369/2018
Seite 10
5.2.3 Die wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot
sowohl dem Grundsatz nach als auch in Bezug auf seine Dauer eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit ist. Der Beschwerdeführerin stand und steht
es frei, aus wichtigen Gründen um zeitweilige Suspension der Massnahme
zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Auf diese Möglichkeit wurde sie seitens
der Vorinstanz wiederholt aufmerksam gemacht. Die angefochtene Verfü-
gung ist insoweit nicht zu beanstanden.
6.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II.
6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II],
Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 20 der Verord-
nung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informa-
tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung,
SR 362.0]).
6.2 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die
Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten
wurde. Die Beschwerdeführerin hat eine wichtige Bestimmung zum
Schutze zentraler staatlicher Funktionen verletzt. Ihre Bemühungen zur
Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit im Schengen-Raum hat sie
weder konkret dargetan, noch urkundlich belegt. Zudem hindert die Aus-
schreibung die Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, der Be-
schwerdeführerin aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in
das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verord-
nung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L
77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit
F-2369/2018
Seite 11
räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii]
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
7.
Nach dem bisher Gesagten verletzt weder das zweijährige Einreiseverbot
noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2369/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: