B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-237/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A1]),
dass gemäss dem am 20. Oktober 2017 konsultierten zentralen Visa-Infor-
mationssystem (CS-VIS) Italien dem Beschwerdeführer am 17. August
2017 ein von 28. August 2017 bis 16. September 2017 gültiges Schengen-
Visum ausgestellt hatte (SEM-act. A4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 26. Oktober 2017 (SEM-act. A7) diesen Sachverhalt eingestand und
weiter ausführte, er sei mit dem italienischen Schengen-Visum auf dem
Luftweg nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz weiter gereist,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 31. Oktober 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3
vom 29. Juni 2013) ersuchte (SEM-act. A11),
dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Mo-
nats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2018 – eröffnet am 10. Januar
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte (SEM-act. A15),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass er ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um superpro-
visorische Aussetzung von Vollzugshandlungen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
dass von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er lebe seit acht Monaten mit einer Schweizer Bürgerin im Konkubinat,
habe mit ihr die Sommerferien verbracht und beabsichtige, sie zu heiraten,
wobei die Heiratsvorbereitungen bereits „getroffen“ worden seien,
dass die Zuständigkeit zur Behandlung seines Asylgesuchs daher gemäss
Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dub-
lin-III-VO bei der Schweiz liege,
dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein Fami-
lienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter des internationalen
Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen die-
sen Wunsch schriftlich kundtun,
dass gemäss Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO auch nicht ver-
heiratete Partner einer antragstellenden Person als Familienangehörige im
Sinne der Dublin-III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist
und nicht verheiratete Paare nach dem Recht oder den Gepflogenheiten
des jeweiligen Mitgliedstaates ausländerrechtlich vergleichbar behandelt
werden wie verheiratete Paare,
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dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 9 Dublin-III-VO schon
deshalb scheitert, weil seine angebliche Lebenspartnerin nicht – wie von
dieser Bestimmung gefordert – in ihrer Eigenschaft als Begünstigte des
internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, sondern
als Schweizer Bürgerin (zum Begriff des internationalen Schutzes vgl. Art.
2 Bst. f Dublin-III-VO),
dass bei dieser Rechtslage auf die weiteren Voraussetzungen einer erfolg-
reichen Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO, wie ein beidseitig schriftlich ge-
äusserter Wunsch, die Dauerhaftigkeit der Beziehung und die nach dem
Ausländerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates vergleichbare Stellung nicht
verheirateter mit verheirateten Paaren, nicht eingegangen werden muss,
dass im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers unbeschadet
ihrer im Kontext des Art. 9 Dublin-III-VO fehlenden Relevanz ohnehin jeder
Glaubwürdigkeit entbehren und bezeichnenderweise kaum substantiiert
und nicht belegt werden,
dass nämlich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs,
das ihm anlässlich der BzP vom 26. Oktober 2017 gewährt wurde, seine
angebliche Lebenspartnerin mit keinem Wort erwähnte,
dass er in diesem Zusammenhang nur vorbrachte, er habe 10‘000 Euro für
das italienische Visum bezahlt, um in die Schweiz gelangen zu können,
und dafür sein gesamtes Hab und Gut eingesetzt, weshalb er nicht nach
Italien zurückkehren, sondern hier bleiben wolle (SEM-act. A7 Ziff. 8.01),
dass der Beschwerdeführer ferner die ihm anlässlich der BzP gestellte
Frage nach in den Schweiz lebenden Bezugspersonen dahingehend be-
antwortete, dass es keine solchen gebe (SEM-act. A7 Ziff. 3.02),
dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers vielmehr aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergibt und bei
Italien liegt, denn es war dieser Dublin-Mitgliedstaat, der dem Beschwer-
deführer am 17. August 2017 ein Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Über-
nahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen
Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg-
ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gestützt auf die als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Bestand eines Konkubinats mit einer Schweizer Bür-
gerin und zur bevorstehenden Heirat mit dieser für die Schweiz keine Ver-
anlassung besteht, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen,
dass andere Elemente, die einen solchen Schritt rechtfertigen könnten, we-
der ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, weshalb sich weitere
Erörterungen zu diesem Thema erübrigen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen
sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos er-
weisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: