B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2375/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Julia Roder, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2375/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, der aus Senegal stammende Beschwerdeführer (geb. 1980),
lernte im Jahre 2000 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1967) in
Dakar in einem Restaurant kennen. Am 12. Oktober 2002 reiste der Be-
schwerdeführer in die Schweiz ein und heiratete am 22. November 2002
B._______ in X._______. Damit sicherte sich der Beschwerdeführer sei-
nen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Die Eheleute leben seither un-
verändert zusammen; zum Heiratszeitpunkt in einer Wohnung in
X._______, seit 2009 in ihrem Eigenheim in derselben Gemeinde. Am (…)
2002 wurde die gemeinsame Tochter C._______ und eineinhalb Jahre spä-
ter, am (…) 2004, der gemeinsame Sohn D._______ geboren.
B.
Gestützt auf diese Ehe reichte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2007
beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für
Migration SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087;
aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561) ein. Im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 6. März 2008 eine
gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Am 7. April 2008, in Rechtskraft erwachsen am 9. Mai 2008, wurde der
Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürger-
recht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebür-
gerrecht von Z._______.
C.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 stellte der Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst des Kantons Bern beim SEM einen Antrag zur Prüfung der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______. Die kan-
tonale Behörde habe bei der Behandlung des Gesuchs um ordentliche Ein-
bürgerung des Sohnes E._______ festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Vater weiterer (ausserehelicher) Kinder sei. E._______ (geb. […] 2000) sei
am 13. Dezember 2009 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer
habe ihn zuvor – am 15. Mai 2008 (recte: 15. August 2008; vgl. Akten der
Vorinstanz [nachfolgend: SEM Akt.] 9, S. 34) – in Senegal beim dort zu-
ständigen Zivilstandsamt als seinen Sohn anerkannt. Am 10. März 2013
seien seine Tochter, F._______ (geb. […] 2006) und sein Sohn, G._______
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(geb. […] 2008) in die Schweiz eingereist. Aus den senegalesischen Ge-
burtsurkunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils als Vater
eingetragen sei, und dass alle drei Kinder die gleiche leibliche Mutter hät-
ten, die nach wie vor in Senegal lebe (vgl. SEM Akt. 2).
D.
Am 23. November 2015 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG ein. Gleich-
zeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Fragenkatalog zu be-
antworten (SEM Akt. 4). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (SEM Akt. 13) sowie – nach Auffor-
derung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 (SEM Akt. 14) – mit einer
ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 (SEM Akt. 15) nach.
Das SEM gelangte danach mit Schreiben vom 5. Januar 2016 an die Ehe-
gattin des Beschwerdeführers und unterbreitete ihr ebenfalls einen Fragen-
katalog (SEM Akt. 19). Die Stellungnahme (inkl. Fotos) vom 15. Januar
2016 ging am 20. Januar 2016 beim SEM ein (SEM Akt. 20). Daraufhin
forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 zur ab-
schliessenden Stellungnahme auf (SEM Akt. 21). Der Beschwerdeführer
teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2016 mit, er habe keine weiteren Be-
merkungen oder Ergänzungen zur Stellungnahme seiner Ehefrau anzu-
bringen (SEM Akt. 22).
E.
Am 24. Februar 2016 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (SEM Akt. 24).
F.
Mit Verfügung vom 16. März 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe im Einbürgerungs-
verfahren gegen die Mitwirkungspflicht verstossen, indem er weder seinen
vorehelich geborenen Sohn noch seine beiden ausserehelich geborenen
Kinder – trotz entsprechender Rubrik im Gesuchsformular – erwähnt habe.
Das Argument, er habe die Kinder im Einbürgerungsverfahren nicht ange-
geben, da er E._______ erst nach seiner rechtskräftigen Einbürgerung am
15. Mai 2008 (recte: 15. August 2008; vgl. SEM Akt. 9, S. 34) in Senegal
anerkannt, und zu den beiden jüngeren Kindern die Beziehung erst seit der
Anerkennung vom 5. März 2012 bestehe, überzeuge nicht. Der Beschwer-
deführer habe eingeräumt, seine Ehefrau jeweils über seine Seitensprünge
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in Kenntnis gesetzt zu haben und die ausserehelichen Kontakte seien so-
mit erwiesen. Er habe die Kindsmutter Ende 1999/anfangs 2000 in Senegal
kennengelernt und bei seinen Ferienaufenthalten – ohne seine Ehefrau –
offenbar regelmässig Kontakt mit dieser Frau gepflegt. Die vor- und aus-
sereheliche Beziehung mit Kindsfolgen mit der gleichen Frau sei von bei-
den Ehegatten gegenüber den Einbürgerungsbehörden im Einbürgerungs-
verfahren verschwiegen worden. Aus den gesamten Umständen und in
Würdigung der Beweise müsse geschlossen werden, dass der Beschwer-
deführer durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsa-
chen seine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG erschlichen habe.
G.
Mit Beschwerde vom 18. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer –
nunmehr anwaltlich vertreten – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 16. März 2016. Zum einen machte er geltend, die Vorinstanz
habe die Fristen gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG für die Nichtigerklärung
nicht eingehalten, es somit an den formellen Voraussetzungen mangle und
die Verfügung deshalb aufzuheben sei. Zum anderen bestritt er, erhebliche
Tatsachen verheimlicht zu haben. Im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfah-
rens habe er seine vor- bzw. ausserehelichen Kinder noch nicht anerkannt
gehabt, weshalb er im Einbürgerungsverfahren keine Angaben dazu habe
machen können. Er habe transparent und den Tatsachen entsprechend
kommuniziert. Am festen Bestand der ehelichen Gemeinschaft zwischen
ihm und seiner Ehefrau habe sich durch die Anerkennung der vor- bzw.
ausserehelichen Kinder nichts geändert. Seit nunmehr 13 Jahren seien sie
verheiratet, hätten sich in der Zwischenzeit gemeinsam ein Einfamilien-
haus gekauft und würden dort mit den fünf Kindern zusammenwohnen. Sie
würden sich lieben, in einer gefestigten und glücklichen Beziehung leben
und dies auch weiterhin tun wollen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 21. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an
seinen Standpunkten fest.
J.
Am 13. November 2017 gingen Adoptionsurkunden betreffend E._______,
F._______ und G._______ beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem
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Seite 5
Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die drei vor- bzw. aus-
serehelichen Kinder am 3. November 2017 rechtskräftig adoptiert habe,
womit ein weiterer Beweis der echten und nach wie vor gelebten Ehe des
Beschwerdeführers erbracht sei.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 wendet die
Vorinstanz ein, die Adoptionen – auch wenn sie von der Ehefrau vorge-
nommen worden seien – würden das planmässige Vorgehen des Ehegat-
ten bzw. des Ehepaares noch verdeutlichen. Sie seien jedoch kein Beweis
dafür, wie stabil und gelebt die Ehe im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes
effektiv sei. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 19. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer abschliessend an sei-
nen gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG;
SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-2375/2016
Seite 6
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gestützt auf das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene totalrevidierte Bür-
gerrechtsgesetz richten sich – gemäss der in Art. 50 Abs. 1 BüG geregelten
Übergangsbestimmung – Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft
steht. In casu sind somit nach wie vor die altrechtlichen Bestimmungen
massgebend.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 aBüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich
der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, so darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf die gemeinsame Zu-
kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich etwa dann ergeben, wenn kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller
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während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer
1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der
Prostitution nachgeht oder sich in anderer Weise verhält, die in grobem
Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von
Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Frau
und Mann steht (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016
E. 3.2. m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung konnte nach bisherigem Recht mit Zu-
stimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal-
sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen,
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde
(Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben
macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Be-
hörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf
sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu in-
formieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits
darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be-
hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen
Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt
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Seite 8
hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver-
fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F- 2414/2012 vom 8. September
2016 E. 4.3 m.H.).
6.
6.1
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte
Fristenregelung, welche auch im neuen Recht übernommen worden ist
(vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jah-
ren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kennt-
nis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersu-
chungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt
eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be-
schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer
F-2182/2015 E. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz
die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht eingehalten habe und
die am 16. März 2016 erlassene Verfügung bereits aus diesem Grund auf-
zuheben sei. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe nicht erst
am 17. November 2015 durch das Schreiben des Zivilstands- und Bürger-
rechtdienstes des Kantons Bern vom rechtserheblichen Sachverhalt
Kenntnis erhalten, sondern bereits am 18. September 2012, als der Migra-
tionsdienst des Kantons Bern umfassend über die drei ausserehelichen
Kinder des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden war. Folglich
habe die relative zweijährige Verjährungsfrist am 17. September 2014 ge-
endet. Zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung am 16. März 2016 bzw. der erst-
maligen Mitteilung an den Beschwerdeführer am 23. November 2015, die
zum Fristenstillstand geführt habe, sei die vorgenannte Frist längst abge-
laufen gewesen.
6.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 zu
Recht fest, dass sie sich nach Art. 41 aBüG nicht das Wissen anderer Be-
hörden anrechnen lassen muss. Sie erhielt am 17. November 2015 einen
Antrag auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwer-
deführers und hat diesen umgehend davon in Kenntnis gesetzt. Damit hat
die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. In der Botschaft zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom
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Seite 9
4. März 2011 (vgl. BBl 2011 2825, S. 2863) ist der Beginn der Verjährungs-
frist ebenfalls klar geregelt. Darin hielt Bundesrat fest, dass „die Einbürge-
rung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) vom rechtserheblichen Sachverhalt Kennt-
nis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann.“
6.4 Vorliegend sind somit die Fristen von Art. 41 aBüG – die zweijährige
relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – eingehalten
und die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formel-
len Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt
namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat
daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb-
ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe-
nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht
es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur-
gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch
Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit-
wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte-
rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig-
keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast
F-2375/2016
Seite 10
hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chrono-
logie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person
diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖH-
LER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es
genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht
plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat.
8.
8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre
2000 seine zukünftige Ehefrau in Dakar kennenlernte, sie gut zwei Jahre
später, am 22. November 2002, in X._______ heiratete und infolgedessen
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erhielt. Die Ehegatten sind El-
tern von zwei gemeinsamen Kindern, geboren 2002 und 2004. Gestützt auf
diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2007 ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Diese erfolgte mit Verfügung vom 7. April
2008, rund einen Monat nachdem die Ehegatten unterschriftlich bestätigt
hatten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Seit April 2009
lebt die Familie in ihrem Eigenheim in X._______, welches der Beschwer-
deführer zusammen mit seiner Ehefrau im Gesamteigentum erworben hat
(vgl. SEM Akt. 16, S. 213 ff.). Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem
29. September 2000 Vater eines vorehelichen Sohnes, der am 13. Dezem-
ber 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist
und seither bei ihm wohnt. Des Weiteren ist er Vater von zwei ausserehe-
lichen Kindern (geb. 2006 bzw. 2008), die seit dem 10. März 2013 in der
Schweiz bei der Familie leben. Eigenen Angaben zufolge hat der Be-
schwerdeführer den vorehelichen Sohn am 15. August 2008 in Senegal als
seinen Sohn anerkannt (vgl. SEM Akt. 9, S. 33/34); bei den beiden jünge-
ren Kindern erfolgte der Eintrag der Anerkennung am 5. März 2012 (vgl.
SEM Akt. 12, S. 174/175 und 185/186). Die Ehegatten sind nach wie vor
verheiratet. Am 3. November 2017 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers
die drei vor- bzw. ausserehelichen Kinder adoptiert, womit diese automa-
tisch das Schweizer Bürgerrecht erworben haben.
8.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Ehe im bürger-
rechtlichen Sinne als nicht stabil gilt, wenn gleichzeitig aussereheliche Be-
ziehungen gepflegt werden, die insbesondere zu ausserehelichen Kindern
führen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten kurz vor der er-
leichterten Einbürgerung bestätigt, in einer stabilen und zukunftsgerichte-
ten Ehe zu leben. Trotzdem sei er kurz nach der erleichterten Einbürge-
rung, am 27. November 2008, erneut Vater eines ausserehelichen Kindes
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Seite 11
geworden, was auf einen Zeugungszeitpunkt Ende Februar 2008 hindeute.
Am 6. März 2008 habe der Beschwerdeführer unterschriftlich zur Kenntnis
genommen, dass die Einbürgerung nicht möglich sei, wenn während des
Einbürgerungsverfahrens keine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft
mehr bestehe.
8.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er
seit 13 Jahren glücklich verheiratet sei. Zusammen mit seiner Ehefrau habe
er ein Einfamilienhaus erworben und dort würden sie alle zusammen als
„Grossfamilie“ leben. Er sei bestens integriert, habe sich in der Schweiz
zum Fachmann für Gesundheit ausbilden lassen und arbeite seit 2011 mit
einem Beschäftigungsgrad von 80% im Regionalspital Y._______. Er über-
nehme auch familiäre Aufgaben, da seine Ehefrau ebenfalls berufstätig sei.
Er sei auch gesellschaftlich bestens integriert (Sportclub, seit 2013 im
X._______ Stadtrat, Volksschulkommission [vgl. SEM Akt. 15/2], Mitglied
Gewalt- und Sicherheitsprävention). Er habe zusammen mit seiner Ehefrau
viel in ihre gemeinsame Zukunft investiert, sie liebten sich und würden in
einer aufrichtigen Beziehung leben, in welcher sie sich auch gegenseitig
Fehler verzeihen würden (vgl. SEM Akt. 13).
Mit der Mutter seiner senegalesischen Kinder habe er zu keinem Zeitpunkt
eine Beziehung geführt, sondern nur punktuellen Kontakt – jeweils wäh-
rend seiner Ferienaufenthalte – gehabt. Seine aus den jeweiligen sexuel-
len Kontakten entstandene Vaterschaft der drei Kinder habe er lange Zeit
nicht wahrhaben wollen und diese dementsprechend auch angezweifelt.
Im Jahre 2008 habe er schliesslich einen Vaterschaftstest betreffend den
ältesten Sohn gemacht, welcher positiv ausgefallen sei. Daraufhin habe er
das Kind als sein eigenes anerkannt, die beiden jüngeren schliesslich im
März 2012. Als sich bei der Kindsmutter Probleme in der Kinderbetreuung
abgezeichnet hätten, hätten er und seine Ehefrau entschieden, die Kinder
in die Schweiz zu holen. Die ausserehelichen sexuellen Kontakte habe er
seiner Ehefrau jeweils nach seiner Rückkehr aus Senegal gebeichtet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt dies in ihren Stellungnah-
men vom 1. Dezember 2015 und vom 15. Januar 2016. Darin führt sie aus,
dass sie eine wahrhafte und von beiden Seiten echte Ehe leben würden.
Sie habe ihrem Ehemann die sexuelle Untreue verziehen und könne sie
sogar verstehen, da sie in eine Zeit gefallen sei, als es ihr körperlich nicht
gut gegangen sei und die Ehegatten keinen körperlichen Kontakt hätten
pflegen können. Seine „Affären“ habe sie nicht persönlich genommen, da
diese nichts mit ihr zu tun gehabt hätten. Er habe sie jeweils über seine
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Seite 12
angebliche Vaterschaft informiert und seine Zweifel darüber geäussert. Die
Ehe sei dadurch nicht destabilisiert worden. Weiter gab sie an, den Famili-
ennachzug der ausserehelichen Kinder massgeblich beeinflusst zu haben.
Als bekannt geworden sei, dass die Kindsmutter in Senegal einen neuen
Partner habe, welcher die Kinder nicht akzeptiere, habe sie ihrem Ehe-
mann diesen Vorschlag gemacht.
8.4 Es treffen – wie die Vorinstanz ausführt – mehrere Faktoren (drei vor-
bzw. aussereheliche Kinder; immer dieselbe Kindsmutter; Zeugung des
jüngsten Kindes während des Einbürgerungsverfahrens) zusammen, die
vermuten lassen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, im Zeit-
punkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Bestand der
Ehe, in keiner stabilen Ehe im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes gelebt ha-
ben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können sich Zwei-
fel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhal-
ten, ergeben, wenn aussereheliche Kinder gezeugt bzw. bekannt werden
(vgl. E. 8.1). Zudem hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
verletzt, indem er keines dieser Kinder im Einbürgerungsverfahren erwähnt
hat. Angesichts der Anerkennung des ältesten vorehelichen Sohnes nur
wenige Monate nach der Einbürgerung ist anzunehmen, dass er schon län-
gere Zeit wusste, dass er sehr wahrscheinlich Vater war. Ob diese Pflicht-
verletzung die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu rechtfer-
tigen vermag, ist nachfolgend zu prüfen.
9.
9.1 Das bewusste Verschweigen eines oder mehrerer vor- bzw. ausser-
ehelicher Kinder im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung
stellt – wie eben ausgeführt – eine Pflichtverletzung dar. Aussereheliche
Kinder können ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein, und zwar unab-
hängig davon, ob die Ehepartnerin darüber informiert war. Wird ein ausser-
ehelich gezeugtes Kind im Einbürgerungsverfahren verschwiegen, kann
nicht leichthin angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstel-
lung bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden
hat. Zeigt sich jedoch in einem solchen Fall – unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände –, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Ein-
bürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG gleichwohl erfüllt waren und insbe-
sondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestand, kann nicht von einer
Erschleichung der Einbürgerung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 aBüG ausge-
gangen werden (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011
E. 6.4.1).
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9.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 13 Jahren verheira-
tet, haben zwei gemeinsame Kinder, und die drei vor- bzw. aussereheli-
chen Kinder wurden in der Zwischenzeit am 3. November 2017 von seiner
Ehefrau adoptiert (vgl. BVGer act. 15, Beilagen 4-6). Die Familie lebt zu-
sammen im gemeinsam erworbenen Eigenheim und der Beschwerdefüh-
rer ist beruflich und gesellschaftlich gut integriert (vgl. E. 8.3). Des Weiteren
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstim-
mend angegeben haben, sowohl zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung am 7. April 2008 als auch im Zeitpunkt des Nichtigerklärungsver-
fahrens in den Jahren 2015/2016 nach wie vor in einer stabilen und zu-
kunftsgerichteten Ehe gelebt zu haben bzw. zu leben. Sie hätten weder
Trennungsabsichten noch hätten sie ein Ehescheidungsverfahren einge-
leitet. Mit der Adoption der vor- bzw. ausserehelichen Kinder im November
2017 sei der Wille der gemeinsamen Zukunft zusätzlich bekräftigt worden.
9.3 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit derselben Frau drei
vor- bzw. aussereheliche Kinder gezeugt hat, sind den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen, welche die von der Vorinstanz aufgestellte Vermu-
tung der instabilen und nicht zukunftsgerichteten Ehe bestätigen würde.
Der Beschwerdeführer war mit der Mutter der Kinder nie verheiratet, auch
nicht im traditionellen Sinne (vgl. Zivilstandsnachweis aus Senegal, SEM
Akt. 22, S. 243). Der Beschwerdeführer bestreitet die am 18. Februar 2013
bei der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Dakar gemachten
Aussagen der Kindsmutter, dass sie eine Beziehung geführt hätten (vgl.
SEM Akt. 10.2). Ihre Aussagen werden mit der vom 12. April 2016 beglau-
bigten Erklärung wieder relativiert. Dass der Beschwerdeführer die Kinds-
mutter bei seinen Ferienaufenthalten in Senegal bei seiner Mutter jeweils
getroffen hat, scheint aufgrund der Tatsache, dass beide im selben Dorf
wohnen, nachvollziehbar. Es fehlt jedoch jeglicher Hinweis, dass der Be-
schwerdeführer von der Schweiz aus in stetem Kontakt zur Kindsmutter in
Senegal stand oder diese gar finanziell unterstützt hat.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung intakten Ehe erbracht wurde. Mit der Adoption
der drei vor- bzw. ausserehelichen Kinder am 3. November 2017 durch die
Ehefrau des Beschwerdeführers wurde der Wille der ehelichen Gemein-
schaft, diese auch in Zukunft aufrecht zu erhalten, zusätzlich bestärkt. Dem
Beschwerdeführer ist es somit gelungen, den Bestand einer nach wie vor
stabilen und intakten Ehe nachzuweisen. Entsprechend der Beweislastver-
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teilung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben bzw.
Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen
hat, auch wenn er unbestrittenermassen seiner Mitwirkungspflicht nicht
vollumfänglich nachgekommen ist. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
aBüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich
nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht,
verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben.
11.
11.1 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 be-
antragt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – aufgrund seines Verhal-
tens – auch im Falle eines Obsiegens Verfahrenskosten aufzuerlegen so-
wie von der Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten des SEM ab-
zusehen.
11.2 Die Verfahrenskosten sind nach Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe-
hörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Nur wenn eine obsiegende Partei
Verfahrensregeln verletzt hat, dürfen ihr die dadurch verursachten Verfah-
renskosten auferlegt werden. Kosten trotz Obsiegens muss eine Partei tra-
gen, die sich widersprüchlich und treuwidrig verhält (vgl. MARCEL
MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N 33). Als treuwidrig bzw. mut-
willig erachtet das Gericht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
der Verletzung der Mitwirkungspflicht das Nichtigerklärungsverfahren erst
in Gang gesetzt hat. Aus diesem Grund sind dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– aufzuerlegen. Dieser Be-
trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.– zu
entnehmen und der Restbetrag von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
11.3 Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, ist ihm praxisge-
mäss eine Parteientschädigung – auch in reduziertem Umfang – zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellt für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer konsolidierten Hono-
rarnote vom 13. November 2017 einen Gesamtbetrag von Fr. 5‘603.05 in
Rechnung. Unter Würdigung aller Verfahrensumstände und der in Betracht
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zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwer-
deführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 600.– auferlegt und dem am 3. Mai 2016 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘200.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird
nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2‘000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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