B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2380/2016
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Gutzwilller Emmerth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-2380/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1975 geborene laotische Staatsangehörige, B._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin), ersuchte im Februar 2016 die schweizerische
Vertretung in Bangkok um Ausstellung eines 90-tägigen Schengen-Visums
zu Besuchszwecken in der Schweiz.
B.
Mit Formularentscheid vom 3. Februar 2016 wies die Schweizerische Ver-
tretung in Bangkok das vorerwähnte Gesuch mit der Begründung ab, dass
die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums den
Schengen-Raum zu verlassen, nicht gesichert sei.
C.
Die vom Freund und Gastgeber der Gesuchstellerin, A._______ (Schwei-
zer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972 [nachfolgend: Beschwerdeführer]),
dagegen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend: Vorinstanz) – nach Einholen der sogenannten Inlandabklä-
rung durch das kantonale Migrationsamt – mit Verfügung vom 15. März
2016 ebenfalls ab. Der Begründung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass
die Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck aufgrund der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Die Gesuchstellerin
sei 40 Jahre alt, ledig und kinderlos. Im persönlichen oder familiären Um-
feld der Gesuchstellerin seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkei-
ten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland
bieten würden. Mangels fehlender Belege lasse sich zudem kein Bild dar-
über machen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebe, weshalb
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht zu unterschät-
zen sei. Ebenfalls könne nicht von einer dauerhaften bzw. langjährigen und
gefestigten Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwer-
deführer ausgegangen werden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2016 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2016 sowie
die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstelle-
rin von bis zu drei Monaten in der Schweiz. Gemäss Beschwerdeschrift
habe die Vorinstanz durch ihre sehr saloppe, mit allgemeinen Textbaustei-
nen versehene und nicht genügend auf den Einzelfall bezogene Begrün-
F-2380/2016
Seite 3
dung sowie durch den nicht vollständigen und teilweise sogar falsch wie-
dergegebenen Sachverhalt gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. Entgegen
der Annahme der Vorinstanz sei die Gesuchstellerin selbsterwerbend und
arbeite nicht bei, sondern für die „X._______ Foundation“ als Übersetzerin
von ostasiatischen Minderheitssprachen. Folglich würden weder Arbeits-
vertrag noch Lohnabrechnung existieren. Nebst dem guten Verdienst von
durchschnittlich 8'500.– bis 9'500.– Thailändischen Baht (nachfolgend:
THB) pro Monat verfüge die Gesuchstellerin über ein beträchtliches Ver-
mögen von rund THB 31'000.– sowie ein Haus im Wert von rund THB
700'000.–. Die Gesuchstellerin habe viele nähere Verwandten, die alle in
Laos leben würden. Überdies sei die Beziehung zum Beschwerdeführer
noch nicht derart gefestigt, dass eine gemeinsame Zukunft und insbeson-
dere eine solche in der Schweiz geplant sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass
die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht genügend ge-
sichert sei. Bei der Beurteilung des allgemein als hoch einzuschätzenden
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise würden der sozialen Ab-
sicherung in der Schweiz gegenüber Laos – gerade für alleinstehende
Frauen im Alter von über 40 Jahren – als auch dem Lohngefälle zwischen
den beiden Ländern erhebliche Bedeutung zukommen. Im Weiteren habe
die Gesuchstellerin keine zwingenden Verpflichtungen oder gar Abhängig-
keiten im Heimatstaat belegt und dem Paar, das sich noch nicht lange
kenne, könne ohne Weiteres zugemutet werden, seine Beziehung vorerst
in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raumes zu vertiefen.
F.
Mit Replik vom 20. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
fest, dass die Gesuchstellerin ab 24. Oktober 2016 als Ausbildnerin an den
Schulungsveranstaltungen der „X._______ Foundation“ tätig sein werde,
was eine garantierte Rückkehr nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthalts
in der Schweiz untermauere. Es sei zudem wichtig, dass sich das Paar
gegenseitig besuchen und gemeinsame Zeit an den jeweiligen Wohnorten
und in den entsprechenden Kulturen verbringen könne. Ihre Beziehung
hätten sie anlässlich eines zehntägigen Besuchs des Beschwerdeführers
bei der Gesuchstellerin im Mai 2016 weiter festigen können.
G.
Die Replik wurde der Vorinstanz am 22. Juni 2016 zugestellt.
F-2380/2016
Seite 4
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
F-2380/2016
Seite 5
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30
und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient
schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll
dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überle-
gungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. statt vieler BVGE
2012/24 E. 3.2). Dabei ist die Verwendung von Textbausteinen im Visums-
verfahren zulässig, sofern die Vorinstanz den konkreten Fall anschliessend
hinreichend würdigt (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Urteil des
BVGer C-4868/2015 vom 19. November 2015 E. 5.5 m.w.H.).
3.3 In ihrer Verfügung vom 15. März 2016 machte die Vorinstanz bezüglich
der allgemeinen Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise der Gesuchstellerin zunächst generelle Ausführungen und
verwendete entsprechende Textbausteine. Im Anschluss würdigte sie in ih-
rer Verfügung den konkreten Einzelfall. Insbesondere ging die Vorinstanz
– gestützt auf die damals ihr vorliegenden Akten – auf die konkreten Ver-
hältnisse, namentlich auf die persönlichen, familiären und beruflichen Um-
stände der Gesuchstellerin ein. Im Weiteren sind die wesentlichen Überle-
gungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich. Dem
Beschwerdeführer war es folglich gestützt auf die Ausführungen der
Vorinstanz möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen
und dagegen sachgerechte Einwände – insbesondere die von der
Vorinstanz beanstandeten fehlenden Beweismittel, wie etwa eine Arbeits-
bestätigung – im Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. Urteil des
BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 am Ende).
3.4 Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV,
vorgehalten werden. Im Nachfolgenden ist entsprechend die vom Be-
schwerdeführer beantragte Erteilung eines Schengen-Visums mit Blick auf
das materielle Recht zu prüfen.
4.
Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer laotischen Staats-
angehörigen für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zum
F-2380/2016
Seite 6
Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den
persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie-
rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und
die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen
hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Vi-
sumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verwei-
gerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22.Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifi-
zierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie
Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu
erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren
Beurteilung – unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen
Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter
Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. eingehend zur Auslegung von Art. 12
Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
Anspruch auf Einreise bzw. Erteilung eines Visums vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
F-2380/2016
Seite 7
6.
6.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches
nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Ra-
tes vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: An-
hang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote
zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsan-
gehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein
gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2, Art. 4 und Art. 17 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK).
6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 4 SGK und Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs.
1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33).
6.3 Drittstaatsangehörige dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK
ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht
bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu
verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des
deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Perso-
nen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen
F-2380/2016
Seite 8
Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht res-
pektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 und 3
Visakodex, Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
6.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (vgl.
Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 2 VEV
und Art. 6 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Definition „Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6.5 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Laos zu jenen Drittstaaten,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Ge-
suchstellerin unterliegt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit folglich der Vi-
sumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage
der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland (vgl. nach-
folgend E. 7) als auch aufgrund der persönlichen Umstände der Gesuch-
stellerin (vgl. nachfolgend E. 8) als nicht genügend gesichert.
7.
7.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die demokratische Volksrepublik Laos mit ca. 7 Mio. Einwohnern und
offiziell 49 Ethnien verfügt über ein Bruttoinlandsprodukt von 12,5 Mrd.
USD, was einem BIP von 1.785 USD pro Kopf entspricht (Stand Jahr
F-2380/2016
Seite 9
2015). Im Jahr 2014 betrug das laotische Wirtschaftswachstum 7,4 Pro-
zent. Obwohl Laos als eines der ärmsten Länder Asiens gilt, zählt es mitt-
lerweile zu den am stärksten wachsenden Volkswirtschaften der Welt, wo-
bei Bergbau, Energie, Leichtindustrie und Tourismus eine zentrale Rolle
spielen. Aufgrund der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen ASEAN Eco-
nomic Community (AEC) wird zudem weiterhin eine positive Wirtschafts-
entwicklung erwartet und ein erklärtes Ziel der Regierung ist es, bis 2020
nicht mehr als „Least Developed Country (LDC)“ zu gelten. Trotz des star-
ken Wirtschaftswachstums und des grossen Entwicklungspotenzials des
Landes sind rund drei Viertel der Bevölkerung nach wie vor in der Land-
wirtschaft beschäftigt. Die anhaltende Haushaltskrise belastet zudem die
wirtschaftliche Entwicklung. Die Menschenrechtslage in Laos gilt insbeson-
dere bezüglich der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit zudem
als unbefriedigend (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformatio-
nen > Laos > Innenpolitik resp. Wirtschaft resp. Kultur- und Bildungspolitik,
besucht im September 2016).
7.3 Die von der Vorinstanz getroffene Annahme eines allgemein hohen Ri-
sikos bezüglich einer nicht fristgerechten Wiederausreise aufgrund der po-
litischen und wirtschaftlichen Lage in Laos ist angesichts des Dargelegten
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksich-
tigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen. Für die Verweigerung eines Schengen-
Visums bedarf es begründeter Zweifel an der Absicht der antragsstellen-
den Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b
Visakodex sowie Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12
Rahmanian Koushkaki, Rz. 73).
8.2 Die im Jahr 1975 geborene Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos. Sie
lebt in einem Dorf in der laotischen Provinz Y._______ nahe der Grenze
zur thailändischen Provinz Z._______. Gemäss Beschwerdeschrift bzw.
Replik lebt die nähere Verwandtschaft der Gesuchstellerin ausschliesslich
in der Heimat respektive im angrenzenden Ausland. Gestützt auf die Akten
F-2380/2016
Seite 10
sind keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen,
die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich.
8.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst übereinstimmend festzuhalten, dass bei
der – zumindest allgemeinen – Risikobeurteilung dem Lohngefälle zwi-
schen dem Herkunftsstaat der Gesuchstellerin und der Schweiz als auch
der sozialen Absicherung in der Schweiz eine wichtige Bedeutung zu-
kommt. Dennoch vermag dieses Vorbringen im vorliegenden Fall nicht zu
überzeugen. Vielmehr ist die wirtschaftliche und berufliche Absicherung
der Gesuchstellerin im Heimatland als positiv bei der Beurteilung der gesi-
cherten Wiederausreise zu erachten. Die Gesuchstellerin ist Übersetzerin
von mehreren ostasiatischen Minderheitensprachen und arbeitete bislang
als „Freelancerin“. Sie verfügt über eine gute und fundierte Ausbildung in
ihrem Heimatland. Im Jahr 2015 verdiente sie aufgrund von Aufträgen der
„X._______ Foundation“, deren Ziel die Übersetzung religiöser Botschaf-
ten in Minderheitssprachen ist (Quelle: […]), über THB 114'500.– (vgl.
BVGer act. 1/Beilage 4). Die flexiblen Arbeitsbedingungen ermöglichen es
ihr, trotz einer längerdauernden Abwesenheit nach der Rückkehr in ihrem
Heimatland einer gut bezahlten Arbeit nachgehen zu können. Für die be-
rufliche Absicherung spricht auch die replikweise eingereichte Bestätigung,
wonach die Gesuchstellerin künftig an weiteren „training events“ der
„X._______ Foundation“ teilnehmen wird (BVGer act. 9/Beilage 1). In fi-
nanzieller Hinsicht verfügte die Gesuchstellerin per 25. März 2016 über ei-
nen Kontostand von THB 31'101.45 (vgl. BVGer act. 1/Beilage 5). Zudem
besitzt sie an ihrem Wohnort in Laos ein Haus und ein Motorrad (vgl.
BVGer act. 1/Beilagen 6 u. 7). Nach Angaben der Gesuchstellerin sei das
Haus rund THB 700'000.– wert, wobei dieser Betrag – aufgrund der in Laos
üblicherweise bar erfolgten Auszahlung an die Ersteller des Hauses – nicht
belegt werden könne (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 8). Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise, die diese Ausführungen als zweifelhaft
erscheinen lassen könnten. Die Gesuchstellerin verfügt somit insgesamt
über eine für laotische Verhältnisse – mit einem BIP von 1.785 USD pro
Kopf (vgl. E. 7.2) – überdurchschnittlich stabile finanzielle Absicherung.
Trotz geplanter 90-tägiger Landesabwesenheit, kann mit Blick auf die über-
durchschnittlich gute berufliche Qualifikation und die finanziellen Verhält-
nisse der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland somit insgesamt eine güns-
tige Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise gestellt werden
(vgl. Urteile des BVGer C-5397/2014 vom 25. September 2015 E 6.2 und
C-1201/2013 vom 8. April 2014 E. 6.2).
F-2380/2016
Seite 11
8.4 Nebst der wirtschaftlich und beruflich guten Situierung in ihrem Heimat-
land, erscheint überdies der Beweggrund der Gesuchstellerin für einen be-
fristeten Besuch in der Schweiz nachvollziehbar. Zweck des 90-tägigen
Besuchs ist die weitere Beziehungspflege zwischen der Gesuchstellerin
und dem Beschwerdeführer. Das Paar hat sich über eine Internetplattform
kennengelernt und erstmals vom 24. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016
persönlich in Thailand getroffen. Gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers haben sie zudem täglich per Skype und Mail Kontakt (vgl. SEM act.
8/74). Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin im
Mai 2016 für weitere 9 Tage besucht (vgl. BVGer act. 9/Beilage 2). Gemäss
den glaubhaften Äusserungen soll der Besuch in der Schweiz der Prüfung
der Beziehung dienen.
8.5 Obwohl das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen
nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es aufgrund der
Umstände des vorliegenden Einzelfalls als gering. Zusammenfassend sind
angesichts der beruflichen und wirtschaftlichen Absicherung der Gesuch-
stellerin in ihrem Heimatland als auch des Besuchszwecks keine begrün-
deten Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise ersichtlich.
9.
Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich an-
ders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der
Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 6)
erfüllt sind.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario
und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Ausgangspunkt für die Höhe der Parteientschädigung bildet
die eingereichte Kostennote (vgl. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss der mit Replik
vom 20. Juni 2016 eingereichten Honorarnote stellt die Rechtsvertreterin
für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'092.20
(inkl. MWSt) in Rechnung. Die vorliegende Auseinandersetzung war weder
F-2380/2016
Seite 12
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sonderlich komplex. Der für die
Beschwerdeschrift insgesamt veranschlagte Aufwand von 14 Stunden er-
scheint deshalb als zu hoch. Auch im Rahmen der Beantwortung der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz wurde ein überhöhter Zeitaufwand angeführt.
Insgesamt erscheinen 12 anstelle der geltend gemachten 18.50 Stunden
angesichts der Schwierigkeit der Streitsache sowie der sich daraus erge-
benden rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen als angemessen. Bei
einem Stundenansatz von Fr. 250.– ist die Parteientschädigung deshalb
auf Fr. 3'090.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
(Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu
Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2380/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
15. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'337.20 (Mehrwert-
steuer bereits inbegriffen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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