B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2384/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
A._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Februar 2016 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende
A._______ (geb. 1971, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der
Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im
Kanton St. Gallen wohnhafte und ebenfalls aus Kosovo stammende Freun-
din B._______ (geb. 1974; im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerde-
führerin) besuchen zu wollen. Bereits am 11. Januar 2016 hatte die Gast-
geberin ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schwei-
zer Botschaft verfasst.
B.
Mit Formularentscheid vom 10. Februar 2016 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Pristina ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 20. Feb-
ruar 2016 Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 6. April 2016 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrach-
tet werden könne. Dieser stamme aus einem Land, aus welchem als Folge
der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwan-
derungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Um-
stände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei verwitwet
und kinderlos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe eine Vete-
ranenrente. Zudem zeigten die Vorakten, dass er unter Umgehung auslän-
derrechtlicher Vorschriften einen Daueraufenthalt in der Schweiz ange-
strebt habe.
F-2384/2016
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2016 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Ge-
suchsteller; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz sei ihr Freund im Kosovo erwerbstätig,
könnte er doch seinen Lebensbedarf allein mit seiner Veteranenrente nicht
bestreiten. Im Weitern stellt sie entschieden in Abrede, ihr Gast habe in der
Vergangenheit unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz angestrebt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
sowohl die Mutter als auch die beiden Brüder des Gesuchstellers lebten in
der Schweiz. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei lediglich
bekannt, dass er eine Veteranenrente erhalte, was mit seiner Berufsan-
gabe "Rentner" auf dem Visumsantrag übereinstimme. Die (erst) auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Erwerbstätigkeit habe der Eingeladene
weder bei der Auslandvertretung erwähnt noch sei sie im Rahmen der Ein-
sprache oder im vorliegenden Verfahren nachgewiesen worden. Komme
hinzu, dass der Gesuchsteller gestützt auf seine Heirat im Jahre 2003 mit
einer erheblich älteren Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung er-
halten habe, welche nach dem Tod der Ehegattin nicht mehr verlängert
worden sei. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau
vom 28. April 2005 sei der Gesuchsteller zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Vorschriften nachgewiesenermassen eine Scheinehe eingegangen.
In Anbetracht dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass
er nach wie vor einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz anstrebe.
F.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführe-
rin in der Folge nicht mehr vernehmen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-2384/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige Sach-
verhaltsdarstellung durch das SEM. So sei nicht zutreffend, dass ihr Gast
im Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch habe er nie durch
Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften einen dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz angestrebt. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sei sie
doch vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden.
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Seite 5
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30
und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei ein-
geleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht
nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls
lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewie-
sen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK SUTTER, VwVG Kom-
mentar, 2008, Rz. 7 zu Art. 30). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG)
dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung
und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptie-
ren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V
496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
3.3 Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen war die Vorinstanz denn
auch in der Lage, eine Prüfung der Gesamtsituation vorzunehmen und ei-
nen Entscheid zu fällen. So konnten den Akten Angaben über das familiäre,
berufliche und gesellschaftliche Umfeld des Beschwerdeführers entnom-
men werden. Nicht verpflichtet war die Vorinstanz hingegen, der Beschwer-
deführerin das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurtei-
lung vorgängig mitzuteilen, damit sich diese dazu äussern und ergänzende
Belege einreichen konnte. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts ist
somit in casu nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer
C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 m.H.). Die angefochtene Verfügung
geht zudem auf die individuellen Verhältnisse der eingeladenen Person ein
und erlaubte es der Beschwerdeführerin, den zentralen Grund für die Ver-
weigerung zu erkennen (nicht gesicherte Wiederausreise infolge fehlender
starker Bindungen des Gesuchstellers an den Heimatstaat). Es war ihr zu-
dem möglich, dagegen sachgerechte Einwände vorzubringen.
3.4 Ob die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen
und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt
wurde, ist überdies eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Über-
prüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015
E. 3.2).
F-2384/2016
Seite 6
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
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Seite 7
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
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Seite 8
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6.
6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Im Kosovo erweist sich die wirtschaftliche Lage auch Jahre nach Aner-
kennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr
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2015 lag offiziell bei über 35% (bei Jugendlichen sogar noch deutlich hö-
her), wobei diese Angaben aufgrund des in der Statistik schlecht erfassten
informellen Sektors zu relativieren ist. Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2015
nach Angaben der Weltbank bei 4'000 USD, womit Kosovo nicht nur als
eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf
dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistun-
gen aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen
vor allem in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkom-
mensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Juli 2016, abgerufen im Februar
2017).
6.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 45-jährigen, verwitweten
und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände
im Kosovo ist nur wenig bekannt. Gemäss einer im erstinstanzlichen Ver-
fahren edierten Wohnsitzbestätigung (SEM act. 3 S. 108) soll er in Kame-
nicë, einer Kleinstadt im Osten Kosovos, in Hausgemeinschaft mit seinem
ältesten Bruder und dessen Familie leben. Irgendwelche Indizien für das
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Seite 10
Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Ge-
suchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht er-
sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach nicht
davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des
Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder po-
litischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig
nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem
Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Bezüglich sei-
ner derzeitigen beruflichen Tätigkeit gab der Eingeladene an, er sei Rent-
ner (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuches). Entsprechend hielt die Schweize-
rische Botschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 gegenüber
der Vorinstanz fest, als Kriegsveteran beziehe der Gesuchsteller eine
Rente, gehe aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Ungeachtet dessen
brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbe-
hörde vor, ihr Freund sei teilweise auch als Landarbeiter tätig, ohne jedoch
entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege
vorzuweisen, welche die von ihr geltend gemachten beruflichen Bindungen
des Gesuchstellers im Kosovo hätten nachweisen können. Doch selbst,
wenn dieser eine Arbeitsstelle ohne Versicherungsnachweise innehätte,
kann angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes
nicht davon ausgegangen werden, der Eingeladene verfüge tatsächlich
über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirt-
schaftliche Existenz in seinem Heimatland, welche die Gefahr eines Ver-
bleibens in der Schweiz respektive im Schengen-Raum über den deklarier-
ten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
7.3 Demgegenüber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die
Mutter sowie zwei Brüder des Gesuchstellers ihr Heimatland definitiv ver-
lassen haben und in die Schweiz übersiedelt sind, woraus auf einen kon-
kreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen geschlos-
sen werden kann. Auch der Gesuchsteller selber hatte im Jahre 2003 ge-
stützt auf die Heirat mit einer erheblich älteren Schweizerbürgerin eine Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, welche allerdings nach dem
Tod der Ehegattin nicht mehr verlängert wurde. In ihrem negativen Ent-
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Seite 11
scheid vom 28. April 2005 ging das Migrationsamt des Kantons Aargau da-
von aus, der Gesuchsteller sei zwecks Umgehung der ausländerrechtli-
chen Vorschriften nachgewiesenermassen eine Scheinehe mit einer
Schweizerin eingegangen. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des Re-
kursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 3. März 2006 in
Rechtskraft. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Be-
schwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wie-
derausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet wer-
den.
7.4 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz bereits in der
Vergangenheit ein Begehren des Gesuchstellers um Erteilung eines mehr-
monatigen Einreisevisums zwecks Besuchs eines Bruders in der Schweiz
mit der Begründung abgewiesen hat, die fristgerechte und anstandslose
Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert be-
trachtet werden (vgl. Verfügung vom 4. Januar 2010). An dieser Einschät-
zung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine
Hinweise, wonach in den persönlichen Verhältnissen des Eingeladenen
seither wesentliche Veränderungen eingetreten wären.
7.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unter-
lagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbind-
licher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9).
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem
Freund ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach
in den Hintergrund zu treten. Als Niedergelassener steht ihr weiterhin die
Möglichkeit offen, den Gesuchsteller – wie bis anhin – im Heimatland zu
besuchen.
F-2384/2016
Seite 12
7.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), wes-
halb es sich erübrigt, die Angelegenheit im Sinne des Eventualantrags dem
SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge
vollumfänglich abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2384/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 28. April 2016 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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