B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2398/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A.A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2398/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Am 18. April 1999 reiste er als Asylsuchender über Deutschland in die
Schweiz ein. In Deutschland war zuvor sein erstes Kind zur Welt gekom-
men. Am 4. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer die 26 Jahre
ältere Schweizer Bürgerin B.B._______ (geb. 1949), zog sein Asylgesuch
zurück und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewil-
ligung im Kanton Luzern. Am 13. Januar 2005 wurde dem Beschwerdefüh-
rer gestützt auf die Ehe die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe blieb
kinderlos und wurde am 8. September 2011 geschieden.
B.
Am 4. April 2012 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die kosovari-
sche Staatsangehörige E.D._______ (geb. 1980), und am 20. Juni 2013
stellte er bei der Migrationsbehörde des Kantons Obwalden, wohin er zwi-
schenzeitlich gezogen war, ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehe-
frau und die drei gemeinsamen Kinder F.D._______ (geb. 16. Mai 2004),
G.D._______ (geb. 8. Juni 2005) und H.D._______ (geb. 29. Juni 2009)
(Akten der Migrationsbehörde des Kantons Obwalden [OW-act.] 89/460).
Die kantonale Migrationsbehörde erhielt damit erstmals Kenntnis davon,
dass der Beschwerdeführer in der Heimat drei Kinder hat, die zudem wäh-
rend der Dauer seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugt wurden.
In der Folge sistierte die kantonale Migrationsbehörde das Verfahren be-
treffend Familiennachzug bis zum Abschluss des neu eingeleiteten Verfah-
rens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung. In diesem Verfah-
ren gab der Beschwerdeführer an, dass er zudem eine Tochter
(N.I._______, geb. 20. Februar 2012) aus einer im Jahr 2011 eigegange-
nen Beziehung mit K.I._______ (Ex-Ehefrau des Bruders des Beschwer-
deführers) habe.
C.
Am 19. November 2013 widerrief die kantonale Migrationsbehörde die Nie-
derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg (OW-act. 83/365). Zur Begründung führte sie aus, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund von verschwiegenen wesentlichen Tatsa-
chen und klaren Indizien rechtsmissbräuchlich den Anspruch auf eine Auf-
enthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geltend gemacht.
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Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden
vom 1. April 2014, OW-act. 73/333, Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden vom 26./27. Mai 2015, OW-act. 63/301).
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte die Schweizer
Bürgerin K.I._______ der Migrationsbehörde mit, sie habe 2001 bis 2012
ununterbrochen mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt zusam-
mengelebt. Dieser sei der leibliche Vater ihrer drei Kinder L.I._______ (geb.
27. August 2005), M.I._______ (geb. 16. Januar 2008) und N.I._______
(geb. 20. Februar 2012). Der Beschwerdeführer bestätigte die Vaterschaft
in einem Schreiben vom 20. Januar 2015 und führte aus, er sei 2003 mit
K.I._______ zusammengezogen, und diese Beziehung habe bis 2012 ge-
dauert.
Gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts gelangte der Be-
schwerdeführer rechtsmittelweise an das Bundesgericht, das mit Urteil
vom 15. Januar 2016 seine Beschwerde abwies (OW-act. 53/247).
D.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der kantonalen Mig-
rationsbehörde am 8. Februar 2016 Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis
zum 31. März 2016 gesetzt (OW-act. 47/236). Der Beschwerdeführer ver-
liess die Schweiz am 18. April 2016 (OW-act. 13/28).
E.
Während laufender Frist zur Ausreise aus der Schweiz reichte der Be-
schwerdeführer am 8. März 2016 bei der kantonalen Migrationsbehörde
ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein (OW-act. 36/18),
dem später ein Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts bis zum
rechtskräftigen Entscheid in der Sache folgte (OW-act. 26/118). Die kanto-
nale Migrationsbehörde lehnte eine Härtefallbewilligung mit Verfügung vom
21. April 2016 ab (OW-act. 12/23), nachdem dem Gesuch um vorsorgliche
Massnahme bereits zuvor kein Erfolg beschieden war (OW-act. 25/96,
17/49). Die Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde ist, soweit er-
sichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
F.
Bereits zuvor, am 4. März 2016, verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (OW-act.
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46/295, 42/227) ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschrei-
bung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] 6/92).
Zur Begründung wies die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, dass der
Beschwerdeführer durch Täuschung der Behörden Bewilligungen erschli-
chen und damit seine Missachtung der geltenden Rechtsordnung zum Aus-
druck gebracht habe. Weitere Täuschungshandlungen seien nicht ausge-
schlossen. Das sich daraus ergebende öffentliche Fernhalteinteresse
überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an ungehinderten
Einreisen in die Schweiz und in den übrigen Schengen-Raum deutlich.
G.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 19. Ap-
ril 2016 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte
die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter seine Herabsetzung auf
ein Jahr (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1). Mit einer weiteren Eingabe vom
8. Juni 2016 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Rek-act. 4).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek-act. 10).
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. September
2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 15).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
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Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen
gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte
dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.
4.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
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über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1
vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15.09.2009]).
4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung kann namentlich erfolgen, wenn die nationale Entscheidung darauf
beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder
abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder
ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls
ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und
auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Ein-
reise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss (Art.
24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
5.
5.1 Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Wider-
ruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Erteilung der Nie-
derlassungsbewilligung über Umstände täuschte, die auf die Existenz von
zwei Parallelbeziehungen hinwiesen, die der Beschwerdeführer während
seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.B._______ unterhielt und aus de-
nen je drei uneheliche Kinder hervorgingen. Darin liegt in Gestalt der Ver-
letzung elementarer Mitwirkungspflichten ein grober Verstoss gegen aus-
länderrechtliche Bestimmungen (vgl. Art. 13f Bst. a Bundesgesetz vom
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26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
BS 1 121] in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003
über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633 1647], Art. 90 Bst. a
AuG). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer, nachdem er,
wenn auch verspätet, die Schweiz in Nachachtung der gegen ihn verfügten
Wegweisung am 18. April 2016 verlassen hatte, bereits am 3. Juni 2016 im
Kanton Jura aufgegriffen wurde (OW-act. 2/3, 5/8). Der Beschwerdeführer
setzte sich damit gegen das rechtswirksame Einreiseverbot hinweg, wes-
wegen ihm auch illegale Einreise und illegaler Aufenthalt vorgeworfen wer-
den muss. Mit seinem Verhalten setzte der Beschwerdeführer ohne jeden
Zweifel den Fernhaltegrund einer Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Sinne von. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
5.2 Ergänzend sei an dieser Stelle auf zwei Punkte hingewiesen. Zum ei-
nen lässt die Gesamtheit der Akten vernünftigerweise nur den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer mit der 26 Jahre älteren Schweizer Bürgerin
B.B._______ eine Ausländerrechtsehe geschlossen hat, was der Regie-
rungsrat des Kantons Obwalden zu Recht annahm, das Verwaltungsge-
richt des Kantons Obwalden in seinem Urteil vom 26./27. Mai 2015 aber
letztlich offen lassen konnte. Zum anderen bestehen gewichtige Indizien,
die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht nur selbst eine Aus-
länderrechtsehe eingegangen war, sondern dass er seine damalige Part-
nerin K.I._______ dazu bewogen hatte, während der Dauer ihrer Bezie-
hung mit seinem Bruder C.A._______ eine Ehe zu schliessen, um diesem
solchermassen ebenfalls zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ver-
helfen. C.A._______ galt im Übrigen kraft Vaterschaftsvermutung bis zum
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. November 2015 als Va-
ter der beiden älteren Kinder, die während seiner Ehe mit K.I._______ ge-
boren wurden.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Im Vordergrund
steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beein-
trächtigten Interessen des Betroffenen verlangt. Ausgangspunkt der Über-
legungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
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Seite 9
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
6.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers begründet ein erhebliches ge-
neralpräventiv motiviertes Interesse an einer mehrjährigen Fernhaltemass-
nahme. Hinzu treten Gründe der Spezialprävention, denn das Bundesver-
waltungsgericht teilt die Befürchtung der Vorinstanz, dass vom Beschwer-
deführer die Gefahr weiterer gleichartiger Störungen der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang auf das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens auf
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verweisen, das von massi-
ven Widersprüchen und immer neuen Schutzbehauptungen geprägt war,
an denen er teilweise immer noch festhält (etwa die Untreue seiner Schwei-
zer Ehefrau), ferner die Tatsache, dass er umgehend die Scheidung von
seiner kosovarischen Ehefrau in die Wege leitete und die Beziehung zu
seinen Kindern mit K.I._______ in das Zentrum seines Interesses rückte,
wohl weil ihm ein solcher Schritt nach dem Verlust der Niederlassungsbe-
willigung als nützlich erschien, um sich den Aufenthalt in der Schweiz doch
noch zu sichern (vgl. Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Ob-
walden vom 21.04.2016 betr. Härtefall E. 7, OW-act. 12/23) und schliess-
lich die Missachtung eines rechtwirksamen Einreiseverbots.
6.3 Andererseits hielt sich der Beschwerdeführer 17 Jahre in der Schweiz
auf und war sozial wie wirtschaftlich gut integriert. Dieser Umstand wird
jedoch durch den Umstand ganz erheblich relativiert, dass er seinen Auf-
enthalt dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen verdankte. Darauf
wurde bereits im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungs-
bewilligung hingewiesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist die von
ihm im vorliegenden Verfahren allein thematisierte Tatsache zu berücksich-
tigen, dass in der Schweiz die drei unehelichen Kinder aus seiner Bezie-
hung mit K.I._______ leben, die allesamt Schweizer Bürger sind. Das Ver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern fällt zweifellos
unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings leben
uneheliche Kinder des Beschwerdeführers auch in Deutschland und vor
allem im Kosovo. Dass der Beschwerdeführer ausschliesslich seine drei
unehelichen Kinder mit K.I._______ in das Zentrum seines Interesses
rückt, nachdem er kurz zuvor noch seine kosovarische Ehefrau und die mit
dieser vorehelich gezeugten drei Kinder in die Schweiz hatte nachziehen
wollen, scheint vor allem taktische Gründe zu haben. Der vom Beschwer-
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Seite 10
deführer selbst gewählte Lebensstil, aus dem insgesamt 7 uneheliche Kin-
dern mit drei unterschiedlichen Partnerinnen hervorgingen, schliesst es je-
denfalls aus, dass er mit allen Kindern ein Familienleben führen kann, wie
es im Rahmen einer intakten Familie üblicherweise geführt wird. Hinzuzu-
fügen bleibt, dass das Kindeswohl, auf das sich der Beschwerdeführer un-
ter Berufung auf Berichte der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des
Kantons Bern in Bezug auf seine Kinder mit K.I._______ beruft, gemäss
eben diesen Berichten vor allem durch ein massives Zerwürfnis zwischen
dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter gefährdet erscheint.
Zu der Art und der Schwere des mit dem Einreiseverbot einhergehenden
Eingriffs in die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zu bemer-
ken, dass dieser nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlas-
sungsbewilligung kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Eine Beein-
trächtigung seiner Interessen, die auf den Verlust des Aufenthaltsrechts zu-
rückzuführen sind, kann daher nicht in die Interessenabwägung einbezo-
gen werden. Berücksichtigt werden kann nur der durch das Einreiseverbot
zusätzlich verursachte Malus. Dieser besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer jede Einreise in die Schweiz verunmöglich würde, sondern
dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum, das er
als kosovarischer Staatsangehöriger benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 [Abl. L 81/1 vom 21.03.2001] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2),
eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspen-
sion kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise
gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). In
diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerde-
führers Rechnung getragen werden. Persönlichen Treffen ausserhalb des
Schengen-Raums sowie Kontakten durch moderne Kommunikationsmittel
steht das Einreiseverbot nicht entgegen.
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass unter den gegebenen Umständen das auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. etwa
Urteil des BVGer C-323/2013 vom 14. April 2014). Insbesondere ist das
Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem Einreise-
verbot von drei Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären
und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8
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Seite 11
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.
7.
Es ist angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu bean-
standen und wird auch nicht gerügt, dass die Vorinstanz die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Obwalden
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: