B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-240/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person
und zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen
sowie den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe keine Absicht nach
Italien zu gehen,
dass sich zudem ihr psychischer Gesundheitszustand aufgrund ihrer Prob-
leme im Heimatstaat verschlechtert habe, weshalb sie von ihren Freunden
in der Schweiz gepflegt worden und auf deren Anwesenheit angewiesen
gewesen sei,
dass sie weiter zu Protokoll gab, sie habe einen „Lungenschock“ und be-
nötige deshalb einen Inhalationsspray,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Gesuch am 21. November 2017
ablehnten,
dass das SEM die italienischen Behörden gleichentags im Rahmen eines
sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung
[EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens bat,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme am 20. Dezember 2017
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 – eröffnet am
10. Januar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 sei auf-
zuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter ersuchte sie um die
vorläufige Aufnahme,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass sie weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Anträge, ihr sei Asyl zu gewähren oder es sei eventualiter die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die italienische Auslandver-
tretung in Teheran der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 – zum
zweiten Mal innert 3 Monaten – ein Schengen-Visum für eine Gültigkeits-
dauer vom 10. März 2017 bis zum 24. April 2017 (Reisezweck: Tourismus)
ausgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Schengen-Visum am
12. März 2017 in die Schweiz eingereist ist,
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
26. Oktober 2017 im EVZ Kreuzlingen bestätigt und zu Protokoll gegeben
hat, sie habe keinen Reisepass mehr, da ihre Freunde diesen „wegge-
schmissen“ hätten, ihre Identität jedoch mit dem Geburtsschein „Shenas-
nameh“ rechtsgenüglich nachgewiesen ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Übernahmeersuchen, wie bereits
erwähnt, am 21. November 2017 ablehnten,
dass das SEM die italienischen Behörden gleichentags in der Form einer
sogenannten Remonstration erneut um Übernahme im Sinne von Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Dezember 2017
gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben
ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen Italien pflege mit der
islamischen Republik beste diplomatische und wirtschaftliche Beziehun-
gen, weshalb durchaus die Gefahr einer Auslieferung existiere, und dass
weitere iranische Asylbewerber – darunter viele Agenten des Islams – ihr
Leben potentiell gefährden würden, implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass aus den Akten hervorgeht, die Beschwerdeführerin leide am Upper
Airway Cough Syndrome, Asthma, Neurodermitis sowie Scabies, und sie
weiter geltend macht, sie leide an stressbedingtem Haarausfall und be-
fände sich in einem schlechten psychischen Zustand,
dass sie deswegen am 10. November 2017, am 20./21. November 2017
sowie am 7. Dezember 2017 in ärztlicher Behandlung war,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, Italien verfüge über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und somit die medizinische Versorgung,
welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse,
gewährleistet sei (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin entsprechend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand und die not-
wendige medizinische Behandlung zu informieren hat (Art. 31 f. Dublin-III-
VO),
dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass sich das SEM
dieser Verpflichtung bewusst ist,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ih-
rem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten
vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher
Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist, weshalb allfällige Asylgründe oder Wegweisungshindernisse
bei den zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen sind,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: