B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2409/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Zustelladresse:c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2409/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1986) reiste am
13. September 2008 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau
in die Schweiz, worauf er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und anschlies-
send im Jahr 2013 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Aus der Ehe
gingen zwei Kinder hervor. Seit November 2015 lebt das Paar getrennt (vgl.
Verfügung des [kantonalen] Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2015; Ak-
ten der Migrationsbehörde des Kantons Schwyz [SZ-act.] 50 S. 442 ff.).
B.
Während seines Aufenthaltes hierzulande geriet der Beschwerdeführer
mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. So wurde er wie folgt verurteilt:
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. Mai 2009 wegen
eines Strassenverkehrsdelikts (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindig-
keit) mit einer Busse von Fr. 400.– (vgl. SZ-act. 112 S. 31 f.);
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. April 2012 wegen
Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.– unter An-
setzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. SZ-act. 83 S. 253 ff.);
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Oktober 2012 erneut
wegen eines Strassenverkehrsdelikts (fahrlässiges Fahren in fahrunfähigen Zu-
stand sowie fahrlässige Unterlassung der Meldepflicht) mit einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 70. – bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer
Busse von Fr. 370.– (vgl. SZ-act. 70 S. 286 ff.);
- mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wurde ihm infolge Überschreitens der zu-
lässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h der Führerausweis für 12 Monate ent-
zogen (vgl. SZ-act. 66 S. 298 ff.);
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Kanton Zürich) vom 4. April
2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missbrauchs von Aus-
weisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.–
(gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
4. April 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar
erklärt, auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz
vom 30. Oktober 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet und die
Probezeit um ein Jahr verlängert [vgl. SZ-act. 64 S. 309 ff.]);
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- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Mai 2014 wegen
des Versuchs sowie des vollendeten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-
arbeitungsanlage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter An-
setzung einer Probezeit von 4 Jahren (wobei die mit Strafbefehl vom 30. Oktober
2012 bedingte ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt
und ihm ferner eine Busse von Fr. 800.– auferlegt wurde [vgl. SZ-act. 64
S. 315 ff.]);
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2015
wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Entwendung eines
Fahrzeugs zu gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden sowie einer Busse von
Fr. 500.– (gleichzeitig wurde die mit Strafbefehlt vom 12. Mai 2014 auferlegte Pro-
bezeit um zwei Jahre verlängert ([vgl. SZ-act. 61 S. 340 ff.]);
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das Amt für Migration fest, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61
Abs. 2 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und Art. 15 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) als erloschen zu betrachten (vgl.
SZ-act. 44 S. 471 f.).
D.
Am 28. Februar 2017 verfügte das Amt für Migration die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete eine Ausreisefrist bis
zum 7. März 2017 an (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 13-15).
E.
E.a Am 19. März 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Grenz-
wachtpolizei Zürich Flughafen (Gzw Po Zürich Flughafen), im Zug (EC 22)
auf der Höhe Einfahrt Zürich Hauptbahnhof einer Kontrolle unterzogen. Er
konnte keine Reisedokumente vorweisen und gab an, keine Ausweise mit
sich zu führen. Daraufhin fand eine informelle Befragung des Beschwerde-
führers statt, in deren Verlauf er erklärte, er habe die Schweiz nie verlassen
wollen und warte noch bis zum 22. März 2017 mit der Ausreise, da er dann
Geld von seiner Pensionskasse erhalten werde. Er habe noch keinen Flug
oder eine Busreise gebucht. Momentan wohne er bei einem Kollegen in
Spreitenbach. Von 27. November 2016 bis Ende Februar 2017 sei er im
Gefängnis gewesen. Da er dort keine Post erhalten habe, habe er auch die
Wegweisungsverfügung vom 28. Februar 2017 nicht erhalten (vgl. den
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Rapport der Gzw Po Zürich Flughafen vom 20. März 2016 [SEM-pag. 18-
21].
E.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März
2017 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit
einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden
waren, bestraft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al-
bis vom 12. Mai 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagess-
ätzen zu je Fr. 50.– wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt (vgl. SEM-
pag. 22-25).
E.c Gleichentags setzte das Amt für Migration den Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 76 Abs. 1 AuG in Ausschaffungshaft. Eine Woche später
wurde er aus der Haft entlassen und nach Pristina ausgeschafft (vgl. SEM-
pag. 52).
F.
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Migration
(vgl. SEM-pag. 37) verhängte die Vorinstanz am 23. März 2017 über den
Beschwerdeführer ein ab dem 28. März 2017 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von 3 Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
das SEM aus, der Betroffene habe durch die zuständige Behörde aus der
Schweiz wegewiesen werden müssen. Der ihm dazu angesetzten Frist sei
er indessen nicht nachgekommen. Er habe sich illegal in der Schweiz auf-
gehalten und die Ausschaffungshaft habe angeordnet werden müssen. Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG sei eine Fernhaltemassnahme anzuordnen.
Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten
keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
G.
Mit Eingabe vom 14. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
sinngemäss um Aufhebung der Verfügung. Das SEM leitete die Be-
schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter
(Art. 8 Abs. 1 VwVG).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
anzugeben.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, die Beschwerde zu ver-
bessern.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe per Telefax
am 30. Juni 2017 nach.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2017
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer
nicht vernehmen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Amts für Migration – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
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Seite 7
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE. Unter diese Begriffsbestimmung fallen
auch Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefähr-
dung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf-
enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft
an das Bestehen des Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prog-
nosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der
betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-
954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.).
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
4.
Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich
der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft befunden und damit einen
Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt habe (vgl.
vorstehend Bst. F.).
4.1 Bezüglich des Vorwurf, wonach sich der Beschwerdeführer illegal in
der Schweiz aufgehalten habe, geht aus den Akten hervor, dass die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Wegwei-
sungsverfügung vom 28. Februar 2017 aufgefordert hat, die Schweiz bis
zum 7. März 2017 zu verlassen (SEM-pag. 32-35). Unbestrittenermassen
hat er das Land danach nicht verlassen, obwohl ihm bewusst war, dass er
ausreisen sollte. Seine Aussagen im Anschluss an die Personenkontrolle
vom 19. März 2017 im EC 22 lassen darauf schliessen, dass er damals
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weder Anstalten traf noch die erkennbare Absicht hatte, sich der Ausreise-
verpflichtung zu unterziehen (vgl. vorstehend Bst. E.a).
4.2 Des Weiteren kann den kantonalen Akten entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Jahren verschie-
denartige Straftaten begangen hat und ihn die angeordneten Massnahmen
nicht von der Begehung weiterer Delikte abschrecken konnten (vgl. vorste-
hend Bst. B).
4.3 Damit hat der Beschwerdeführer zweifellos auch einen Fernhaltegrund
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Anzumerken ist, dass die
Ergänzung oder auch nur Präzisierung der vorinstanzlichen Begründung
im Sinne der sog. Motivsubstitution zulässig ist (vgl. Urteil des BVGer
F-5721/2017 vom 9. März 2018 E.6.5).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens erging und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ist auf eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. E. 5.1
– 5.3 weiter vorne). Gewichtig ist in diesem Zusammenhang zum einen das
generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Be-
rücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie
hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, siehe z.B. Urteil des
Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des
BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2). Zum anderen liegt eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, den Betroffenen zu
ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz
nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln
einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 8.2
m.H.). Vorliegend kann zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass
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sich der Beschwerdeführer bewusst über die Ausreisefrist hinwegsetzte
und er sich der Rechtswidrigkeit seines anschliessenden Aufenthalts im
Klaren war. Dass dieser nicht länger dauerte, ist einzig auf die erfolgte
Festnahme zurückzuführen. Wie schon angetönt, ist der Betroffene im Üb-
rigen mehrfach vorbestraft. Auch wenn einzelne Verkehrsdelikte nicht
schwer wiegen mögen, hat der Beschwerdeführer mit seinen Wiederho-
lungstaten, dem Vermögens- und Computerdelikt (vgl. vorstehend Bst. B.)
gezeigt, dass ihn auch unbedingte Strafen nicht von weiterer Delinquenz
abzuhalten vermögen. Das öffentliche Interesse an seiner befristeten Fern-
haltung ist demnach als gewichtig anzusehen.
5.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, seine beiden
Kinder und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau würden sich in der
Schweiz aufhalten. Er habe sich geändert und wolle alles machen, um wie-
der mit seiner Familie leben zu können. Dies könne er seiner Ehefrau je-
doch nicht von Kosovo aus beweisen. Dazu müsse er in der Schweiz leben
können.
5.3.1 Hierzu ist vorweg klarzustellen, dass allfällige Einschränkungen des
Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktionel-
ler Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensge-
genstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwe-
senheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Gemäss der Wegwei-
sungsverfügung vom 28. Februar 2017 hätte der Beschwerdeführer nach
dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung die Schweiz bereits am
7. März 2017 verlassen müssen (vgl. vorstehend Bst. D.). Die Wohnsitz-
nahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher
Kontakte scheitern mit anderen Worten bereits am nicht mehr vorhandenen
Anwesenheitsrecht. Im Folgenden stellt sich nurmehr die Frage, ob die
über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV standhält. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden
Interessenabwägung ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 der
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche
Kontakte pflegen zu können, geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang
(vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2016 von seiner Ehefrau und
den gemeinsamen Kindern im heutigen Alter von sieben und fünfeinhalb
Jahren getrennt. Gemäss Verfügung des [kantonalen] Bezirksgerichts vom
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Seite 10
21. Dezember 2015 wurden die beiden Kinder für die Dauer des Getrennt-
lebens unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt (vgl. SZ-act. 50
S. 442 ff.). Somit konnte der persönliche Umgang mit den Kindern schon
bisher nur reduziert und in Abstimmung mit der sorgeberechtigten Mutter
gepflegt werden. Künftig muss der Beschwerdeführer, wenn er in die
Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspension des Einreisever-
bots ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Ein entsprechendes Gesuch hat er be-
reits gestellt und offenbar schon eine Suspension erhalten (vgl.
BVGer-act. 24). Infolgedessen hat er diese zusätzliche, aufgrund des Ge-
sagten nicht besonders einschneidende weitere Einschränkung seines Fa-
milienlebens hinzunehmen (siehe BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Daran ändert
auch der in der Beschwerdeverbesserung gehegte Wunsch des Beschwer-
deführers, zu seiner Familie zurückkehren zu wollen, nichts. Den Akten
könne keine Hinweise entnommen werden, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers das Eheleben wieder aufnehmen möchte. Im Übrigen
kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern auch durch die
heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B. Sprachnach-
richten über WhatsApp, Telefonate, Skype, usw.) pflegen. Zudem besteht
die Möglichkeit, sich ausserhalb des Schengen-Raumes zu treffen.
5.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass ein regelmässiger
physischer Kontakt mit Kindern im Alter der Kinder des Beschwerdeführers
für deren Entwicklung wesentlich ist. Dieser Umstand vermag eine Reduk-
tion der Dauer der Fernhaltemassnahme angesichts der Vorstrafen des
Beschwerdeführers jedoch nicht zu rechtfertigen. Unter den gegebenen
Umständen stellt das dreijährige Einreiseverbot eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dar.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die
Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2).
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Seite 11
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 16. August 2017 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Ulrike Raemy
Versand: