B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2414/2012
Ur t e i l vom 8 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Hansjörg Felber, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
F-2414/2012
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Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. 1966) gelangte
am 3. Juni 2001 in die Schweiz und heiratete hier am 8. November 2001
den Schweizer Bürger D._______ (geb. 1951). Daraufhin erhielt sie im
Kanton V._______ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehe-
mann. Im März 2002 zogen mit der Tochter B._______ (geb. […] 1990) und
Sohn C._______ (geb. […] 1997) ihre beiden aus einer ersten Ehe stam-
menden Kinder von Thailand in die Schweiz nach und erhielten ebenfalls
eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 23. April 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre bei-
den Kinder um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 9. März 2007 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich-
terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür-
gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be-
antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,
und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung führen kann.
Am 3. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert.
Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons
Thurgau und der Gemeinde W._______ TG. Ihre beiden Kinder wurden in
die Einbürgerung einbezogen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
C.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin gelangte am 27. Dezember 2007
an das Kantonsgericht des Kantons V._______ und ersuchte um Regelung
des Getrenntlebens. Die entsprechende Verfügung des Gerichts erging am
8. August 2008. Unter anderem stellte das Gericht fest, dass die Parteien
seit dem 18. Dezember 2007 getrennt lebten (Auszüge aus den Eheschutz-
akten ES 2008/1 des Kantonsgerichts V._______ unter SEM-act. 7). Am
10. September 2010 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim
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gleichen Gericht eine Scheidungsklage ein. Das Scheidungsurteil erging
am 26. Januar 2011 (SEM-act. 13).
D.
Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit Schreiben vom
2. Juni 2010, gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin an die Vor-
instanz. Er unterrichtete sie über die ehelichen Konflikte, die zu seinem
Trennungsbegehren geführt hätten, und äusserte den Verdacht, dass die
Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um zum Schweizer Bürger-
recht zu gelangen (SEM-act. 2).
E.
In einem Schreiben vom 6. Juli 2010 (SEM-act. 4) setzte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nich-
tigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihr Gele-
genheit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen. Die Be-
schwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit einer Eingabe vom 31. Juli
2010 nach (SEM-act. 5). Im weiteren Verlauf des Verfahrens zog die Vor-
instanz die Akten des Eheschutzverfahrens bei (SEM-act. 6, 7) und unter-
breitete am 14. September 2010 dem Ex-Ehemann einen Fragenkatalog
(SEM-act. 9), den dieser am 20. Oktober 2010 beantwortete (SEM-act. 10).
Am 30. Januar 2012 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur ab-
schliessenden Stellungnahme ein (SEM-act. 17). Von dieser Gelegenheit
machte die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 durch ihren zwi-
schenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter Gebrauch (SEM-act. 18).
F.
Am 30. März 2012 erteilte der Kanton Thurgau seine Zustimmung zur Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung unter Einbezug des Sohnes
C._______ (SEM-act. 21).
G.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin unter Einbezug des Sohnes
C._______ für nichtig. Von der Nichtigerklärung ausgenommen wurde die
Tochter B._______ (SEM-act. 22).
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H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin
über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des
Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2013 zog das Bundesverwaltungs-
gericht die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan-
tons V._______ (KESB-[…]) bei (Rek-act. 10, 11, 16).
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2016 auf
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 21).
K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin replizierend
an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
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49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun-
gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet
mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche
Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch
künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Ge-
setzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987
III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispiels-
weise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2
m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1)
oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer
anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen
Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Ge-
schlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer
C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt,
wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht,
es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren
(vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be-
hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen
Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt
hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver-
fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014
E. 5.3 m.H.).
5.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeit-
ablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren
vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011
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wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis BüG und mit ihm eine differenzierte Fris-
tenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren,
nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis er-
halten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungs-
handlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue
zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines
Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die
altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ab-
gelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die
absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann
als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeit-
punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa
Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt
durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015).
6.
6.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidsei-
tig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be-
hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei-
nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re-
gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde
kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Sol-
che sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine
besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
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6.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi-
gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit
letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um-
kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Ver-
mutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde,
muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbrin-
gen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund an-
führt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentli-
ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirk-
lichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und
135 II 161 E. 3 je m.H.).
7.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41
Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die
Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
8.
Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller
Sicht wie folgt dar:
8.1 Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. Juni 2001 in die Schweiz und
heiratete am 8. November 2001 einen Schweizer Bürger. Knapp vor Errei-
chen der zeitlichen Voraussetzungen stellte sie am 23. April 2006 ein Ge-
such um erleichterte Einbürgerung unter Einbezug ihrer beiden in die
Schweiz nachgezogenen, aus einer ersten Ehe in Thailand stammenden
unmündigen Kinder. Am 9. März 2007 gaben die Ehegatten eine gemein-
same Erklärung zum Bestand einer intakten und auf Zukunft ausgerichte-
ten Ehe. Kurz darauf, am 3. April 2007, wurden die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Kinder erleichtert eingebürgert. Den Akten des Eheschutz-
verfahrens, das auf Begehren des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom
27. Dezember 2007 eingeleitet wurde, kann entnommen werden, dass sich
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die Ehegatten bereits am 18. Dezember 2007, d.h. achteinhalb Monate
nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin, getrennt hat-
ten. Am 8. August 2008 traf das zuständige Gericht die notwendigen Ehe-
schutzmassnahmen. Nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist klagte der
Ehemann am 10. September 2010 auf Scheidung der Ehe, die mit Urteil
des zuständigen Gerichts vom 26. Januar 2011 ausgesprochen wurde.
8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zu-
stand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung ei-
nerseits und der Trennung der Ehegatten achteinhalb Monate später, der
sich unmittelbar ein Eheschutz- und später ein Ehescheidungsverfahren
anschloss, begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die
Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Ein-
bürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über
diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern
einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess
dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich län-
gere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war. Es ist nach
dem weiter oben Gesagten an der Beschwerdeführerin, diese Vermutung
zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten
Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden ra-
schen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt
oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.
9.
Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegende Streitsache erbracht
wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
9.1 In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 31. Juli 2010 (SEM-act.
5) und 29. Februar 2012 (SEM-act. 18) wehrt sich die Beschwerdeführerin
gegen den Vorwurf, sie habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche
bzw. unterlassene Angaben zum Zustand ihrer Ehe erschlichen. Tatsäch-
lich sei ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewe-
sen. Noch im Sommer 2007 hätten sie und ihr Ex-Ehemann gemeinsame
Ferien in Thailand verbracht. Ihre Probleme hätten im August/September
2007 begonnen, als bei ihrem Sohn in der Schule Verhaltensauffälligkeiten
festgestellt worden seien. In der Folge habe sich zwischen ihr und ihrem
Ex-Ehemann ein Konflikt darüber entzündet, wie mit dieser Situation um-
zugehen sei. Im Zentrum der Auseinandersetzung habe insbesondere
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Seite 10
auch die Medikation des Sohnes mit Ritalin gestanden, die von ihr abge-
lehnt worden sei. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Sohn hätten
schwere Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis gehabt. Dieses habe
sich innert kurzer Zeit massiv verschlechtert. Es sei bei ihr zu einer Über-
forderungssituation gekommen. Ihr Ex-Ehemann sei der Auffassung gewe-
sen, dass sie therapiert werden und sich dafür in ärztliche Behandlung be-
geben müsse. Unmittelbarer Anlass für ihren Auszug aus der ehelichen
Wohnung sei eine konkrete Suiziddrohung ihrer Tochter gewesen. Durch
diese Drohung und die angespannte eheliche Konfliktsituation sei sie der-
art überfordert gewesen, dass sie Hilfe im Frauenhaus V._______ gesucht
habe. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens warf die Beschwerdeführerin
dem Ex-Ehemann als Reaktion auf dessen Anschuldigungen ihrerseits un-
angemessene Härte gegenüber den Kindern vor und sagte aus, dass sie
im Dezember 2007 und Januar 2008 im Zusammenhang mit den Suizidd-
rohungen der Tochter Hilfe der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des
Kantons V._______ in Anspruch genommen habe (Eingabe der Beschwer-
deführerin vom 7. Februar 2008 an den Eheschutzrichter, unpaginiert bei
SEM-act. 7) und dass die Familie schon seit mehreren Monaten durch die
Sozial- und Vormundschaftsbehörden der Wohngemeinde begleitet und
betreut werde (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2008 an den
Eheschutzrichter, unpaginiert bei SEM-act. 7).
9.2 Der Ex-Ehemann, der sich mit dem Verdacht an die Vorinstanz wandte,
die Beschwerdeführerin hätte ihn nur des Schweizer Bürgerrechts wegen
geheiratet, und dem daher Parteilichkeit zu ihren Gunsten nicht unterstellt
werden kann, bestätigt in seinen beiden Eingaben an die Vorinstanz vom
2. Juni 2010 (SEM-act. 2) und 20. Oktober 2010 (SEM-act. 10), dass ehe-
liche Probleme erst nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin aufge-
taucht seien. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin stellt er in den
Vordergrund seiner Schilderung Konflikte um die Kinder, die er im Zeitraum
August bis Dezember 2007 verortet. Soweit er behauptet, die Probleme
hätten schon früher, nämlich unmittelbar nach der Einbürgerung begonnen,
bleiben seine Vorbringen ohne jede Substanz. Auch nach der Darstellung
des Ex-Ehemannes hatten die Ehegatten noch im Juli/August 2007 ge-
meinsame Ferien in Thailand verbracht, wobei der Ex-Ehemann ergänzt,
dass er bei dieser Gelegenheit der Beschwerdeführerin eine Reis-Farm
von über 10‘000 m2 gekauft habe. Die Hintergründe der Konflikte werden
freilich vom Ex-Ehemann anders dargestellt. Wie schon im Eheschutzver-
fahren bringt er in diesem Zusammenhang auch im Verfahren auf Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung vor, dass die Beschwerdeführerin
ihren Sohn geschlagen habe. Er selbst habe davon erst erfahren, nachdem
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Seite 11
sich der Sohn im September/Oktober 2007 seinem Klassenlehrer anver-
traut hätte und er in der Folge drei Mal in die Schule beordert worden sei.
Im Eheschutzverfahren führte der Ex-Ehemann das auffällige Verhalten der
Beschwerdeführerin auf eine mögliche ADHS-Erkrankung zurück, die
diese nicht habe behandeln lassen wollen. Er habe ihr erfolglos vorge-
schlagen, dass sie für sechs Monate alleine nach Thailand zurückkehre,
damit die Situation entschärft werde und die Kinder zur Ruhe kommen
könnten (Protokoll der Parteibefragung vor dem Eheschutzrichter vom
13. März 2008, unpaginiert bei SEM-act. 7).
9.3 Dass tatsächlich sowohl der Sohn als auch die Tochter der Beschwer-
deführerin im Zeitraum von August bis Dezember 2007 besondere Prob-
leme hatten, die in Gestalt von Verhaltensauffälligkeiten in der Schule bzw.
Suiziddrohungen zu Tage traten und das Verhältnis der Ehegatten unterei-
nander und zu den Kindern erheblich beeinflussten, ergibt sich nicht nur
aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zu
den Ereignissen (strittig ist lediglich die Frage des Ausmasses und der Ver-
antwortlichkeit), sondern auch aus dem Inhalt der übrigen Akten. Denn in
beiden Fällen nahmen die Beteiligten nachweislich behördliche bzw. fach-
ärztliche Hilfe in der zweiten Jahreshälfte 2007 in Anspruch (Vormund-
schafts- und Sozialbehörden der Wohngemeinde sowie Ambulanter Psy-
chiatrischer Dienst des Kantons V._______). In diesem Zusammenhang ist
auch auf das offensichtlich sehr schlechte Verhältnis der Beschwerdefüh-
rerin zu den eigenen Kindern hinzuweisen, das vermuten lässt, dass die
Probleme ihren Grund letztlich in der Persönlichkeit der Beschwerdeführe-
rin hatten. So weigerte sich der Sohn, der Beschwerdeführerin zu folgen,
als diese die eheliche Wohnung im Dezember 2007 verliess. Er lebte wei-
terhin beim Ex-Ehemann, wofür dem letzteren mit Entscheid der (damals)
zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 1. Oktober 2010 eine Pflege-
platzbewilligung erteilt wurde (SEM-act. 10, 14). Im genannten Entscheid
ist unter anderem von einem gestörten Verhältnis des Sohnes seiner Mut-
ter gegenüber die Rede. Im Gegensatz dazu gestalte sich die Beziehung
des Sohnes zum Ex-Ehemann angemessen und harmonisch. Die Tochter
folgte zwar der Beschwerdeführerin, als diese im Dezember 2007 die ehe-
liche Wohnung verliess. Bereits zwei Wochen später kehrte sie aber offen-
bar zum Ex-Ehemann zurück und blieb dort im Wesentlichen, bis sie voll-
jährig wurde und mit ihrem Freund zusammenzog. Dass die genannten
Probleme bereits vor August 2007 bestanden hätten, ist nicht aktenkundig.
Namentlich können hierfür keine Anhaltspunkte in den vom Bundesverwal-
tungsgericht beigezogenen Akten der zuständigen Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde entnommen werden.
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9.4 Gestützt auf die Akten kann als erstellt betrachtet werden, dass die Ehe
der Beschwerdeführerin letztlich als Folge von Problemen scheiterte, die
ihren Grund im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern hatten.
Dabei erscheint es als plausibel, dass diese Probleme erst in der zweiten
Jahreshälfte 2007 zu Tage traten. Diese Annahme stützt sich auf den Um-
stand, dass die geschiedenen Ehegatten noch im Sommer 2007 gemein-
same Ferien in Thailand verbrachten, wo der Ex-Ehemann für die Be-
schwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Reis-Farm kaufte, ferner die
im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Ex-Ehegatten zu den
massgeblichen Ereignissen sowie die nachweislichen Bemühungen der
Beteiligten um behördliche und fachärztliche Hilfe, die erst für die zweite
Jahreshälfte 2007 aktenkundig ist. Ob das belastete Verhältnis der Be-
schwerdeführerin letztlich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist,
wie der Ex-Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorbrachte,
kann dabei offen gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
so oder anders zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin gelungen
ist, die zu ihren Lasten sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht intakten Ehe nicht erbracht wurde. Ent-
sprechend der Beweislastverteilung kann somit auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb-
licher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzun-
gen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung
vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG).
Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
11.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Be-
rücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7
ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE).
F-2414/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1‘000.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
F-2414/2012
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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