B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2438/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geb. am (…),
2. B._______, geb. am (…),
3. C._______, geb. am (…),
Somalia,
alle vertreten durch MLaw Céline Kuster,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste gemäss eigenen Angaben am 17. März
2019 mit ihrer vierjährigen Tochter (der Beschwerdeführerin 2) in die
Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl (Akten der Vo-
rinstanz [SEM-act.] A13 Ziff. 5.03 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 war zu
diesem Zeitpunkt hochschwanger.
B.
Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. November 2014 in Italien und am
13. November 2014 in Norwegen um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 11).
C.
Die Vorinstanz erhob am 29. März 2019 die Personalien der Beschwerde-
führerin 1 und führte am 4. April 2019 ein persönliches Gespräch gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]) mit ihr (SEM-act. A13;
A15). Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei 2012 von Somalia nach
(…) ausgereist und (…) 2014 via (…) und (…) nach Italien gelangt. Dort
sei sie nur wenige Tage geblieben und dann weiter nach Norwegen gereist,
wo sie die Beschwerdeführerin 2 geboren habe. Im Juni 2016 seien sie
jedoch nach Italien rücküberstellt worden. Dort hätten sie von den Behör-
den keinerlei Unterstützung erhalten. Sie hätten bei einer Freundin ge-
wohnt. Als diese von der Schwangerschaft erfahren habe, habe sie die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 zum Gehen aufgefordert (SEM-act. A15).
D.
Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführerin 1 das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien oder Norwegen, die
möglicherweise für die Behandlung der Asylgesuche zuständig seien, ge-
währt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 1 an, ihr Ehemann
D._______ lebe in der Schweiz. Sie habe ihn damals als 13-Jährige in So-
malia geheiratet, wo auch die gemeinsame Tochter (Jahrgang 2008) lebe.
Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht die leibliche Tochter ihres Ehemannes,
hingegen stamme das Kind, das sie erwarte, von ihm. Ihr Ehemann habe
Somalia verlassen und 2009 wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Er habe
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sie im Jemen besucht. Dort hätten sie sich aber gestritten, weil sie erfahren
habe, dass er eine Freundin habe. Danach habe sie ihn 2018 in Italien
wiedergesehen. Ihr Ehemann wisse aber nicht, dass sie in der Schweiz
und von ihm schwanger sei (SEM-act. A15).
E.
Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren (siehe SEM-act. 24).
F.
Am 17. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. A21 und A22). Die Vorinstanz führte
dabei aus, sie würden die Beschwerdeführerin als ledig und die Beziehung
zum angeblichen Ehemann als unbeachtlich betrachten.
G.
Mit Korrespondenz vom 23. April 2019 erkundigten sich die italienischen
Behörden, ob die Beschwerdeführerin 1 schwanger sei und falls ja, im wie-
vielten Monat. Weiter erfragten sie Informationen zum Kindsvater und ob
dieser mit der Beschwerdeführerin 1 verheiratet sei (SEM-act. A26).
H.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 informierte die Vorinstanz die italieni-
schen Behörden über die Geburt der Beschwerdeführerin 3, weshalb das
Mädchen ebenfalls in das Übernahmeersuchen vom 17. April 2019 einzu-
beziehen sei. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz den italienischen Behörden
mit, die Beschwerdeführerin 1 habe zwar angegeben, mit einem somali-
schen Landsmann, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge, verheiratet zu sein. Dieser lebe jedoch in der Schweiz mit einer
anderen Partnerin und den gemeinsamen vier Kindern zusammen. Es wür-
den keine Dokumente vorliegen, die eine Ehe beweisen würden. Im Übri-
gen würden die Schweizer Behörden die Vaterschaft anzweifeln (SEM-
act. A30).
I.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung. Am 3. Mai 2019
stimmten sie jedoch nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung der
drei Beschwerdeführerinnen gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar
2019 explizit zu («nucleo familiare»; SEM-act. A33).
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 – eröffnet am 13. Mai 2019 (SEM-act. A42)
– trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien, das gemäss den Bestim-
mungen der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei (SEM-act. A35).
K.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Mai
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, sich im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO für zuständig zu erklären und auf
das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe die Vorinstanz sich
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständig zu erklären. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, sich im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) für das Asylverfahren als zu-
ständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinn einer superprovisori-
schen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien abzusehen (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
L.
Am 21. Mai 2019 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter ge-
stützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Über-
stellung (BVGer-act. 2).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 3).
N.
Am 1. Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin das vorliegende
Verfahren zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instrukti-
onsrichters.
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Seite 5
O.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere
Unterlagen ein, darunter die Kopie einer Heiratsurkunde sowie des Passes
und des Ausländerausweises von D._______ (BVGer-act. 7).
P.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung
zur Beschwerde ein (BVGer-act. 8). Die Beschwerdeführerinnen replizier-
ten mit Eingabe vom 16. August 2019 (BVGer-act. 10).
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde die Akten (…) betreffend D._______ beigezogen.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
F-2438/2019
Seite 7
3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM
vom 17. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben
und wird im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten.
Ausserdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Über-
nahme am 3. Mai 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. vorn Bst. I.).
4.
4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im
Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz res-
pektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM
sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall,
wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten
Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation
oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen las-
sen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveräni-
tätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf ei-
nen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht,
liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid einerseits damit, dass kein
Grund für die Annahme bestehe, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen in Italien würden systemische Mängel aufweisen. Es gebe keine
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Seite 8
Hinweise darauf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nicht
nachkomme. Gemäss Zirkularschreiben der italienischen Behörden vom
2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 seien in Italien
spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Familien mit Kindern
vorgesehen. Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 sei
das System SPRAR, welches neu SIPROIMI («Sistema di protezione per
titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non accompag-
nati») heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen Schutzes, für
unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humanitären
Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden hätten in ei-
nem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass die Anforde-
rungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rückkehrer im Dublin-Ver-
fahren sowie die Wahrung der Grundrechte, namentlich der Familieneinheit
sowie des Schutzes der Minderjährigen, auch in Zukunft erfüllt seien. Da-
mit komme Italien auch nach Inkrafttreten der auf das «Salvini-Dekret» zu-
rückgehenden Gesetzesänderungen seinen Verpflichtungen nach, die sich
aus dem Urteil Tarakhel (Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. No-
vember 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung ergeben würden (Einholung von Garantien seitens Italien,
dass Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nicht ge-
trennt werden und Gewährleistung einer kindergerechten Unterbringung).
Die italienischen Behörden hätten in ihrer Antwort vom 3. Mai 2019 zu er-
kennen gegeben, dass sie die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter als
Kernfamilie betrachteten, weshalb sie in einer geeigneten Struktur unter-
gebracht würden.
Andererseits sei nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerde-
führerin 1 geltend gemachte Beziehung zu D._______ unter den Schutz-
bereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Erstens gelte dieser gemäss Unter-
lagen des SEM als geschieden und damit ledig. Zudem seien die Be-
schwerdeführerin 1 und D._______ bereits lange physisch getrennt. So
stamme denn auch die Beschwerdeführerin 2 nicht von ihm und die Be-
schwerdeführerin 1 habe sich seit ihrer Ankunft in Italien 2014 nie um eine
Wiedervereinigung bemüht. Schliesslich lebe D._______ gemäss Kennt-
nissen des SEM mit einer anderen Partnerin zusammen und habe mit ihr
drei gemeinsame Kinder. Er habe auch nie ein Familiennachzugsgesuch
für die Beschwerdeführerin 1 und allfällige gemeinsame Kinder gestellt, ob-
wohl er seit 2014 eine B-Bewilligung besitze (vgl. zum Ganzen SEM-
act. A35; BVGer-act. 8).
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5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, die der Be-
schwerde beigelegte Heiratsurkunde belege, dass sie mit D._______ ver-
heiratet sei. Die zivilstandsrechtliche Anerkennung der Ehe sei eingeleitet
worden. D._______ bestätige im beigelegten Schreiben auch, dass er der
Vater der Beschwerdeführerin 3 sei, dass er sich mit der Beschwerdefüh-
rerin 1 versöhnt habe und dass er mit ihr zusammenleben wolle. Er gibt an,
sich bereits 2016 von seiner anderen Partnerin getrennt zu haben. Damit
sei die Schweiz gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig. Die Vorinstanz habe es
vorliegend unterlassen, diese entscheiderheblichen Umstände abschlies-
send abzuklären und habe damit Art. 12 VwVG verletzt.
Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter ihrer min-
derjährigen und ihrer neugeborenen Tochter (Beschwerdeführerinnen 2
und 3) eine vulnerable Person. Seit den Verschärfungen, die das «Salvini-
Dekret» und die daraufhin erfolgten Gesetzesänderungen mit sich ge-
bracht hätten, würden erhebliche Zweifel bestehen, ob die Beschwerdefüh-
rerinnen in Italien tatsächlich die benötigte Unterstützung erhalten würden,
zumal diese den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bereits nach ihrer Rück-
kehr aus Norwegen verwehrt worden sei. Es bestünden deshalb wesentli-
che Gründe für die Annahme, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigen Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
drohe. Eine Überstellung nach Italien sei zudem auch nicht mit dem Kin-
deswohl vereinbar. Das SEM sei deshalb anzuweisen, im Sinn von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AslyV 1 das Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig zu erklären, da es sein Ermessen deutlich unterschritten
habe (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1; 7; 10).
6.
6.1 Nach einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens werden Fa-
milien und andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Min-
derjährige), die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den
Erstaufnahmezentren und Notaufnahmezentren untergebracht (vgl.
Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, S. 56,
abrufbar unter
download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgerufen im September 2019).
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine junge Mutter mit
einem vierjährigen Kleinkind sowie einem (…) Baby. Als solche gehören
sie seit den auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen nicht
mehr zu den Personengruppen, welche Anspruch auf Zuteilung in einem
F-2438/2019
Seite 10
SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum haben. Die Zusicherung des italieni-
schen Innenministeriums («nucleo familiare» vom 3. Mai 2019; SEM-
act. 33) vermag nach dem Gesagten die Zweifel, ob sie einer adäquaten
Unterbringung zugeführt werden, nicht auszuräumen (vgl. zuletzt Urteil des
BVGer F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3-6.5 m.H. auf Urteil
D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Vor diesem Hintergrund hätte die
Vorinstanz prüfen müssen, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen anzuwenden. Zwar führt sie in der angefochte-
nen Verfügung im Zusammenhang mit der Souveränitätsklausel allgemein
gehaltene, textbausteinartige Erwägungen an, inhaltlich wird dabei jedoch
kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Insbesondere hat die Vor-
instanz sich nicht mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl und den
im Hinblick auf Italien bestehenden Unsicherheiten bezüglich der konkre-
ten Unterbringungsmodalitäten von Familien mit minderjährigen Kindern
sowie deren Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht auseinandergesetzt.
6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Zudem ist sie ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen
und hat mithin ihr Ermessen unterschritten. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt,
in nachvollziehbarer und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Weise
prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich
angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
7.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge
Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid
anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensüber-
schreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3),
ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufzu-
heben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Sou-
veränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine
Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie-
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Seite 11
sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han-
delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent-
schädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
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