B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2439/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein […] geborener syrischer Staatsangehöriger,
wurde vom UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (nf. UNHCR) im Liba-
non registriert und als Flüchtling anerkannt. Im Rahmen eines neuen Re-
settlement-Programms (Resettlement II gemäss BRB vom 9. Dezember
2016) wurde dem Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung durch das
SEM die Einreise in die Schweiz bewilligt und von der Schweizerischen
Botschaft in Beirut ein Einreisevisum ausgestellt. Am 20. April 2017 reiste
er in einer Flüchtlingsgruppe von syrischen Staatsangehörigen in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Gestützt auf das Asylgesuch und die Abklärungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Bern wies das SEM mit Zuweisungsentscheid vom
25. April 2017 den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 Abs. 3
AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Zürich zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April
2017 bringt der Beschwerdeführer – welcher anlässlich seiner Anhörungen
durch den UNHCR vom 7. September 2016 sowie durch das SEM in Beirut
vom 25. Januar 2017 stets betont hatte, wegen seiner sexuellen Orientie-
rung (homosexuell) in seinem Herkunfts- bzw. Aufenthaltsstaat Opfer von
Gewalt geworden zu sein – im Wesentlichen vor, seine Heirat in der Mo-
schee (zu welcher allerdings keine näheren Angaben gemacht wurden) sei
ein wichtiger Schritt in ein normales Leben gewesen, welcher nun durch
die Entscheidung des SEM durchkreuzt werde. Aufgrund der widrigen Um-
stände hätten "sie" noch keine Gelegenheit gehabt, zivilrechtlich zu heira-
ten, was in den nächsten Wochen jedoch bevorstehe. Der Beschwerdefüh-
rer beantragt deshalb, unter sinngemässer Anrufung der Familieneinheit,
wie seine Freundin dem Kanton Bern zugeteilt zu werden.
D.
In einem als "Beschwerde" bezeichneten Unterstützungsschreiben vom
4. Mai 2017 ersucht die syrische Staatsangehörige B._______ (geb. […];
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Dossier N […]) das Bundesverwaltungsgericht, ihren "Verlobten", welcher
in der Vergangenheit Schweres erlitten habe, im Kanton Bern leben zu las-
sen.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be-
schwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfü-
gungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE
2009/54 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
5.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
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der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt.
6.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können
grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande – namentlich die Beziehung unter Geschwistern
oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen dem-
gegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen
besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche
Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentli-
ches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise an-
genommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen
Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen
sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
7.
7.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine mit ihren Eltern
und ihrem jüngeren Bruder als Asylsuchende im Kanton Bern lebende an-
gebliche Verlobte, welche derselben Flüchtlingsgruppe von syrischen
Staatsangehörigen aus dem Libanon wie der Beschwerdeführer ange-
hörte, keine Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bilden.
Anlässlich seiner Befragung zur Person am 25. April 2017 machte der Be-
schwerdeführer gegenüber dem SEM in diesem Zusammenhang nämlich
geltend, er habe sich in die […]-jährige B._______ verliebt, die er seit ei-
nem Monat kenne und mit der er sich bald verloben wolle. Gestützt auf
diese Aussagen ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung denn auch zu Recht
davon aus, von einer gefestigten und gelebten Beziehung könne unter die-
sen Umständen keine Rede sein.
7.2 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich hat dem-
nach den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt.
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8.
Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskon-
form und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] und N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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