B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2451/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (…) an-
gab (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] A1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Finger-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 17. Februar 2016
in Italien daktyloskopiert und registriert worden war (SEM act. A4),
dass am 17. März 2016 beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, welche ein Knochenalter
von 19 Jahren ergab (SEM act. A8),
dass am 29. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso eine summarische Befragung (nachfolgend: BzP) durchgeführt
wurde (SEM act. A10), in deren Verlauf der Beschwerdeführer äusserte,
sein genaues Alter zwar nicht zu kennen, das 18. Altersjahr jedoch bereits
vollendet zu haben,
dass ihm bei gleicher Gelegenheit das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Ita-
lien gewährt wurde und er dagegen einwendete, er wolle nicht dorthin zu-
rückkehren, da es von Anfang an seine Absicht gewesen sei, in der
Schweiz ein Asylgesuch einzureichen,
dass die Vorinstanz am 8. April 2016 ein Übernahmeersuchen an die itali-
enischen Behörden richtete, welches diese (in der Annahme, es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen) am
19. Mai 2016 ablehnten (SEM act. A13-15),
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Mai 2016 im Rahmen
einer Remonstration erneut darum ersuchte, den Beschwerdeführer aufzu-
nehmen (SEM act. A17 f.),
dass die italienischen Behörden – nach Mahnung durch das SEM – der
Übernahme am 27. März 2017 zustimmten (SEM act. A20, A22),
dass dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 nochmals rechtliches Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid sowie zur
Wegweisung nach Italien gewährt wurde (SEM act. A24),
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
6. April 2017 die vom SEM behauptete Zuständigkeit Italiens bestritt und
um Akteneinsicht ersuchte (SEM act. A25),
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 (eröffnet am 21. April
2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das SEM anzuweisen,
von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, subeventualiter sei
die Sache zur erneuten Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerde ein undatierter Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) mit dem Titel „Dauer des Dublin-Verfahrens zur Bestim-
mung der Zuständigkeit“ sowie eine Fürsorgebestätigung des zuständigen
kantonalen Migrationsamtes vom 27. April 2017 beigelegt waren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. Mai 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend um eine solche handelt,
dass auf Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden konnte
und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und
Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine mehrfa-
che Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem ihn die
Vorinstanz „zur Altersanpassung“ nicht begrüsst habe, sie sich in ihrem
Schreiben vom 28. März 2017 nicht dazu geäussert habe, weshalb Italien
nach einer solch langen Verfahrensdauer noch zuständig sein sollte und
indem ihm die Vorinstanz die Verfahrensakten vor Fällung des Nichteintre-
tensentscheides nicht ausgehändigt habe,
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt und verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
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der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und
damit zu einer Wegweisung in einen Staat, in welchem er sich seinen ei-
genen Angaben zufolge zuvor aufgehalten hat und wo ihm die Fingerab-
drücke abgenommen wurden, gewährt und ihm dabei als Rechtsgrundlage
die Dublin-III-VO genannt hat (SEM act. A10 S. 8),
dass das SEM daher an sich gar nicht gehalten gewesen wäre, den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2017 erneut zur Stellung-
nahme zu einer nach wie vor beabsichtigen Wegweisung nach Italien auf-
zufordern respektive seinen unveränderten Standpunkt, der sich weiterhin
auf dieselbe Sachlage und die Dublin-III-VO stützte, zusätzlich zu begrün-
den (vgl. dazu Urteil des BVGer D-254/2017 vom 25. Januar 2017, S. 7),
dass sich nämlich an der rechtlichen Beurteilung durch das SEM (Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf die Dub-
lin-III-VO infolge der illegalen Überschreitung seiner Land- , See- oder Luft-
grenze durch den aus einem Drittstaat kommenden Beschwerdeführer und
dessen dortiger Registrierung) durch das Remonstrationsverfahren nichts
geändert hatte,
dass die erneute Einladung zur Stellungnahme einzig dazu diente, die be-
reits geäusserte Rechtsauffassung, wonach Italien zuständig sei, zu bestä-
tigen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, über allfällige in
diesem Zusammenhang stehende Veränderungen in den persönlichen
Verhältnissen zu orientieren,
dass das SEM ferner in diesem Verfahrensstadium noch nicht gehalten
war, Einsicht in die mit den italienischen Behörden diesbezüglich ausge-
tauschte Korrespondenz zu gewähren (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung in die gemäss
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Dokumente (insbesondere Protokoll
der BzP, Eurodac-Auswertung, Übernahmeersuchen an Italien, Antwort auf
dieses Ersuchen sowie auch Remonstrationsbegehren und Antwort darauf)
Einsicht gewährte, womit eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
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dass entgegen der Rüge des Beschwerdeführers das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung – wenn auch knapp, so doch ausreichend – begrün-
dete, weshalb die Dauer des Verfahrens auf Zuständigkeitsprüfung an der
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge, und sich mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu einem Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den auseinandersetzte,
dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der BzP am 11. März 2016
seine Volljährigkeit bejahte, weshalb für das SEM kein Anlass bestand, ihn
dazu später nochmals anzuhören,
dass sich damit die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Ge-
hörsverletzung allesamt als unbegründet erweisen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwen-
dung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- ,
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See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass dieser zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller,
der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Mass-
gabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
11. März 2016 – in Bestätigung des erwähnten daktyloskopischen Nach-
weises – erklärte, die italienischen Behörden hätten ihm am 17. Februar
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2016 in B._______ die Fingerabdrücke abgenommen, und er habe sich bis
zur Einreise in die Schweiz am 11. März 2016 in Italien aufgehalten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 8. April 2016 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte
und die italienischen Behörden diesem Ersuchen letztlich im Rahmen des
Remonstrationsverfahrens ausdrücklich zustimmten (Art. 5 Durchfüh-
rungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014
zur Änderung der Ver-ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verord-nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung
der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [DVO]),
dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Zuständig-
keit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nach der ersten negativen Antwort
der italienischen Behörden und dem Verstreichen der zweiwöchigen Ant-
wortfrist innerhalb des Remonstrationsverfahrens bei der Schweiz „verblie-
ben“,
dass indessen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis die Mög-
lichkeit des ersuchten Mitgliedstaates, einer Übernahme ausdrücklich zu-
zustimmen und damit die eigene Zuständigkeit zu begründen, auch im
Falle einer ungenutzt verstrichenen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO
als zulässig erachtet (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer F-1072/2017
vom 27. Februar 2017, D-254/2017 vom 25. Januar 2017, D-8068/2016
vom 10. Januar 2017 S. 8 f., E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1,
D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f., D-3321/2015 vom 15. September
2015 E. 5.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Standpunkt auch in den vom
Beschwerdeführer angerufenen Urteilen E-1719/2016 vom 4. Mai 2016
und E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 vertreten und festgehalten hat, eine
solche Zustimmung sei auch im Falle verspäteter Abgabe grundsätzlich zu-
lässig,
dass demnach vorliegend die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gege-
ben ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
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Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brin-
gen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand, er befinde
sich nun schon seit mehr als einem Jahr in der Schweiz, habe sich um eine
gute Integration bemüht, ein soziales Umfeld aufgebaut und besuche
Sprachkurse, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür
dargetan hat, die italienischen Behörden könnten sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sodann gewisse Härten in menschlicher Hinsicht, die eine Überstel-
lung des Beschwerdeführers nach Italien nach einem mittlerweile rund 14-
monatigen Aufenthalt in der Schweiz mit sich bringt, nicht zu verkennen
sind,
dass aber in Beachtung der spezifischen Rechtsprechung nicht davon aus-
gegangen werden kann, die Integration in der Schweiz sei nur schon auf-
grund der Dauer des bisherigen Aufenthalts derart fortgeschritten, dass ein
Selbsteintritt auf das Asylgesuch zwingend zu erfolgen hätte,
dass zudem – wie vom SEM zutreffend angeführt wurde – fehlende
Sprachkenntnisse kein Wegweisungshindernis darstellen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der am 1. Mai 2017 angeordnete Vollzugs-
stopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: