B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2453/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-2453/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980) gelangte am 14. November 2008 mit
seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern in die Schweiz, wo
sie am 15. November 2008 um Asyl nachsuchten.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei syrischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie, stamme aus Aleppo und habe Syrien am 26. Ok-
tober 2008 verlassen.
B.
Eine vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) veranlasste Bot-
schaftsabklärung vom 5. Dezember 2008 ergab, dass der Beschwerdefüh-
rer in Deutschland unter anderer Identität erstmals im Oktober 2004 erken-
nungsdienstlich erfasst worden war und über einen im Jahr 2004 ausge-
stellten syrischen Pass verfügte, den er den zuständigen Migrationsbehör-
den im Jahr 2006 als verloren gemeldet hatte. Aus dem syrischen Pass
ging hervor, dass der Beschwerdeführer Syrien am 25. März 2004 legal in
einem Personenwagen verlassen hatte und durch die heimatlichen Behör-
den nicht gesucht wurde. Der Beschwerdeführer bestritt die Angaben der
deutschen Behörden, gab jedoch zu, einen Pass besessen zu haben, den
er käuflich erworben habe.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
Gegen diese Verfügung wurde am 1. März 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben.
D.
Nach einem Schriftenwechsel zog das BFM mit Verfügung vom 7. Novem-
ber 2011 seine Verfügung vom 11. Februar 2010 teilweise in Wiedererwä-
gung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung auf und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hielten an der Be-
schwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest.
Mit Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wurde die Be-
schwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Das BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführer und seine Familie
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführers sowie dessen Fernbleiben vom Militär) als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
F.
In der Folge nahm das BFM den Beschwerdeführer und seine Familie mit
Verfügung vom 4. Februar 2013 als Flüchtlinge vorläufig auf. Gestützt auf
Art. 54 AsylG (SR 142.31) wurden sie von der Asylgewährung ausge-
schlossen.
G.
Das vom Beschwerdeführer und seiner Familie am 12. November 2013
gestellte Revisionsgesuch wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-6351/2013 vom 14. Februar 2014 ab.
H.
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Angehö-
rigen vom 25. September 2014 wurde vom SEM mit Verfügung vom 4. Au-
gust 2015 abgewiesen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim SEM um
Anerkennung der Staatenlosigkeit ersuchen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe nach der Geburt seines jüngsten Kindes in der Schweiz ver-
sucht, dieses in Syrien registrieren zu lassen. Dabei sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass er nirgends registriert sei. Bei Angabe der Passnummer seines
abgelaufenen syrischen Reisepasses habe man erklärt, der Pass sei zwar
registriert, dürfe aber weder verlängert noch erneuert werden, da er nicht
mehr als syrischer Staatsangehöriger gelte. Somit sei er im Zeitraum zwi-
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schen 2006 und heute ausgebürgert worden und als staatenlos anzuse-
hen.
Als Beweismittel wurde ein als "Erklärung des Sekretariats von Aleppo" be-
zeichnetes Dokument eingereicht (vgl. SEM-Akte D3).
J.
J.a Zwecks Prüfung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit
forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Septem-
ber 2016 auf, bis am 11. Oktober 2016 verschiedene Fragen zu beantwor-
ten. So wurde er insbesondere aufgefordert darzulegen, wie er in Besitz
des eingereichten Beweismittels gekommen sei, wie er erfahren habe,
dass er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger gelte und warum er
ausgebürgert worden sei.
J.b Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wurden die einzelnen Fragen be-
antwortet. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zum ins Recht geleg-
ten Beweismittel gekommen sei beziehungsweise wie er erfahren habe,
dass er nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger angesehen werde,
wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel in Syrien mit
dem Verkauf seiner Wohnung und der Registrierung des jüngsten Kindes
beauftragt. Dabei sei dem Onkel mitgeteilt worden, dass die Wohnung jetzt
dem syrischen Staat gehöre. Im Zusammenhang mit der versuchten Re-
gistrierung des jüngsten Kindes habe der Onkel sich die zu den Akten ge-
gebene Bestätigung ausstellen lassen. Auf die Frage, weshalb der Be-
schwerdeführer ausgebürgert worden sei, wurde erklärt, einerseits stamme
er aus einer politisch aktiven Familie, andererseits hänge dies mit der Tä-
tigkeit seines Bruders Y._______ (…) in der Fabrik seines Schwagers zu-
sammen. So sei sein Bruder beschuldigt worden, Teppiche nach Israel ex-
portiert zu haben. Bei einem Verhör habe sein Bruder, um sich selbst zu
entlasten, den Namen des Beschwerdeführers angegeben. Da der Kontakt
zum israelischen Staat in Syrien eine Art Hochverrat darstelle, sei es denk-
bar, dass diese Vorkommnisse insgesamt zum Verlust seiner syrischen
Staatsangehörigkeit geführt hätten.
K.
K.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung das rechtliche Gehör zur beabsich-
tigten Abweisung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Seite 5
K.b Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2017 wurde insbesondere festge-
halten, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb er tatsächlich ausge-
bürgert worden sei. Die angegebenen Gründe basierten auf reinen Vermu-
tungen. Die Ausbürgerung könnte damit zusammenhängen, dass er aus
einer politisch aktiven Familie stamme. Bezeichnenderweise seien seine
drei Schwestern in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Ein wei-
terer Grund für die Ausbürgerung könnte darin liegen, dass sein Bruder
unabsichtlich Geschäfte mit Israel gemacht habe.
Er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs die Befürchtung, die syrische
Staatsangehörigkeit verloren zu haben, nicht erwähnt, weil er sich vor ne-
gativen Auswirkungen für sein Asylgesuch gefürchtet habe.
L.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beim SEM
ein Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin in Syrien, welche
als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, einreichen. Mit diesem
Schreiben solle die Verfolgung des Beschwerdeführers belegt werden.
M.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 28. Juli
2016 ab.
N.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des SEM vom 16. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, er sei
als Staatenloser anzuerkennen und ihm sei die unentgeltliche Rechts-
pflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu
gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
O.
O.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 forderte der zuständige Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2017 das der Verfü-
gung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen.
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Seite 6
O.b Die verlangten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zu
den Akten gereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete dem Beschwer-
deführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei
und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 14. Juli
2017 ein.
Q.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht eine Bestätigung eines Urteils durch das Scharia-Gericht
in Aleppo mitsamt Übersetzung und Zustellcouvert einreichen.
In diesem Bestätigungsschreiben wurde namentlich ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei in Syrien wegen unerlaubter Aktivitäten und Anstiftung
zu Demonstrationen durch eine verbotene Partei gegen den Staat zu sie-
ben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem seien ihm seine Zivil-
rechte entzogen worden. Das Urteil sei in Abwesenheit ausgestellt worden
und unanfechtbar.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 lud der Instruktionsrichter das
SEM ein, innert der laufenden Vernehmlassungsfrist zur Eingabe vom
5. Juli 2017 und der damit eingereichten Bestätigung Stellung zu nehmen.
S.
Nach gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom
25. Juli 2017 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
T.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer.
Ausserdem liess er um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Stellung-
nahme ersuchen, damit die erwarteten Feststellungen des syrischen An-
walts noch in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden könnten.
Auf die Begründung der Replik wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
U.
Nach gewährter Fristerstreckung durch den infolge eines aus organisatori-
schen Gründen erfolgten Wechsels neu zuständigen Instruktionsrichter
liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 seine Stel-
lungnahme vom 11. September 2017 ergänzen.
Als Beilagen wurden eine Kostennote und ein entsprechender Arbeitsrap-
port eingereicht.
Auf die Begründung der Eingabe vom 20. Oktober 2017 wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz ein, sich bis am 4. Dezember 2017 zu den Eingaben vom
11. September 2017 und 20. Oktober 2017 zu äussern.
W.
Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Gericht mit, dass der syrische Anwalt anscheinend
im Gefängnis sei. Der Beschwerdeführer habe allerdings nicht sagen kön-
nen, ob die Festnahme etwas mit seinem Fall zu tun habe oder nicht. Der
Rechtsvertreter halte dies auch deshalb fest, weil das SEM ihm im Verfah-
ren von Y._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, eine Fristerstre-
ckung gewährt habe. Er habe sich die Frist zur Stellungnahme erstrecken
lassen, weil er auf weitere Informationen aus Syrien gewartet habe. Da sich
der Anwalt auch darum hätte kümmern sollen, dürfte es unmöglich sein,
die noch fehlenden Informationen beizubringen.
X.
Mit Duplik vom 28. November 2017 beantragte die Vorinstanz erneut die
Abweisung der Beschwerde.
Y.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zur Duplik der Vorinstanz ins Recht legen.
Als Beilagen wurden eine aktualisierte Kostennote und ein entsprechender
Arbeitsrapport eingereicht.
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Seite 8
Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
Z.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den nach-
folgenden Erwägungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff.
VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen,
StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn aufgrund
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Seite 9
seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "un-
der the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen
Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsum-
schreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog.
"de iure"-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen
nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besit-
zen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de
facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung
der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977,
S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer
2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.).
Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur
angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist,
beispielsweise weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verlo-
ren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staats-
angehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie
zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus
dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012
vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der
Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März
2009 E. 3.2 m.H.).
3.2 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei-
ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer
Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der
Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastre-
gel zulasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es
gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Er-
mittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der Un-
tersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt
unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-
geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsa-
chen, welche die Partei besser kennt als die Behörde beziehungsweise
welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit über-
mässigem Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE
128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative
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Tatsache (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegrün-
dend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung
(vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum Beleg der geltend ge-
machten Staatenlosigkeit ein am 5. Mai 2016 ausgestelltes Dokument ein-
gereicht, das in der deutschen Übersetzung als "Erklärung des Sekretariats
von Aleppo" betitelt sei. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer seiner Bürgerrechte beraubt sei aus militärischen und po-
litischen Gründen, was bedeute, dass er staatenlos sei.
Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14. November
2008 als syrischer Staatsangehöriger in die Schweiz eingereist sei und
seine Staatsbürgerschaft im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in der
Schweiz nie in Frage gestellt worden sei. Eine Botschaftsabklärung am
5. Dezember 2008 habe ergeben, dass er über einen 2004 ausgestellten
syrischen Reisepass verfügt habe, mit welchem er am 25. März 2004 Sy-
rien legal verlassen habe. Vor diesem Hintergrund sei er aufgrund seiner
Abstammung sowie der massgeblichen syrischen Gesetzesbestimmungen
als syrischer Staatsangehöriger und nicht als staatenlos zu betrachten.
Des Weiteren vermöchten die geltend gemachten Gründe, welche zu einer
angeblichen Ausbürgerung des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht zu
überzeugen:
Bezüglich des Ausbürgerungsgrundes im Zusammenhang mit der Abstam-
mung aus einer politischen Familie sei darauf hinzuweisen, dass eine an-
gebliche Gefährdung wegen einer solchen Abstammung bereits im Rah-
men des Asylverfahrens geprüft und als unglaubhaft qualifiziert worden sei.
Bei dieser Sachlage vermöchten die anlässlich der Eingaben vom 16. Feb-
ruar 2017 und 21. Februar 2017 gemachten Hinweise auf die drei als
Flüchtlinge anerkannten Schwestern des Beschwerdeführers und eine
ehemalige Nachbarin nichts zu ändern.
Hinsichtlich des vorgebrachten Ausbürgerungsgrundes im Zusammen-
hang mit der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers (Teppichhan-
del) werde auf die Erwägungen im den Bruder betreffenden Asylentscheid
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des SEM und das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ver-
wiesen. So sei die vom Bruder geltend gemachte Verfolgungssituation im
Zusammenhang mit dem Teppichhandel im vom Bruder dargelegten Mass
als unglaubhaft erachtet worden.
Aufgrund dieses Sachverhalts vermöchten die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 nicht zu
überzeugen. So habe er diesbezüglich dargelegt, sein Bruder habe gegen-
über den syrischen Behörden die Schuld auf ihn abgeschoben, weil er be-
reits im Ausland geweilt habe. Dies könnte erklären, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht seinem Bruder die geltend gemachte Verfolgung nicht
geglaubt habe. Sollten die syrischen Behörden tatsächlich angenommen
haben, er habe mit Israel Geschäfte getätigt, hätten sie seinen Bruder wohl
zu Recht in Ruhe gelassen. Es bestehe im Übrigen auch die Möglichkeit,
dass sein Bruder sich im eigenen Asylverfahren ungeschickt verhalten
habe.
Damit sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbürgerung
die Grundlage entzogen.
Vor diesem Hintergrund vermöge auch die ins Recht gelegte "Erklärung
des Sekretariats von Aleppo" die Ausgangslage des Beschwerdeführers
nicht zu seinen Gunsten umzustossen. Dies umso weniger, als mittlerweile
allgemein als bekannt gelte, dass der Beweiswert von (neuen) syrischen
Dokumenten generell sehr gering sei beziehungsweise jede Art von syri-
schen Dokumenten aus dem Ausland – teilweise via Mittelsmänner – be-
schafft werden könne. So seien auch Fälschungen oder echte Dokumen-
tenträger mit gefälschten Angaben erhältlich. Da Dokumente dieser Art
leicht käuflich erwerbbar seien, sei das vorliegende Beweismittel von ge-
ringem Beweiswert und damit nicht geeignet, die – bereits aus anderen
Gründen als unglaubhaft festgestellte – geltend gemachte Ausbürgerung
des Beschwerdeführers zu belegen.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass ihm die
syrische Staatsangehörigkeit aberkannt beziehungsweise entzogen wor-
den sei.
Im Übrigen müsse – der Vollständigkeit halber – auf Art. 20 und Art. 21 des
syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes hingewiesen werden. Darin seien
die Gründe, welche zur Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit
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Seite 12
führten, abschliessend aufgezählt. Die vom Gesuchsteller geltend ge-
machten Gründe, die zu seiner angeblichen Aberkennung der syrischen
Staatsangehörigkeit geführt hätten, fielen nicht unter die in den erwähnten
Artikeln abschliessend aufgezählten Tatbestände. Ferner sei anzumerken,
dass bis heute nur in äusserst seltenen Fällen Personen die syrische
Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei. Meistens habe es sich dabei
um politisch prominente Personen gehandelt, was auf den Beschwerde-
führer nicht zutreffe.
Im Lichte dieser Erwägungen müsse festgehalten werden, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelinge, den geltend gemachten Verlust der syri-
schen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Vielmehr enthielten seine Anga-
ben zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die gel-
tend gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sach-
verhaltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend
gemachte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft,
weshalb das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen
sei.
4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe namentlich geltend ge-
macht, die blosse Behauptung, dass gefälschte oder verfälschte Doku-
mente aus Syrien im Umlauf wären, genüge nicht, um dem eingereichten
Dokument jeden Beweiswert abzusprechen. Wenn das SEM behaupten
wolle, dass ein Dokument gefälscht oder verfälscht sei, müsse es dies be-
weisen. Es müsse zumindest auf objektive Fälschungsmerkmale hinwei-
sen, welche gegen die Echtheit des Dokuments sprechen würden. Es gehe
nicht an, vom Beschwerdeführer den strikten Nachweis seiner Staatenlo-
sigkeit zu verlangen, um dann jedes zu diesem Nachweis eingereichte Be-
weismittel als gefälscht abzutun, ohne zumindest eine vertiefte Dokumen-
tenanalyse vorgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht, bisher immer davon ausgegangen
zu sein, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er hätte sonst auch nicht ver-
sucht, sein jüngstes Kind in Syrien registrieren zu lassen. Da er heute aber
vom syrischen Staat nicht mehr als syrischer Staatsangehöriger betrachtet
werde, müsse sich in der Zwischenzeit etwas geändert haben. Was der
Grund für die Ausbürgerung gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer
nicht. Er könne bloss Vermutungen anstellen.
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Die Vorinstanz verweise darauf, dass sie die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit der Abstammung aus einer politischen Fa-
milie als unglaubhaft eingestuft habe. Das möge sein, ändere aber nichts
daran, dass er in Syrien als staatenlos gelte. Die Ausbürgerung sei also
entweder wegen etwas Anderem erfolgt oder die Einschätzung der Vorbrin-
gen als unglaubhaft sei – objektiv gesehen – unrichtig gewesen. Der Be-
schwerdeführer habe sich in seinem Asylverfahren nicht besonders ge-
schickt angestellt. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass man
seine Vorbringen als unglaubhaft angesehen habe. Das sei aber bloss die
Ansicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus liessen sich
keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie die syrischen Behörden das Ganze
einschätzten. Vielleicht seien sie tatsächlich davon überzeugt, dass der Be-
schwerdeführer ein gewichtiger Regimegegner sei, was die Ausbürgerung
erklären könnte. Immerhin seien seine drei Schwestern als Flüchtlinge an-
erkannt worden. Das spreche doch für den Umstand, dass er aus einer
politisch aktiven Familie stamme.
Das Gleiche gelte in Bezug auf die mögliche Verfolgung im Zusammen-
hang mit dem Geschäft seines Bruders Y._______. Das SEM und das Bun-
desverwaltungsgericht hätten die Verfolgung des Bruders als unglaubhaft
erachtet und dessen Asylgesuch abgewiesen. Auch hier habe sich der be-
treffende Asylbewerber ungeschickt verhalten. Y._______ habe Widersprü-
che produziert, welche er bei konzentriertem Zuhören beim Rücküberset-
zen hätte bemerken müssen. Es dürfe nun aber nicht sein, dass dieses
ungeschickte Verhalten dazu führe, dass der Beschwerdeführer und seine
Kinder darunter leiden müssten.
Im Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aus einem ganz anderen Grund ausgebür-
gert hätten. Er habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, dieser Sache nach-
zugehen.
Entgegen der Ansicht des SEM sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl
gelungen, den Nachweis der Staatenlosigkeit zu erbringen. So habe er ein
von einer Amtsperson ausgestelltes Dokument eingereicht, mit dem belegt
werde, dass er ausgebürgert worden sei. Dem SEM sei es nicht gelungen,
den Beweis dafür zu erbringen, dass dieses Dokument gefälscht oder ver-
fälscht sei. Es könne dem Beschwerdeführer nur allgemein gehaltene Be-
hauptungen entgegenhalten, was als Gegenbeweis nicht genüge.
Die Ansicht des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer genannten
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Gründe nicht unter die einschlägigen Bestimmungen des syrischen Staats-
angehörigkeitsgesetzes fallen würden, könne nicht geteilt werden. Zum ei-
nen würde diese Ansicht voraussetzen, dass Syrien ein Rechtsstaat wäre,
also nur dann jemanden ausbürgern würde, wenn dies rechtlich möglich
wäre. Syrien sei nun aber gerade kein Rechtsstaat. Zum andern könnten
Art. 21 lit. d oder g des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegend
durchaus zur Anwendung gelangen.
Dass es sich bei der geltend gemachten Aberkennung der syrischen
Staatsangehörigkeit – wie vom SEM hervorgehoben – um ein Sachver-
haltskonstrukt handle, sei nicht zu erkennen. Die Spekulation über die
Gründe für die Ausbürgerung sei erst erfolgt, nachdem das SEM habe wis-
sen wollen, weshalb der Beschwerdeführer ausgebürgert worden sei. Da-
bei habe er aber immer darauf hingewiesen, dass es sich um reine Vermu-
tungen handle, weil er den Grund für die Ausbürgerung nicht kenne. Er
habe nur gewusst, dass er ausgebürgert worden sei, ansonsten die Geburt
seines jüngsten Kindes hätte registriert werden können.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, dass der Be-
schwerdeführer keine der in Art. 20 und Art. 21 des syrischen Dekrets Nr.
276 /1969 vom 24. November 1969 aufgeführten Voraussetzungen für ei-
nen Entzug der Staatsbürgerschaft erfülle. Die von seinem Bruder vorge-
brachte Verfolgung aufgrund des angeblichen Teppichhandels mit Israel
sei rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden. Dabei sei der Einwand
beziehungsweise die Entschuldigung des Beschwerdeführers, sein Bruder
habe sich ungeschickt ausgedrückt und sich deshalb in Widersprüche ver-
strickt, im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Solches wäre allen-
falls in einem Revisionsverfahren einzubringen.
Dem SEM sei nur ein gesicherter Fall einer Ausbürgerung bekannt. So sei
gemäss der israelischen Zeitung Haaretz dem syrischen Oppositionellen
Farid Ghadry im Jahr 2007 die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wor-
den, nachdem er vor dem israelischen Parlament (Knesset) aufgetreten
sei. Der Zeitungsartikel erwähne zudem, dass keine weiteren Fälle von
Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft bekannt seien.
Im Übrigen bestünden lediglich ungesicherte Informationen und Gerüchte,
dass die syrische Regierung Oppositionelle mit Entzug der Staatsbürger-
schaft bestrafe. Konkrete und gesicherte Hinweise gebe es hingegen nicht.
Das SEM verfüge demnach über keine konkreten Hinweise darauf, dass
die syrischen Behörden gegen in der Schweiz exilpolitisch tätige Personen
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mit Ausbürgerung vorgehen würden. Zum einen verfüge das syrische
Rechtssystem über keine gesetzliche Grundlage für eine Ausbürgerung
aufgrund Exilpolitik. Zum andern beruhe der einzig bekannte und gesi-
cherte Fall einer Ausbürgerung (Farid Ghadry) auf einer Kontaktaufnahme
mit einem Staatsfeind Syriens. Im vorliegenden Fall bestehe hingegen
keine aktenkundige Verbindung zu einem Staatsfeind des syrischen Staa-
tes.
Auch seien dem SEM keine Einzelfälle bekannt, bei denen die syrischen
Behörden auf Personen mit Familienangehörigen, die originär oder durch
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners in der Schweiz
Asyl erhalten hätten, mit Ausbürgerung reagiert hätten. Für ein solches Vor-
gehen bestehe in Syrien keine gesetzliche Grundlage. Angesichts der ge-
ringen Anzahl ausgebürgerter Syrer – deren Ausbürgerung im Übrigen auf
ein exponiert politisches Profil zurückgehe – sei nicht davon auszugehen,
dass die Verwandtschaft/Nähe zu einer oppositionspolitischen Person ei-
nen Entzug der Staatsbürgerschaft zur Folge hätte.
Im Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass
syrische Dokumente heute in Syrien sowie Drittstaaten käuflich erhältlich
seien. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Bezüglich der vom Be-
schwerdeführer eingereichten "Erklärung des Sekretariats von Aleppo"
müsse präzisiert werden, dass angesichts des Umstands, wonach Korrup-
tion in Syrien weit verbreitet sei und Zivilregisterauszüge über keine hoch-
wertigen Sicherheitsmerkmale verfügten, eine abschliessende Beurteilung
der Echtheit des Dokumentes nicht möglich sei. Gemäss Bericht der Do-
kumentenanalyse des SEM vom 9. August 2016 könne das Dokument
mangels verbürgt authentischen Vergleichsmaterials nicht abschliessend
beurteilt werden (vgl. Akte D4).
Gleichwohl gebe das eingereichte Dokument Anlass zu Bemerkungen. Da-
rin werde festgehalten, dass dem "Bürger" – namentlich dem Beschwerde-
führer – die "zivilen und militärischen Rechte aus politischen Gründen "
entzogen würden. Würde das Beweismittel als tauglich bewertet, handelte
es sich vorliegend um eine Aberkennung der bürgerlichen Rechte, nicht
jedoch um eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Zwischen dem Ent-
zug der Staatsbürgerschaft und der Aberkennung der bürgerlichen Rechte
sei explizit zu unterscheiden. Die Ausbürgerung werde im erwähnten Dek-
ret abgehandelt, während die Aberkennung der bürgerlichen Rechte im sy-
rischen Strafgesetzbuch geregelt sei und an keiner Stelle den Entzug der
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Staatsbürgerschaft erwähne. Dabei sei zentral, dass im Falle einer Aber-
kennung der bürgerlichen Rechte einer Person die Ausübung der politi-
schen und zivilen Rechte – losgelöst von der Frage der Staatsangehörig-
keit – entzogen werde. Ein Entzug der bürgerlichen Rechte habe nicht au-
tomatisch eine Ausbürgerung zur Folge.
Weiter sei anzumerken, dass die eingereichte "Erklärung" vom Beschwer-
deführer als dem Bürger spreche. So halte das Dokument wortwörtlich fest:
"Der Bürger ist/wird seiner zivilen und militärischen Rechte aus politischen
Gründen beraubt". Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden im Falle einer Ausbürgerung noch von "Bürger" sprechen würden.
Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer
eingereichten deutschen Übersetzung der "Erklärung" die Anmerkung un-
ter "Bemerkungen" wie folgt übersetzt worden sei: "Ich bin ein Bürger der
Bürgerrechte beraubt und militärischen politischen Gründen. Das bedeutet
ich bin staatenlos." Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass die einge-
reichte Übersetzung nicht der arabischen Originalversion entspreche. Die
korrekte Übersetzung wäre: "Der Bürger ist/wird seiner zivilen und militäri-
schen Rechte aus politischen Gründen beraubt". Die Bemerkung "Das be-
deutet ich bin staatenlos" sei demnach in die Übersetzung eingefügt wor-
den. Zusammengefasst gehe aus der eingereichten "Erklärung des Sekre-
tariats von Aleppo" kein Hinweis auf den Entzug der Staatsbürgerschaft
hervor.
Bezüglich der ins Recht gelegten Bestätigung eines Gerichtsurteils des
Scharia-Gerichts in Aleppo könne festgestellt werden, dass auch Gerichts-
urteile und entsprechende Bestätigungen aus Syrien keine hochwertigen
Sicherheitsmerkmale enthielten, weshalb eine abschliessende Beurteilung
der Echtheit des Dokuments nicht möglich sei. Würde die eingereichte "Be-
stätigung" dennoch als taugliches Beweismittel eingestuft werden, so sei
festzuhalten, dass das Gerichtsurteil von einem Entzug der Zivilrechte,
nicht aber von einem Entzug der Staatsbürgerschaft spreche.
4.4 Replikweise wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer
bestehe nach wie vor darauf, dass er ausgebürgert worden sei und nicht
nur seine zivilen und militärischen Rechte verloren habe. Dies hänge mit
seinen angeblichen Kontakten zu Israel zusammen, von denen die syri-
schen Behörden ausgingen.
In der Zwischenzeit seien bezüglich des Bruders Y._______ ähnliche Do-
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kumente aufgetaucht. Auch er sei ausgebürgert worden. Seine Ausbürge-
rung zeige, dass er doch wegen des Teppichhandels mit Israel in Schwie-
rigkeiten geraten sei. Der Umstand, dass er sich im Asylverfahren möglich-
erweise ungeschickt verhalten habe und seine Vorbringen deshalb als un-
glaubhaft angesehen worden seien, vermöge daran nichts zu ändern.
Das zuletzt eingereichte Dokument sei mithilfe eines Anwalts beschafft
worden, den der Beschwerdeführer dazu beauftragt habe. Er habe den An-
walt gebeten anzugeben, woher er das Dokument habe, von wem es
stamme und wie er es erhalten habe. Gleichzeitig habe er um Bestätigung
gebeten, dass die Angabe, wonach ihm die zivilen und militärischen Rechte
entzogen worden seien, doch bedeute, dass er ausgebürgert worden sei.
Im Weiteren habe er den Anwalt beauftragt, das Urteil, welches die Grund-
lage für die am 5. Juli 2017 eingereichte Bestätigung bilde, zu besorgen.
In Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers müsse noch er-
wähnt werden, dass ihm vom damals zuständigen BFM vorgehalten wor-
den sei, er hätte sich in Deutschland als somalischer Staatsangehöriger
ausgegeben und wäre von dort nach Schweden ausgeschafft worden.
Noch bei der Bundesanhörung sei der Sachbearbeiter des BFM davon aus-
gegangen, der Beschwerdeführer sage die Unwahrheit, weil seine Anwe-
senheit in Deutschland aufgrund des Fingerabdruckvergleichs feststehen
würde. Erst später habe sich dann aber herausgestellt, dass die Angaben
aus Deutschland nicht auf den Beschwerdeführer zugetroffen hätten. Diese
Erkenntnis sei aber zu spät gekommen, weil die unrichtige Annahme des
BFM bereits zu einer Vergiftung der Atmosphäre bei der Bundesanhörung
geführt habe. Die Aktenlage würde sich heute anders darstellen, wenn der
Sachbearbeiter des BFM nicht von der Annahme ausgegangen wäre, der
Beschwerdeführer würde systematisch die Unwahrheit erzählen.
4.5 In der Eingabe vom 20. Oktober 2017 wird darauf hingewiesen, dass
es im vorliegenden Verfahren leider nicht gelungen sei, weitere Angaben
des syrischen Anwalts zu erhalten. Dieser habe im Rahmen des beim SEM
hängigen Verfahrens hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers,
Y._______, in Erfahrung bringen können, dass die Ausbürgerung nicht nur
wegen der Teppichlieferung nach Israel erfolgt sei, sondern auch wegen
der Ausreise zur Vermeidung des Kriegsdienstes.
Da es niemandem mehr gelungen sei, einen Kontakt zum syrischen Anwalt
herzustellen, könnten lediglich die Zusammenstellung der Erlebnisse und
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Informationen zur Stellungnahme erhoben werden, welche der Beschwer-
deführer erstellt habe. Diesbezüglich wird namentlich festgehalten, dass
der Beschwerdeführer heute keine bürgerlichen und zivilen Rechte mehr
habe. Er sehe es als logisch an, dass ein in eine Politikerfamilie geborenes
Kind ebenfalls zum Politiker werde. Deshalb sei er von 2004 bis 2008 auf
der Flucht gewesen. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht würden
verkennen, dass Syrien nicht mit der Schweiz verglichen werden könne.
Es sei nicht einfach, in Syrien an Beweise zu gelangen. Als der Beschwer-
deführer den Anwalt angerufen habe, habe er gewusst, dass dieser be-
fürchte, das Telefon könnte abgehört werden. Er habe alles versucht und
könne nicht viel mehr machen.
Bei der anlässlich seines Asylverfahrens in Kreuzlingen durchgeführten
Befragung sei er vom Befrager beschimpft worden. Dieser habe ihm über-
haupt nichts von dem geglaubt, was er erzählt habe. Er habe sich dadurch
in die Zeit in Syrien zurückversetzt gefühlt und sich ausser Stande gese-
hen, alles zu erzählen.
Wahrscheinlich sei aus Deutschland eine Fehlinformation geliefert und
beim Abgleich der Fingerabdrücke etwas verwechselt worden. Trotzdem
habe das BFM den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei effektiv aus Soma-
lia, erst ganz zum Schluss fallen gelassen. Bis dahin sei aber sein Asylge-
such schon seit Langem negativ vorgespurt gewesen. Das Verhalten des
Befragers habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung
nicht vollständig dargestellt habe. Er führe dies aus, damit nachvollzogen
werden könne, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Diese
Vorgeschichte erkläre aber auch, weshalb er sich ungerecht behandelt
fühle und endlich erreichen wolle, gleichgestellt zu werden, wie wenn er in
der Schweiz Asyl erhalten hätte.
4.6 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, nach Durch-
sicht der Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Atmo-
sphäre anlässlich der Bundesanhörung vom 8. Mai 2009 beeinträchtigt
hätte sein sollen (vgl. Akten A30 und A31). Auch was die angebliche Be-
schimpfung durch einen Befrager bei der Befragung zur Person betreffe,
könnten keinerlei Hinweise in den Akten gefunden werden (vgl. Akten A1
und A2). Im Übrigen wären solche Einwände nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens, sondern hätten allenfalls in einem Revisionsverfahren
beurteilt werden können.
Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Bruders Y._______
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sei mit Verfügung des SEM vom 27. November 2017 abgelehnt worden.
Die geltend gemachte Ausbürgerung sei als unglaubhaft erachtet worden.
4.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. Dezem-
ber 2017 entgegen, aus dem Protokoll würden sich durchaus Hinweise er-
geben, dass das BFM seinerzeit davon ausgegangen sei, er würde die Un-
wahrheit erzählen. Dies gelte für beide Befragungen. Hätte die Vorinstanz
noch einmal eine Anhörung durchgeführt und ihm mitgeteilt, dass man nun
wisse, dass er in Bezug auf seine Heimat die Wahrheit gesagt hätte, wäre
das Ganze möglicherweise anders herausgekommen. Er hätte sich insbe-
sondere nicht wieder in ein Verhör in Syrien zurückversetzt gefühlt.
Hinsichtlich einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer seinem
Rechtsvertreter zukommen liess und welche dieser in die Stellungnahme
vom 15. Dezember 2017 integriert hat, wird namentlich festgehalten, dass
der Beschwerdeführer darauf bestehe, dass das Urteil des Gerichts in Al-
eppo beweise, dass er illegale Aktivitäten durchgeführt und deswegen sein
Bürgerrecht verloren habe. Im Weiteren könnten zwei in der Schweiz le-
bende Personen bezeugen, dass er in Syrien verfolgt worden sei. Da er
bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht alles habe sa-
gen können, habe er den Status eines vorläufig Aufgenommenen. Er wolle
aber, dass seine Kinder, die keine Schuld daran tragen würden, nicht auch
so leben müssten.
5.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die syrischen Behörden ihn ausge-
bürgert hätten und er daher staatenlos sei. Als Gründe für die angebliche
Ausbürgerung vermutet er seine Abstammung aus einer politisch aktiven
Familie beziehungsweise die Tätigkeit seines Bruders im Bereich des Tep-
pichhandels mit Israel. Dass er aus einem ganz anderen Grund ausgebür-
gert worden sein könnte, schliesst er nicht aus. So könnte die Ausbürge-
rung auch damit erklärt werden, dass die syrischen Behörden davon über-
zeugt seien, es handle sich bei ihm um einen gewichtigen Regimegegner.
5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Asyl-
verfahren als syrischer Staatsangehöriger registriert (vgl. Befragungspro-
tokoll vom 28. November 2008, A1 S. 1 Ziff. 1.6) und diese Staatsbürger-
schaft im weiteren Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz nie bezweifelt
wurde. Sein in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 (vgl. SEM-Akte
D9) geäussertes Vorbringen, er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs
die Befürchtung, die syrische Staatsangehörigkeit verloren zu haben, nicht
F-2453/2017
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erwähnt, weil er sich vor negativen Auswirkungen für sein Asylgesuch ge-
fürchtet habe, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, zu-
mal kein Grund ersichtlich ist, der ihn daran gehindert haben sollte, seine
Befürchtung bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zur Sprache
zu bringen. Dies umso weniger, als er im Rahmen der Anhörung zu den
Asylgründen auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2009, A30 S. 2).
5.2 Das BFM gelangte im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerde-
führers und seiner Familie zum Schluss, die geltend gemachte Verfol-
gungssituation sei nicht glaubhaft, angesichts der widersprüchlichen, un-
substanziierten und tatsachenwidrigen Aussagen sei auf den ersten Blick
erkennbar, dass es sich um ein Konstrukt handle (vgl. Verfügung vom
11. Februar 2010, A47). Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht geteilt, indem es festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den betreffend ihre Vorfluchtgründe genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigenschaft
(Art. 3 AsylG) nicht (vgl. Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 5.4).
Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben einer ehemaligen
Nachbarin, welches seine Verfolgung belegen soll, nichts für sich ableiten.
Gleiches gilt für den Hinweis auf seine Schwestern, denen die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde (vgl. Verfügung des BFM
vom 10. Juni 2014 [Z._______, N_______], Verfügungen des SEM vom
13. April 2016 [Q._______, N_______] und vom 11. August 2016
[R._______, N_______]).
Nachdem kein Grund erkennbar ist, die von der Vorinstanz und vom Bun-
desverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung zu bezweifeln, vermag
der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis darauf, seine Vorbringen dürf-
ten als unglaubhaft angesehen worden sein, weil er sich im Asylverfahren
nicht besonders geschickt angestellt habe, nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. Auch die an der Befragung zur Person und der Anhörung zu den
Asylgründen geübte Kritik ist nicht nachvollziehbar. So ist aus dem Befra-
gungsprotokoll (SEM-Akte A1) nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde-
führer vom Befrager beschimpft worden sein sollte beziehungsweise wes-
halb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, alles zu erzählen. Des Weiteren
ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls (SEM-Akte A30) keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Atmosphäre anlässlich der Anhörung "ver-
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Seite 21
giftet" gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die bei der Anhörung an-
wesende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anzumel-
den hatte (vgl. A30 S. 14), erweist sich auch dieser Vorwurf als unberech-
tigt.
Die Annahme des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn
wegen der Abstammung aus einer politisch aktiven Familie ausgebürgert,
vermag in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeu-
gen.
5.3 Auch die Vermutung, der Beschwerdeführer sei wegen Geschäften sei-
nes Bruders mit Israel ausgebürgert worden, überzeugt nicht, zumal das
Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren dieses Bruders mit in Rechts-
kraft erwachsenem Urteil D-4700/2015 vom 19. Oktober 2016 davon aus-
ging, die Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden hätten sich
nicht auf ihn, sondern auf die Verantwortlichen des Unternehmens kon-
zentriert, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, er sei wegen seiner
Tätigkeit im Unternehmen seines Schwagers von den syrischen Behörden
verfolgt und inhaftiert worden (vgl. a.a.O., E. 6.9). Vor diesem Hintergrund
gab es – entgegen anderslautender Ausführungen – keinen Anlass, die
Schuld auf den Beschwerdeführer zu schieben. Seine Anmerkung, dass
sich der Bruder anlässlich des eigenen Asylverfahrens ungeschickt verhal-
ten habe, muss in Anbetracht der Umstände als unbehelflicher Rechtferti-
gungsversuch gewertet werden. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die
Vorinstanz die geltend gemachte Ausbürgerung des Bruders als unglaub-
haft erachtet und dessen Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit
demnach mit Verfügung vom 27. November 2017 abgelehnt hat (vgl. Ein-
trag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). Vor diesem Hin-
tergrund kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, die Aus-
bürgerung des Bruders zeige, dass er doch wegen des Teppichhandels mit
Israel in Schwierigkeiten geraten sei, nichts für sich ableiten.
5.4 Mit der Vorinstanz gilt es sodann ergänzend darauf hinzuweisen, dass
die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine angebliche Aus-
bürgerung nicht unter die in den einschlägigen Artikeln 20 und 21 des syri-
schen Bürgerrechtsgesetzes vom 24. November 1969 (vgl.
, abgerufen im September
2019) abschliessend aufgeführten Tatbestände fallen. Insbesondere ist
vorliegend – wie auch die Vorinstanz festgehalten hat – keine Verbindung
zu einem Staatsfeind Syriens aktenkundig. Das Vorbringen, wonach Syrien
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kein Rechtsstaat sei, der jemanden nur dann ausbürgere, wenn dies recht-
lich möglich sei, läuft vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
dies lediglich geltend macht, indessen keinen ihm bekannten Fall einer will-
kürlichen Ausbürgerung heranzieht, ins Leere.
5.5 Nach dem Gesagten ist der geltend gemachten Ausbürgerung die
Grundlage entzogen. Die zu den Akten gereichten Dokumente ("Erklärung
des Sekretariats von Aleppo" [SEM-Akte D3], Bestätigung eines Urteils
durch das Scharia-Gericht in Aleppo [Beilage zu BVGer-act. 6]) vermögen
diese Einschätzung nicht umzustossen.
5.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – entgegen den Vor-
bringen des Beschwerdeführers – nicht von einer Fälschung der "Erklärung
des Sekretariats von Aleppo" ausging, sondern für syrische Dokumente im
Allgemeinen feststellte, dass auch Fälschungen oder echte Dokumenten-
träger mit gefälschten Angaben erhältlich seien. Hinsichtlich der "Erklärung
des Sekretariats von Aleppo" wurde lediglich festgehalten, da Dokumente
dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien, sei das Beweismittel von gerin-
gem Beweiswert und damit nicht geeignet, die – bereits aus anderen Grün-
den als unglaubhaft festgestellte – geltend gemachte Ausbürgerung des
Beschwerdeführers zu belegen. Diese Auffassung wird auch vom Bundes-
verwaltungsgericht geteilt. Eine vom SEM durchgeführte Ausweisprüfung
ergab im Übrigen, dass das vorliegende Dokument mangels verbürgt au-
thentischem Vergleichsmaterial nicht abschliessend beurteilt werden
könne (vgl. SEM-Akte D4), weshalb diesem keine Beweiskraft zuzuspre-
chen ist.
Selbst wenn das Dokument beweistauglich wäre, könnte der Beschwerde-
führer daraus nichts für sich ableiten. Die von ihm eingereichte deutsche
Übersetzung "Ich bin ein Bürger der Bürgerrechte beraubt und militäri-
schen politischen Gründen. Das bedeutet ich bin staatenlos." lässt einer-
seits erkennen, dass es sich nicht um eine Aberkennung der Staatsange-
hörigkeit, sondern um eine Aberkennung der bürgerlichen Rechte handeln
würde. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden im Falle einer Ausbürgerung noch von Bürger sprechen würden.
5.5.2 Auch die gerichtliche Bestätigung liefert keinen Hinweis auf eine Aus-
bürgerung des Beschwerdeführers, zumal darin von einer "Entziehung sei-
ner Zivilrechte", nicht jedoch von einem Entzug der Staatsbürgerschaft die
Rede ist. Im Übrigen gilt es auch hier übereinstimmend mit dem SEM zu
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betonen, dass Gerichtsurteile und entsprechende Bestätigungen aus Sy-
rien keine hochwertigen Sicherheitsmerkmale enthalten, weshalb deren
Beweiskraft zu verneinen ist.
5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht, dass er ausgebürgert wurde und daher staatenlos
ist. Die angefochtene Verfügung, mit der sein Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit abgewiesen wurde, ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 ebenfalls gutge-
heissen. Dem beigeordneten unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg
Walker, Fürsprech und Notar, ist demzufolge der Aufwand seiner Rechts-
vertretung zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amt-
lichen Honorars ausserdem Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In der aktualisierten Kostennote vom 15. Dezember 2017 wird ein Aufwand
von 9.833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.‒ (total
Fr. 2'261.59) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 86.60 für Porti (Fr. 46.10)
und Fotokopien (Fr. 40.50) ausgewiesen, was einem Gesamtbetrag von
Fr. 2'536.05 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.0%) entspricht. Dieser Betrag er-
weist sich als angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und
Notar, ist infolgedessen aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 2'536.05 auszurichten. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar
dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hin-
reichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und
Notar, wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'536.05
ausgerichtet. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln
gelangen, hat er das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundes-
verwaltungsgericht zu vergüten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
mit den Akten Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene
Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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