B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2463/2019
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 5 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Türkei; ohne Zustelladresse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren F-1237/2019.
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2018 beantragten A._______ und ihre beiden volljährigen
Söhne, alle türkische Staatsangehörige (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rende), bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul Visa aus humani-
tären Gründen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verweigerte die Ver-
tretung in Istanbul deren Erteilung. Eine dagegen gerichtete Einsprache
wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 7. Feb-
ruar 2019 ab.
B.
Die Beschwerdeführenden überreichten der Vertretung in Istanbul am
5. März 2019 ein als Einsprache bezeichnetes Dokument. Das Rechtsmit-
tel ging am 14. März 2019 beim Gericht ein (vgl. Verfahren-Nr. F-1237/
2019).
C.
Nachdem die Beschwerdeführenden diversen Personen am Bundesver-
waltungsgericht E-Mails hatten zukommen lassen und sich darin erkundig-
ten, in welcher Abteilung ihr Verfahren behandelt werde, bestätigte der In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 21. März
2019 und leitete den Schriftenwechsel gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
ein. Weiter wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
schriftlich durchgeführt werde und weitere, mittels einfacher E-Mail versen-
dete Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren F-1237/2019 [nachfolgend
BVGer act.] 3 – 6).
D.
Die Beschwerdeführenden wandten sich zwischen dem 8. März 2019 und
dem 26. April 2019 erneut per E-Mail an diverse Mitglieder des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGer act. 7 – 13). Mit E-Mail-Eingaben vom 8. und
9. Mai 2019 gelangten sie wiederum an Mitglieder des Gerichts sowie an
Bundesrätin Karin Keller-Sutter (BVGer act. 16), woraufhin ihnen das Ge-
richt am 9. Mai 2019 per E-Mail mitteilte, dass das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf dem Schriftweg
durchgeführt werde; Eingaben, die mittels einfacher E-Mail versendet wür-
den, blieben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet (BVGer act. 17).
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E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Mai 2019 stellten die Beschwer-
deführenden ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit. Weiter verlang-
ten sie die Überweisung ihres Verfahrens (F-1237/2019) an die unabhän-
gigen Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Behand-
lung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwaltungsgericht
daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer F-2463/
2019).
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen
des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Vi-
sums ergehen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und
damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE
2007/4 E. 1.1).
2.
2.1 Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den
Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss.
2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Aus-
schluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. Ist ein Aus-
standsbegehren gegen eine ganze Abteilung gerichtet, so kann gemäss
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bundesgerichtlicher Praxis diese selber über ihren eigenen Ausstand be-
ziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind (vgl. Urteile des BGer 2C_779/2015 vom 15. September 2015
E. 3.1 und 2C_980/2013 vom 21. Juli 2014 E. 1.8; siehe auch Urteil des
BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.). Liegt eine solche
Konstellation vor, ist davon abzusehen, von den betroffenen Personen eine
Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-1010/2019 vom 4. April
2019 E. 2.3).
2.3 Eine Partei, die gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG den Ausstand einer Ge-
richtsperson verlangt, hat dem Gericht ein schriftliches Begehren einzu-
reichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei
die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht
die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie
ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2019
geltend, wegen Befangenheit der Abteilung VI des Bundesverwaltungsge-
richts sei das Verfahren betreffend Gesuch um Erteilung humanitärer Visa
an die unabhängigen Abteilungen IV und V zu überweisen. Als Grund dafür
geben sie an, die Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro
und der Instruktionsrichter Andreas Trommer sowie auch «ihre Büros» wür-
den ihre E-Mail-Eingaben, – die an ihre offiziellen E-Mail-Adressen ver-
schickt worden seien – nicht beantworten. Die Abteilungspräsidentin und
der Instruktionsrichter würden lediglich auf Druck von Bundesrätin Karin
Keller-Sutter und ihres Justizdepartements antworten.
3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich damit auf den Ausstands-
grund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben
Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den
in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–d BGG genannten Gründen befangen sein könnten.
Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über
den Bereich der in den Bst. a–d namentlich erwähnten besonderen sozia-
len Beziehungen hinausgehend – sämtliche Umstände abdeckt, die den
Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv
Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl.
FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art.
34 N 29, m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht
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deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es ge-
nügt bereits der Anschein der Befangenheit. Ein solcher Anschein besteht,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Ver-
halten der Gerichtsperson begründet sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I
326 E. 5.1, m.w.H.). Richterliche Verfahrensfehler können dabei aus-
nahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Es müssen jedoch ob-
jektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechts-
fehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und
Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wieder-
holte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten
darstellen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N 19).
3.3 In Bezug auf das von den Beschwerdeführenden gestellte Ausstands-
begehren vom 15. Mai 2019 ist Folgendes auszuführen:
3.3.1 Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden ge-
gen die ganze Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts richtet (vgl.
E. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren grundsätzlich nur
gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden können, nicht
aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen eine Organisationseinheit.
Befangen können nur Personen als Träger einer staatlichen Funktion sein,
nicht aber ein Organ an sich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.70 sowie Ur-
teil des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2). Das pauschale und
unsubstantiierte Ablehnungsbegehren gegenüber der ganzen Abteilung VI
des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich damit als rechtsmissbräuch-
lich und unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.3.2 Unter der Annahme, das Ausstandsbegehren richte sich gegen die
namentlich erwähnte Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scun-
taro, und den Instruktionsrichter Andreas Trommer selbst, ist darauf hinzu-
weisen, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden in dieser
Hinsicht als untauglich und unzulässig erweisen. Sowohl mit Zwischenver-
fügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2019 (BVGer act. 6) wie
auch per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (BVGer
act. 17) wurden die Beschwerdeführenden ausdrücklich und – aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben zum elektronischen Verkehr (vgl. Art. 11b Abs.
2 VwVG; siehe auch MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2.
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Aufl. 2016, Art. 11b N 24) – zu Recht darauf hingewiesen, dass das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Schrift-
weg durchgeführt werde, und dass E-Mail-Eingaben aus rechtlichen Grün-
den unbeantwortet blieben. Da die Beschwerdeführenden keine weiteren
Vorkommnisse geltend machen, die den Anschein auf Befangenheit der
besagten Personen erwecken könnten bzw. auch nicht substanziiert darle-
gen, inwiefern das Nichtbeantworten ihrer E-Mail-Eingaben (im Hinblick auf
die bundesverwaltungsgerichtliche Korrespondenz) auf Befangenheit
schliessen lässt, ist auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzu-
treten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl auf das Ausstands-
begehren gegen die gesamte Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts
wie auch auf dasjenige gegen Abteilungspräsidentin Jenny de Coulon
Scuntaro und Instruktionsrichter Andreas Trommer nicht eingetreten wird.
4.
Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass der mit Eingabe vom 15. Mai 2019
gestellte Antrag auf Akteneinsicht vom zuständigen Instruktionsrichter im
Verfahren F-1237/2019 behandelt wird; im vorliegenden Verfahren besteht
hierfür kein Raum.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 500.– festzulegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils
unter Angabe der Geschäftsnummer F-2463/2019 zu Gunsten der Ge-
richtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code PO-
FICHBEXXX) zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Schweizerischen
Generalkonsulats in Istanbul [per EDA-Kurier]; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (mit der Bitte, die
Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbe-
stätigung zu eröffnen und diese anschliessend an das Bundesver-
waltungsgericht zu senden)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– die Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro, und den
Instruktionsrichter, Andreas Trommer
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: