B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2479/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geboren […]) und seine Ehefrau, die Beschwer-
deführerin 2 (geboren […]), beide iranische Staatsangehörige, gelangten
eigenen Angaben zufolge am 4. April 2016 in die Schweiz und suchten glei-
chentags um Asyl nach. Am 12. April 2016 fand im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel die Befragung zur Person statt (Akten der Vorinstanz
[SEM act.] A1 – A7).
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 wies das SEM die Beschwerdeführenden
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zu (SEM act. A10).
In ihrem Formularentscheid verwies die Vorinstanz auf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter
Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der Be-
schwerdeführenden ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in
einen bestimmten Kanton sprechen würden.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Sie beantragten darin, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und sie seien unverzüglich dem Kanton Zürich zu-
zuweisen. Weiter ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie hätten in einem
Schreiben vom 7. April 2016 angezeigt, dass im Kanton Zürich Familien-
mitglieder des Beschwerdeführers lebten, weshalb eine Zuweisung an die-
sen Kanton dringend geboten sei. Darauf werde in der angefochtenen Ver-
fügung nicht eingegangen. Auch sei der angefochtenen Verfügung nicht zu
entnehmen, dass der Kanton Zürich keine Plätze zur Unterbringung gehabt
hätte. Materiellrechtlich wendeten die Beschwerdeführenden ein, die Vor-
instanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie.
Es bestehe eine innige und tatsächlich gelebte Beziehung und ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
dessen in Zürich lebender älterer Schwester. Er sei aufgrund von sehr be-
lastenden Erlebnissen im Heimatland auf den Kontakt zu seiner erfahrenen
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und über das Vorgefallene unterrichteten Schwester angewiesen. Dass
eine Zuweisung in den Kanton Zürich möglich gewesen wäre, zeige sich in
der beispielshaft eingeholten Stellungnahme eines Durchgangsheimes auf
Kantonsgebiet, welches sich bereit erklärt habe, sie (die Beschwerdefüh-
renden) im Verfahren zu begleiten.
Der Beschwerde lagen ein Schreiben der Schwester des Beschwerdefüh-
rers 1 vom 7. April 2016 und ein Schreiben der Leiterin des Durchgangs-
zentrums C._______ vom 19. April 2016 bei.
D.
In einer ergänzenden, unaufgefordert eingereichten Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 25. April 2016 liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihren Rechtsvertreter erläutern, der Beschwerdeführer 1 leide
unter erheblichen psychischen Problemen. Ein medizinisches Zeugnis
werde nachgereicht, sobald eine ärztliche Konsultation von der Heimlei-
tung bewilligt und realisiert worden sei. Ihre zurzeit getrennte Unterbrin-
gung im Heim belaste die angeschlagene Psyche des Beschwerdeführers
1 zusätzlich. Er sei auf den Kontakt zu seiner Schwester, zu der er seit
seiner Kindheit ein mütterliches Verhältnis pflege, und mit der er auch nach
deren Wegzug in die Schweiz noch eng kommuniziert gehabt habe, ange-
wiesen. Sie und ihre Familie könnten ihn und seine Ehefrau bei sich auf-
nehmen und ihnen in allen Belangen beistehen.
E.
In einer weiteren, ebenfalls unaufgefordert eingereichten Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2016 bestätigten die Beschwerde-
führenden nach Einsicht in die Akten ihre Auffassung, wonach die Vor-
instanz durch die blosse Formularbegründung des Zuweisungsentscheids
und die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen Situation ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht einen Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, verwies gleichzeitig auf den bis-
her fehlenden Nachweis zur behaupteten Bedürftigkeit und eröffnete den
Schriftenwechsel.
G.
Die Vorinstanz liess sich am 30. Mai 2016 und ergänzend am 14. Juni 2016
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vernehmen. Sie hielt dabei an der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte Abweisung der Beschwerde. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sei nicht gegeben. Man habe zwar von der Existenz ei-
ner Schwester des Beschwerdeführers 1 im Kanton Zürich gewusst. Die
Beschwerdeführenden hätten aber weder schriftlich noch mündlich den
Wunsch geäussert, für ihren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
gleichen Kanton zugeordnet zu werden. Vom nunmehr im Beschwerdever-
fahren vorgelegten Schreiben vom 7. April 2016 habe sie (die Vorinstanz)
bislang keine Kenntnis gehabt.
H.
Die Beschwerdeführenden bestritten in einer Replik vom 20. Juli 2016 die
Ausführungen des SEM. Das fragliche Schreiben vom 7. April 2016 hätten
sie – zusammen mit Kopien der Ausweise ihrer Verwandten – anlässlich
der Befragung zur Person dem Protokollführer ausgehändigt. Dieser habe
sich allerdings pflichtwidrig geweigert, das Schreiben zu Protokoll zu neh-
men. Doch selbst unbesehen davon wäre das SEM – im unbestrittenen
Wissen über die Anwesenheit von Verwandten im Kanton Zürich – gehalten
gewesen, dazu rechtliches Gehör zu gewähren.
Der Replik beigelegt waren das Foto eines angeblich mit dem mehrfach
erwähnten Gesuch vom 7. April 2016 identischen Schreibens (Screenshot
ab Handydisplay, datiert vom 6. April 2016) sowie je ein (undatiertes)
Schreiben des Beschwerdeführers 1, seiner Schwester und deren zwei
Kinder.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Entsprechend sind sie zur Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a
Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton bezie-
hungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemei-
nen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er ver-
letze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2);
diese Rüge wird durch die Beschwerdeführenden denn auch erhoben.
3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
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wandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwis-
tern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – fallen
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn
zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis be-
steht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis
unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzube-
ziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE
2008/47, a.a.O.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des SEM zur sorgfäl-
tigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbringen in Zusammenhang mit der
im Kanton Zürich lebenden Schwester des Beschwerdeführers 1 und zur
diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung.
4.2 Diese beiden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangen, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ha-
ben die asylsuchenden Personen den ausdrücklichen und eingehend be-
gründeten Antrag gestellt, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen
bestimmten Kanton zugewiesen zu werden, muss sich das SEM damit kon-
kret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung genügt in einem
solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (BVGE
2008/47 E. 3.3.3).
4.3
4.3.1 Das von den Beschwerdeführenden reklamierte Gesuch vom 7. April
2016 befand sich tatsächlich nicht bei den vom Bundesverwaltungsgericht
beigezogenen vorinstanzlichen Akten. Aus Letzteren ergeben sich auch
keine Indizien für die Richtigkeit der Behauptung, wonach ein solches
schriftliches Gesuch anlässlich der Einvernahme im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum vorgelegt, vom Befrager aber nicht zu den Akten genom-
men worden wäre.
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Dass Kopien der Identitätskarten von Schwester und Schwager des Be-
schwerdeführers 1 in den vorinstanzlichen Akten abgelegt wurden, ist ent-
gegen der vom Beschwerdeführer 1 in dessen undatiertem, am 20. Juli
2016 eingereichten Schreiben vertretenen Auffassung für sich allein noch
kein Indiz für die Richtigkeit der von ihm geltend gemachten Umstände.
Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es denn auch, in seinem Schreiben
präzise dazulegen, wie es zur Hinterlegung dieser Kopien kam. Er hält ein-
zig fest, dass er und seine Ehefrau gehalten worden seien, „am Tage des
Interviews“ entsprechende Kopien abzugeben. Wer das in welchem Sach-
zusammenhang veranlasst haben soll, darüber liess sich der Beschwerde-
führer 1 weder in besagtem Schreiben noch an anderer Stelle seiner
Rechtsmitteleingaben aus.
Als Indiz für die Richtigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Umstände eignet sich auch der von diesen eingereichte Ausdruck
eines Screenshots ab Handydisplay vom 6. April 2016 nicht, und zwar un-
geachtet dessen, dass die darauf abgebildeten Teile eines Schreibens von
der mit der Beschwerde eingereichten Kopie abweicht (unterschiedliche
Kommasetzung) und die angebrachte Zeitmarke ohne grössere Probleme
manipuliert werden kann.
Gegen die Darstellung der Beschwerdeführenden spricht schliesslich auch
der Umstand, dass sie die angebliche Weigerung zur Entgegennahme –
bei der es sich immerhin um ein sehr zentrales Vorkommnis gehandelt ha-
ben müsste – erst replizierend und auf entsprechende Hinweise der Vor-
instanz geltend machten.
4.3.2 Den vorinstanzlichen Akten sind aber auch keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführenden anlässlich der Befra-
gung zur Person mündlich beantragt worden wäre, für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens in einen bestimmten Kanton (konkret: Zürich) zu-
gewiesen zu werden. Im Protokoll des Beschwerdeführers 1 (Befragung
zur Person; SEM act. A6) wird zwar unter der Rubrik „Beziehungen in der
Schweiz“ (Pt. 3.02) festgehalten, dass sich eine Schwester in der Schweiz
aufhalte. Irgendein spezieller Wunsch zum eigenen Aufenthaltsort wurde
aber weder dort noch an anderer Stelle des Protokolls festgehalten; so bei-
spielsweise auch nicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin zur all-
fälligen Wegweisung nach Griechenland (als mögliche Folge des Dublin-
Abkommens; Pt. 8.01). Nichts anderes ergibt sich aus dem Protokoll der
Befragung zur Person der Beschwerdeführerin 2 (SEM act. A7).
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4.3.3 Auf einen entsprechenden Wunsch zu schliessen bestand schliess-
lich auch angesichts dessen, dass das SEM von der im Kanton Zürich le-
benden Schwester Kenntnis hatte, keine Veranlassung. Dies gilt umso
mehr, als den vorinstanzlichen Akten nach dem bereits Gesagten keinerlei
Hinweise auf ein zur ihr bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu entneh-
men waren. Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen
Sachverhalt hin liess der Beschwerdeführer 1 einzig festhalten, er sei ge-
sund, stehe aber psychisch unter Druck (Pt. 8.02).
4.3.4 Dem SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe das fragli-
che Schreiben beziehungsweise den Wunsch auf Zuweisung an den Kan-
ton Zürich in seinem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt.
4.4 Der blosse Verweis auf die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen
im Rahmen einer Formularverfügung vermag zu genügen, wenn weder die
asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht
noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zu-
weisung sprechen würden (BVGE 2008/47 E. 3.3.3). Dies ist dem Gesag-
ten zufolge vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführenden vermögen dem-
nach auch aus dem im Zuweisungsentscheid fehlenden Hinweis auf die im
Kanton Zürich gegebenen Unterbringungsplätze für Asylsuchende nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.5 Bei dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als unbegründet zu erachten.
5.
Damit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es
lägen keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführenden an ei-
ner Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor (Art. 27 Abs. 3 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf eine besondere Abhängigkeit
von seiner sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden
Schwester und deren Familie. Er begründet dieses Abhängigkeitsverhält-
nis mit einem gemeinsamen Vorleben und besonders engen Verhältnis auf
der einen sowie gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen auf der an-
deren Seite.
5.2 Die Schwester des Beschwerdeführers 1 lebt dem Eintrag im Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) zufolge seit dem Jahr […] in der Schweiz. Es
war dem Beschwerdeführer 1 demnach möglich, seit seinem […]. Lebens-
jahr und während der letzten […] Jahre ohne den unmittelbaren Beistand
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durch seine Schwester auszukommen. Im Weiteren ist festzustellen, dass
seine erstmals im Beschwerdeverfahren als gravierend vorgebrachten psy-
chischen Probleme entgegen dessen Ankündigung nicht durch ein Arzt-
zeugnis belegt worden sind und ausschliesslich auf Selbstangaben beru-
hen. Auch weicht die Darstellung wesentlich von derjenigen ab, welche die
Schwester im Schreiben vom 7. April 2016 und die Leiterin des kantonalen
Durchgangszentrums im Schreiben vom 19. April 2016 schilderten. Nach
deren Bekunden leidet nämlich nicht der Beschwerdeführer 1, sondern
dessen Ehefrau an psychischen Problemen, wobei auch diese weder nä-
her erläutert noch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis belegt wer-
den. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern eine Erkrankung vorliegen
würde, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles von ausschlagge-
bender Bedeutung wäre.
5.3 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann
auch nicht in den Umständen der Unterbringung und der Alltagsbewälti-
gung gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass den im Vergleich
zu anderen Asylsuchenden nicht erhöhten Betreuungsbedürfnissen der
Beschwerdeführenden mit den dem Kanton zur Verfügung stehenden
Strukturen Rechnung getragen werden kann. Entscheidend kann dabei
nicht sein, dass diese Betreuungsbedürfnisse durch Verwandte besser
oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten.
6.
Der Wunsch der Beschwerdeführenden, sich während der Dauer des Asyl-
verfahrens in der Nähe ihrer Verwandten aufhalten zu können, ist zwar
nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungs-
volle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organi-
sierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführenden auf Hilfe und Unterstüt-
zung durch ihre Verwandten angewiesen wären.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg
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waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei-
sen.
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– das SEM (Beilage: Akten N […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: