B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2480/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______ (Gesuch-
stellende).
F-2480/2015
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Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. …), C._______ (geb. …), D._______ (geb. …) und
E._______ (geb. …) (nachfolgend: Gesuchstellende oder Gäste), alle syri-
sche Staatsangehörige, ersuchten am 9. Dezember 2014 beim schweize-
rischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) um Er-
teilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. Als Beweismittel
gaben sie Identitätsdokumente, Familien- und Personenregisterauszüge
sowie diverse medizinische Belege (alles inklusive Übersetzungen) zu den
Akten.
B.
Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. Januar 2015 unter Ver-
wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars
(„Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis,
dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. Des Weiteren
sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden
und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach den Weisungen
des SEM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Am 22. Januar 2015 erhob A._______ (geb. …, Syrien, in der Schweiz le-
bend mit Aufenthaltsbewilligung B), Sohn bzw. Bruder und Schwager der
Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim SEM Einspra-
che gegen diese Verfügungen. Zur Begründung führte er aus, die Gesuche
seien zu Unrecht abgewiesen worden und die Vertretung in Istanbul habe
diese nicht sorgfältig behandelt. Seine Eltern seien im fortgeschrittenen Al-
ter und würden regelmässige ärztliche Kontrollen und Behandlungen be-
nötigen. Auch sein Bruder benötige ärztliche Betreuung. Diese Behandlun-
gen seien in der Heimat wegen des andauernden Krieges nicht möglich,
während sie in der Türkei sehr teuer wären, weshalb sie wegen fehlender
Mittel nicht angeboten würden. Zudem hätten seine Eltern bei der Schwei-
zer Botschaft in Beirut einen Termin gehabt, der vor der Aufhebung der
Weisungen des BFM (recte: SEM) vom 4. September 2013 (nachfolgend:
Weisung Syrien; aufgehoben am 29. November 2013, nachfolgend: Wei-
sung Aufhebung) vereinbart worden sei. Der Termin sei verpasst worden,
weil seine Eltern wegen der unsicheren Lage und der gefährlichen Reise
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Seite 3
nicht nach Beirut hätten fahren können. Die Gesuchstellenden hätten zu-
dem nicht die Absicht längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sie würden
nach Kriegsende in die Heimat zurückkehren, womit ihre Wiederausreise
als sicher gelte.
Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stel-
lungnahme unter Beilage eines neuen Beweismittels (Korrespondenz mit
der Schweizer Botschaft in Beirut [E-Mail]) ein und machte geltend, seine
Gäste hätten die Voraussetzungen der inzwischen aufgehobenen Weisung
Syrien erfüllt.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 wies das SEM die Einsprache vom
22. Januar 2015 mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Januar 2015 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellen-
den weder die Voraussetzungen für ein Schengen-Visum noch diejenigen
für ein Visum aus humanitären Gründen erfüllten, da sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat weder unmittelbar, ernsthaft noch konkret an Leib und Le-
ben bedroht seien. Befände sich eine Person bereits in einem Drittstaat,
sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr be-
stünde. Weiter verkenne es nicht, dass die Lebensumstände in der Türkei
zweifelsohne schwierig erscheinen mögen. Die diversen ärztlichen Be-
scheinigungen würden zudem belegen, dass die Gesuchstellenden tat-
sächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglich-
keiten gefunden hätten. Somit unterschieden sich die Lebensbedingungen
der Gäste nicht wesentlich von denjenigen zahlreicher dort lebender Per-
sonen, die sich in ähnlich gelagerter Situation befänden. Insgesamt lägen
somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV; SR
142.204) vor.
Auch die Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige könne vorliegend nicht mehr
Anwendung finden, seien doch die Visa-Anträge erst am 9. Dezember
2014 eingereicht worden. Daran könne auch die Zusicherung eines Ter-
mins innert Frist bei einer Schweizer Vertretung hinsichtlich Einreichung
eines Visumantrages nichts ändern, da daraus keine behördliche Zusiche-
rung auf effektive Erteilung eines Visums abgeleitet werden könne. Daran
vermöge auch das nachgereichte Beweismittel nichts zu ändern.
F-2480/2015
Seite 4
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2015 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, er habe
am 10. November 2013 für seine Eltern, seinen Bruder und dessen Ehefrau
bei der Schweizer Botschaft in Beirut einen Termin zur Ausstellung huma-
nitärer Visa für den 21. Januar 2014 vereinbart. Aus Angst um ihr Leben
hätten sie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Zudem wäre eine so
weite Reise in den Libanon sehr kräftezehrend und nicht sicher gewesen.
Die syrischen Flüchtlinge würden – entgegen den Annahmen des SEM –
weder in der Türkei noch im Libanon anerkannt noch würden sie gut be-
handelt werden. Die am 9. Dezember 2014 beim Generalkonsulat in Istan-
bul eingereichten Anträge seien abgelehnt worden, woraufhin seine Gäste
nach Syrien zurückgekehrt seien, da sie in der Türkei weder einen sicheren
Platz noch finanzielle Hilfe bekommen hätten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Ausführungen fest und betonte noch einmal, den Akten seien keine quali-
fizierten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Tür-
kei oder in Syrien hindeuten würden. Zur aufgehobenen Weisung Syrien
führte sie noch einmal aus, dass sie entgegen den Ansichten des Be-
schwerdeführers vorliegend keine Anwendung fänden. Die Gesuche seien
erst nach Aufhebung der Weisungen eingereicht worden. Zwar hätten die
Gesuchstellenden am 21. Januar 2014 im Rahmen dieser Weisungen ei-
nen Vorsprachetermin bei der Schweizer Botschaft in Beirut gehabt, wel-
chen sie aber nicht wahrgenommen hätten. Ein persönliches Erscheinen
der Gesuchstellenden sei gemäss Visahandbuch I, Ziff. 3.3 indessen un-
umgänglich.
G.
Mit Schreiben vom 1. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert eine Aktualisierung des Sachverhalts nach.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-2480/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die VEV eine Ausführungsver-
ordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im vorliegenden Ver-
fahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur An-
wendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27
E. 3 m.w.H.).
F-2480/2015
Seite 6
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitä-
ren Visums zugrunde. Das AuG und seine Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Drittstaatangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristge-
rechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BBl 2010 4455,
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Seite 7
S. 4490); am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 „Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen“ erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom
25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen hu-
manitäres Visum).
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde für das EDA und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen ein Einreisevisum für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Sobald sich der Inhaber
eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er
ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als
bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (BBl 2010
4455, S. 4468 und 4490).
F-2480/2015
Seite 8
5.
Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das SEM (da-
mals BFM) bereits Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs September
2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien
erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personen-
kreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine
Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangte. Wie bereits erwähnt, wurde die Wei-
sung Syrien indessen am 29. November 2013 wieder aufgehoben. Dabei
wies die Vorinstanz darauf hin, dass Gesuche von Personen, die sich vor
dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Vi-
sumsgesuch eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der Weisung
Syrien vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November
2013 zu bearbeiten seien (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM im We-
sentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für
ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte
Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert er-
achtet werden könne. Die Gesuchstellenden würden aus einem Land (Sy-
rien) stammen, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Den Akten
seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Tür-
kei oder in Syrien hindeuten würden. Grundsätzlich würde jedoch der Um-
stand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Syrien begeben hät-
ten, ein starkes Indiz dafür darstellen, dass die geltend gemachte frühere
Gefährdung an Leib und Leben dort nicht mehr unmittelbar und konkret
bestehen würde. Auch wäre es den Gesuchstellenden gegebenenfalls
möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien be-
stehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, würden sie sich von
Neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse zu ver-
lassen. Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände weder in der Tür-
kei noch im nördlichen Syrien in Abrede. Die Grundversorgung sei aber
entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden in der Türkei gewährleistet
und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhan-
den.
6.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM in der Rechts-
mittelschrift entgegen, die Gründe für die Visa-Gesuche seien glaubhaft
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Seite 9
und plausibel dargelegt worden. Die Gesuchstellenden hätten alle Unterla-
gen vollständig und lückenlos eingereicht. Die Behauptung, dass diese die
Absicht hätten, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, treffe nicht zu, im
Gegenteil, würden sie doch nach Kriegsende ganz bestimmt in die Heimat
zurückkehren. Ausserdem hätten die Gesuchstellenden nach der Weisung
Syrien einen Vorsprachetermin bei der Botschaft in Beirut gehabt, den sie
aufgrund der unsicheren Lage und der gefährlichen Reise verpasst hätten.
Nach dem Negativentscheid des Generalkonsulats in Istanbul – im Dezem-
ber 2014 – hätten sie nach der ersten Enttäuschung die Rückkehr nach
Syrien riskiert. Mit Schreiben vom 1. August 2016 präzisierte der Be-
schwerdeführer zudem, dass der Gesundheitszustand seiner Eltern und
der seines Bruders weiterhin schlecht sei (Angaben zum Gesundheitszu-
stand der Gesuchstellenden), so dass sie sich weder in der Türkei noch in
Z._______ noch in der grenznahen Stadt Y._______ sicher fühlen könnten.
Zudem komme noch der Druck der syrischen Regierung auf seine Eltern
dazu, da die Söhne nicht für den Militärdienst zur Verfügung stünden.
6.3 Die Tatsache, dass der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers
bereits im Dezember 2014 bzw. im Mai 2015 in der Türkei weiter fachärzt-
lich betreut und behandelt wurden zeigt, dass trotz schwieriger Umstände
Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten be-
steht. Auch wenn aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen die beein-
trächtigten Gesundheitszustände des Vaters als auch des Bruders hervor-
gehen, können aus diesen Dokumenten keine substantiierten Anhalts-
punkte abgeleitet werden, welche das Vorliegen einer medizinischen Not-
lage zu begründen vermögen. Es wird nicht hinreichend dargelegt, wieso
es den Gesuchstellenden nicht mehr möglich sein soll, die türkische Ge-
sundheitsversorgung oder jene in Y._______ in Anspruch zu nehmen, und
wieso die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll.
Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz
vermag noch keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht, zu begründen.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quel-
lenverweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Das SEM hat demnach die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die
Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei.
F-2480/2015
Seite 10
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die Tatsache, dass in-
zwischen (…) Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben,
deuten darauf hin, dass der Wunsch der Gesuchstellenden, längerfristig in
der Schweiz verbleiben zu können, als wahrscheinlich angesehen werden
kann, weshalb die fristgerechte Ausreise zu Recht angezweifelt wurde.
Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Gesuchstellenden seien
sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, lassen eher das Gegen-
teil vermuten. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
7.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Einsprache sowie in seiner Be-
schwerde auf die Weisung Syrien und macht deren Anwendbarkeit geltend,
da die Gesuchstellenden einen Termin bei der Botschaft in Beirut, welchen
sie während der Geltungsdauer dieser Weisung vereinbart hätten, auf-
grund äusserer Umstände nicht hätten wahrnehmen können.
7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers die am 29. November 2013 aufgehobene Weisung
Syrien keine Anwendung finde. Zwar treffe es zu, dass die Gesuchstellen-
den am 21. Januar 2014 im Rahmen der Weisungen einen Vorspracheter-
min bei der Schweizer Botschaft in Beirut erhalten hätten, diesen hätten
sie aber nicht wahrgenommen. Ein persönliches Erscheinen der Gesuch-
stellenden sei indessen unumgänglich.
7.4 Bedingung für die allfällige Anwendbarkeit der Weisung Syrien ist vorab
die rechtzeitige Gesuchseinreichung, d.h. eine Anmeldung für einen Termin
bei den offiziellen Servicezentren vor dem 29. November 2013 (vgl. Wei-
sung Aufhebung Ziff. 2).
7.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Schweizer Botschaft in Beirut für
den 21. Januar 2014 einen Termin mit den Gesuchstellern gestützt auf die
Weisung Syrien vom 4. September 2013 reserviert hatte. Weiter geht dar-
aus hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Bei-
rut am 10. November 2013 per E-Mail um Bestätigung dieses Termins er-
sucht hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass die erste Anmeldung für
die Gesuchseinreichung noch während der Gültigkeitsdauer der Weisung
Syrien erfolgt ist. Gemäss der Weisung Aufhebung würde dies grundsätz-
lich dafür sprechen, dass die Visumsgesuche noch nach den Kriterien der
Weisung Syrien zu prüfen gewesen wären. Die Gesuchstellenden haben
aber diesen Termin nicht wahrgenommen. Diese Tatsache allein führt noch
nicht zur Nichtanwendung der Weisung Syrien, zumal ein Nichterscheinen
F-2480/2015
Seite 11
auch durch objektiv entschuldbare Gründe gerechtfertigt sein könnte. Aus
den Akten sind jedoch bis zur Einsprache vom 22. Januar 2015 durch den
Beschwerdeführer beim SEM keine Gründe erkennbar, welche das Fern-
bleiben am 21. Januar 2014 rechtfertigen könnten. Auch im unmittelbaren
Nachgang des versäumten Termins wurde für das Fernbleiben keine Er-
klärung nachgereicht oder um einen neuen Termin ersucht. Erst ein Jahr
später und im Zusammenhang mit einem neuen Gesuch um Einreise
wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers
infolge der unsicheren Lage in Syrien und der gefährlichen Reise nicht
nach Beirut hätten reisen können. Dies wurde jedoch weder weiter begrün-
det noch mit ärztlichen Schreiben belegt, sondern nur in pauschaler Weise
geltend gemacht. Aus welchen Gründen die weiteren Personen (Bruder
und Schwägerin des Beschwerdeführers) den Termin nicht wahrgenom-
men haben, ist aus den vorliegenden Dokumenten nicht ersichtlich. Insge-
samt kann nach diesen Erwägungen das Fernbleiben vom Termin im Ja-
nuar 2014 nicht als gerechtfertigt erachtet werden. Damit fallen die Ge-
suchstellenden offensichtlich nicht unter die im November 2013 aufgeho-
bene Weisung Syrien.
8.
8.1 Damit bleibt noch zu prüfen, ob aufgrund von humanitären Gründen im
Sinne der Weisungen humanitäres Visum die Einreise zu bewilligen wäre.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Weisung um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung handelt, welche zur Gewährung einer
einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung of-
fener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRICIA EGLI, Verwal-
tungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 2011
S. 1160 m.w.H.). Solche Weisungen sind für das Gericht zwar nicht ver-
bindlich. Allerdings sind sie zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel-
fall angepasste und gerecht wertende Auslegung der anwendbaren gesetz-
lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht in solchen Fällen da-
her nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab, wenn diese eine über-
zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern
wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-
gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl.
BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2; BVGE 2015/5 E. 6.3).
8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein weiterer Verbleib in der
Türkei respektive eine ausreichende medizinische Behandlung seien für
die Gesuchstellenden aus Geldmangel nicht mehr möglich und zumutbar
gewesen. Die Situation in der Türkei sei für sie sehr belastend gewesen.
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Seite 12
Sie seien daher zwangsläufig nach Syrien zurückgekehrt, da sie dort zu-
mindest über soziale Kontakte verfügten, die Sprache sprächen und die
Region sehr gut kennen würden. Bei Engpässen oder Notfällen könnten
sie auf Hilfe der Einwohner zählen. Die Gesuchstellenden hätten sich seit
ihrer Rückkehr nach Syrien einerseits im Norden des Landes (in der Pro-
vinz V._______) und andererseits in Z._______ aufgehalten. Die Eltern so-
wie der Bruder des Beschwerdeführers seien in der Zwischenzeit weiter
ärztlich versorgt worden (vgl. oben E. 6.2).
8.3 Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine sub-
stantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hin-
deuten würden, die Gesuchstellenden wären in Syrien oder der Türkei un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive
sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Ob die Gäste sich zur-
zeit in Syrien oder in der Türkei aufhalten ist gemäss der Aktenlage unklar
und kann offengelassen werden, könnten die Gäste den Schutz in der Tür-
kei jederzeit wieder in Anspruch nehmen, indem sie sich wieder dorthin
begäben. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der
Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Die in der Be-
schwerde behaupteten Erkrankungen der Gesuchstellenden, welche in der
Türkei nicht behandelt werden können, wurden durch die Ausführungen
des Beschwerdeführers selber widerlegt und auch nicht näher belegt, wes-
halb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen. Zudem ist dem Beschwer-
deführer entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zunächst über die
Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingsla-
ger zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts ein hinrei-
chendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig sind
sie gehalten, eine allfällig unterlassene – beziehungsweise eine erneute –
Anmeldung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zu-
mal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswer-
ken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom 1. Juli 2015
E. 3.5.2).
8.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus hu-
manitären Gründen zu Recht verweigert.
F-2480/2015
Seite 13
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisge-
mäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2480/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […], […] und […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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