B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2484/2015
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Regula Schenker-Senn,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-2484/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit einem an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staats-
sekretariat für Migration, SEM) gerichteten und von diesem an die Schwei-
zer Vertretung in Colombo, Sri Lanka (nachfolgend: Schweizer Vertretung
oder Botschaft) weitergeleiteten Gesuch vom 27. Oktober 2014 beantragte
die Beschwerdeführerin, eine 1989 geborene sri-lankische Staatsangehö-
rige, durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss die Erteilung eines sog. hu-
manitären Visums für die Einreise in die Schweiz, damit sie hier ein Asyl-
gesuch stellen könne.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführe-
rin sei – wohl im Sinne einer Reflexverfolgung wegen eines ihrer Brüder,
der in der Schweiz lebe und sich hier regimekritisch politisch betätige – im
Frühling 2014 in Haft genommen und dabei sexualisierter Folter unterwor-
fen worden.
Dem Gesuch waren Kopien eines Reisepasses, einer Identitätskarte und
ein Brief der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2014, eine Anfrage ihrer Mut-
ter an die Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 3. April 2014
samt Eingangsbestätigung der HRC sowie weitere, ihren Antrag stützende
Unterlagen beigelegt (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] XI/41-59).
B.
Die Schweizer Vertretung in Colombo führte am 11. November 2014 in den
Räumlichkeiten der Botschaft ein erstes Gespräch mit der Beschwerdefüh-
rerin durch. Darüber wurde am 25. November 2014 eine Aktennotiz erstellt
(SEM-act. I/1-2).
C.
In einer undatierten, der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 aus-
gehändigten Formularverfügung verweigerte die Schweizer Vertretung die
Ausstellung des beantragten Visums; dies insbesondere mit den (vorfor-
mulierten) Vermerken, es fehle an einer unmittelbaren Bedrohung bezie-
hungsweise es bestünden landesinterne Fluchtalternativen (SEM-act. II/5-
8).
D.
Mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM Einsprache gegen die Visumver-
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weigerung erheben (SEM.act. III/9-24). Dabei wurde im Wesentlichen gel-
tend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung ihres in
der Schweiz lebenden Bruders (über den der direkte Kontakt zur Rechts-
vertreterin laufe) bei ihrer Anhörung in der Botschaft die erlittene Verfol-
gung aus Angst vor einer Weitergabe durch die Dolmetscherin nur „sehr
minimiert dargestellt“ habe.
E.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die Vorinstanz bei der
Schweizer Vertretung in Colombo ein zweites Gespräch mit der Beschwer-
deführerin, welches dort am 27. Januar 2015 durchgeführt wurde (SEM-
act. IX/33–37). Bei gleicher Gelegenheit führte die Mitarbeiterin der
Schweizer Vertretung auch mit der Mutter der Beschwerdeführerin ein Ge-
spräch.
F.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Aussagen zur behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungssituation seien
widersprüchlich ausgefallen. Doch selbst wenn von erlittener Freiheitsbe-
schränkung und unerträglichem psychischem Druck auszugehen wäre,
würde dies die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen noch
nicht rechtfertigen. Dazu wäre eine unmittelbare Lebensgefahr vorauszu-
setzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Sri
Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei
(SEM-act. XIII/61-64).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Der verweigernde Ein-
spracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz beziehungsweise die
Schweizer Botschaft in Colombo seien anzuweisen, ihr ein humanitäres
Visum zur sofortigen Einreise in die Schweiz zu erteilen. Es sei in der
Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten, insbesondere in alle Un-
terlagen aus den Botschaftsanhörungen, und anschliessend um Ansetzung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren ersuchte sie um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung einer unent-
geltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechts-
vertreterin. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihr die unverzüg-
liche Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem seien die Asylakten ihrer
Brüder B._______ (…) und C._______ (…) beizuziehen.
Der Beschwerde lagen Berichte des European Center for constitutional
and human rights (ECCHR) vom Januar 2011 und vom 31. Mai 2013, ein
Artikel von vom 22. September 2011 und ein Artikel des
Tamil Guardian vom 31. März 2015 bei (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei superprovisorisch die
unverzügliche Einreise in die Schweiz zu bewilligen, nicht ein. Das Gericht
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob den Ent-
scheid über die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt auf. Es gewährte der Be-
schwerdeführerin eine siebentägige Frist zur Beschwerdeergänzung ab
Gewährung der Akteneinsicht (BVGer-act. 3).
I.
In einer Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2015 teilte die Beschwerde-
führerin mit, ihr sei gemäss Bestätigung des Spitals von X._______ die Di-
agnose „Depressive Psychosis following threat(en) by some unknown per-
sonals“ gestellt worden. Es werde um vertrauensärztliche Untersuchung
gemäss den Standards des Istanbul-Protokolls ersucht (BVGer-act. 5).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2016 verzichtete die Vorinstanz
darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte de-
ren Abweisung. Darüber wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt
(BVGer-act. 8 und 9).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einspracheentscheide, mit denen die Erteilung
von Einreisevisa verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz. Der darin festgelegte Streitgegenstand
darf im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet werden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. m.H.). Soweit die Beschwerde-
führerin (über die von der Vorinstanz geprüfte Erteilung eines Visums zur
Einreise in die Schweiz hinaus) um Durchführung eines Asylverfahrens in
der Schweiz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
ersucht, ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten.
Aufgrund des Devolutiveffekts kann ebenso wenig auf den Antrag, die Ver-
fügung der Schweizerischen Vertretung in Colombo sei aufzuheben, ein-
getreten werden; diese wurde durch die angefochtene Verfügung des SEM
ersetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1
m.H.). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit nur im dargelegten Umfang einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
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gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grund-
sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides
(vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas unterliegt die Beschwerdeführerin für
die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsich-
tigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines
Schengen-Visums zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV er-
setzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Art. 70 VEV kommt auf hängige Verfahren das neue Recht
zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetz-
geber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitä-
ren Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin
diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtspre-
chung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November
2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017
E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.).
3.2 Die materiellen Prüfkriterien für die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
nes humanitären Visums werden von der Verordnungsänderung nicht be-
rührt (vgl. erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV] des Staatssekretariats für Migration,
August 2018, S. 4, setzgebung/vo-eu-grenz-kuestenwache/erlaeuterungen-vev-d.pdf >; be-
sucht im November 2018). Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die be-
reits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wo-
nach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betref-
fende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen wer-
den muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonde-
ren Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen
in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei
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akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben
sein (vgl. Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 [zur Publikation vorgese-
hen]; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4; je m.H.). Befindet sich die betroffene
Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie
nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her-
kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. No-
vember 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Dritt-
staat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1
und 5.3.2).
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage
im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kri-
terien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier beste-
henden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen
Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. auch in diesem
Zusammenhang das bereits erwähnte Urteil des BVGer F-5646/2018
E. 3.6.3 sowie F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5
E. 4.1.3; je m.H.).
4.
Die Beschwerdeführerin macht eine akute Gefährdung in ihrem Heimat-
land geltend und begründete diese im Verlaufe des Verfahrens wie folgt:
4.1 Im schriftlichen Gesuch vom 27. Oktober 2014 führte ihre Rechtsver-
treterin im Wesentlichen aus, sie sei von einem Bruder der Beschwerde-
führerin bevollmächtigt worden. Dieser sei (wie auch ein zweiter Bruder) in
die Schweiz geflohen und verfüge mittlerweile über eine Härtefallbewilli-
gung. Er sei seit (…) im „Swiss Council of Eelam Tamil“ tätig (…). Er habe
sich klar exponiert. So habe er unter anderem (…) organisiert und auch im
Rahmen der Kandidatur (…) eine mediale Präsenz. Die „Swiss Council of
Eelam Tamil“ sei von der Regierung Sri Lankas auf die Liste der 15
Diaspora-Organisationen gesetzt worden, die neu unter den „Prevention of
Terrorism Act“ (PTA) fielen. Damit reagiere Sri Lanka bekanntlich auf die
Resolution des UN Menschenrechtsrates im März 2014, in der Sri Lanka
wegen mangelnden Willens, Kriegsverbrechen aufzuklären, gerügt worden
sei. Sri Lanka mache dafür die Diaspora verantwortlich. Gleichzeitig sei es
zu einer Welle von Verhaftungen in Sri Lanka gekommen. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Round-ups
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und wohl als Massnahme der Reflexverfolgung wegen der Position ihres
Bruders in Haft genommen worden sei. In dieser Haft habe sie sexualisierte
Folter erlitten. Die genaueren Hintergründe seien in einer Anhörung zu er-
fragen. In einem Brief an den Bruder habe die Beschwerdeführerin ge-
schrieben, dass das Militär mehrmals gekommen sei und sie zu rekrutieren
versucht habe. Anschliessend sei sie vorgeladen worden und man habe ihr
vorgehalten, dass ihr Bruder in der Schweiz mit einer Gruppe gegen das
Militär in Sri Lanka arbeite. Nach ein paar Tagen sei ihr Onkel gekommen
und habe sie „dort rausgeholt“. Das Militär suche sie immer noch. Wenn
sie gefunden werde und dem Militär beitreten müsse, werde sie „nicht mehr
am Leben sein“. Sie halte die sexuellen Belästigungen nicht mehr aus und
bitte ihn darum, sie ins Ausland zu holen. In einem Brief vom 3. April 2014
der Mutter bitte diese den Präsidenten der Menschenrechtskommission in
X._______, ihre vermisste Tochter zu suchen. Sie schilderte darin, dass
das Militär am „21., 24. und 28.“ zu ihnen nach Hause gekommen sei, mit
ihrer Tochter gesprochen und verlangt habe, dass diese mitkomme. Da sie
damit nicht einverstanden gewesen sei, sei sie vom Militär für den 31. März
ins Büro zum Verhör vorgeladen worden. Sie (die Mutter) habe ihre Tochter
dorthin begleitet. Nachdem die Tochter dort drei Stunden verhört worden
sei, habe das Militär sie (die Mutter) nach Hause geschickt. Als sie dort am
nächsten Tag wieder vorgesprochen habe, habe das Militär ihr keine Aus-
kunft zum Verbleib ihrer Tochter geben wollen.
Als Beweis reichte die Rechtsvertreterin diverse Dokumente zu den Akten,
u.a. den angeblich von der Beschwerdeführerin stammenden und an ihren
Bruder gerichteten Brief vom 24. Juli 2014 (tamilisch abgefasst und mit
handschriftlicher Übersetzung ins Deutsche versehen), den Brief der Mut-
ter an die HRC vom 3. April 2014, eine Antwort dieser Organisation an die
Mutter und Mitteilung, wonach das Gesuch registriert worden sei, sowie
zwei Zeitungsartikel über Folterungen des Militärs an Frauen beziehungs-
weise über den im Norden des Landes gegenüber tamilischen Frauen aus-
geübten Zwang, dem Militär beizutreten.
4.2 Gemäss der von einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft erstellten
Aktennotiz vom 24. November 2014 habe die Beschwerdeführerin dort im
ersten mit ihr geführten Gespräch am 11. November 2014 ausgeführt, dass
im Januar 2014 Armeeangehörige zu ihr nach Hause gekommen seien und
sich nach dem Verbleib ihrer Brüder erkundigt hätten. Nach ihrer Auskunft,
wonach sie deren Aufenthaltsorte nicht kenne, hätten die Armeeangehöri-
gen den Ort wieder verlassen. 15 – 20 Tage später seien erneut vier Ar-
meeangehörige bei ihr erschienen und hätten sie dazu aufgefordert, der
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Armee beizutreten. Ihre ebenfalls anwesende Mutter habe das aber abge-
lehnt. Nach zwei weiteren Besuchen habe sie am 31. März 2014 die Auf-
forderung erhalten, sich noch am gleichen Tag um 17:30 Uhr im Armeela-
ger Y._______ zu einer Befragung einzufinden. Ihre Mutter habe sie dorthin
begleitet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in einem separaten Raum be-
fragt worden. Man habe sie abermals dazu aufgefordert, der Armee beizu-
treten und ihr Vorwürfe gemacht, die Familie habe Beziehungen zu den
„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE), der ältere Bruder sei Kader die-
ser Organisation und der andere Bruder sei in der Diaspora in der Schweiz
politisch aktiv. Später sei sie in einen anderen Raum gebracht, erneut be-
fragt und geschlagen worden. Nach zwei bis drei Stunden habe man ihr
Augen und Mund verbunden und sie in einem Fahrzeug an einen abgele-
genen Ort gebracht. Dort sei sie in einem Raum bis auf die Unterwäsche
ausgezogen worden. Ihre Oberschenkel seien mit Zigaretten verbrannt
worden und man habe sie mit einer Klinge in den Arm geschnitten. Die zwei
anwesenden Armeeangehörigen seien betrunken gewesen, hätten sie
aber nicht sexuell missbraucht. Während eines Monats sei sie täglich ver-
hört, jedoch nicht mehr verletzt worden. Dann sei sie eines Nachts von zwei
Offizieren abgeholt und in einem Fahrzeug an einen öffentlichen Ort ge-
bracht worden. Dort hätte sie in ein anderes Fahrzeug umsteigen müssen
und sei direkt zum Haus ihres Onkels in Z._______ gefahren worden. Ihr
Onkel habe die Offiziere bestochen und so ihre Freilassung erkauft. Da-
nach habe sie sich bei einer muslimischen Familie in W._______ versteckt.
Ihre Mutter sei noch im Mai 2014 nach ihrem Verbleib gefragt worden.
In einem abschliessenden Vermerk hielt die Mitarbeiterin der Schweizer
Botschaft auf ihrer Notiz fest, die Beschwerdeführerin habe einen intelli-
genten und mental starken Eindruck erweckt. Es erscheine aber seltsam,
dass sie nicht wisse und auch nicht daran interessiert sei, wieviel Lösegeld
ihr Onkel bezahlt und wie er ihre Freilassung erwirkt habe. Auch über die
anderen Erlebnisse habe sie nur oberflächlich berichten können. Anderer-
seits seien an ihrem linken Arm tatsächlich verheilte Schnittlinien zu erken-
nen.
4.3 Nach Ablehnung des Visumantrags durch die Schweizer Vertretung in
Colombo gelangte die Rechtsvertreterin mit einer schriftlichen Einsprache
vom 30. Dezember 2014 an die Vorinstanz. Dabei machte sie im Wesent-
lichen geltend, die Gesuchstellerin habe nach Darstellung ihres Bruders
anlässlich ihrer Anhörung in der Schweizer Botschaft „die erlittene Verfol-
gung nicht offengelegt, sondern sehr minimiert dargestellt“. Nach Darstel-
lung des Bruders habe sie sich aus Angst davor so verhalten, dass ihre
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Aussagen über die Dolmetscherin nach aussen gelangen könnten. Ge-
mäss dem Bruder habe sie die Vorfälle ihm gegenüber wie folgt geschildert:
Sie sei wiederholt aufgefordert worden, sich von der Armee rekrutieren zu
lassen. Am 31. März 2014 habe sie beim Criminal investigation Department
(CID), im zirka drei Kilometer von ihrem damaligen Wohnort entfernten
Head Office Hepa Pilawu vorsprechen müssen. Dort sei sie während einer
Woche festgehalten und täglich vom Chef des Head Office vergewaltigt
worden. In dieser Zeit sei auch Major General Jagath Dias zur Inspektion
vorbeigekommen, ein Mann, dem von verschiedenen Seiten Kriegsverbre-
chen vorgeworfen würden. Er habe die Beschwerdeführerin auf ihren Bru-
der in der Schweiz angesprochen und ihr gesagt, sie müsse für das sri-
lankische Militär arbeiten, wenn sie und ihre Mutter im Land bleiben woll-
ten. Nach einer Woche sei die Beschwerdeführerin dem sri-lankischen Mi-
litär übergeben worden. Dort habe eine Gruppe von vier Offizieren ver-
sucht, sie zum Eintritt in die Armee zu zwingen. Sie sei von diesen vier
Männern während 10 bis 15 Tagen vergewaltigt worden. Aus Angst vor wei-
teren Übergriffen habe sie schliesslich eine Beitrittserklärung unterzeich-
net. Nachdem sie diese Erklärung widerrufen habe, sei sie unter dem Vor-
wurf, Mitglied der LTTE zu sein, erneut festgenommen und in der Haft von
den gleichen vier Männern abermals vergewaltigt und bedroht worden.
Diese erneute Haft habe rund zweieinhalb Monate gedauert. Ihr Bruder
habe lange gebraucht, um das Lösegeld im Betrag von umgerechnet mehr
als CHF 17‘500.– aufzubringen. Dies könne sie (die Rechtsvertreterin) be-
stätigen, die damals zum Bruder der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt
habe. Der Freikauf sei durch Vermittlung eines mit dem Onkel der Be-
schwerdeführerin bekannten Politikers, welcher eine Verbindung zum CID
habe herstellen können, möglich geworden. Die Beschwerdeführerin sei
aufgrund der in Haft erlittenen Vergewaltigungen schwanger geworden.
Nach ihrer Freilassung habe im Spital von X._______ durch einen Studi-
enfreund ihres Bruders, der dort als Arzt arbeite, eine Abtreibung durchge-
führt werden können. Nach ihrer Freilassung habe sich die Beschwerde-
führerin bei einer muslimischen Familie in V._______ – ebenfalls Bekannte
ihres Onkels – verstecken können. Nachdem aber am 1. Dezember 2014
ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, sei es der Gastfamilie zu gefährlich
geworden, sie weiter zu beherbergen. In ihrer Verzweiflung habe die Be-
schwerdeführerin darauf einen Suizidversuch unternommen. Sie sei hos-
pitalisiert worden. Ein ärztliches Attest samt Original-Briefumschlag liege
vor und werde ediert. Für die Zeit der notwendigen ärztlichen Kontrolle
habe der Onkel daraufhin eine Unterbringung bei einem weit entfernten
Verwandten in X._______ organisiert. Das CID habe danach wiederholt bei
der Mutter der Beschwerdeführerin und bei andern Verwandten nach ihrem
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Verbleib gefragt. Ausser ihrem Onkel und dem Bruder in der Schweiz wisse
aber niemand über ihren Aufenthaltsort Bescheid.
Die Beschwerdeführerin habe solchermassen asylrelevante, geschlechts-
spezifische Verfolgungshandlungen erlitten, welche als ‚gender-based cri-
mes‘ im aktuellen Kontext Sri Lankas und in ihrer systematischen Anwen-
dung gegenüber tamilischen Frauen als Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit zu qualifizieren seien. Zu den Themen ‚Zwangsrekrutierung und se-
xuelle Gewalt an Frauen durch die Armee‘ verwies die Rechtsvertreterin
auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2013 so-
wie auf weitere Berichte internationaler Organisationen.
4.4 Vom im Rahmen des Einspracheverfahrens auf Veranlassung der
Vorinstanz bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 27. Januar 2015
durchgeführten zweiten Gespräch wurde eine teilweise protokollähnliche
Zusammenfassung erstellt (SEM-act. IX/33 – 37). Demnach habe die Be-
schwerdeführerin zu den Ereignissen im Frühjahr 2014 Folgendes geäus-
sert: Am 31. März 2014 seien sechs oder sieben Armeeangehörige mit drei
Fahrzeugen bei ihr zuhause erschienen und hätten sie zwangsweise mit-
genommen. Dies, nachdem die Armeeangehörigen schon zuvor einige
Male zuhause bei ihrer Mutter erschienen seien und sie erfolglos dazu auf-
gefordert hätten, ihre Tochter zur Befragung zu schicken. Sie sei also in ein
Fahrzeug gezwungen worden und man habe ihr die Augen verbunden.
Nach einer etwa halbstündigen oder stündigen Fahrt seien sie in einem
Camp im Dschungel angelangt. Dort habe man sie in einen Raum ge-
bracht. Etwa zwei Stunden später sei ein hoher Offizier eingetreten, habe
sie nach den politischen Tätigkeiten der Familie und insbesondere des Bru-
ders gefragt und ihr eine Beitrittserklärung der Armee zur Unterschrift un-
terbreitet. Nach ihrer Weigerung sei sie von dem Offizier mit dem Tode be-
droht worden. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit Füssen getreten
und mit Händen geschlagen. Danach habe er sie alleine gelassen. Nach
zirka einwöchiger Haft sei sie von vier Armeeoffizieren per Fahrzeug an
einen anderen Ort verlegt worden. Dort sei sie in einen Raum gebracht
worden, in welchem sich drei uniformierte Männer aufgehalten hätten. Sie
sei von diesen beschuldigt worden, einer Familie anzugehören, welche
Verbindungen zu den LTTE unterhalte. Wieder sei sie dazu aufgefordert
worden, eine Beitrittserklärung zur Armee zu unterzeichnen. Nach ihrer
Weigerung hätten die Männer ihr die Kleider aufgerissen und sie mit Hän-
den geschlagen. Zu sexuellen Übergriffen sei es nicht gekommen.
Schliesslich habe sie die Papiere unterzeichnet. Nach zwei Tagen sei sie
zu einem Kommandanten gebracht worden. Dieser habe sie vergewaltigt.
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Im Verlauf des Monats, während dem sie dort festgehalten worden sei, sei
sie insgesamt dreimal vom Kommandanten vergewaltigt worden. Auf die
Frage nach dem Namen des Peinigers habe die Beschwerdeführerin ge-
äussert, vielleicht heisse er Jegath Thagas. Eines Nachts sei dann ein ihr
bis dahin unbekannter Offizier in ihre Zelle gekommen, habe sie aus dem
Camp hinaus begleitet und an einen einsamen Ort gebracht, wo sie von
ihrem Onkel in Empfang genommen worden sei. Dieser habe sie zuerst für
einen Tag nach X._______ zu Bekannten, danach für eine Woche nach
Z._______ und dann nach W._______ gebracht.
In der Folge konfrontierte die Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerde-
führerin mit diversen Widersprüchen in deren Aussagen im ersten Ge-
spräch. So zum Beispiel zur Frage, ob sie nun zur ersten Einvernahme von
Militärs abgeholt oder sich mit ihrer Mutter selbständig in das Camp bege-
ben habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin erwidert, die Soldaten hät-
ten ihr verboten, darüber zu sprechen, beziehungsweise sie und ihre Mut-
ter hätten die zwangsweise Mitnahme aus Angst selbst gegenüber der
Menschenrechtskommission nicht erwähnt. Denn die Armee habe ihre
Leute auch in dieser Kommission.
Als Nächstes legte die Mitarbeiterin der Botschaft der Beschwerdeführerin
diverse Fotos von Jagath Dias (einem Generalmajor und Stabschef der sri-
lankischen Armee) vor und fragte sie, ob sie diese Person kenne. Die Be-
schwerdeführerin habe darauf aber nicht reagiert und nur bemerkt, dass
ihr Vergewaltiger andere Kleider getragen habe.
Danach fragte die Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerdeführerin, ob
sie sich nach ihrer Befreiung in ärztliche Behandlung habe begeben müs-
sen. Das bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe sich eine Woche nach
ihrer Freilassung in das Spital von X._______ begeben. Dort sei sie von
einer Ärztin empfangen worden und habe Tabletten erhalten, die sie wäh-
rend drei oder vier Tagen habe einnehmen müssen. Es sei bei dieser ein-
zigen Konsultation geblieben.
Die bei gleicher Gelegenheit befragte Mutter der Beschwerdeführerin habe
folgende Aussagen gemacht: Die Armee habe die Beschwerdeführerin
zwingen wollen, ins Militär einzutreten. Deshalb habe die Familie die Be-
schwerdeführerin während längerer Zeit bei einer muslimischen Familie in
W._______ untergebracht. Dort habe die Beschwerdeführerin angefangen,
Briefe an ihre Brüder in der Schweiz zu schreiben und sie zu bitten, ihr zur
Ausreise aus Sri Lanka zu verhelfen. Am 1. März 2014 seien dann Soldaten
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zum Haus ihrer Familie gekommen und hätten gesagt, sie müssten der
Beschwerdeführerin Fragen stellen und sie solle mit ihnen ins Camp kom-
men. Da sie als junge Frau nicht alleine mit den Soldaten habe mitgehen
können, habe sie (die Mutter) sie auf diesem Gang begleitet. Sie hätten
sich zu Fuss zu dem etwa einen Kilometer entfernten Y._______-Camp be-
geben. Dort habe sie während drei Stunden vergeblich auf die Rückkehr
ihrer Tochter gewartet. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am
nachfolgenden Tag habe sie sich wieder in das Camp begeben und dort
nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin gefragt. Man habe ihr mitge-
teilt, dass diese an einen unbekannten Ort verlegt worden sei. Ihr Schwa-
ger habe ihr dann geraten, den Fall der Menschenrechtskommission zu
melden und habe sie dorthin begleitet. Sie habe dort frei reden können und
die Mitarbeiter hätten den Bericht schriftlich aufgenommen. Der Schwager
beziehungsweise Onkel habe die Beschwerdeführerin dann nach fünf Ta-
gen dank Beziehungen wieder freikaufen können. Er habe sie danach nach
W._______ gebracht. Sie (die Mutter) habe mit der Beschwerdeführerin
nach deren Freilassung in telefonischem Kontakt gestanden, sie aber erst
anlässlich ihres ersten Gangs zur Schweizer Botschaft wieder getroffen.
Sie wisse nicht genau, wie der Schwager beziehungsweise Onkel die Be-
freiung der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Sie wisse aber, dass er einer
Person mit Kontakten zur Armee Geld bezahlt habe. Mit den Söhnen in der
Schweiz stehe sie täglich in telefonischem Kontakt und wüsste, wenn diese
für das Lösegeld aufgekommen wären. Weil eine junge Frau aus ihrem
Dorf von der Armee rekrutiert worden und kurz darauf unter unbekannten
Umständen ums Leben gekommen sei, hätten sie alle grosse Angst davor,
dass auch die Beschwerdeführerin eingezogen werden könnte.
In abschliessenden Bemerkungen hält die Mitarbeiterin der Schweizer Bot-
schaft fest, dass die Widersprüche, die sich aus dem Vergleich der Aussa-
gen der Beschwerdeführerin im ersten Gespräch, den schriftlichen Ausfüh-
rungen der Rechtsvertreterin, dem zweiten Gespräch und den Aussagen
der Mutter ergäben, nicht hätten geklärt werden können. Je mehr sie ge-
fragt habe, desto mehr habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen.
Selbst in den aktuellsten und letzten Aussagen zu angeblich während der
Gefangenschaft erlittenen Übergriffen habe sie sich nicht widerspruchsfrei
äussern können. Die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft äusserte den
Eindruck, dass die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin noch am
ehesten der Wahrheit entsprechen könnten. Allfällige Nachforschungen
nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch die CID könnten
möglicherweise auch damit zusammenhängen, dass die Gesuchstellerin
als vermisst gemeldet worden sei.
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5.
5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 lässt die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen daran festhalten, dass sie im ersten Gespräch bei
der Schweizer Botschaft am 11. November 2014 aus Angst vor Indiskreti-
onen der Dolmetscherin nicht das ganze Ausmass erlittener Misshandlun-
gen erwähnt habe und die Schilderungen in der Einsprache vom 30. De-
zember 2014 vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dabei über-
sieht sie allerdings, dass die Aussagen im ersten Botschaftsgespräch ge-
genüber der Darstellung in der schriftlichen Einsprache nicht einfach ge-
kürzt, sondern – wie sich aus der Wiedergabe in E. 4.2 und 4.3 vorstehend
unschwer ergibt – in allen Teilen und Details abweichend ausgefallen sind.
Dies lässt sich keinesfalls mit einer angstbedingten Zurückhaltung bezie-
hungsweise mit einer nur unvollständigen Schilderung erklären. Ebenfalls
unzutreffend ist die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift mit denje-
nigen im zweiten Gespräch bei der Schweizer Botschaft übereinstimmten.
So ist beispielshaft darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in
der schriftlichen Einsprache von einer insgesamt etwa zweieinhalb Monate
dauernden Gefangenschaft (eine Woche beim CID, anschliessend bei der
Armee) mit regelmässigen Vergewaltigungen durch verschiedene Täter an
beiden Orten sprach, im zweiten Gespräch bei der Botschaft aber von einer
insgesamt etwa fünf Wochen dauernden Haft redete (eine Woche an einem
Ort, etwa einen Monat an einem anderen) und am ersten Ort überhaupt
keine sexuelle Gewalt, am anderen Ort solche ausschliesslich durch den
Kommandanten selbst erlebt haben wollte. Sowohl die Abläufe wie auch
die Form und der Umfang dabei angeblich erlittener Gewalt wurden völlig
unterschiedlich geschildert. Wenn in der Beschwerde versucht wird, die
Aussagen bei der zweiten Befragung in der Schweizer Botschaft an die
Darstellung in der Einspracheschrift anzugleichen und nochmals wesent-
lich zu ergänzen, so kann das nicht überzeugen. Ebenso wenig kann über-
zeugen, wenn dort behauptet wird, die Dolmetscherin habe in nachteiliger
Weise auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin Einfluss genom-
men, diese insbesondere an zentralen Aussagen gehindert.
5.2 Ein weiterer grosser Widerspruch ist darin zu sehen, dass in den
Rechtsschriften behauptet wird, Generalmajor Jagath Dias habe die Be-
schwerdeführerin persönlich einvernommen und bedroht, beziehungs-
weise sogar vergewaltigt (so zu schliessen aus Aussagen im zweiten Ge-
spräch bei der Botschaft), sie diesen aber im Verlauf des zweiten Ge-
sprächs auf von der Befragerin vorgelegten Fotos nicht erkannte.
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5.3 Mit dem Einwand, wonach ein Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe und Berichte anderer Hilfsorganisationen und Gremien
Zwangsrekrutierungen von und sexualisierte Gewalt an tamilischen Frauen
in Gefängnissen und Lagern Sri Lankas bestätigten, ist den festgestellten
Widersprüchen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch nicht
entscheidend zu begegnen.
Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Schilderung in der Beschwerde,
wonach seit rund drei Monaten das CID wöchentlich bei der Mutter der
Beschwerdeführerin vorbeikomme und nach ihrem Aufenthalt frage.
Ebenso wenig lässt sich aus der Behauptung, wonach die Ehefrau des in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Einreise in Sri
Lanka verhört und zum jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin be-
fragt worden sei, auf einen Wahrheitsgehalt der behaupteten Verfolgung
schliessen.
6.
6.1 Vor dem dargelegten Hintergrund bestand für das Bundesverwaltungs-
gericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kein Anlass, der
eventualiter beantragten Beweisabklärung (Veranlassung einer vertrau-
ensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf ihren physischen
und psychischen Gesundheitszustand) stattzugeben und die Akten des
von den beiden in der Schweiz lebenden Brüdern veranlassten Asylverfah-
rens beizuziehen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Einschätzung
der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo in deren Aktennotiz
vom 2. Februar 2015 grundlegend in Frage zu stellen. Es teilt die darin
vertretene Auffassung, wonach gewisse Vorkommnisse in Form von Kon-
trollen und Einschüchterungen sowie einer kurzzeitigen Inhaftierung im
März 2014 zwar nicht völlig auszuschliessen sind, jedoch eine massive
Verfolgung und Bedrohung, wie sie in der Rechtsschrift des Einsprache-
verfahrens geltend gemacht wurde und mit der Beschwerde wiederholt
wird, nicht geglaubt werden kann. Dabei ist – nebst der Tatsache der auf-
gezeigten, ins Auge springenden Widersprüche in den Schilderungen zent-
raler Ereignisse – von besonderer Bedeutung, dass die Vertreterin der Bot-
schaft den zweimaligen direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin und so-
gar zu deren Mutter hatte und sie über besondere Sachkompetenz verfü-
gen dürfte.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt U._______ (Nordpro-
vinz). In ihrer aktuellen Rechtsprechung erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht nicht nur den Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz als
zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien be-
jaht werden kann, sondern unter gegebenen Umständen auch in das
P._______-Gebiet (Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [beides Referenzurteile]).
7.2 Gestützt auf vorstehende Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht nicht darauf
schloss, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet und ihr deshalb das beantragte Einreisevisum
verweigern durfte.
8.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bun-
desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Allerdings ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6
Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit
erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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