B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2516/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener eritreischer Staatsangehöriger,
gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. April 2017 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. April 2017 führte die Vorinstanz
die Befragung zur Person durch (BzP; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A4).
Dabei äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dem Wohnsitzkanton
seiner in der Schweiz lebenden Nichte (Zürich) zugeteilt zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Es begründete seinen Zuweisungs-
entscheid u.a. damit, dass zwischen dem Gesuchsteller und seiner Nichte
weder ein genügend nahes Verwandtschafts- noch ein Abhängigkeitsver-
hältnis bestehe, welches es zu berücksichtigen gälte.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
er sei dem Kanton Zürich zuzuweisen, eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
Zur Begründung wendete der Beschwerdeführer sinngemäss ein, der vor-
instanzliche Zuweisungsentscheid sei nicht verhältnismässig. Seine da-
mals (…)-jährige Nichte habe nach dem Tod ihrer Mutter (seiner Halb-
schwester) während mehreren Jahren bei ihm gelebt, wobei er für sie eine
Elternfunktion übernommen habe. Sie beide würden sich sehr nahe ste-
hen. Nach seiner Ausreise aus Eritrea hätten sie den Kontakt zueinander
vorübergehend verloren. Seit seiner Ankunft in Italien stünden sie jedoch
wieder täglich schriftlich und telefonisch in Verbindung. Wäre er (der Be-
schwerdeführer) dem Kanton Zürich zugewiesen worden, könnte er seine
Nichte in allen Belangen unterstützen, was angesichts deren Minderjährig-
keit besonders wichtig sei.
Der Beschwerde lag eine amtliche Erklärung vom 28. April 2017 über be-
stehende Fürsorgeabhängigkeit bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um Wechsel
von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107
Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Rechtsma-
terie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton bezie-
hungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2
AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der
allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten wer-
den, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47
E. 1.2); diese Rüge wird durch den Beschwerdeführer denn auch zumin-
dest sinngemäss erhoben, indem er eine familiäre Beziehung zu seiner im
Kanton Zürich wohnhaften Nichte geltend macht.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
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Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur sum-
marisch zu begründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung zwischen Onkel
und Nichte oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern –
fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie,
wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Ein solches kann gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise dann ge-
geben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2).
4.
4.1 Die am (…) geborene Nichte des Beschwerdeführers hält sich seit (…)
in der Schweiz auf. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) lehnte das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ihr Asyl-
gesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob. Wie erwähnt bilden der Beschwerdeführer und sie
keine Kernfamilie (vgl. E. 3.2) und können sich nicht auf den asylrechtlich
relevanten Familienbegriff berufen. Es bleibt aber zu prüfen, ob Anlass zur
Annahme einer schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung aus-
serhalb der Kernfamilie besteht. Der Beschwerdeführer behauptet ein Ab-
hängigkeitsverhältnis und begründet dieses mit einem langjährigen ge-
meinsamen Vorleben auf der einen und einem durch die Minderjährigkeit
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der Nichte bedingten Unterstützungsbedarf in alltäglichen Belangen auf
der anderen Seite.
4.2 Der Beschwerdeführer befand sich eigenen Angaben zufolge (BzP;
SEM act. A4, Ziff. 3.01 f.) von (…) bis zu seiner Ausreise im (…) im Natio-
naldienst in B._______. Zuvor will er – ebenso wie seine Eltern, drei Brü-
der, eine Schwester sowie seine Ehefrau und ihr am (…) geborenes ge-
meinsames Kind – in C._______ gelebt haben. Nach Beziehungen in der
Schweiz gefragt, erwähnte er dort zwar seine Nichte, nicht aber die nun-
mehr im Beschwerdeverfahren behauptete enge persönliche Beziehung zu
dieser. Gemäss Protokoll äusserte er dort zwar den Wunsch, dem Kanton
Zürich zugeteilt zu werden, weil seine Nichte dort wohne. Auf den Hinweis,
dass eine solche Zuteilung nicht zugesichert werden könne, liess er ledig-
lich festhalten, dass sei kein Problem (BzP; SEM act. A4, Ziff. 8.01). Zweifel
an der nunmehr geltend gemachten besonders engen persönlichen Bezie-
hung ergeben sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer an seinem
damaligen Wohnort C._______ nicht alleine, sondern in einem grösseren
Familienverband gelebt hat – wobei offen bleiben kann, ob im gemeinsa-
men Haushalt oder bloss in derselben Ortschaft. Es ist jedenfalls anzuneh-
men, dass sich um die angeblich im Alter von (…) Jahren verwaiste Nichte
nebst dem damals erst (…)-jährigen Beschwerdeführer weitere Familien-
mitglieder gekümmert haben, zumal der Beschwerdeführer sich ab (…) im
Nationaldienst befand. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Ausreise aus Eritrea während rund eines Jahres keinen Kon-
takt zu seiner Nichte hatte, spricht gegen die dargelegte quasi Vater-Kind-
Beziehung. Selbst wenn der Aufenthaltsort des einen dem jeweils anderen
nicht bekannt gewesen ist, wäre doch zu erwarten, dass zumindest ein In-
formationsaustausch über die in C._______ verbliebenen Familienmitglie-
der stattgefunden hätte. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Recht-
sprechung wird schliesslich auch nicht durch die Minderjährigkeit der
Nichte begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer alters-
bedingten Unterstützungsbedürftigkeit der nur wenige Monate vor der Voll-
jährigkeit stehenden Nichte durch die vom Kanton zur Verfügung gestellten
Strukturen genügend Rechnung getragen wird, zumal in der Beschwerde-
schrift nichts anderes vorgebracht wird.
4.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe der Nichte zu woh-
nen, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für einen
Kantonswechsel dar. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um einen
Wechsel in den Kanton Zürich zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vorgebrachten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg
waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die in Anwendung der ein-
schlägigen Bemessungskriterien (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen-
den Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 7)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten N […] retour)
– die Migrationsbehörde des Kantons D._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: