B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2519/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
H._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Thomas Weder, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
F-2519/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980), ein damals in Deutschland lebender
marokkanischer Staatsangehöriger, heiratete am 22. Dezember 2006 in
Bern die Schweizer Bürgerin I._______ (geb. 1969). Am 5. Juni 2007 ge-
langte er zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo er im Kanton Bern im Rah-
men des Familiennachzugs zunächst die Aufenthaltsbewilligung und spä-
ter die Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]
1).
B.
Am 4. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürge-
rung nach Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsge-
setz, aBüG, AS 1952 1087) (SEM-act. 1).
Die Ehegatten unterzeichneten am 15. März 2013 zuhanden des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich-
terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür-
gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be-
antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,
und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1).
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. März 2013 wurde der Beschwerde-
führer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er
die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde A._______ BE
(SEM-act. 1).
C.
Am 26. November 2013 sprach die Ehefrau des Beschwerdeführers bei
der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde B._______ vor und mel-
dete sich per 31. März 2014 nach Kenitra/Marokko ab. Am 28. Januar 2014
reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Regi-
onalgericht Berner Jura-Seeland ein, und am 28. März 2014 wurde ihre
kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Das Urteil erwuchs sofort in Rechts-
kraft (SEM-act. 37/142).
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Seite 3
D.
Nachdem die Vorinstanz bereits am 24. und 30. April 2014 vom Wohnkan-
ton Bern bzw. der Wohngemeinde der geschiedenen Ehegatten
(B._______) über die Scheidung und die Abmeldung der Ex-Ehefrau nach
Marokko orientiert worden war (SEM-act. 2/27, 4/30), zeigte sie dem Be-
schwerdeführer am 15. Juli 2014 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung an, unterbreitete ihm einen
Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme (SEM-act. 6/35).
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. September 2014
nach (SEM-act. 7/37). Mit einer weiteren Eingabe vom 25. November 2014
beantwortete er eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM-act. 11/85), und
am 4. Januar 2016 äusserte er sich abschliessend zur Sache (SEM-act.
46/183). Die von der Vorinstanz angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit
schriftlichen Eingaben vom 26. Januar 2015 (SEM-act. 18/105), 2. März
2015 (SEM-act. 24/121), sowie E-Mails vom 28. April 2015 (SEM-act.
30/131) und 29. April 2015 (SEM-act. 33/136) zur Sache vernehmen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei di-
versen Behörden ein und nahm mit Zustimmung des Beschwerdeführers
Einsicht in die Akten seines Scheidungsverfahrens CIV 14 380 vor dem
Regionalgericht Berner Jura-Seeland (SEM-act. 37/142).
E.
Am 25. Februar 2016 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers
(SEM-act. 51/203).
F.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich
die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bür-
gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act.
54.1/210).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016 gelangte der Beschwerdefüh-
rer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Akten des
Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1).
F-2519/2016
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde (Rek-act. 12).
I.
Mit Replik vom 6. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel unverändert fest (Rek-act. 17).
J.
Im Verlauf des Rechtsmitteverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht
die Akten des Familiennachzugsverfahrens von K._______, dem aktuellen
Ehemann von I._______, bei der zuständigen Migrationsbehörde bei (Rek-
act. 7).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der
vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
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Seite 5
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid-
seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf-
recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während
der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011
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Seite 6
vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution
nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider-
spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von
Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen
Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016
E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun-
gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass
diese „erschlichen“, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver-
halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf-
rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst
falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver-
fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die
Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie
vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
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Seite 7
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März
2018 E. 5.3 m.H.).
5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter.
Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen-
zierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen
wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert
zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un-
tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be-
ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be-
schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer
F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).
6.
6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt
namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat
daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb-
ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe-
nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht
es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur-
gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch
Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit-
wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar,
indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli-
che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie
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Seite 8
nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chronologie der
Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte
Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be-
weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be-
reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen-
tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene
Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt,
dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich
um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre-
tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten
Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie
die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirkli-
chen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.;
Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
7.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG – sowohl die zwei-
jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge-
halten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zu-
ständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
In materieller Sicht stellt sich der Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen
Akten wie folgt dar:
8.1 Der Beschwerdeführer, der damals in Deutschland aufenthaltsberech-
tigt war, heiratete am 22. Dezember 2006 eine Schweizer Bürgerin und zog
am 5. Juni 2007 zu ihr in die Schweiz. Am 4. Juni 2012, d.h. unmittelbar
vor der Erfüllung des gesetzlichen Mindestaufenthaltes in der Schweiz von
fünf Jahren stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am
15. März 2013 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung
zum Zustand ihrer Ehe und am 21. März 2013 erfolgte die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers. Knapp acht Monate später, am 26. No-
vember 2013, meldete sich die Ehefrau bei der Wohngemeinde per
31. März 2014 nach Marokko ab. Am 28. Januar 2014, d.h. 10 Monate nach
der erleichterten Einbürgerung, reichten die Ehegatten ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein, das am 28. März 2014 zur Scheidung führte. Die
Ehe des Beschwerdeführers, die bis zur erleichterten Einbürgerung sechs
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Seite 9
Jahre und drei Monate dauerte, wurde somit bereits ein Jahr nach der er-
leichterten Einbürgerung aufgelöst.
Wenige Tage später, am 31. März 2014, verliess die Ex-Ehefrau die eheli-
che Wohnung und wanderte am 2. April 2014 nach Marokko aus, wo sie
sich in der Ortschaft Kenitra niederliess. Am 22. Januar 2015, d.h. knapp
zehn Monate nach ihrem Wegzug aus der Schweiz und während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung des Beschwerdeführers beantragte seine Ex-Ehefrau bei der
Schweizer Vertretung in Marokko ein Ehefähigkeitszeugnis zwecks Verhei-
ratung mit dem an ihrem neuen Domizil in Marokko wohnhaften marokka-
nischen Staatsangehörigen K._______ (geb. 1972) (SEM-act. 23/119). Der
Eheschluss erfolgte am 27. Juni 2015 (SEM-act.40/145). Nach weiteren
vier Monaten, am 30. Oktober 2015, kehrte die Ex-Ehefrau vorerst allein in
die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in der Stadt C._______ (SEM-act.
53/206). Ihr Ehemann folgte ihr im Juli 2016 und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau (Akten des Familiennachzugsverfahrens i.S. K._______ vor der
Migrationsbehörde der Stadt C._______, Rek-act. 7, und Daten des Zent-
ralen Migrationsinformationssystems Zemis).
8.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwi-
schen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemein-
schaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Scheidung
knapp ein Jahr später andererseits, begründet nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe
zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbür-
gerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über
diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil des
BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Denn das Scheitern
einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess
dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich län-
gere Zeit in Anspruch nimmt. Es ist nach dem weiter oben Gesagten am
Beschwerdeführer, diese Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausser-
ordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis
aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehe-
lichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass
er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer
intakten Ehe ausging.
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Seite 10
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass jedenfalls er in guten Treuen
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von einer intakten und stabi-
len Ehe ausging.
9.1 Nach eigener Darstellung hat der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau
im Januar 2006 in Deutschland kennengelernt und im Dezember 2006 aus
Liebe geheiratet. Damals habe er mit einer Aufenthaltsbewilligung in
Deutschland studiert, wo er sich sehr wohl gefühlt habe, und es sei keines-
wegs klar gewesen, dass er und seine Ex-Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz
nähmen. Dies unter anderem deshalb, weil er sein Studium habe beenden
wollen und ihm für eine Fortsetzung in der Schweiz die notwendigen finan-
ziellen Mittel gefehlt hätten. Weil er schliesslich in der Schweiz eine Arbeit
gefunden habe und seine Ex-Ehefrau unter anderen wegen ihres Sohnes
aus einer früheren Beziehung nicht habe in Deutschland leben wollen,
habe er sich entschlossen, sein Studium in Deutschland vorläufig abzubre-
chen und mit seiner Ex-Ehefrau gemeinsam in die Schweiz zu ziehen, was
im Juni 2007 geschehen sei. In der Folge hätten sie ein harmonisches Ehe-
und Familienleben mit gemeinsamen Aktivitäten und einem gemeinsamen
Freundeskreis geführt. Unter anderem hätten sie, wenn irgendwie möglich,
jedes Jahr Ferien in Marokko verbracht, um dort seine Familie zu besu-
chen. Um den Sohn der Ex-Ehefrau aus einer früheren Beziehung habe er
sich äusserst fürsorglich gekümmert, und es habe zwischen den Ehegatten
gar Gespräche bezüglich einer Adoption gegeben. Deshalb habe er sich
über den Einbürgerungszeitpunkt hinaus bis in den Herbst 2013 in einer
äusserst harmonischen und stabilen Beziehung gewähnt und die Erklärung
vom 15. März 2013, wonach er in einer stabilen, ungetrennten ehelichen
Gemeinschaft lebe und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden, habe – zumindest aus seiner Sicht – den Tatsachen entsprochen.
9.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht ihm angelastet
werden, falls seine Ehefrau im März 2013 andere Vorstellungen über eine
gemeinsame Zukunft gehabt habe. Denn von ihren Absichten, nach Ma-
rokko auszuwandern, habe er von seiner Ex-Ehefrau erst nach deren Som-
merferien 2013 in Marokko erfahren. Und über ihren definitiven Entschluss,
die Schweiz sofort, allenfalls auch ohne ihn in Richtung Marokko zu verlas-
sen, habe sie ihn gar erst nach ihrer Rückkehr aus den Herbstferien in Ma-
rokko am 10. November 2013 orientiert. In jenem Jahr habe seine Ehefrau
insgesamt drei Mal Ferien ohne ihn in Marokko verbracht, da es ihnen aus
beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, ein längeres Zeitfenster
für gemeinsame Ferien zu finden. Dass seine Ex-Ehefrau in Marokko einen
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Seite 11
Mann kennengelernt habe und dass sie diesen zu heiraten gedenke, habe
er nicht gewusst. Das sei ihm erst im Verlaufe des Nichtigerklärungsver-
fahrens durch die Vorinstanz zur Kenntnis gelangt. Der im Sommer 2013
geäusserte plötzliche Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau habe ihn je-
denfalls enorm überrascht, überfordert und verletzt. Die gemeinsame Le-
bensplanung habe mindestens mittelfristig ein gemeinsames Leben in der
Schweiz vorgesehen. Zu keinem Zeitpunkt habe er den Verdacht gehabt,
dass seine Ex-Ehefrau in diesem Zusammenhang andere Vorstellungen
hege. Zudem habe er sich in der Schweiz sehr wohl gefühlt, sich bestens
integriert und eine gute Arbeitsstelle gefunden. Er habe hier «seine» Fami-
lie und seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Er sei deshalb zu diesem Zeit-
punkt schlicht nicht bereit gewesen, die Schweiz wieder zu verlassen.
Selbst seine Ex-Ehefrau bestätige in ihren Stellungnahmen zuhanden der
Vorinstanz, dass sie ihn vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
9.3 In der Folge habe er in vielen gemeinsamen und endlosen Gesprächen
versucht, seine Ex-Ehefrau von ihrem Entschluss abzubringen, nach Ma-
rokko auszuwandern. Während aller dieser Gespräche habe die Ex-Ehe-
frau eine Beziehung oder eine Bekanntschaft zu einem Mann in Marokko
mit keinem Wort erwähnt. Als sich die Ex-Ehefrau nicht habe überreden
lassen, bei ihm in der Schweiz zu bleiben und erst «viel später» auszuwan-
dern, sei für ihn eine heilgeglaubte Welt zerbrochen. Da ihm die Ex-Ehefrau
unmissverständlich mitgeteilt habe, ihr Entscheid sei definitiv, erscheine es
plausibel und sei nicht ungewöhnlich, wenn er sich ihrem Scheidungs-
wunsch, ohne ihn zu teilen, schliesslich gebeugt habe, und sich die Ehe-
gatten mit Blick auf eine voneinander unabhängige Planung ihrer Zukunft
auf eine rasche Auflösung der Ehe verständigt und darauf verzichtet hät-
ten, ein Eheschutzverfahren einzuleiten oder eine Eheberatung aufzusu-
chen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ex-Ehefrau in Marokko einen
neuen Mann kennengelernt (und in der Folge geheiratet) habe, was sie ihm
verschwiegen habe, müsse gar rückblickend angenommen werden, dass
er von ihr über den wahren Grund der Auswanderung getäuscht worden
sei. Es verstehe sich von selbst und entspreche der allgemeinen Lebenser-
fahrung, dass die Ex-Ehefrau dafür gesorgt habe, dass er von dieser Tat-
sache keine Kenntnis erlange.
10.
Die Ex-Ehefrau äusserte sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
verschiedentlich zum entscheidserheblichen Sachverhalt:
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Seite 12
10.1 In einer vom Beschwerdeführer als Beilage zu seiner ersten Stellung-
nahme vom 15. September 2009 eingereichten, vom 7. August 2014 da-
tierten schriftlichen Erklärung (SEM-act. 7/77) hielt die die Ex-Ehefrau fest,
dass der Anstoss zur Scheidung von ihrer Seite gekommen sei, da sie
schon immer habe auswandern wollen. Es sei für sie klar gewesen, dass
sie diesen Schritt vollziehen müsse, bevor sie dafür zu alt sei. Da sich aber
die berufliche Situation ihres Ex-Ehemannes gebessert habe, habe er mit
der Zeit seine Haltung dazu geändert. Darüber sei sie enttäuscht gewesen
und habe sich in den letzten Monaten des Jahres 2013 viele Gedanken
gemacht. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und ihr Beruf sei auf längere
Sicht keine Lösung für ihre Rückenprobleme. Im Oktober 2013, als sie von
den Ferien zurückgekommen sei, habe für sie festgestanden, dass sie ih-
ren Weg gehen werde und nicht wieder auf andere Menschen Rücksicht
nehme und sich hintenanstelle. Als Gründe für ihren Auswanderungsent-
schluss gab sie ihre Unzufriedenheit, ihre Gesundheit und Stress an.
10.2 In ihrem Antwortschreiben vom 26. Januar 2015 (SEM-act. 18/105)
auf den Fragenkatalog der Vorinstanz vom 10. Dezember 2014 (SEM-act.
12/89) bestätigte die Ex-Ehefrau, dass Schwierigkeiten zwischen den Ehe-
gatten erst nach ihrer Rückkehr aus den Herbstferien 2013 (27. Oktober
bis 10. November 2013) aufgetreten seien, als sie dem Beschwerdeführer
ihren Auswanderungsentschluss mitgeteilt habe. Sie bestätigte ebenso,
dass sie ihren Auswanderungswunsch erstmals nach den Sommerferien
2013, um den 9. Juli 2013 herum, kurz angesprochen, vom Beschwerde-
führer jedoch eine negative Reaktion erhalten habe. Er habe eine gute Ar-
beit in der Schweiz, könne sich weiterbilden, habe sich hier eingelebt. So-
mit sei es für ihn für eine Auswanderung zu früh gewesen. Zuvor habe sie
mit dem Beschwerdeführer nie über das Thema diskutiert. Sie habe den
Wunsch jedoch in ihren Gedanken gehabt. Sie habe auch das Verlangen
gehabt, etwas für sich zu machen, solange es ihre Gesundheit zulasse und
sie dazu noch nicht zu alt sei. Dieser Prozess sei schleichend verlaufen.
Nach den Herbstferien 2013 habe sie ihren Entscheid dann dem Be-
schwerdeführer bekanntgegeben. Der Scheidungswunsch sei von ihr aus-
gegangen. Der Beschwerdeführer sei darüber zwar nicht glücklich gewe-
sen, habe sich jedoch nach einigen Gesprächen damit abgefunden. Sonst
sei zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung nichts
«spezielles» vorgefallen. Darauf angesprochen, dass sie am 15. März
2013 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe bestätigt habe, meinte
sie, sie sei sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Klaren gewesen, wie sie
sich weiterentwickle. Die Frage nach Drittbeziehungen, welche die Ehe
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hätten beeinträchtigten können, verneinte die Ex-Ehefrau sowohl für sich
als auch für den Beschwerdeführer.
10.3 Einen zweiten ergänzenden Fragenkatalog des SEM vom 23. Februar
2015 (SEM-act. 19/110) beantwortete die Ex-Ehefrau am 2. März 2015
(SEM-act. 24/121). Aus ihrem Schreiben geht hervor, dass sie sich erst-
mals nach der am 9. Juli 2013 erfolgten Rückkehr aus den Sommerferien
in Marokko intensiv mit ihrer Auswanderung beschäftigt habe. Die Entwick-
lung, die dazu geführt habe, habe aber bereits beim ersten Besuch in Ma-
rokko im Jahr 2007 eingesetzt und sich durch weitere Besuche im Land
gefestigt. Den Weg habe sie schliesslich ohne den Beschwerdeführer ge-
hen müssen, weil er sich in der Schweiz wohl fühle, eine gute Arbeit habe
und noch nicht habe auswandern wollen. Auf die Frage, warum sie dem
Beschwerdeführer nicht mehr Zeit gegeben habe, nachdem sie kurz vorher
noch die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe unterzeichnet habe,
meinte sie, der Beschwerdeführer habe ihr seinen Standpunkt klarge-
macht, nämlich dass er zur Auswanderung nicht bereit sei, und fragte rhe-
torisch, warum sie dann hätte nachgeben sollen. Zurzeit habe sie keine
Absicht, in die Schweiz zurückzukehren. Auf ihre aktuellen Lebensverhält-
nisse in Marokko angesprochen führte sie aus, sie stehe nicht in einer Part-
nerschaft und lebe allein in einer Mietwohnung. Abschliessend hielt die Ex-
Ehefrau fest, sie sei es – wie bereits im ersten Antwortschreiben dargelegt
– gewesen, die den Beschwerdeführer verlassen habe. Sie habe entschie-
den, wie sie ihr Leben weiterführen wolle. Es sei ihre Entscheidung gewe-
sen, welchen Weg sie nehme. Sie wolle und müsse sich nicht immer nach
anderen Menschen richten und verzichten.
10.4 Am 27. April 2015 gelangte die Vorinstanz ein weiteres Mal an die Ex-
Ehefrau (SEM-act. 28/129). Sie nahm Bezug auf deren Auskunft, wonach
sie alleinwohnend und ohne Partner sei. Nun sei ihr, der Vorinstanz, jedoch
zugetragen worden, dass sie unmittelbar vor dem Eheschluss mit einem
marokkanischen Staatsangehörigen stehe. Sie wurde nach den Persona-
lien des Mannes gefragt, sowie nach dem Datum, dem Ort und den Um-
ständen des Kennenlernens. Die Ex-Ehefrau antwortete am 28. April 2015
(SEM-act. 30/131). Sie bestätigte die Heiratspläne, teilte mit, dass sie mit
ihrem jetzigen Partner im Internet Kontakt gehabt habe, wie mit anderen
Leuten auch, und dass er ihr geholfen habe, Wohnung und Arbeit zu finden,
als sie nach Marokko gekommen sei. Er sei sehr hilfreich gewesen. Eine
Beziehung habe sie mit ihm seit «einigen Monaten». Gegenüber der Vor-
instanz habe sie diesen Sachverhalt nicht erwähnt, weil das nichts mit ihrer
Vergangenheit zu tun habe und es für die Vorinstanz ohne Interesse sei. In
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der Wohnung lebe sie immer noch allein, da in Marokko ein Zusammenle-
ben von Mann und Frau vor der Hochzeit nicht gestattet sei. Sie denke,
das sollte der Vorinstanz genügen. Jeder Mensch habe ein Recht auf Pri-
vatsphäre, besonders wenn die persönlichen Lebensumstände nichts mit
der Vergangenheit zu tun hätten. Auf Nachfrage zu den Personalien und
zum ungefähren Datum des Kennenlernens teilte die Ex-Ehefrau am
29 April 2015 der Vorinstanz den Namen und die Adresse ihres Partners
mit und gab an, sie habe ihn etwa im Jahr 2008 über Internet kennengelernt
(SEM-act. 33/136).
11.
Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens vor der Migrationsbehörde
der Stadt C._______ äusserte sich die Ex-Ehefrau am 29. Februar 2016
zu den näheren Umständen des Kennenlernens. Bei dieser Gelegenheit
führte sie aus, sie habe ihren jetzigen Ehemann durch das Internet und
durch die Besuche in Marokko ungefähr im Jahr 2005 kennengelernt. Auf
die Frage, von welcher Seite der Anstoss zum Eheschluss gekommen sei,
meinte sie, es sei für beide klar gewesen (Anmerkung des Gerichts: wohl
dass sie heiraten würden), als sie zusammen eine Wohnung in Kenitra ge-
nommen hätten (Akten des Familiennachzugsverfahrens i.S. K._______
vor der Migrationsbehörde der Stadt C._______, Rek-act. 7).
12.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vermutung, dass die Ehe des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in-
takt war und dass er davon wusste, als erschüttert.
12.1 Den Akten und den Aussagen der Beteiligten kann entnommen wer-
den, dass der Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau dem Beschwerde-
führer nicht völlig unbekannt war. Nach Darstellung des Beschwerdefüh-
rers wusste er vom Auswanderungswunsch seiner Ehefrau und teilte ihn
auch, wenn er sich auch sehr unverbindlich ausdrückte. Er sprach von ei-
ner «langfristigen» gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten, die
«grundsätzlich» versah, «mittelfristig» in der Schweiz zu bleiben und «al-
lenfalls» später einmal gemeinsam nach Marokko – in sein Heimatland –
auszuwandern. Die Ex-Ehefrau, bei der sich der Auswanderungswunsch
nach eigener Aussage allmählich verfestigte, redete mit ihm jedoch ge-
mäss übereinstimmender Darstellung nicht darüber, bis sie ihn aus heite-
rem Himmel im Sommer 2013 mit ihrer konkreten Auswanderungsabsicht
konfrontierte und ihn im November 2013 vor die Wahl stellte, die Schweiz
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mit ihr Richtung Marokko zu verlassen oder alleine hierzubleiben. Eine sol-
che Entwicklung in einer Ehe, die im März 2013 noch beidseitig intakt und
stabil gewesen sein soll, ist jedoch nicht plausibel. Das anerkennt der Be-
schwerdeführer zumindest implizit, indem er vorbringt, er sei vom Auswan-
derungsentschluss der Ex-Ehefrau «enorm» überrascht gewesen.
12.2 Der Sachverhalt erhält jedoch durch seine weitere Entwicklung quali-
tativ eine andere Dimension. Denn die Ex-Ehefrau, die kurz zuvor eine in-
takte und stabile Ehe der Realisierung ihres Auswanderungswunsches und
des Beginns eines neuen Lebens wegen geopfert haben will, ersuchte
kaum acht Monate nach ihrer Auswanderung nach Marokko um Ausstel-
lung eines Ehefähigkeitszeugnisses zwecks Heirat mit einem marokkani-
schen Staatsangehörigen, den sie seit 2008 (Aussage gegenüber der Vo-
rinstanz) beziehungsweise 2005 (Aussage gegenüber der Migrationsbe-
hörde der Stadt C._______) kannte, heiratete diesen fünf Monate später
und kehrte weitere vier Monate später in die Schweiz zurück. Die schwei-
zerischen Behörden versuchte sie über diese Tatsachen aktiv zu täuschen,
indem sie entsprechende Fragen wahrheitswidrig beantwortete. Sie
machte später zwar geltend, eine Beziehung mit ihrem neuen Partner habe
sie erst «vor einigen Monaten» in Marokko angefangen. Das erscheint je-
doch angesichts der geltend gemachten Vorgeschichte in Verbindung mit
der zeitlich raschen Verkettung der Ereignisse nach der Auswanderung als
wenig wahrscheinlich. Bereits die Chronologie legt nahe, dass die Ex-Ehe-
frau und ihr heutiger Ehemann wesentlich früher eine Beziehung aufge-
nommen haben mussten. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch ge-
stützt, dass einer Auswanderung in aller Regel zeitraubende Planung vo-
rausgeht, die Ex-Ehefrau allem Anschein nach von ihrem heutigen Ehe-
mann in Marokko bereits erwartet wurde – immerhin war er ihr von Anfang
an in vielerlei Hinsicht behilflich, unter anderem bei der Wohnungs- und
Arbeitssuche, und die Ex-Ehefrau im Jahr 2013 im auffälligen Unterschied
zu den Vorjahren insgesamt drei Mal alleine nach Marokko verreiste.
12.3 Unter den gegebenen Umständen kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine beidsei-
tig intakte und stabile eheliche Beziehung mehr bestand und der Be-
schwerdeführer davon Kenntnis hatte, die Ehegatten jedoch beschlossen,
diesen Umstand den Behörden zu verschweigen und ihre Trennung aufzu-
schieben, um die Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht zu gefähr-
den. Die Auswanderung und die Fremdbeziehung der Ex-Ehefrau wären in
diesem Fall bloss Ausdruck einer bereits zum Zeitpunkt der erleichterten
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Einbürgerung zerrütteten Ehe. Andererseits erscheint jedoch auch ein an-
derer Ablauf der Ereignisse plausibel. Danach wäre ein zuvor unbestimm-
ter und deshalb in Gesprächen zwischen den Ehegatten nie konkret the-
matisierter Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau nach der erleichterten
Einbürgerung des Beschwerdeführers gerade deswegen plötzlich akut und
unaufschiebbar geworden, weil die Ex-Ehefrau in diesem Zeitraum eine
aussereheliche Beziehung mit ihrem späteren Ehemann aufgenommen
hatte, was sie dem Beschwerdeführer aus taktischen Gründen oder aus
Gründen der Bequemlichkeit verschwieg. In einer solchen Situation wäre
es durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung berechtigterweise in einer intakten und stabilen
Ehe wähnte und er durch er die nachfolgende Sachverhaltsentwicklung
überrascht wurde. Das würde auch erklären, weshalb keine Massnahmen
zur Rettung der Ehe ergriffen wurden.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der der Vorinstanz obliegende
Nachweis nicht erbracht wurde, wonach zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau
keine intakte Ehe mehr bestand und der Beschwerdeführer die Behörde
über diesen Umstand täuschte. Nachdem in antizipierter Beweiswürdigung
willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen
zu einem Erkenntnisgewinn führen, ist die Beweisführung auf der Grund-
lage der natürlichen Vermutung und erst Recht im Sinne eines Vollbewei-
ses als endgültig gescheitert zu betrachten. Entsprechend der Beweislast-
verteilung muss daher davon ausgegangen werden, dass die tatbeständli-
chen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 aBüG für eine Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt sind. Indem die angefochtene
Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mit Blick auf den
aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der entrichtete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1’200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: