B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2525/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Basel summarisch zu seiner Person und zu sei-
nem Reiseweg befragte (BzP) und ihm gestützt auf seine Aussagen sowie
einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Reiseziel sei von Anfang
an die Schweiz gewesen und er wolle hier bleiben,
dass er auf eine entsprechende Frage zu Protokoll gab, er sei gesund,
dass das SEM die griechischen Behörden am 9. November 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die griechischen Behörden dieses Gesuch am 8. Januar 2018 ablehn-
ten,
dass das SEM die griechischen Behörden am 19. Januar 2018 im Rahmen
eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsver-
ordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Än-
derung der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist; nachfolgend: DVO) um erneute Prüfung
des Aufnahmeersuchens bat,
dass die griechischen Behörden der Übernahme am 13. März 2018 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 23. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
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Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechen-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung des SEM vom 18. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines Vollzugsstopps bezie-
hungsweise um Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerde
und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 2. Mai 2018 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 dem Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
Abs. 2 AsylG stattgegeben wurde,
dass mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Personalien des Beschwerdeführers mit dem CS-Vis
ergab, dass ihm von der griechischen Auslandvertretung in Neu Delhi am
16. August 2017 ein vom 16. September 2017 bis zum 30. Oktober 2017
gültiges Schengen-Visum (Typus C) ausgestellt worden war,
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dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
24. Oktober 2017 im Wesentlichen bestätigte und lediglich einschränkte,
er habe sich selbst nie in Indien aufgehalten; ein Schlepper habe alles or-
ganisiert,
dass das SEM gestützt auf diese Umstände auf eine Zuständigkeit Grie-
chenlands zur Behandlung des Asylgesuches schloss und das entspre-
chende Verfahren einleitete,
dass ein erstes Übernahmeersuchen – wie erwähnt – vom SEM gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 9. November 2017 an die griechischen
Behörden gerichtet und von diesen am 8. Januar 2018 abgelehnt wurde,
dass das SEM dieses Ersuchen am 19. Januar 2018 – und damit innerhalb
der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist – erneuerte,
dass die griechischen Behörden diesem Ersuchen um Übernahme gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO zwar erst am 13. März 2018 – und
damit nicht innerhalb der dafür gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 3 DVO vorgese-
henen Frist von zwei Wochen seit Stellung des Remonstrationsbegehrens
– ausdrücklich zustimmten,
dass es sich aber bei dieser zweiwöchigen Antwortfrist um eine blosse Ord-
nungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung nicht automatisch einen Zustän-
digkeitsübergang zur Folge hat (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2794/2018
vom 2. August 2018 E. 4.2 und E-3503/2018 vom 21. Juni 2018 S. 4; ferner
BVGE 2010/27 E.7.3.1, bestätigt in BVGE 2015/19 E. 6.3),
dass die Pflicht des ersuchten Mitgliedstaats, binnen einer zweiwöchigen
Frist zu antworten, nicht in der Weise verstanden werden kann, dass die
Nichtbeachtung unmittelbare Rechtsfolgen haben muss, sondern vielmehr
eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Zeit zur Beantwortung eines Antra-
ges auf neuerliche Prüfung impliziert,
dass der ersuchte Mitgliedstaat also auch nach Ablauf der zweiwöchigen
Frist den Antrag wirksam beantworten kann, wenn im konkreten Fall von
einer Antwort innerhalb einer „angemessenen Frist“ auszugehen ist (vgl.
auch die in diesem Sinne ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts
in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und C-48/17 vom 22. März
2018, Rz. 123),
dass im vorliegenden Fall, in welchem die griechischen Behörden inner-
halb einer Frist von weniger als zwei Monaten ab Stellung des Antrags auf
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neuerliche Prüfung einer Übernahme zustimmten, von der Einhaltung einer
angemessenen Frist auszugehen ist,
dass die explizite Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats in-
nerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO zu erfolgen hat, und zwar so, dass auch die Überstellung selbst
noch innerhalb dieser Frist erfolgen kann,
dass dies in der vorliegenden Konstellation gewährleistet erscheint,
dass nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit
Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gegeben ist,
dass es – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Gründe für die Annahme
gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Griechenland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (Be-
schwerde-Nr. 30696/09 vom 17.2.2017) zwar systematische Mängel im
griechischen Asyl- und Aufnahmeverfahren bejahte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 16. Au-
gust 2011 (BVGE 2011/35 E. 4.13) jedoch feststellte, es sei nicht von einer
generellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-
Verfahrens nach Griechenland auszugehen, sondern im Einzelfall zu beur-
teilen, ob an einer Rückführung nach Griechenland festgehalten werden
könne,
dass die Europäische Kommission am 8. Dezember 2016 Empfehlungen
an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstel-
lungen nach Griechenland gemäss der Dublin-III-VO definiert hat,
dass die Kommission darin eine schrittweise Wiederaufnahme der Dublin-
Verfahren mit Griechenland für Personen, die nach dem Stichtag des
15. März 2017 unerlaubt in Griechenland eingereist sind oder für welche
Griechenland ab diesem Datum gestützt auf ein anderes Kriterium der
Dublin-III-VO zuständig ist, anregte,
dass sie präzisierte, vulnerable Personen seien von der Wiederaufnahme
der Dublin-Verfahren mit Griechenland noch auszuschliessen,
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dass durch eine enge Zusammenarbeit im Einzelfall zudem zu gewährleis-
ten sei, dass eine nach Griechenland zu überstellende Person entspre-
chend der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) aufgenommen werde sowie ihr (Asyl-)verfahren gemäss der
Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfah-
rensrichtlinie) bearbeitet werde,
dass Griechenland deshalb aufgefordert werde, bei jeder zu überstellen-
den Person individuelle und spezifische Garantien für den Zugang zum
Asylverfahren und zu einer angemessenen Unterkunft auszustellen,
dass das SEM ausführt, es habe sich an diese Empfehlungen gehalten und
sorgfältig geprüft, ob die Bedingungen für eine Wegweisung nach Grie-
chenland erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer nachweislich nach dem 15. März 2017 mit ei-
nem griechischen Visum in den Dublin-Raum eingereist sei,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizini-
schen Sachverhalt am 24. Oktober 2017 unterschriftlich zu Protokoll gege-
ben habe, er sei gesund,
dass er sich als junge, gesunde Person nachweislich um eine Einreiseer-
laubnis des griechischen Staates bemüht habe, indem er sich von der grie-
chischen Vertretung in Neu Delhi ein Schengen-Visum habe ausstellen las-
sen,
dass die griechischen Behörden in ihrer Zustimmung um Aufnahme des
Beschwerdeführers am 13. März 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO die von der Kommission geforderten Garantien zugesichert und mit-
geteilt hätten, die Überstellung sei nach Athen zu vollziehen,
dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum griechischen Asylverfahren
gemäss der Verfahrensrichtlinie garantiert werde, und er nach seiner An-
kunft in Griechenland von der zuständigen Polizeibehörde mithilfe eines
Dolmetschers über das Asylverfahren informiert werde,
dass das erstinstanzliche griechische Asylverfahren zurzeit sechs Monate
betrage,
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dass Griechenland ihm die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung,
welche der Aufnahmerichtlinie entspreche, garantiere, konkrete Angaben
zum Zeitpunkt der Zustimmung jedoch unrealistisch wären, da die Aufnah-
meverhältnisse und verfügbaren Plätze nicht Monate im Voraus bekannt
seien,
dass die detaillierten Informationen hinsichtlich der Unterbringung im Rah-
men der Organisation seiner Überstellung den Schweizer Behörden mitge-
teilt würden,
dass das SEM das Vorliegen der erforderlichen individuellen Garantien so-
mit zum Zeitpunkt der Überstellung sicherstelle und die Schweiz ohne
diese Garantien keine Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland
vornehme,
dass demnach keine begründeten Anhaltspunkte bestehen, der Beschwer-
deführer könne nach seiner Rückkehr nach Griechenland in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass sich vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers bezüg-
lich Vorliegens systemischer Mängel in Griechenland als unbegründet er-
weist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Schweiz sei von
Anfang an sein Ziel gewesen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass – wie bereits ausgeführt – davon ausgegangen werden darf, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Risiko, die griechischen Be-
hörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtli-
nien zu prüfen, angesichts der Zusicherungen der griechischen Behörden
zu verneinen ist,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Grie-
chenland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nem Einwand, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, nichts für
sich abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Griechenland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm aber die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
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