B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2526/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu geschäftlichen Zwecken.
F-2526/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Dezember 2015 beantragte der 1995 geborene kosovarische
Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingelade-
ner) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 30-
tägigen Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken bei A._______ (nachfolgend
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (FL) (Akten der Vo-
rinstanz [SEM-act.] 4/64-67).
B.
Unter den diversen, im Zusammenhang mit dem Visumsantrag bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina eingereichten Unterlagen befand
sich ein Schreiben vom 14. Dezember 2015, mit dem der Gastgeber in
seiner Eigenschaft als Inhaber einer Firma für den Handel mit Personen-
und Nutzfahrzeugen den Gesuchsteller (unter der Adresse einer gleichar-
tigen Firma im Kosovo) zu einer Fahrzeugausstellung einlud. In der Akten-
notiz eines Botschaftsmitarbeiters vom 18. Dezember 2018 wurde festge-
halten, dass Gesuchsteller und Gastgeber in einem engen Verwandt-
schaftsverhältnis stehen (Sohn – Vater) und der Gesuchsteller im Kosovo
im Unternehmen eines Onkels arbeitet. Weiter wurde festgestellt, dass der
Gesuchsteller gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag monatlich Euro 250.-
verdient und gleichartige Visumsanträge schon zweimal abgelehnt worden
sind (SEM-act. 4/56, 4/60]).
C.
Mit Formularverfügung vom 24. Dezember 2015 verweigerte die Schwei-
zerische Vertretung die Erteilung eines Visums; dies mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zwei-
fel an der vom Gesuchsteller bekundeten Absicht, mit Ablauf des Visums
wieder fristgerecht auszureisen, beständen (SEM-act. 1/1-3).
D.
Gegen die förmliche Verweigerung durch die Schweizerische Vertretung
erhob der Gastgeber am 1. Februar 2016 Einsprache beim SEM (SEM-
act. 1/4). In der Folge ersuchte das SEM das Ausländer- und Passamt
(APA) des Fürstentums Liechtenstein um Durchführung ergänzender Ab-
klärungen und um Abgabe einer Stellungnahme zur Einsprache (SEM-
act. 5/69).
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E.
Das APA äusserte sich am 11. März 2016 ablehnend zum Visumsantrag
beziehungsweise zur in diesem Zusammenhang erhobenen Einsprache.
Der derzeitige Banksaldo sowie die letzten Steuererklärungen zeigten auf,
dass die Firma des Gastgebers für einen Betrag von CHF 30‘000.- nicht
garantieren könne. Zudem habe der Gastgeber – trotz entsprechender Auf-
forderung – keine detaillierten und nachvollziehbaren Angaben zur Ge-
schäftsbeziehung liefern können.
F.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 2. April 2016 – wies das
SEM die Einsprache ab. Dabei teilte es im Wesentlichen die Einschätzung
der Schweizerischen Vertretung, wonach Zweifel am deklarierten Aufent-
haltszweck am Platze seien und keine genügende Gewähr für die an-
standslose Wiederausreise nach einem Aufenthalt im Fürstentum Liech-
tenstein bestehe. Zusätzlich verwies es die vom APA erhobenen Einwände.
So sei nicht nachvollziehbar, dass der Sohn von seinem Vater eingeladen
werde, um im Fürstentum Liechtenstein Fahrzeuge beziehungsweise Ma-
schinen für den Export auszuwählen; dazu sollte der Vater ohne weiteres
in eigener Kompetenz fähig sein. Eine Deklaration des Aufenthaltszwecks
als ‚Besuch bei der Familie‘ wäre naheliegender gewesen. Dass von einer
ungenügenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise auszugehen
sei, ergebe sich einerseits aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und
andererseits aus den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers. Im
Kosovo bestehe aufgrund einer unbefriedigenden Wirtschaftslage nach
wie vor ein starker Migrationsdruck. Der Gesuchsteller selbst sei jung und
ungebunden; irgendwelche familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtun-
gen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchten, seien keine er-
kennbar. Schliesslich spreche sich auch das APA gegen die Visumsertei-
lung aus. Dies, weil die bei der Gastgeber-Firma vorhandenen finanziellen
Mittel nicht ausreichend seien und der Gastgeber einverlangte Aufschlüsse
zur behaupteten Geschäftsbeziehung nicht geliefert habe (SEM-act. 75-
77).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2016 (eingegangen beim SEM am
21. April 2016) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller das gewünschte Besucher-
visum auszustellen.
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Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unrichtige Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Zwischen der Arbeitgeberin des Ge-
suchstellers im Kosovo (der Firma ‚N.P.T. Noli‘ in Xerxe-Rahovec) und sei-
ner eigenen, in C._______ (FL) ansässigen Firma (‚D._______,
A._______‘) bestehe tatsächlich eine Geschäftsbeziehung. Seine Firma
verkaufe an die ‚N.P.T. Noli‘ Autos, LKWs und Traktoren. Die Lieferung
finde ab dem Werk in C._______ statt. Die Firma ‚N.P.T. Noli‘ müsse die
von ihr gekauften Fahrzeuge hier abholen. Es handle sich also um ein ganz
normales internationales Handelsgeschäft zwischen zwei Firmen in ver-
schiedenen europäischen Staaten. Mit der Abholung sei der Gesuchsteller
von seiner Firma beauftragt worden. Für den Verlad der Ware benötige der
Gesuchsteller eine kurzfristige Einreisebewilligung für das Fürstentum
Liechtenstein. Nach Aufladen der Ware werde der Gesuchsteller das Land
wieder anstandslos Richtung Kosovo verlassen. Er hege nicht die Absicht,
sich im Fürstentum Liechtenstein dauerhaft Aufenthalt zu verschaffen.
Ganz im Gegenteil: er wolle mit dem Betrieb der Firma ‚N.P.T. Noli‘ einen
Beitrag für den Wiederaufbau der arg gebeutelten kosovarischen Wirt-
schaft leisten. Seine lediglich für geschäftliche Zwecke geplante kurzfris-
tige Einreise in das Fürstentum Liechtenstein dürfe nicht an persönliche
oder sonstige Umstände (wie das persönliche, familiäre und wirtschaftliche
Umfeld im Heimatland) geknüpft werden. Er (der Beschwerdeführer) bürge
zudem persönlich für die Wiederausreise des Gesuchstellers.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und enger Familienangehöri-
ger des Gesuchstellers, aber auch aufgrund der Tatsache, dass er am Ein-
spracheverfahren mit eigenen Anträgen teilgenommen hat, zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Schweiz stellt im Auftrag und in Vertretung Liechtensteins Schengen-
Visa gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitz-
stands aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Rahmenvertrags zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise
und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenz-
raum [SR 0.360.514.2]). Für Beschwerden gegen die Verweigerung von
Schengen-Visa nach Abs. 1 Buchstabe a sind grundsätzlich die schweize-
rischen Behörden zuständig (Art. 3 Abs. 4 erster Halbsatz des Rahmenver-
trags).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz beziehungsweise das Fürstentum Liech-
tenstein sind daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
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völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
men Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt
und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Vi-
sum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An-
spruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staats-
angehörigen aus Kosovo. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.
Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für
einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Kosovo stammenden
Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht
im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung aus-
geschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
6.
6.1 Im Fall des Beschwerdeführers vertritt die Vorinstanz in erster Linie die
Auffassung, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gastes nach einem Besuchsaufenthalt im Fürstentum Liechtenstein nicht
gewährleistet wäre. Sie begründet dies im weitesten Sinne mit einer un-
günstigen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsgebiet und damit, dass in den
persönlichen und familiären Verhältnissen des Gesuchstellers keine Ver-
pflichtungen erkennbar seien, die das allgemein anzunehmende Risiko ei-
ner Emigration entscheidend zu relativieren vermöchten.
6.2 Zur solchermassen im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten
Wiederausreise können lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle
Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von
Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Ver-
hältnissen rechtfertigt sich eine strenge Bewilligungspraxis, da die persön-
liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE
2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Im Kosovo sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaft-
lich schwierigen Verhältnissen betroffen. Mit einem Bruttoinlandprodukt
von rund 6 Milliarden Euro und einem Pro-Kopf-Einkommen von etwa
3‘400 Euro im Jahr 2016 ist Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Das
Durchschnittsgehalt von etwa 400 Euro pro Monat ist selbst im regionalen
Vergleich sehr niedrig. Die weit verbreitete Armut zeigt sich etwa in der
Kleinkriminalität und im schlechten Zustand der Strassen. Das Wirtschafts-
wachstum im Kosovo lag 2016 bei 3.4% und wird vom Internationalen
Währungsfonds (IWF) für die Jahre 2017 und 2018 in einem ähnlichen
Wert prognostiziert. Hauptmotor der Wirtschaft sind weiterhin fliessende
Transferleistungen aus der Diaspora, die vor allem in den privaten Kon-
sum, aber zu wenig in Investitionen gesteckt werden, und Investitionen im
privaten und öffentlichen Bauwesen. Bei der kosovarischen Wirtschaft han-
delt es sich im Wesentlichen um eine Konsumwirtschaft mit geringer Ei-
genproduktion. Das Handelsbilanzdefizit lag im Jahr 2016 bei fast 2,5 Mil-
liarden Euro, wobei eine Steigerung von 7,4% im Vergleich zum Jahr 2015
bemerkbar ist. Die Arbeitslosigkeit beträgt 37.5%, bei Jugendlichen und
jungen Erwachsenen zwischen 15 und 24 Jahren sogar 52.4%, wobei das
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Ausmass informeller Beschäftigungsverhältnisse schwer abzuschätzen ist.
Die Sicherheitslage hat sich zwar in ganz Kosovo in den vergangenen Jah-
ren kontinuierlich verbessert. Aufgrund der nur eingeschränkten Souverä-
nität über den Norden bleibt die Lage aber fragil und geprägt von gegen-
seitigem Misstrauen und einem subjektiven Unsicherheitsgefühl sowohl
auf kosovo-serbischer als auch auf kosovo-albanischer Seite (www.
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshin-
weise > Kosovo > Länderinfos zu ihrem Reiseland > Wirtschaftspolitik und
Innenpolitik, Stand: Oktober 2017, und > Landesspezifische Sicherheits-
hinweise, Stand März 2018 [unverändert gültig seit Januar 2018]; Website
besucht am 29. März 2018).
6.4 Statistisch gesehen sind von 2010 bis 2016 jährlich zwischen 2‘300 und
2‘700 Personen kosovarischer Staatsangehörigkeit in die Schweiz einge-
wandert. Die grosse Mehrheit dieser Personen gehört zur Altersgruppe der
20- bis 39-jährigen (jährlich ungefähr 1‘700 bis 2‘000 Personen
tabellen.assetdetail.3222149.html>, besucht am 29. März 2018).
6.5 Aufgrund des erhobenen statistischen Materials, der hohen Arbeitslo-
sigkeit bei kosovarischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie
der Tatsache, dass Transferleistungen aus der Diaspora eine wichtige
Rolle in der Wirtschaft Kosovos zukommt, ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allge-
mein als hoch einschätzt.
7.
7.1 Nun sind aber bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen
und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls
zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Perso-
nen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach bewil-
ligter Einreise als erheblich eingestuft werden.
7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen zum Gesuchszeitpunkt
ledigen, kinderlosen, 20-jährigen Mann, der gemäss eigenen Angaben aus
rein beruflichen Gründen in das Fürstentum Liechtenstein einreisen will.
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Die Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse im Gesuchs- und im Be-
schwerdeverfahren lässt keine persönlichen, familiären oder sonstigen so-
zialen Verpflichtungen erkennen, die geeignet wären, das allgemein anzu-
nehmende Risiko für nicht regelkonformes Verhalten entscheidend zu re-
lativieren.
7.3 In wirtschaftlicher Hinsicht wird von den Beteiligten zwar auf eine
stabile berufliche Einbindung des Gesuchstellers in einen Familienbetrieb
verwiesen. Gemäss den Angaben im Visumsantrag arbeitet der Gesuch-
steller im Kosovo als ‚Manager‘ der Firma ‚N.P.T. Noli‘. Die eingereichten
Bankbelege legen zwar eine Geschäftstätigkeit der ‚N.P.T. Noli‘ im Bereich
des Fahrzeughandels nahe, sind aber zur Beurteilung der finanziellen Si-
tuation der Firma und damit auch des Gesuchstellers wenig aufschluss-
reich (vgl. SEM-act. 4/13-37). Aus den Bankkontoauszügen des Gesuch-
stellers ist als regelmässiges Einkommen ein monatlicher Verdienst von
231.20 Euro zu entnehmen, wobei der Lohn manchmal in einem Abstand
von zwei Monaten ausbezahlt wird (SEM-act. 4/10-12). Ein solcher Ver-
dienst ist – selbst im regionalen Vergleich – unterdurchschnittlich. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass seine berufliche Situation den An-
tragsteller von einer Emigration abhalten könnte.
7.4 Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer es gemäss den Feststellungen
des APA unterlassen hat, ergänzende Aufschlüsse zur geltend gemachten
Geschäftstätigkeit zu liefern.
7.5 Hinsichtlich des Aufenthaltszwecks ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der von den Beteiligten im Gesuchsverfah-
ren vermittelte rein geschäftliche Charakter der Beziehung seltsam anmu-
tet. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuchsteller und dem
Gastgeber um enge Verwandte handelt. Tritt hinzu, dass der Gastgeber
den Gesuchsteller als Angestellten der Firma im Kosovo schriftlich zum Be-
such einer Fahrzeugausstellung einlud und erst im Verlauf des Verfahrens
geltend machte, die Einreise sei im Zusammenhang mit Verkaufsabwick-
lungen (Abholen gekaufter Fahrzeuge) wichtig. Unter diesen Umständen
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz grundsätzliche Zweifel am
deklarierten Aufenthaltszweck hegte.
7.6 Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob das APA bezie-
hungsweise das SEM zu Recht auch vom Hinderungsgrund ungenügender
Subsistenzmittel beim Gastgeber beziehungsweise dessen Firma ausge-
gangen ist.
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8.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht darauf
schliessen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Aufenthalt in der Schweiz nicht gesichert sei.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
(…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: