B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2530/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2016 um Asyl in der
Schweiz nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Er wurde am 1. De-
zember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Iden-
tität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Dabei machte er unter anderem geltend, er sei
im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt
und habe von 2002 bis im April 2015 dort gelebt; anschliessend sei er in
die Türkei ausgewiesen worden. Im Sommer 2016 habe er seinen Heimat-
staat erneut verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt.
Von dort sei er aber wieder in die Türkei zurückgeführt worden. Im Novem-
ber 2016 habe er sein Heimatland abermals verlassen und sei über Ser-
bien, Kroatien und Österreich am 24. November 2016 in die Schweiz ge-
langt (SEM act. A6).
B.
Gestützt auf diese Aussagen ersuchte das SEM die deutschen Behörden
am 10. Januar 2017 um Informationen zu Art und Aktualität der ausländer-
rechtlichen Regelung des Beschwerdeführers in Deutschland (SEM act.
A15-16). Die Anfrage blieb unbeantwortet.
C.
Am 17. Februar 2017 richtete das SEM ein Begehren um Aufnahme des
Beschwerdeführers an die deutschen Behörden. Diese stimmten mit
Schreiben vom 3. April 2017 einer Übernahme ausdrücklich zu (SEM act.
A19-20, A24).
D.
Dem Beschwerdeführer wurde am 11. April 2017 durch das zuständige
kantonale Migrationsamt rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutsch-
lands für eine Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
zur Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer wendete gegen
eine solche Rechtsfolge ein, er habe in Deutschland eine Haftstrafe offen,
die vollzogen würde. Zudem habe er dort eine Einreisesperre und würde
(in sein Heimatland) abgeschoben (SEM act. A27).
E.
Mit am 26. April 2017 eröffneter Verfügung vom 12. April 2017 trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutsch-
land an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
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(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an-
sonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vor-
instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und wies da-
rauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die
deutschen Behörden hätten seinem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt, wobei sie über die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die Schweiz in-
formiert gewesen seien. Daher sei aufgrund eines dort ausgestellten Auf-
enthaltstitels Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer könne die solchermas-
sen festgestellte Zuständigkeit mit seinen Einwänden nicht widerlegen. Es
gebe keine Hinweise dafür, dass die deutschen Behörden das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und es seien
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Deutschland
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Be-
schwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
(Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Zudem stehe es Deutschland
frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem an-
wendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Deutschland sei ein funktionieren-
der Rechtsstaat. Sollte sich der Beschwerdeführer ungerecht oder rechts-
widrig behandelt fühlen, könne er bei der zuständigen Stelle Beschwerde
einreichen. Betreffend die Einreisesperre sei festzuhalten, dass Deutsch-
land dem Aufnahmeersuchen zugestimmt habe, weshalb der Aufenthalt
des Beschwerdeführers für die Dauer des dortigen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sicher nicht illegal wäre. Es lägen zudem keine Umstände
gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, aus denen die Schweiz verpflichtet
wäre, sein Asylgesuch zu prüfen. Ebenso wenig seien Gründe für die An-
wendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ge-
geben.
F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzu-
halten, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und (bzw. oder) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Deutschland festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
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es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Ver-
treter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Zur Begründung argumentiert der Beschwerdeführer, sein früherer Aufent-
halt in Deutschland vermöge eine deutsche Zuständigkeit nicht zu begrün-
den. Er habe zwar dort gelebt und über einen deutschen Aufenthaltstitel
verfügt. Sein Aufenthaltsrecht sei jedoch wegen begangener Straftaten wi-
derrufen worden und er habe bereits längere Zeit vor der Abschiebung in
die Türkei am 24. April 2015 bloss noch über eine Duldung verfügt. Es sei
vorliegend nicht geklärt, ob das (verlorene) Aufenthaltsrecht und die an-
schliessende Duldung als „Aufenthaltstitel“ im Sinne von Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO verstanden werden dürften beziehungsweise ob die in dieser
Bestimmung genannte Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Asylantrages be-
reits abgelaufen gewesen sei. Damit habe das SEM seine Pflicht zur um-
fassenden Klärung und Feststellung des massgebenden Sachverhalts –
welche durch die Zustimmung der deutschen Behörden zur Rücküber-
nahme nicht obsolet geworden sei – nicht wahrgenommen und seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner würde eine Überstellung nach
Deutschland Art. 3 EMRK verletzen. Der (namentlich genannte) Leiter des
zuständigen deutschen Ausländeramtes habe ihm auf seine telefonische
Anfrage hin die Festnahme zur Verbüssung einer noch offenen Reststrafe
und die Abschiebung in die Türkei in Aussicht gestellt.
G.
Am 4. Mai 2017 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
H.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 5. Mai 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
I.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 – vorab per Telefax zugestellt – wiederholte
der Beschwerdeführer, es drohe ihm unmittelbar nach einer Überstellung
nach Deutschland der Vollzug einer Freiheitsstrafe. Zudem müsse er in-
folge Verletzung des dort gegen ihn bestehenden Einreiseverbots mit (wei-
teren) strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es sei davon auszugehen,
dass er das Asylverfahren in Deutschland nicht in Freiheit durchlaufen
könne und folglich riskiere, nach einer Ablehnung seines Gesuchs unver-
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züglich aus der Haft in die Türkei – wo er wegen (…) verfolgt werde – ab-
geschoben zu werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die deut-
schen Behörden (…), wogegen die Behandlung seines Asylgesuchs in der
Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer positiven Asylentscheidung
führen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet
werden und das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1
bzw. Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzuneh-
men.
4.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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5.
Am 17. Februar 2017 informierte das SEM die deutschen Behörden über
die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reiseweg in die Schweiz
(vgl. Sachverhalt Bst. A) und ersuchte um Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden
stimmten diesem Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu, womit sie
die Zuständigkeit Deutschlands anerkannten. Unter diesen Umständen ist
von der grundsätzlichen Pflicht Deutschlands zur Übernahme des Be-
schwerdeführers zwecks Prüfung des gestellten Antrages auf internationa-
len Schutz und gegebenenfalls zur Durchführung des Wegweisungsverfah-
rens auszugehen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind – wie im Folgen-
den zu zeigen ist – nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbe-
stimmungen darzutun.
6.1 Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – in Deutschland
über einen Aufenthaltstitel verfügte und gegebenenfalls wie lange dieser
gültig war, ist tatsächlich nicht erstellt. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) wäre er in erster Linie selbst gehalten gewesen,
diese Behauptungen, aus denen er Rechte abzuleiten versucht, in geeig-
neter Weise zu belegen. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene Belege eingereicht, obschon davon auszuge-
hen ist, dass ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht wer-
den, hat sie doch am 10. Januar 2017 eine Anfrage an die deutschen Be-
hörden gerichtet (SEM act. A15-16), welche allerdings unbeantwortet blieb.
Es besteht demnach – wie auch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung
– kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge falscher oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben.
6.2 Die Frage, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in
Deutschland verfügt(e) und wann ein allfälliger deutscher Aufenthaltstitel
abgelaufen ist, kann letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerde-
führer selbst aus den von ihm behaupteten Umständen keinen Anspruch
auf Prüfung seines Gesuchs in der Schweiz ableiten könnte. Denn gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27
E. 7.3.2) steht der Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO
festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, dem in der
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Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegen, sofern andere perso-
nenbezogene Rechte – insbesondere dasjenige auf Achtung der Familien-
einheit – gewahrt werden. Dem erwähnten Urteil lag der Sachverhalt zu-
grunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkluden-
tes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der
diesbezüglichen Frist zuliess. Die daraus gezogenen rechtlichen Folgerun-
gen sind vorliegend umso mehr am Platz, als die deutschen Behörden am
3. April 2017 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich ihre Zuständigkeit
zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bestätigten. In
den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zustän-
digkeit Deutschlands das Recht auf Wahrung der Familieneinheit verletzt
würde. Der Beschwerdeführer hat in der BzP – in anderem Zusammen-
hang – ausschliesslich eine Tante in der Schweiz erwähnt, wogegen nach
seiner Darstellung seine Eltern, zwei Brüder, Onkel und weitere Tanten in
Deutschland leben würden (SEM act. A6 S. 5).
6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die grundsätzliche Zuständig-
keit Deutschlands zu Recht festgestellt.
7.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich,
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das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Deutschland im
konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen
würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und
zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5
und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass
alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hin-
weise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten
Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
8.2 Dass der angeblich in Deutschland anstehende Strafvollzug im vorlie-
genden Rechtszusammenhang von konkreter Bedeutung sein könnte, wird
vom Beschwerdeführer zwar behauptet (Verletzung von Art. 3 EMRK), aber
nicht substanziiert ausgeführt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes-
halb eine ordentliche Prüfung seines Asylgesuches während des Vollzugs
einer Freiheitsstrafe nicht möglich sein sollte. Im Übrigen ist Deutschland
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prü-
fung seines Asylgesuchs bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug be-
ziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig, und der
Beschwerdeführer hat allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder
Wegweisungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzu-
bringen.
8.3 Was eine allfällige Abschiebung in die Türkei bzw. dagegen geltend ge-
machte Vollzugshindernisse betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Deutsch-
land wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung
auszugehen ist, Deutschland komme dem Non-Refoulement-Prinzip nach
Art. 33 Abs. 1 FK nach. Den Akten sind denn auch keine ernsthaften Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers mangelhaft sei und seine Wegweisung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden könnte. Es besteht zudem kein
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Seite 10
Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen
fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfälligen Beschwerdever-
fahren in eine existenzielle Not geraten. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus dem angeblich vom Beschwerdeführer mit dem (namentlich ge-
nannten) Leiter eines deutschen Ausländeramtes geführten Telefonge-
spräch, wonach ihm nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe die Abschie-
bung in die Türkei in Aussicht gestellt worden sei. Es ist völlig offen, über
welche Informationen der betreffende Amtsstellenleiter im Zusammenhang
mit dem Asylantrag verfügt hat. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer alleine vor dem Hintergrund seiner summarischen Schilderung
der Fluchtgründe jedenfalls nicht eindeutig als Flüchtling im Sinne der FK
anzuerkennen ist. Ein allenfalls negativer Entscheid über ein Asylgesuch
und die Wegweisung in das Heimatland stellen denn auch nicht per se eine
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar.
8.4 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig erscheinen lassen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsmitteleingabe sodann
die Anwendung der Ermessensklausel (respektive Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen) von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO – diese wird im
schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert – was
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz durch die schweizerischen Asylbehörden führen würde.
9.2 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren einge-
bettet. Beim Dublinverfahren geht es aber lediglich um den Entscheid, ob
auf ein Asylgesuch eingetreten wird und dieses mithin auf seine Begrün-
detheit zu überprüfen ist, oder ob die gesuchstellende Person in einen Dritt-
staat ausreisen kann, der gemäss der Dublinverordnung für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dabei sind die
Umstände, die eine Überstellung aufgrund der Verhältnisse im zuständigen
Drittstaat oder der individuellen Situation (wie beispielsweise des Gesund-
heitszustands) der gesuchstellenden Person problematisch erscheinen
lassen, zu berücksichtigen. Fragen wie die Asylgewährung oder Zulässig-
keit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder
Heimatstaat, die sich erst nach Eintreten auf die Sache stellen, werden in
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Seite 11
diesem Verfahren demgegenüber gerade nicht behandelt. Die materiellen
Entscheide anderer Vertragsstaaten werden vielmehr – gestützt auf das
gegenseitige Vertrauen, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstan-
dards zumindest den Anforderungen der Europäischen Richtlinien in die-
sem Bereich entsprechen – anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinter-
fragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allen-
falls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylver-
fahrens nicht erwirken, dass das SEM einen Selbsteintritt aus humanitären
Gründen prüfen muss (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2190/2015 vom
20. April 2015 E. 7.3).
9.3 Es ergeben sich somit weder aus den Vorbringen im Beschwerdever-
fahren noch aus den vorinstanzlichen Akten Indizien für eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung durch die Vorinstanz. Unter den gegebenen Um-
ständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbstein-
tritts.
9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
10.
10.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
10.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung erweist sich damit als gegenstandslos. Der am
5. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
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Seite 12
12.
12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Aus demselben Grund konnte auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgege-
ben werden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: