B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2542/2018
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A.________,
geboren am […],
Türkei,
vertreten durch
lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie (geb. […]), am 1. Februar 2018 in die Schweiz einreiste und glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-Vis) er-
geben hatte, dass ihr von Frankreich ein vom 10. Juli 2015 bis 9. Juli 2020
gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person
und zu ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gleichzeitig das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass das SEM die französischen Behörden am 15. Februar 2018 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. April
2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 – eröffnet am 26. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und
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dabei beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 16. April 2018 sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuchte; weiter sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass das Gericht am 7. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG die sofortige
Aussetzung des Vollzugs der Überstellung verfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die Beschwerdeführerin von
Frankreich ein vom 10. Juli 2015 bis 9. Juli 2020 gültiges Schengen-Visum
erhalten hatte,
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dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anerkannte (Protokoll
BzP vom 9. Februar 2018, Pkt. 2.05),
dass das SEM die französischen Behörden am 15. Februar 2018 im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin
ersuchte,
dass die französischen Behörden das Gesuch um Übernahme am 11. April
2018 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
ihre Familie in der Türkei wolle sie zwangsverheiraten, was sie kategorisch
ablehne; sie sei von ihrer Familie und ihrem Freund unter Druck gesetzt
worden; ca. ein Monat bevor sie das Asylgesuch eingereicht habe, habe
der Druck auf sie zugenommen; sie sei mit dem Tod bedroht worden,
dass sie überdies an […] leide und starke Medikamente […] einnehmen
müsse (Beschwerde vom 2. Mai 2018),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass mit den Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss
welchem die Vorinstanz das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen
von dritter Seite an die zuständigen französischen Behörden zu wenden,
wobei von deren Schutzwillen und –fähigkeit auszugehen ist,
dass auch im Hinblick auf die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten und
in den Akten dokumentierten medizinischen Beschwerden der Beschwer-
deführerin nicht davon auszugehen ist, es sei in casu von völkerrechtlichen
Überstellungshindernissen auszugehen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit zwar körperlich be-
einträchtigt sein dürfte, jedoch nicht davon ausgegangen werden muss,
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dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genann-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR ent-
gegen steht,
dass Frankreich zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizi-
nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass vorliegend die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich
Art. 3 EMRK nicht verletzt,
dass die Beschwerdeführerin abschliessend gestützt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 geltend macht, ihre Schwester lebe in der Schweiz; sie sei auf-
grund ihrer Krankheit und den wiederholten Morddrohungen auf ihre psy-
chische Unterstützung angewiesen,
dass es sich bei der Schwester der Beschwerdeführerin – wie vom SEM
zutreffend ausgeführt – nicht um eine Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (schweizerische Staatsangehö-
rigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlänge-
rung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je
m.w.H.),
dass von der Anwendung von Art. 8 EMRK – neben der eigentlichen Kern-
familie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) – auch weitere familiäre Ver-
hältnisse erfasst werden, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung besteht,
dass Hinweise für solche Beziehungen das Zusammenleben in einem ge-
meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
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Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person sind (BGE 135 I 148 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärte, es gehe ihr, ab-
gesehen vom […], gut; die Medikamente nehme sie bereits seit 5 Jahren
ein (Protokoll vom 9. Februar 2018, Pkt. 8.02),
dass gemäss Abklärungen des SEM die Beschwerdeführerin ihren Alltag
selbständig bestreiten könne (vgl. Verfügung vom 16. April 2018),
dass vorliegend nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis aus-
zugehen ist und auch die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin
diesbezüglich nichts zu ändern vermögen,
dass aus diesem Grund auch Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Frank-
reich nicht entgegensteht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass der am 7. Mai 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem
vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung bzw. um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
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renskosten abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: