B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2547/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide wohnhaft […],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
C._______.
F-2547/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Februar 2016 beantragte C._______ (thailändischer Staatsange-
höriger, geb. 1975, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer
von 60 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, den im Kan-
ton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger A._______ (geb. 1955) und des-
sen ebenfalls aus Thailand stammenden und seit 2013 in der Schweiz ein-
gebürgerten Lebenspartner B._______ (geb. 1978; im Folgenden: die
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Bereits am 4. Ja-
nuar 2016 hatten die Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben
zuhanden der Schweizer Botschaft verfasst.
B.
Mit Formularentscheid vom 16. Februar 2016 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 10. März
2016 Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 18. April 2016 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrach-
tet werden könne. Dieser stamme aus einem Land, aus welchem als Folge
der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwan-
derungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Um-
stände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei jung, unver-
heiratet und habe keine Kinder. Obwohl er in einem Arbeitsverhältnis stehe,
könne ihn dies angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der
schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland nicht davon abhalten,
ins Ausland zu emigrieren.
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Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016 beantragen die Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen
vor, ihr Freund, den B._______ bereits aus der Schulzeit kenne, stamme
zwar aus dem Isan (Nordostregion Thailands), dem "Armenhaus Thai-
lands", sei unverheiratet und habe keine Kinder. Im Weitern weisen sie da-
rauf hin, dass ein weiterer guter Freund von ihnen, ebenfalls arm, ledig und
aus derselben Region in Thailand stammend, sie von Dezember 2014 bis
Februar 2015 in der Schweiz habe besuchen können. Sie (die Beschwer-
deführer) würden das Gefühl nicht los, dass Homosexuelle oft diskriminiert
würden.
Das Rechtsmittel war mit diversen Unterlagen aus dem aktuellen Ein-
spracheverfahren sowie demjenigen des andern thailändischen Freundes
ergänzt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die Beschwerdeführer könnten aus dem Umstand, dass ein früherer Gast
eine Einreisebewilligung erhalten hätte und nach seinem Besuchsaufent-
halt in der Schweiz fristgerecht nach Thailand zurückgekehrt sei, nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Zum einen verändere sich die Situation im Migra-
tionsbereich dauernd; zum andern erfolge bei jedem Einzelfall eine neue
und individuelle Prüfung.
F.
In ihrer Replik vom 27. Juli 2016 halten die Beschwerdeführer an ihrem
Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Bezüglich der vor-
instanzlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller jung, ledig und kin-
derlos sei, wenden sie ein, es verstehe sich von selbst, dass homosexuelle
Männer – wie der Eingeladene – in der Regel unverheiratet seien und keine
Kinder hätten. Der Entscheid des SEM sei daher willkürlich und diskrimi-
nierend. Für sie als Gastgeber gehe es darum, ein Versprechen einzulösen
und einem finanziell schlecht gestellten, aber guten Menschen einmal zu
ermöglichen, die Schweiz zu sehen.
F-2547/2016
Seite 4
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 60-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
F-2547/2016
Seite 5
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Vi-
sumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
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Seite 6
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
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Seite 7
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6.
6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaa-
ten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Der Ge-
suchsteller unterliegt aufgrund seiner thailändischen Staatsangehörigkeit
folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Vorausset-
zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbeson-
dere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen
Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die per-
sönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund
des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftli-
chen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirt-
schaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das
Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% – wie bereits in den voran-
gehenden zwei Jahren – hinter den Erwartungen zurück. Die von der Über-
gangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaft-
lichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat
sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf
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11% (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Ge-
bieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet.
In diesen Regionen leben 80% der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen
Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des
Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft, Stand März
2016; Weltbank, > Countries > Thailand > Overview
[Context], Stand April 2016; Websites besucht im August 2016).
6.2.2 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswande-
rung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Per-
sonen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales sozia-
les Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichti-
ges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten aus-
länderrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist –
versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fakti-
sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entzie-
hen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Er-
teilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
6.2.3 Die Beschwerdeführer weisen zwar darauf hin, dass ihr Freund aus
dem Isan, dem "Armenhaus Thailands" stamme, bringen in diesem Zusam-
menhang jedoch sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus
der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahl-
reichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klar-
zustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, gene-
rell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kön-
nen jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwande-
rungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wieder-
ausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche
von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 5.3
m.H.).
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Seite 9
6.3 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch ein-
geschätzt werden.
7.
7.1 Der aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuch-
steller ist 40-jährig, ledig und kinderlos. Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise, wonach der gemäss den Angaben der Beschwerdeführer homo-
sexuelle Mann im Heimatland in einer festen Partnerschaft leben würde.
Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs von
Angehörigen, der nur durch den Gesuchsteller allein abgedeckt werden
könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang mach-
ten die Gastgeber gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwar
geltend, der Eingeladene habe seine eigene Sendung in einem Lokal-Ra-
dio aufgeben müssen, um seinen vor kurzem an Demenz erkrankten Vater
mehrheitlich selber betreuen zu können. Dieses Argument gilt es schon
deshalb zu relativieren, weil der Umstand, dass ein Auslandaufenthalt von
nicht nur wenigen Tagen, sondern gleich von zwei Monaten geplant ist,
nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Gesuchstel-
lers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Akten-
lage ist vielmehr davon auszugehen, die von ihm geleistete Unterstützung
und Betreuung des kranken Vaters könne durchaus für längere Zeit auch
auf andere Weise sichergestellt werden. So wiesen denn auch die Gastge-
ber darauf hin, dass die Pflege des kranken Vaters während der Abwesen-
heit seines Sohnes durch Anstellung eines (externen) Betreuers gewähr-
leistet sei. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Hei-
matland zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen, die besondere Ge-
währ für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in
Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse
selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaft-
lich effizienter unterstützen zu können.
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Seite 10
7.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befin-
det, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer ge-
sicherten Wiederausreise schliessen. Der Gesuchsteller verfügt im Hei-
matland über keine feste Anstellung. Gemäss eigenen Angaben soll er auf
dem Markt von Khon Kaen Holzwaren ("wood handmade") verkaufen und
damit einen monatlichen Verdienst von rund THB 20‘000 (ca. CHF 570.-)
erzielen (vgl. Ziff. 19 des Visumsgesuchs sowie die eingereichte "Declara-
tion of Occupation" vom 11. Februar 2016). Ungeachtet dessen machten
die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde je-
doch geltend, ihr Gast sei als freier Mitarbeiter bei einem lokalen TV-Sen-
der tätig (vgl. den von den Gastgebern am 1. April 2016 ausgefüllten kan-
tonalen Fragebogen), ohne allerdings entsprechende Arbeitsbestätigun-
gen bzw. Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindun-
gen des Gesuchstellers in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, vor-
zuweisen. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls in casu nicht von ei-
ner beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftli-
chen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emig-
ration abzuhalten vermöchten, zumal die Beschwerdeführer betonen, ihr
eingeladener Freund sei "finanziell schlecht gestellt". Vor diesem Hinter-
grund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von
der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am
Aufenthaltszweck, die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Verfah-
rens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erschei-
nen.
7.3
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gewisse Beurtei-
lungskriterien als diskriminierend und willkürlich beanstanden (konkret stö-
ren sie sich an den Fragen nach der finanziellen Situation sowie der Le-
bensform, die in ihren Augen Personen mit geringem Einkommen bzw. Ho-
mosexuelle benachteiligen), gilt es festzuhalten, dass es bei der Gesuchs-
prüfung in Visumsverfahren zulässig ist, Aspekte wie die Nationalität von
Gesuchstellenden und deren familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation
in den Vordergrund zu rücken. Darin kann nicht Willkür oder Diskriminie-
rung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertun-
gen aus den einschlägigen nationalen und internationalen Normen. Dass
einzelne dieser Kriterien gegebenenfalls (so wenn sich gleichgeschlechtli-
F-2547/2016
Seite 11
che Personen besuchen wollen) bloss sinngemäss auf den Einzelfall An-
wendung finden können, versteht sich von selbst (vgl. dazu Urteil des
BVGer C-5856/2013 vom 2. April 2014 E. 8.3).
7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterla-
gen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht ha-
ben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhal-
ten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich ver-
bindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unter-
lassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein,
dass die Gastgeber in der Vergangenheit bereits Gäste aus Thailand zu
sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in ihr Hei-
matland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rück-
schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu (vgl.
Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.). Kommt
hinzu, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Ge-
gebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer
C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom 12. Mai
2015 E. 6.4.3). Zudem haben die zuständigen Behörden ihre Visumspraxis
an die sich ständig verändernden Situationen im Migrationsbereich anzu-
passen.
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, einem lang-
jährigen Freund aus Thailand ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu
können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgern
steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller – wie bis an-
hin – in dessen Heimatland zu besuchen.
7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.4) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
F-2547/2016
Seite 12
7.6 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass sich so-
wohl die Auslandvertretung als auch die Vorinstanz bei der Entgegen-
nehme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches im Rahmen
der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen bewegt haben.
Inwiefern der Eingeladene durch den Eintrag in seinem Pass "Visa CH
12. Februar 2016" in seinen Rechten verletzt sein sollte, ist nicht ersicht-
lich. Auch die weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführer sind
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen
Würdigung zu gelangen.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2547/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 1. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe gedeckt.
3. .
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: