B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2547/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt,
Frauchiger Häfliger Koch Anwälte, Alte Bahnhofstrasse 1,
Postfach 1548, 5610 Wohlen AG,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2547/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene, aus Tunesien stammende Beschwerdeführer lernte im
Mai oder Juni 2006 in Tunesien seine zukünftige schweizerische Ehefrau,
A._______, geboren 1941, kennen. Am 29. November 2006 reiste er zur
Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und am 13. Januar
2007 fand die Heirat in B._______ statt. Gestützt auf den Eheschluss er-
hielt er im Kanton C._______ eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 29. März 2012 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/23) ersuchte der Be-
schwerdeführer beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute:
Staatssekretariat für Migration SEM) um erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS
1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). Im Rahmen
des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 17. Januar
2013 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den (nachfolgend: Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft; SEM-act.
1/4).
Am 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert
(SEM-act. 1/2). Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons D._______ und der Gemeinde E._______ (SEM-act. 1/1).
C.
Mit Schreiben vom 5. August 2014 gelangte das Departement F._______
des Kantons C._______ an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass die Ehe-
gatten X._______ in Trennung lebten und bat gestützt darauf um Prüfung
einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act.
2/30).
D.
Die Ehegatten reichten am 5. September 2014 ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren (SEM-act. 17/76-78) sowie eine Vereinbarung über die Ne-
benfolgen der Ehescheidung (SEM-act. 17/96-98) beim Gericht G._______
ein. Gestützt darauf erfolgte am 12. November 2014 eine gemeinsame An-
hörung, aus deren Protokoll hervorgeht, dass das Scheidungsbegehren
aus «freiem Willen» und «nach reiflicher Überlegung» erfolgt sei (SEM-act.
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17/90-94). Die Ehe wurde schliesslich am 5. Dezember 2014 geschieden
(SEM-act. 17/115).
E.
Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin am 23. Januar 2015 in der
Wohngemeinde B._______ ab und reiste nach Tunesien, wo er am 28.
März 2015 mit einer 1989 geborenen Landsfrau die Ehe einging (SEM-act.
5/36 und 38).
F.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 4. März 2016 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte sie den (sich zu dieser Zeit immer noch
in Tunesien aufhaltenden) Beschwerdeführer auf, zu verschiedenen Fra-
gen schriftlich Stellung zu nehmen (SEM-act. 7/43-45). Eine undatierte
Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 5. April 2016 bei der Vor-
instanz ein (SEM-act. 9/50-51). Gleichzeitig reichte die Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers (unaufgefordert) ein als Unterstützungsschreiben zu qua-
lifizierendes Dokument, datiert vom 3. April 2016, ein (SEM-act. 10/52-53).
Am 1. Juni 2016 wurde die Ex-Ehefrau im Auftrag der Vorinstanz von der
Regionalpolizei B._______ rogatorisch zur Sache einvernommen (SEM-
act. 19/137-139). Das dabei erstellte Protokoll brachte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis (SEM-act. 23/145-146). Der Beschwerde-
führer reagierte mit einer abschliessenden Stellungnahme vom 3. August
2016 (SEM-act. 24/147-148). Die Vorinstanz zog die Akten des Eheschei-
dungsverfahrens bei (SEM-act. 12-17).
G.
Am 22. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes,
der in Tunesien zur Welt kam (SEM-act. 25/151).
H.
Am 13. März 2017 erteilte der Kanton D._______ als Heimatkanton des
Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (SEM-act. 29/157).
I.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich
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die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bür-
gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 31/166-
173).
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Chronologie der Ereignisse eine natürliche Vermutung begründe, wonach
die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei. Ein erst nach der er-
leichterten Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis, wel-
ches zum raschen Scheitern einer zuvor intakten Ehe hätte führen können,
sei im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Begegnung
mit seiner Schwester und deren kleiner Tochter eigene Kinder gewünscht
habe, nicht zu erblicken. Dieser Wunsch habe ganz offensichtlich schon
vorher bestanden und der Beschwerdeführer müsse sich schon bei der
Heirat bewusst gewesen sein, dass er angesichts des fortgeschrittenen Al-
ters seiner Ehefrau mit dieser keine Kinder haben könne.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2017 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-
genannten Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.
1]).
Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt er im Wesentlichen eine fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellung und –würdigung durch die Vorinstanz. Der
zur Auflösung der Ehe führende Kinderwunsch sei bei ihm erst im Mai 2014
und aufgrund eines «klar umrissenen äusseren Ereignisses (Besuch seiner
Schwester mit deren kleiner Tochter)» aufgekommen.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
L.
Die Ex-Ehegattin reichte am 13. Juli 2017 unaufgefordert ein Unterstüt-
zungsschreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (BVGer-act. 8). Dieses wurde dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2017 zur Kenntnis und zur möglichen Stellungnahme zugestellt
(BVGer-act. 11).
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Seite 5
M.
Mit Eingaben vom 17. Juli 2017 und 10. August 2017 hielt der Beschwer-
deführer replizierend an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung
fest (BVGer-act. 9 und 12).
N.
Die Vorinstanz duplizierte mit einer Eingabe vom 4. September 2017
(BVGer-act. 14).
O.
Der Beschwerdeführer reagierte mit einer abschliessenden Stellungnahme
vom 4. Oktober 2017 (BVGer-act. 17).
P.
In einer Eingabe vom 18. Juli 2018 orientierte die Migrationsbehörde des
Kantons C._______ das Bundesverwaltungsgericht über ein bei ihr hängi-
ges Familiennachzugsgesuch betreffend die Ehefrau und das Kind des Be-
schwerdeführers (BVGer-act. 21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der
vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG).
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2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b), und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts-
ordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 aBüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich
der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, so darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf die gemeinsame Zu-
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kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich etwa dann ergeben, wenn kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte wäh-
rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer
1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der
Prostitution nachgeht oder sich in anderer Weise verhält, die in grobem
Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von
Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Frau
und Mann steht (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016
E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II
65 E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits
darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.)
5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
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der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März
2018 E. 5.3 m.H.).
6.
6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter.
Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen-
zierte Fristenregelung, welche auch ins neue Bürgerrechtsgesetz über-
nommen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbür-
gerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen
Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert acht Jahren
nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden.
Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitge-
teilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Wäh-
rend eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des
BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5).
6.2 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG – sowohl die zweijährige
relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – eingehalten.
Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die for-
mellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt
namentlich der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Die Behörde
hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb-
ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe-
nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht
es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur-
gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch
Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
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bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit-
wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je
m.H.).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte-
rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig-
keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast
hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro-
nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person
nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Ver-
mutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Ber-
ner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Es genügt zum Beweis, wenn
sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt,
dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich
um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre-
tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder
die betroffene Person vermag glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaf-
tigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
8.
In materieller Hinsicht stellt sich der Sachverhalt gestützt auf die Aktenlage
wie folgt dar:
8.1 Der Beschwerdeführer lernte seine schweizerische Ex-Ehefrau im Mai
oder Juni 2006 in Tunesien kennen. Ende November und damit nach nur
rund einem halben Jahr Bekanntschaft gelangte er in die Schweiz und ehe-
lichte am 13. Januar 2007 die um gut 32 Jahre ältere, damals 65 Jahre alte
Partnerin. Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer im
Kanton C._______ eine Aufenthalts-, später eine Niederlassungsbewilli-
gung. Am 29. März 2012 und damit nur wenige Monate nach Erreichen der
gesetzlichen Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a aBüG (Wohnsitz in
der Schweiz während fünf Jahren) ersuchte er um erleichterte Einbürge-
rung. Im Zuge des Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am
17. Januar 2013 die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft. Am 12.
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März 2013 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 5.
September 2014 und damit rund 20 Monate nach Abgabe der Erklärung
bzw. rund 18 Monate nach erleichterter Einbürgerung reichten die Ehegat-
ten ein gemeinsames Scheidungsbegehren zusammen mit einer Schei-
dungsvereinbarung beim Gericht G._______ ein. Am 19. November 2014
schliesslich wurde die Ehe dort geschieden. Der Beschwerdeführer mel-
dete sich am 23. Januar 2015 nach Tunesien ab und heiratete dort am
28. März 2015 die am 15. Juli 1989 geborene und damit gegenüber seiner
schweizerischen Ehefrau mehr als 48 Jahre jüngere Tunesierin
H._______. Am 22. Oktober 2016 ging aus dieser Ehe ein gemeinsames
Kind hervor. Gemäss Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons
C._______ vom 6. Dezember 2016 schliesslich stellte der inzwischen wie-
der in der Schweiz ansässige Beschwerdeführer ein Familiennachzugsge-
such für seine Ehefrau und sein Kind (SEM-act. 25/151).
8.2 Die relativ enge zeitliche Abfolge insbesondere zwischen der gemein-
samen Erklärung bzw. Erteilung der erleichterten Einbürgerung und der
Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet ohne
Weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wirklichkeit
nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv
oder passiv getäuscht wurde. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer
hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn
zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten
bis zu 24 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen
Monaten liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des BGer 1C_466/2018 vom
15. Januar 2019 E. 5.3, 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2 und
1C_172/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Dabei gilt zu bedenken, dass das
Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Pro-
zess darstellt, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig län-
gere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war. An dieser Ein-
schätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
wonach die Meldung des Departements F._______ vom 5. August 2014
über eine erfolgte Trennung falsch gewesen sei, er mit seiner Ehefrau viel-
mehr noch bis zu seiner Abmeldung im Januar 2015 an der gleichen Ad-
resse zusammengelebt habe. Entscheidend ist vielmehr, dass mit Einrei-
chung des Scheidungsbegehrens am 5. September 2014 ein definitiver
Scheidungswille manifestiert wurde.
8.3 Gestützt wird die tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall durch
weitere Sachverhaltselemente. Diese liegen in der raschen Heirat nach
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erst relativ kurzer Bekanntschaft und darin, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nur durch eine solche Heirat zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz
kommen konnte. Von besonderer Bedeutung scheint aber die Tatsache,
dass die Heirat mit einer im Zeitpunkt des Eheschlusses 65 Jahre alten,
gegenüber dem Ehemann über 32 Jahre älteren Frau im traditionell-patri-
archalischen Kulturkreis des Beschwerdeführers, in dem die Ehe der Fa-
miliengründung dient, als untypisch zu gelten hat (in anderem Zusammen-
hang vgl. Urteil des BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2.1).
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer nur zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung
bzw. vier Monate nach der Scheidung in seiner Heimat eine gegenüber
seiner schweizerischen Ehefrau mehr als 48 Jahre jüngere Landsfrau hei-
ratete und mit dieser umgehend ein Kind zeugte.
9.
Es ist nach dem bereits Gesagten am Beschwerdeführer, die tatsächliche
Vermutung zu erschüttern, indem er ein ausserordentliches, nach der er-
leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfol-
genden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel
erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass er zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.
9.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Rechtsmitteleingabe ersteren
Sachverhalt geltend. Er will anlässlich einer 2014 und damit nach Erteilung
der erleichterten Einbürgerung stattgefundenen Begegnung mit seiner
Schwester und deren damals zweijährigen Kind angesichts seiner eigenen
Kinderlosigkeit emotional derart stark berührt worden sein, dass er sich ge-
nötigt gesehen habe, seiner Ehefrau die Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft vorzuschlagen. Vor diesem Ereignis sei ein Kinderwunsch in seiner
Ehe kein Thema gewesen.
9.2 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Beschwer-
deführer wiederholt schriftlich zum Inhalt und zur Auflösung der Ehe ge-
äussert.
9.2.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 5. April 2016 (Eingang bei der
Vorinstanz) erklärte der Beschwerdeführer, er sei stets ein guter und ehrli-
cher Ehegatte gewesen. Er habe mit seiner Ex-Ehefrau «in Frieden gere-
det» und sie seien zum Entschluss gekommen, sich scheiden zu lassen.
Seine damalige Ehefrau habe gemerkt, dass er Kinder sehr liebe und gerne
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eigene Kinder hätte. Da sie bereits 75 Jahre alt gewesen sei, sei eine Adop-
tion nicht in Frage gekommen (SEM-act. 9/50).
9.2.2 In seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 machte der Beschwer-
deführer geltend, sie hätten nie Probleme gehabt und Ferien und Freizeit
zusammen genossen. Im Jahr 1997 habe er seinen Vater verloren und im-
mer, wenn er Kinder gesehen habe, gerade auch seine Geschwister mit
ihren Kindern, sei der Wunsch nach eigenen Kindern hochgekommen. Im
Jahr 2013 seien sie gemeinsam nach Tunesien zu seiner Mutter gereist.
Nach dem Besuch seiner Schwester habe er mit seiner damaligen Ehefrau
darüber geredet und sie gefragt, ob sie einverstanden sei, wenn er eine
neue Familie gründe. Die Trennung habe beiden sehr weh getan, denn ihre
Ehe sei immer ehrlich und echt gewesen. Das gute Verhältnis zwischen
ihnen sei geblieben. Sie sei wieder nach Tunesien gereist und sei von sei-
ner Familie gut aufgenommen worden. Als er nach seiner Scheidung nach
Tunesien gereist sei, habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt. An-
schliessend habe er am 28. März 2015 geheiratet. Nun gehe sein Kinder-
wunsch im Oktober in Erfüllung, da seine Ehefrau ein Kind erwarte. Derzeit
wohne er bei seiner Ex-Ehefrau, bis er eine eigene Wohnung finde. Er sei
sehr dankbar, dass sie ihm helfe (SEM-act. 24/147-148).
9.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers machte im erstinstanzlichen
Verfahren die folgenden Aussagen zum Sachverhalt:
9.3.1 Im Schreiben vom 3. April 2016 führte sie aus, sie sei mit dem Be-
schwerdeführer als Ehegatte immer sehr zufrieden gewesen und hätte sich
keinen besseren wünschen können. Der Altersunterschied sei nie ein
Thema zwischen ihnen gewesen. Sie hätten gut zusammengepasst. Wenn
ihr Ex-Ehegatte kleine Kinder gesehen habe, sei er sehr traurig geworden.
Er habe immer gesagt, dass er auch Kinder haben wolle. Sie habe auf-
grund ihres Alters keine Kinder mehr bekommen können. Sie sei bei der
Heirat bereits 65 Jahre alt gewesen. Sie hätten sich aber trotzdem sehr
geliebt. Im Mai 2014 seien sie nach Tunesien zur Mutter ihres Ex-Ehegat-
ten gereist. Seine Schwester habe sie mit ihrer zwei Jahre alten Tochter
besucht. Das Kind zu sehen, habe ihren damaligen Ehegatten sehr traurig
gestimmt. Sie habe nicht mehr länger zusehen können, wie er immer ge-
weint habe. Wieder zuhause, hätten sie miteinander geredet und sie habe
entschieden, ihn für eine Jüngere freizugeben, damit er noch Kinder haben
könne. Aus diesem Grund habe er die Scheidung eingereicht. Sie sei in-
zwischen 74 Jahre alt und wünsche ihm nur das Beste. Mit ihm und seiner
Familie habe sie noch immer Kontakt (SEM-act. 10/57).
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9.3.2 Anlässlich ihrer Befragung durch die Regionalpolizei Wohlen am
1. Juni 2016 gab die Ex-Ehefrau zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe
heiraten wollen, da er als letzter der Brüder noch unverheiratet gewesen
sei und er nicht alleine bei der Familie habe bleiben wollen. Er habe sich in
sie verliebt und sie habe ihn auch nett und attraktiv gefunden. Sie hätten
sich gemeinsam entschieden zu heiraten. Immer wenn er Kinder gesehen
habe, sei bei ihm der Wunsch nach eigenen Kindern hochgekommen. Dies
sei in Tunesien und in der Schweiz vorgekommen. Er habe dann zu weinen
angefangen. Sie hingegen habe keine Kinder mehr gewollt. Dies sei der
Trennungs- und Scheidungsgrund. Das Thema Kinder sei in den Jahren
2013/2014 vermehrt aufgekommen, insbesondere, nachdem er das Klein-
kind seiner Schwester gesehen habe. Am 13. Januar 2013, als sie die Er-
klärung betreffend eheliche Gemeinschaft unterzeichnet hätten, sei alles
noch in Ordnung gewesen. Sie hätten nach der Scheidung immer Kontakt
gehalten, auch mit seiner Familie habe sie den Kontakt aufrechterhalten
und dürfe bei dieser noch Ferien verbringen. Sie hätten alle ein gutes Ver-
hältnis untereinander. Seit dem 15. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer
ein Zimmer bei ihr. Sie sei es ihm schuldig, ihm bei der Wohnungs- und
Arbeitssuche zu helfen. Die Liebe zwischen ihr und ihrem Ex-Ehegatten
sei echt gewesen und es habe beiden weh getan, sich scheiden zu lassen
(SEM-act. 19/137-139).
9.4 Auf Rechtsmittelebene sind insbesondere folgende Stellungnahmen
aktenkundig:
9.4.1 In ihrem Schreiben vom 27. April 2017, welches im Anhang der Be-
schwerde vom 1. Mai 2017 eingereicht wurde, erklärte die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers, die Ehe sei bis zur letzten gemeinsamen Ferienreise
nach Tunesien harmonisch verlaufen. Der Beschwerdeführer sei immer,
auch nach der Scheidung, sehr lieb und fürsorglich gewesen. Erst anläss-
lich der letzten gemeinsamen Reise sei er plötzlich traurig geworden, nach-
dem er das kleine Kind seiner Schwester gesehen habe. Danach habe er
plötzlich auch eigene Kinder gewollt, was für sie rein vom Alter her nicht
mehr in Frage gekommen sei. Sie habe immer gedacht, dass die letzte
gemeinsame Reise im Jahr 2013 stattgefunden habe. Nun habe sie aber
in den Reiseunterlagen gesehen, dass sie zuletzt im Jahr 2014 gemeinsam
verreist seien. Entsprechend habe sich die Diskussion über den Kinder-
wunsch erst im Mai oder Juni 2014 ergeben (BVGer-act. 1, Beilage 5).
9.4.2 In seiner Beschwerde vom 1. Mai 2017 rügt der Rechtsvertreter, die
Vorinstanz sei von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen.
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Diese sei zum Teil auch auf die irrtümlich ungenauen Angaben des Be-
schwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau zurückzuführen, da sie wiederholt
angegeben hätten, dass der Kinderwunsch bereits im Jahr 2013 zum
Thema zwischen den Ehegatten geworden sei. Nachdem die Ex-Ehefrau
nun in ihren Reiseunterlagen nachgesehen habe, habe sie festgestellt,
dass die letzte gemeinsame Reise vom 24. bis 31. Mai 2014 stattgefunden
habe. Es sei ziemlich unwahrscheinlich, dass die Ehegatten noch gemein-
sam in die Ferien gereist wären, wäre ihnen bewusst gewesen, dass ihre
Ehe keine Zukunft mehr habe. Erst das unerwartete Zusammentreffen mit
der kleinen Nichte des Beschwerdeführers habe den zur raschen einver-
nehmlichen Scheidung führenden Kinderwunsch hervorgebracht. Es sei
folglich erstellt, dass der Kinderwunsch beim Beschwerdeführer erst 13
Monate nach der erleichterten Einbürgerung im Mai 2014 und aufgrund ei-
nes klar umrissenen Ereignisses entstanden und erst danach der Gedanke
an eine Trennung oder Scheidung von seiner damaligen Ehefrau aufge-
kommen sei. Diese habe dann – nicht zuletzt aus Liebe und wegen der
zwischen den Ehegatten stets bestandenen grossen Zuneigung – einer ra-
schen gütlichen Scheidung zugestimmt (BVGer-act. 1).
9.4.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 13. Juli 2017 un-
aufgefordert ein weiteres Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ab No-
vember 2006 bis Januar 2015 bei ihr in der Schweiz gewohnt. Er sei sehr
hilfsbereit gewesen, schaue auch heute noch für sie und sei der einzige
Mensch, der immer für sie da sei. Bezüglich seiner neuen Ehefrau sei sie
überzeugt, dass er sie erst nach der Scheidung kennengelernt habe. Sie
stamme aus seinem Bekanntenkreis (BVGer-act. 8).
9.4.4 In seiner Eingabe vom 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, der Inhalt des
Schreibens der Ex-Ehefrau belege, dass selbst nach der Scheidung ein
tiefes und festes Band der Zuneigung, Fürsorge und Liebe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehegattin bestehe. Diese emotionale
Verbundenheit sei mehr vorhanden als in vielen formell bestehenden Ehen.
Es zeige auch exemplarisch auf, dass weder der Beschwerdeführer noch
seine Ex-Ehefrau im Januar 2013 den Behörden fälschlich vorgespielt hät-
ten, ihre Ehe sei auf die Zukunft ausgerichtet (BVGer-act. 12).
9.4.5 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ergänzend ausführen, dass die Ehegatten von ei-
ner stabilen, zukunftsgerichteten Ehe ausgegangen seien zeige auch der
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von der Ex-Ehefrau angegebene Umstand, dass nach dem Aufkommen
des Kinderwunsches beim Beschwerdeführer Mitte 2014 primär die Mög-
lichkeit einer gemeinsamen Adoption ernsthaft und intensiv diskutiert wor-
den sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Kinderwunsch eigentlich im-
mer zusammen mit seiner Ehefrau erfüllt haben wollen. Erst nachdem
diese Lösung für die Ex-Ehefrau definitiv nicht in Betracht gekommen sei,
sei die Auflösung der Ehe ins Auge gefasst worden. Es sei klarzustellen,
dass der Beschwerdeführer seine zweite Frau erst im Februar 2015 ken-
nengelernt habe. Der Brautvater habe dann nach tunesischer Sitte auf eine
rasche zivile Heirat gedrängt. Die «richtige» Hochzeit habe erst am 28. De-
zember 2015 stattgefunden (BVGer-act. 17).
9.5 Die Darstellungsweise der Ex-Ehefrau, aber auch des Beschwerdefüh-
rers selbst auf Beschwerdeebene zur zentralen Frage des Kinderwun-
sches steht in einem auffälligen Gegensatz zu derjenigen im erstinstanzli-
chen Verfahren. Während im Beschwerdeverfahren nunmehr bestritten
wird, dass ein Kinderwunsch vor der Begegnung mit der Schwester im
Jahre 2014 in der Ehe überhaupt ein Thema war, gingen die Aussagen
insbesondere der Ex-Ehefrau, aber teilweise auch des Beschwerdeführers
im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig dahin, dass bei letzterem immer
ein ausgeprägter Kinderwunsch bestanden und sich im Verlauf der Ehe
noch akzentuiert habe.
So erklärte der Beschwerdeführer in seiner undatierten (am 5. April 2016
bei der Vorinstanz eingegangenen) Stellungnahme, seine damalige Ehe-
frau habe gemerkt, dass er Kinder sehr liebe und gerne eigene Kinder hätte
(SEM-act. 9/50). In seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 erwähnte er
das Ableben seines Vaters im Jahr 1997 und einen seither bestehenden
starken Kinderwunsch. Er gab an, immer den Wunsch nach eigenen Kin-
dern verspürt zu haben, wenn er Kinder gesehen habe (SEM-act. 24/147-
148). Die Ex-Ehefrau bestätigte den permanent bestandenen Kinder-
wunsch ebenfalls wiederholt. In ihrem Schreiben vom 3. April 2016 erklärte
sie, wenn ihr Ehegatte Kinder gesehen habe, sei er sehr traurig geworden.
Er habe immer gesagt, dass er auch Kinder haben wolle (SEM-act. 10/57).
Anlässlich ihrer Befragung vom 1. Juni 2016 gab die Ex-Ehefrau zudem zu
Protokoll, immer wenn der Beschwerdeführer Kinder gesehen habe, sei bei
ihm der Wunsch nach eigenen Kindern hochgekommen, in Tunesien und
in der Schweiz. Er habe dann jeweils zu weinen begonnen. In den Jahren
2013/2014 sei das Thema Kinder vermehrt aufgekommen (SEM-act.
19/137-139).
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Selbst wenn sich das Bedürfnis nach eigenen Kindern schliesslich durch
den Besuch der Schwester mit ihrer Nichte im Jahr 2013 bzw. 2014 ver-
stärkt haben soll bzw. aktuell geworden sein soll, so zeigen diese früheren
Stellungnahmen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer durchaus zuvor
bereits einen starken Kinderwunsch hegte, ihn die Kinderlosigkeit schon
vor der erleichterten Einbürgerung belastete, was sich in Traurigkeit äus-
serte. Da der Kinderwunsch bereits vor der erleichterten Einbürgerung be-
stand, ist unerheblich, ob sich der Vorfall mit der Schwester und deren
Tochter im Jahr 2013 oder, wie vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht, im Jahr 2014 abgespielt hat.
9.6 Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht
grundsätzlich in Frage, dass die Begegnung mit der Schwester und ihrem
Kind in der Zeit nach der erleichterten Einbürgerung beim Beschwerdefüh-
rer und seiner damaligen Ehefrau eine finale Diskussion über die Fortfüh-
rung der Ehe ausgelöst haben kann. Es scheint aber offensichtlich, dass
der Kinderwunsch in dieser Ehe schon lange vorher ein starkes Thema
gewesen sein und die Gemeinschaft zumindest phasenweise belastet ha-
ben muss. Entsprechend kann die Begegnung mit der Schwester und de-
ren Kind nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden, das völlig unerwar-
tet eintrat und eine zuvor intakte Ehe rasch und endgültig zerstörte.
9.7 Damit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, die be-
stehende Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung zu ent-
kräften bzw. zu widerlegen. Seinem klaglosen und vorbildlichen Verhalten
während seines nunmehr über 10-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz
kann im vorliegenden Kontext keine entscheidende Bedeutung zukommen.
Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung
wesentliche Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben,
deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprochen haben kann. Dadurch hat er
die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschli-
chen.
9.8 Die von der Vorinstanz verfügte Nichtigkeit erstreckt sich gemäss
Art. 41 Abs. 3 aBüG auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürger-
recht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrück-
lich anders verfügt wird. Mit erfasst ist somit grundsätzlich auch der am
22. Oktober 2016 geborene Sohn des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz
verneinte in der angefochtenen Verfügung Sachumstände, die es rechtfer-
tigten, das Kind von den Folgen der Nichtigerklärung auszunehmen. Es
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handle sich um ein Kleinkind, das die tunesische Staatsbürgerschaft sei-
nes Vaters von Gesetzes wegen durch Abstammung erworben habe, dem
also keine Staatenlosigkeit drohe. Der solchermassen begründete Einbe-
zug in den Nichtigkeitsentscheid des Vaters ist nicht zu beanstanden und
wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt.
10.
Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig und verhältnismässig zu
bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– (…)
– (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: