B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2552/2017
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2552/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
(geb. 1990), reiste am 12. Januar 2017 unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Nachdem
ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC
ergeben hatte, dass er in Dänemark als Asylsuchender registriert ist, er-
suchte das SEM die dänischen Behörden am 2. Februar 2017 um dessen
Rückübernahme. Diese stimmten der Rückübernahme am 10. März 2017
zu.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 trat das SEM im Rahmen des Dublin-
Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Dänemark an, forderte ihn auf, die Schweiz bis spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte
den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.
Am 24. März 2017 verhängte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer
ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab 4. April 2017 bis 3. April 2020).
Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen-
gener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz eingereist und
sei gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen worden. Er
habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zudem habe der Betroffene
während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht;
zudem hätten die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat von der
öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Die Anordnung einer
Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AuG sei da-
her angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rah-
men des rechtlichen Gehörs erweise sich das vorliegende Einreiseverbot
als verhältnismässig und gerechtfertigt.
C.
Am 30. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid
vom 15. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses
wies die Beschwerde mit Urteil D-1929/2017 vom 10. April 2017 ab, wobei
es übereinstimmend mit der Vorinstanz festhielt, dem Beschwerdeführer
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sei der Nachweis nicht gelungen, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten – wie von ihm behauptet – während mehr als drei Monaten
verlassen habe. Sein Vorbringen, er habe Dänemark im August 2016 ver-
lassen und habe bis im Januar 2017 in der Türkei geweilt, bevor er in der
Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei unglaubhaft.
D.
Am 12. April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Amtes für
Migration und Integration des Kantons Aargau (im Folgenden: MIKA) von
der Kantonspolizei Aargau festgenommen, wobei die sofortige Inhaftierung
im Ausschaffungszentrum Aarau angeordnet wurde. Das Verwaltungsge-
richt des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 13. April 2017 die durch
das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft.
E.
Am 27. April 2017 schliesslich wurde der Beschwerdeführer auf dem Luft-
weg nach Dänemark ausgeschafft.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer
durch seinen Parteivertreter im Wesentlichen vorbringen, er sei aus politi-
schen Gründen in die Schweiz geflüchtet, wo er ein Asylgesuch gestellt
habe. Nach dessen rechtskräftiger Abweisung sei er von der Polizei fest-
genommen und nach Dänemark überstellt worden. Ohne diese Festnahme
hätte er die Schweiz selbständig verlassen und wäre nach Dänemark ge-
reist. Es treffe zwar zu, dass er illegal in die Schweiz eingereist sei. Dies
aber als Asylbewerber, um hier um Schutz zu ersuchen. Damit habe er
nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen, weshalb die Anordnung eines dreijährigen Einreise-
verbots unverhältnismässig sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, aus politischen Gründen in die Schweiz geflüchtet zu sein, treffe nicht
zu, nachdem er sich zuvor nicht im Verfolgerstaat, sondern in Dänemark
aufgehalten habe, das nach dem Dubliner Erstasylabkommen für die Prü-
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fung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er habe sich demnach nicht in ei-
ner Gefährdungssituation befunden, der er sich nur durch eine Flucht in die
Schweiz hätte entziehen können. Durch seine rechtswidrige Einreise habe
er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und Kosten verursacht,
für welche die öffentliche Hand habe aufkommen müssen.
H.
Mit Replik vom 16. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem An-
trag und dessen Begründung vollumfänglich fest. Unter Bezugnahme auf
seine Ausführungen in der Asylbeschwerde macht er geltend, Ende
Juli/Anfang August 2016 mit Arbeitskollegen im Rahmen einer von seiner
Firma organisierten Reise für drei Tage in Dänemark gewesen zu sein. Da-
nach sei er mit seinen Kollegen wieder in die Türkei zurückgekehrt. Auf-
grund der erneuten Verhaftung seines Bruders und der konkreten Gefahr,
selber ebenfalls aus politischen Gründen verhaftet zu werden, sei er direkt
vom Verfolgerstaat (der Türkei) in die Schweiz geflüchtet.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-2552/2017
Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
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von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefähr-
dung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entspre-
chende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergan-
gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
BVGer C-5068/2015 vom 26. April 2016 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler Einreise in die
Schweiz, womit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG); zum andern warf sie ihm vor, während seines Aufenthaltes in der
Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei auch die Kosten für
dessen Rückreise in den Herkunftsstaat (Dänemark) von der öffentlichen
Hand hätten übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist
zu sein, macht jedoch geltend, aus politischen Gründen in dieses Land ge-
flüchtet zu sein, um hier um Asyl zu ersuchen. Soweit er vorbringt, im Rah-
men einer von seiner Firma organisierten Reise während drei Tagen in Dä-
nemark gewesen zu sein und danach wieder in sein Heimatland (Türkei)
zurückgekehrt zu sein, genügt der Hinweis auf die (umfassenden) Erwä-
gungen im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1929/2017 vom 10. April 2017, welches als Quintessenz festhielt, dem
Beschwerdeführer sei der Nachweis nicht gelungen, dass er das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten – wie von ihm behauptet – während mehr
als drei Monaten verlassen habe. Sein Vorbringen, bereits im August 2016
Dänemark wieder verlassen und bis im Januar 2017 in der Türkei geweilt
zu haben, bevor er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei unglaub-
haft, zumal er keinerlei Belege für den geltend gemachten Aufenthalt aus-
serhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Staaten habe beibringen können.
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Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar
2017 rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist und damit den Fernhal-
tegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
4.2.1 Bezüglich des von der Vorinstanz erwähnten Fernhaltegrundes im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG – die Verursachung von Sozialhilfekos-
ten – gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in
Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wieder-
einreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Vorausset-
zung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrschein-
lichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich
auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer C-166/2007
vom 27. August 2007, E. 5.1; MARC SPESCHA in: Kommentar Migrations-
recht, 4. Aufl. 2014, Art. 67 N 3a, sowie ANDREA BINDER OSER in: Stämpflis
Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 67 N 10 m.H.). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu beja-
hen, hat er doch während seines (illegalen) Aufenthaltes in der Schweiz
nicht nur Sozialhilfe-, sondern auch Kosten für seine Rückreise in den Dub-
lin-Staat Dänemark verursacht. Im vorliegenden Fall besteht demzufolge
auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsohne geeignet, die
fremdenpolizeiliche Ordnung ernsthaft zu beeinträchtigen. Dieses Fehlver-
halten wiegt objektiv nicht leicht, zumal sich der Beschwerdeführer gegen-
über den zuständigen Behörden völlig uneinsichtig gezeigt und das inkri-
minierte Verhalten trotz belastender Aktenlage (vgl. das bereits mehrfach
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erwähnte und rechtskräftige Asylurteil D-1929/2017) bis zum Schluss ve-
hement abgestritten hat. Aus seinem manifestierten Verhalten wird auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das
Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem erneu-
ten illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, welcher weitere Sozialhil-
fekosten verursachen könnte, entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war dem-
nach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu
verhängen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der ausländerrechtli-
chen Ordnung kommt den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt zent-
rale Bedeutung zu. Es gilt sicherzustellen, dass sich ausschliesslich Per-
sonen in der Schweiz aufhalten, die dazu auch befugt sind, und durchzu-
setzen, dass andere, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, gar nicht
erst einreisen bzw. das Land auf behördliche Anordnung hin auch tatsäch-
lich verlassen. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berück-
sichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier
kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Überdies liegt eine spezial-
präventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen er-
mahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach
Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzu-
halten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.2
m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers.
5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung stellt der
Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen gegenüber, die im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden könnten. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das gegen
den Beschwerdeführer verhängte und auf drei Jahre befristete Einreisever-
bot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles ge-
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rechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist auf-
grund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer
nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt
diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen
besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl.
auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im
SIS sind demnach erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / N […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: