B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2554/2017
Ur t e i l vom 5 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Zillig,
Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2554/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1966, ist mazedonischer Staatsangehöri-
ger. Er reiste nach einem Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1985 und
1987 am 1. Dezember 1990 wieder in die Schweiz ein und heiratete eine
schweizerische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Die Ehe wurde am 26. April 1994 geschieden.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 16. Juni 1994 und am 22. Mai
1995 wegen Handels mit zumindest 46 Gramm gestrecktem Heroin bzw.
Anbietens von über 50 Gramm Kokaingemisch und des Verkaufs von 10
Gramm Kokaingemischs jeweils zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen
von zwölf bzw. sechs Monaten und verwies ihn für drei Jahre des Landes
(Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] act. 1 pag. 4 - 11 und 55 - 77). Das
Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 22. Mai 1995 (SEM-act. 1 pag. 84 - 118). Auf eine Nichtigkeits-
beschwerde dagegen trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am
17. März 1996 nicht ein (SEM-act. 1 pag. 121 - 126). Auch das Rechtsmittel
an das BGer blieb ohne Erfolg (SEM-act. 1 pag. 120).
C.
Mit Verfügungen vom 12. Oktober 1994 und 11. Juni 1996 verweigerten die
Zürcher Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und das
damalige Bundesamt für Ausländerfragen (heute: SEM) sprach mit Verfü-
gung vom 17. Juli 1996 eine Einreiseperre auf unbestimmte Zeit gegen ihn
aus (SEM-act. 1 pag. 130). Am 13. August 1996 wurde er nach Mazedo-
nien ausgeschafft (SEM-act. 1 pag. 135).
D.
Am 9. Februar 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische
Staatsangehörige (geb. 1955). Er reiste am 6. September 2002 erneut in
die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. August
2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
E.
Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2001 verurteilte ihn das Bezirksamt
Brugg wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz in der Zeit vom 28. De-
zember 1999 bis 3. Oktober 2000 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen
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und einer Busse von Fr. 350.-. Es wurde ihm der bedingte Strafvollzug ge-
währt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (SEM-act. 1 pag.
146 - 147).
F.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 30. September 2009 wegen Besitzes von 54,8 Gramm
Heroin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 600.-.
G.
Mit Urteil vom 27. Mai 2013 erklärte ihn das Strafgericht des Kantons Ba-
sel-Stadt für schuldig wegen Verbrechens (Entgegennahme von 5 Kg He-
roin gegen Bezahlung zwecks Verkaufs) im Sinne des Betäubungsmittel-
gesetzes (BetmG SR 812.121) und verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheits-
strafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren (SEM-act. 2 pag. 188 - 197). Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 19. Februar 2014 [SEM-act. 4, pag. 204 - 212] und Urteil
des BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014).
H.
Am 12. Dezember 2013 ordnete das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
und seine Wegweisung an (SEM-act. 3 pag. 198 - 203). Die hiergegen er-
hobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2016 [SEM-act. 7 pag. 215 - 224;
Urteil des BGer 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 [SEM-act. 11 pag. 232
- 237])
I.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 ein ab
1. Juni 2017 geltendes fünfjähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete sie
die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS II) an. Sie stützte ihren Entscheid im Wesentlichen darauf, dass der
Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Mai 2013 wegen des Verbrechens
gemäss BetmG für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt worden sei. Bereits am 30. September 2009 sei er wegen
Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 600.- verurteilt worden. Angesichts der begangenen
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Straftaten und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne
von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Zugleich ordnete sie die Ausschrei-
bung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer
Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschie-
bende Wirkung (SEM-act. 18 pag. 245 - 247).
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu
befristen und für den Schengen-Raum aufzuheben. Zur Begründung liess
er im Wesentlichen vorbringen, das letzte Delikt, welches zu einer Frei-
heitsstrafe von 36 Monaten geführt habe, liege inzwischen bald mehr als
acht Jahre zurück. Seiher habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen
lassen. Er konzentriere sich voll und ganz auf seine Familie und seine
Firma. Er habe sein Leben längst in geregelte Bahnen gelenkt, habe keine
Schulden, sei nie armengenössig geworden und lebe ein glückliches Fa-
milienleben. Es sei ihm im Weiteren der teilbedingte Strafvollzug gewährt
worden. Das Jahr Freiheitsstrafe, welches er zu vollziehen gehabt habe,
habe er in der Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüsst. Somit habe
ihm das Strafgericht diesbezüglich eine günstige Prognose gestellt und
sein Verschulden relativiere sich dadurch. Des Weiteren habe er sich aus-
serhalb von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im Strafvollzug de-
liktsfrei und untadelig verhalten. Das Risiko eines Rückfalls sei äussert ge-
ring. Er halte sich seit bald 15 Jahren in der Schweiz auf. Seine 60-jährige
Schweizer Gattin hätte unüberwindbare Probleme, sich in einem fremden
Land zu integrieren. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation wäre sie je
länger je mehr auf seine Unterstützung angewiesen. Die Erteilung eines
Einreiseverbots stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (BVGer-act. 1).
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
L.
Am 7. Juli 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu (BVGer-act. 7).
M.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das Migrationsamt
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des Kantons Basel-Stadt am 20. Juni 2018 die kantonalen Akten betreffend
den Beschwerdeführer ein (BVGer-act. 10).
N.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung deSachverhaltr Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus an-deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Ent-scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen-
über Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
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verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Zur Verhängung eines Einreiseverbots müssen jedoch
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe-
nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird
die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver-
mutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-6220/2016
vom 17. Mai 2018 E. 3.3 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staates besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird
sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO],
Abl. L 381/4 vom 28.12.2006).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Urteile vom 30. Septem-
ber 2009 und 27. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführer wegen Verge-
hens und Verbrechens gegen das BetmG für schuldig erklärt und u.a. zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei.
5.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdefüh-
rer mit Strafbefehl vom 30. September 2009 wegen Besitzes von 54,8
Gramm Heroin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessät-
zen und einer Busse von Fr. 600.-. Mit Urteil vom 27. Mai 2013 erklärte ihn
das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt für schuldig wegen Verbrechens
(Entgegennahme von 5 Kg Heroin gegen Bezahlung zwecks Verkaufs) ge-
gen das BetmG und verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon
zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probe-
zeit von zwei Jahren.
5.3 Angesichts dieser Missachtung der Rechtsordnung hat der Beschwer-
deführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen Drogendelikten Taten, welche zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter gehören, began-
gen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch diese De-
likte könnte schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten
Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Ge-
fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121
E. 6.3 in fine).
Die Betäubungsmittelmenge, für deren Ankauf (zwecks Weiterverkaufs)
der Beschwerdeführer verurteilt worden ist (5 Kg Heroin) ist nach bundes-
gerichtlicher Praxis keineswegs als gering zu bezeichnen (vgl. Urteil des
BGer 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1 m.H., vgl. zum strengen
Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und
BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3).
Dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt kann ent-
nommen werden, dass 5 Kg Heroin eine erhebliche Menge sei, so dass
rein objektiv von einem schweren Verschulden ausgegangen werden
müsse. Indem er sich für dieses Drogengeschäft zur Verfügung gestellt
habe, obwohl er weder selber süchtig noch in einer finanziellen oder per-
sönlichen Notlage gewesen sei, habe er ein recht schweres Verschulden
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Seite 8
auf sich geladen. Auch das fehlende Geständnis und die Tatbegehung
während seines hängigen Drogenverfahrens in Zürich würden ihn nicht un-
wesentlich belasten (vgl. Urteil S. 8, SEM-act. 4 pag. 205).
Insgesamt ist weiterhin auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. Art. 80
Abs. 2 VZAE).
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67
Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist demnach eine
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und
den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen.
Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
(Art. 96 AuG; ferner vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.3) besteht weiter-
hin ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Das Verhalten des
Beschwerdeführers begründet ein objektives, generalpräventiv motiviertes
Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch ein Einreiseverbot an-
dere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen
dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung der Schweiz zu
halten. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn
geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches
Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.
6.3 Daran vermag auch das geltend gemachte Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers ausserhalb von Untersuchungs- und Sicherheitshaft so-
wie im Strafvollzug nichts zu ändern. Gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem
Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis
für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu.
Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine
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straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit
bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dem Wohlverhalten während
einer laufenden Probezeit ist zudem nur untergeordnete Bedeutung beizu-
messen (Urteil des BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.2).
Der Beschwerdeführer trat am 14. Juli 2015 den Strafvollzug im Electronic
Monitoring an, aus welcher er am 13. Juli 2016 entlassen wurde. Die zwei-
jährige Probezeit ist somit am 12. Juli 2018 abgelaufen. Die seither verstri-
chene Zeit erweist sich jedoch als zu kurz und vermag deshalb am öffent-
lichen Interesse an einer Fernhaltung nichts zu ändern. Dass die letzte vom
Beschwerdeführer begangene Tat bereits neun Jahre zurückliegt, hat die
Vorinstanz genügend berücksichtigt, indem sie das Einreiseverbot auf fünf
Jahre begrenzte, obwohl sie angesichts der verübten Delikte auch ein län-
geres Einreiseverbot hätte aussprechen können (vgl. E. 5.3).
6.4
6.4.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva-
ten Interessen an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz leben-
den, mittlerweile 63-jährigen Schweizer Gattin entgegen. Diese hätte un-
überwindbare Probleme, sich in einem fremden Land zu integrieren. Auf-
grund ihrer gesundheitlichen Situation wäre sie je länger je mehr auf seine
Unterstützung angewiesen. Die Anordnung eines Einreiseverbots stelle
eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschrän-
kungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funk-
tioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerde-
führer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbe-
willigung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz, wie auch die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner in der Schweiz le-
benden Ehefrau, scheitert daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden
Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen eines mögli-
chen Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist
der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilli-
gungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen
Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten
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Seite 10
Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Der Be-
schwerdeführer kann gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen
Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine
solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für
kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorlie-
gen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Be-
schwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der
Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus-
serhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie des Schen-
genraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von
der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
6.4.3 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau scheitert – wie
eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Weiter gilt zu bemer-
ken, dass auch seine Ehefrau ihn nicht auf dem rechten Weg zu halten
vermochte bzw. sein ungebührliches Verhalten verhindern konnte. Zudem
hatte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Heirat seiner heuti-
gen Ehefrau eine kriminelle Vergangenheit. So wurde er bereits zuvor zwei-
mal wegen Drogendelikten verurteilt, drei Jahre des Landes verwiesen und
mit einem Einreiseverbot belegt (Bst. B und C).
6.5 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere
Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit
vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer fünfjährigen Fernhaltung
des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wer-
tende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bun-
desverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die
persönlichen Interessen hinreichend berücksichtigt hat, indem sie das Ein-
reiseverbot auf fünf Jahre beschränkte. Es ist demzufolge zu bestätigen.
7.
Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz ange-
ordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
7.1 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen
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Seite 11
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]).
7.2 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh-
rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung
rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen-
Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). Es ist so-
mit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im SIS-II angeordnet hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2857113)
– das Migrationsamt des Kantons Basel Stadt (Akten Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: