B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2593/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa für A._______, B._______ und C._______.
F-2593/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das pakistanische Ehepaar A._______ und B._______ (geb. 1972 und
1973; nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Gäste) beantragte am 16. Ja-
nuar 2017 für sich und ihren Sohn C._______ (geb. 2011) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Islamabad je ein Schengen-Visum für einen Be-
suchsaufenthalt (Dauer: 24. März 2017 bis 3. April 2017) bei X._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in der Schweiz (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz [SEM act.] 2-4/60ff.). Bereits davor, am 23. Dezember
2016, hatte der Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben an die
Schweizerische Vertretung gerichtet (SEM act. 3/72).
B.
Mit Formularentscheid vom 24. Januar 2017 lehnte es die Schweizerische
Vertretung in Islamabad ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 2/9-10).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 4. Februar 2017 Einspra-
che bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1).
D.
Auf Ersuchen des SEM hin, stellte das Amt für Arbeit AA, Abteilung Migra-
tion des Kantons Obwalden am 23. Februar 2017 dem Gastgeber einen
Fragenkatalog zu. Dieser wurde von ihm am 1. März 2017 an die kantonale
Migrationsbehörde retourniert (SEM act. 7/91-93). In der Folge beantragte
die kantonale Behörde mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. März 2017
– unter Einreichung des Schreibens des Beschwerdeführers – beim SEM
die Verweigerung des Einreisevisums für A._______ (SEM act. 7/94-95).
E.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellenden stammten aus
einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftli-
cher Hinsicht und den herrschenden politischen Verhältnissen der Zuwan-
derungsdruck nach wie vor stark anhalte. Es könne zwar davon ausgegan-
gen werden, dass die Gesuchstellenden als Eltern von sechs Kindern –
wovon fünf während des Besuchsaufenthalts in der Schweiz in Pakistan
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verbleiben würden – im persönlichen und familiären Umfeld Verpflichtun-
gen aufweisen würden. Ganz allgemein gelte es hingegen zu bedenken,
dass die Existenz eigener Kinder Gesuchstellende häufig nicht daran hin-
dere, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Dies verbunden mit der
Hoffnung, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und sie
später allenfalls nachziehen zu können. Entsprechend grosse Bedeutung
komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die
Gäste aus Pakistan befänden. Der Gesuchsteller führe ein Geschäft na-
mens „Z._______“ und seine Ehefrau sei Hausfrau. Während der Abwe-
senheit werde sich der Bruder um das Geschäft kümmern. Zudem besitze
der Gesuchsteller ein Wohnhaus, Gewerbefläche und einen Geschäfts-
raum. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gäste in be-
ruflicher Hinsicht verwurzelt seien. Ebenfalls könne vermutet werden, dass
sie sich auch für pakistanische Verhältnisse in gutbürgerlichen Verhältnisse
befänden. Jedoch müsse darauf hingewiesen werden, dass sich die wirt-
schaftliche und politische Lage in Pakistan in den vergangenen Jahren
nicht zum Besseren gewendet habe. Es bestehe nach wie vor eine prekäre
Sicherheitslage in Pakistan (SEM act. 8/96-99).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2017 focht der Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ver-
langt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung der gewünschten Visa für seine Gäste. Zur Begründung machte er
geltend, seine Gäste würden nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach
Pakistan zurückkehren. Sein Gast habe noch vier weitere Kinder, die wäh-
rend des Aufenthalts in der Schweiz bei ihrer Grossmutter verblieben. Eine
Bestätigung der Grossmutter liege der Eingabe bei. Sie könne jedoch nur
für eine beschränkte Zeit auf ihre Grosskinder aufpassen. Der Gesuchstel-
ler habe überdies ein Geschäft und Liegenschaften in Pakistan. Auch
hierzu würden Beweise eingereicht. Sein Gast habe in der Vergangenheit
Reisen in verschiedene Länder wie Malaysia, Dubai und England unter-
nommen und sei jedes Mal wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Entspre-
chende Bestätigungen seien dem Schreiben beigelegt. Auch der Bruder
des Gesuchstellers habe ihn zusammen mit seiner Ehefrau schon in der
Schweiz besucht und sei wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Der Be-
schwerdeführer habe seinen eingeladenen Cousin mit seiner Kollegin im
Juli 2016 besucht und ihnen vom Leben in der Schweiz erzählt; die Ge-
suchstellenden würden sie deshalb gerne (in der Schweiz) besuchen wol-
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len. Sie seien gerne bereit, die Pässe der Gesuchstellenden bei ihrer An-
kunft in der Schweiz bei einer öffentlichen Amtsstelle zu hinterlegen (Akten
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G.
Die Vorinstanz beantragte – ohne vertiefte Einlassung – in ihrer Vernehm-
lassung vom 30. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6).
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer
Stellungnahme (BVGer act. 7 und 8).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte
Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche pakistanischer Staats-
angehöriger um Erteilung von Visa für einen 11-tägigen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa-
che in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
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pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 2
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Schliesslich dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
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internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie
Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer pakistanischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Ge-
suchstellenden der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreise-
voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz vorliegend als
nicht genügend gewährleistet.
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Seite 8
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellenden stellt
sich wie folgt dar:
Bedingt durch seine günstige geographische Lage, Ressourcenreichtum,
niedrige Lohnkosten und eine wachsende junge Bevölkerung und Mittel-
schicht verfügt Pakistan zwar über ein hohes Potential für wirtschaftliches
Wachstum. Aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und
wirtschaftlichen Infrastruktur und wegen der periodisch wiederkehrenden
politischen Instabilität wird dieses Potential jedoch nicht ausgeschöpft. Mit
4,7% blieb das Wirtschaftswachstum im Haushaltsjahr 2015/16 hinter den
Möglichkeiten des Landes zurück, wuchs im Vergleich zu den Vorjahren
jedoch (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0
Prozent; 2015: 4,2 Prozent; 2016: 4,7 Prozent). Für 2017 wird mit einem
Anstieg des Wachstums auf über 5% gerechnet. Die Sicherheitslage in Pa-
kistan ist angespannt. Seit Jahren kommt es zu Terroranschlägen der Tali-
ban und anderer terroristischer Organisationen, insbesondere auch in
Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richten sich zwar
vor allem gegen Einrichtungen des Militärs oder der Polizei; Ziele sind aber
auch politische Gegner und religiöse Minderheiten (Quellen: www.aus-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen >
Pakistan > Wirtschaft / Innenpolitik [Stand: August 2017] sowie Reise- und
Sicherheitshinweise [Stand 3. November 2017]; Website besucht im No-
vember 2017).
5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Pakistan allgemein als ernst-
haft einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen
Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person
im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
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oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhal-
ten nach bewilligter Einreise hoch eingeschätzt werden. In beweisrechtli-
cher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn
keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen be-
stehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen
(BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein pakistanisches Ehe-
paar (geb. 1972 und 1973). Sie sind Eltern von sechs Kindern (geb. 1994,
1996, 1999, 2003, 2005 und 2011 [SEM at. 3/69]), wobei lediglich der
jüngste Sohn die Eltern in die Schweiz begleiten soll. Gemäss einem
Schreiben vom 11. Januar 2017 würden die älteren Kindern anlässlich der
Abwesenheit ihrer Eltern durch ihre Grossmutter beaufsichtigt (SEM act.
3/66). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden über
familiäre Verpflichtungen in ihrem Heimatland verfügen. Mit der Vorinstanz
sind diese jedoch dahingehend zu relativieren, als die Existenz von Kindern
allein oftmals keinen Hinderungsgrund darzustellen vermag, ins Ausland
zu emigrieren. Dies umso mehr, wenn sich die betroffenen Personen im
Heimatland in desolaten Verhältnissen befinden, wobei hier ein besonde-
res Augenmerk auf die wirtschaftliche Situation zu richten ist.
6.2 Die Vorinstanz führt in wirtschaftlicher Hinsicht aus, der Gesuchsteller
führe ein Geschäft und seine Ehefrau sei Hausfrau. Während der Abwe-
senheit werde sich der Bruder um das Geschäft kümmern. Zudem besitze
der Gesuchsteller ein Wohnhaus, Gewerbefläche und einen Geschäfts-
raum. Es könne somit sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die
Gäste in beruflicher Hinsicht verwurzelt seien. Ebenfalls könne vermutet
werden, dass sie sich in finanzieller Hinsicht gerade auch für pakistanische
Verhältnisse in gutbürgerlichen Verhältnisse befänden (SEM act. 8). Dem
gilt es nichts entgegenzusetzen, zumal die Gesuchstellenden ihre Vorbrin-
gen mittels zahlreicher Beweismittel – welche im Übrigen auch von der
Vorinstanz entsprechend gewürdigt wurden (vgl. Verfügung vom 19. April
2017 S. 2, 4. Abschnitt) – belegt haben und ihre entsprechenden Angaben
frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten sind.
F-2593/2017
Seite 10
6.3 Es ist somit davon auszugehen, die Gesuchstellenden würden über fa-
miliäre Verpflichtungen in Pakistan verfügen und dort in guten und soliden
wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dies anerkennt, wie bereits erwähnt,
auch die Vorinstanz. Hingegen macht sie geltend, dass sich die wirtschaft-
liche und politische Lage in Pakistan in den vergangenen Jahren nicht zum
Besseren gewendet habe und dort nach wie vor eine prekäre Sicherheits-
lage bestehe (SEM act. 8/96-99). Das SEM leitet daraus ab, dass die Ge-
suchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa nicht zu er-
füllen vermöchten, da keine Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise
bestehe. Dabei verkennt es jedoch, dass vorliegend die (beweismässig be-
legte) individuelle Situation der Gesuchstellenden in Pakistan, d.h. ihre ob-
genannten Verpflichtungen und die vorteilhafte wirtschaftliche Situation,
durchaus geeignet sind, die Prognose einer anstandslosen Wiederaus-
reise zu begünstigen und von der allgemeinen (negativen) Einschätzung
abzuweichen (vgl. E. 5.4; zum Beurteilungsspielraum der Behörden BVGE
2014/1 E. 4.1.5). In zeitlicher Hinsicht gaben die Gesuchstellenden über-
dies an, der Besuchsaufenthalt in der Schweiz sei vom 24. März 2017 bis
3. April 2017 geplant (vgl. Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums
vom 16. Januar 2017 [SEM act. 2/61]). Damit steht auch ihre lediglich 11-
tägige Abwesenheit im Einklang mit ihren beruflichen und familiären Ver-
pflichtungen in Pakistan. Kommt hinzu, dass mit Beschwerde vom 24. April
2017 weitere Sachverhaltselemente dargelegt und beweismässig belegt
wurden, die zusätzlich die Annahme stützen, die Gesuchstellenden würden
den Schengen-Raum nach Ablauf des Besuchsaufenthalts anstandslos
wieder verlassen (siehe Sachverhalt Bst. F). Vor diesem Hintergrund kann
das Risiko einer Missachtung ausländerrechtlichen Normen, welches
selbstredend nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, als entsprechend
gering eingestuft werden.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellenden
die Erteilung der Visa nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Vorinstanz hat damit
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob
die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.-
ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da
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Seite 11
dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfol-
gung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der im Betrag von
Fr. 900.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] + […] retour)
– das Amt für Arbeit AA, Abteilung Migration des Kantons Obwalden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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