B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2594/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
circa Ende 2016 verliess und am 8. März 2018 via E._______, F._______
und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 20. März 2018 zur
Person befragt wurde,
dass sie angab, im Februar 2018 per Flugzeug von F._______ nach Italien
geflogen worden zu sein, wo sie sich in der Folge etwas mehr als zehn
Tage aufgehalten habe,
dass sie in Italien am 14. oder 15. Februar 2018 registriert worden sei,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf ihre Aussagen und den Eurodac-Treffer, wonach sie
am 14. Februar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat, das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) gewährte,
dass sie diesbezüglich erklärte, sie sei zwar nach Italien gebracht worden,
aber nicht so wie in der Schweiz versorgt worden,
dass sie mit anderen zusammen in einen Raum gesteckt worden sei, wo
sich niemand mehr um sie gekümmert habe,
dass man sie nicht einmal medizinisch versorgt habe, obwohl sie den Fol-
gen der in der Heimat erlittenen Misshandlungen und des Gefängnisauf-
enthaltes in F._______ ausgesetzt gewesen sei,
dass sie perspektivlos gewesen sei, weshalb sie sich den anderen Flücht-
lingen angeschlossen habe, um in die Schweiz zu kommen,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person mitge-
teilt wurde, dass aufgrund ihrer Angaben bei der Grenzwache und ihres
äusseren Erscheinungsbildes der (…) als ihr Geburtsdatum übernommen
und sie demnach in der Schweiz als volljährige Person behandelt werde,
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dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer die italienischen Be-
hörden am 22. März 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-
VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 5. April 2018 guthies-
sen,
dass dem Zustimmungsschreiben der italienischen Behörden zu entneh-
men ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien angab, volljährig zu sein,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 12. April 2018 das rechtliche
Gehör zum Alter gewährte und ihr mitteilte, ihr Geburtsdatum sei – wie bei
der Grenzwache und in Italien angegeben – auf den (…) festgesetzt wor-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 4. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 8. März 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2018 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu
erteilen) sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 7. Mai 2018 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als
gegeben erachtet hat,
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dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl
und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar
2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
22. März 2018 am 5. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO zustimmten,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Zuständigkeit bestreitet, indem sie in
der Beschwerde geltend macht, sie sei am (…) geboren und somit minder-
jährig,
dass sie diesbezüglich versuche, Beweise beizubringen,
dass sie bis jetzt leider niemanden aus ihrer Familie telefonisch habe er-
reichen können,
dass sie darum bitte, ihr Zeit zu geben und ihr zu glauben, dass sie
17-jährig sei,
dass sie möchte, dass die Schweiz für ihr Asylgesuch zuständig sei,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass zunächst davon auszugehen ist, es wäre der Beschwerdeführerin seit
der Einreichung ihres Asylgesuchs im März 2018 bis zum heutigen Zeit-
punkt gelungen, Identitätspapiere zum Beleg ihrer angeblichen Minderjäh-
rigkeit einzureichen, würde diese den Tatsachen entsprechen,
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dass sich demnach ihre Bitte, wonach ihr zum Beschaffen entsprechender
Beweise Zeit zu geben sei, als unbehelflich erweist,
dass die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Weiteren auch auf-
grund ihrer eigenen Angaben zu bezweifeln ist,
dass sie gegenüber den italienischen Behörden und der Schweizer Grenz-
wache als Geburtsdatum übereinstimmend den (…) angab,
dass sie hingegen beim SEM anlässlich der Befragung zur Person erklärte,
sie sei 17 Jahre alt,
dass sie ihr Alter von ihrer Familie kenne, welche es ihr mitgeteilt habe, als
sie eingeschult worden sei,
dass gemäss den Angaben ihrer Eltern der (…) ihr vollständiges Geburts-
datum sei,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus, als sie von der Vorinstanz
gefragt wurde, was sie dazu zu sagen habe, dass sie aufgrund ihres äusse-
ren Erscheinungsbildes volljährig zu sein scheine, erklärte, die Lebensum-
stände und die vielen Probleme, welche sie durchgemacht habe, könnten
die Gründe dafür sein, dass sie älter erscheine,
dass sie dem weiteren Vorhalt, sie habe bei der Grenzwache ein anderes
Geburtsdatum, welches eher auf sie zutreffen könnte, angegeben, entgeg-
nete, sie sei erschrocken gewesen, als sie angehalten worden sei, und
habe nicht gewusst, was sie sagen solle,
dass sie irgendetwas gesagt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. März
2018, A8 S. 3-4),
dass es der Beschwerdeführerin mit diesen Erklärungen nicht gelingt, von
ihrer angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen,
dass sie vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten sind,
dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist,
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dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
damit erfüllt ist und das SEM am 22. März 2018 mit einem ordnungsge-
mässen Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gelangt
ist,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung
festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien würde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden sie in
ihre Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben
und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen (z. B. junge Frauen)
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin gerate im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zu-
ständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Orga-
nisationen zu kontaktieren,
dass es ihr zudem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italieni-
schen Justizbehörden zu wenden,
dass sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auf ihren Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe,
dass sie bei der Befragung zur Person angab, Schmerzen im Brust- und
Rückenbereich zu haben und nicht schlafen zu können (vgl. A8 S. 14
Ziff. 7.05),
dass sie darüber hinaus im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizi-
nischen Sachverhalt erklärte, sie leide unter der psychischen Belastung
und träume von den in der Heimat erlittenen Vergewaltigungen (vgl. A8
S. 15 Ziff. 8.02),
dass sie gemäss der vom Arzt gestellten Diagnose an Depression, Schlaf-
störung und Anämie leidet,
dass ihr entsprechende Medikamente und eine Eiseninfusion verschrieben
wurden (vgl. Medizinisches Protokoll vom 27. März 2018, A13),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
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Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass ein besonderer Ausnahmefall, der einer Überstellung nach Italien ent-
gegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch
nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen
von einer Überstellung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rin im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wen-
den kann,
dass in Italien ebenso entsprechende Arzneimittel zur Verfügung stehen,
sollte die Beschwerdeführerin auf weitere Behandlung angewiesen sein,
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dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren – wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeführt – dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei
der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen wird, in-
dem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-
VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige
Behandlung informieren wird,
dass die italienischen Behörden damit in der Lage sein werden, allfällige
Vorkehrungen zu treffen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Be-
schwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass der am 7. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Ur-
teil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: