B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2604/2017
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
und deren Kinder
3. C._______,
4. D._______,
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N […].
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2)
beantragten am 20. Dezember 2016 für sich und ihre zwei Kinder Asyl in
der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1).
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 13. Dezember 2016 in
Italien daktyloskopiert worden waren (SEM act. A4, A5).
C.
Am 5. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör be-
treffend eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei
brachten sie vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es von An-
fang an ihr Ziel gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Auf
die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnte der Be-
schwerdeführer 1 wiederkehrende, möglicherweise durch eine Erkältung
verursachte Schmerzen in den Nieren und den Umstand, (…) zu haben.
Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, sie leide an Herzrasen (SEM act. A7,
A8).
D.
Am 30. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Über-
nahme der Asylgesuchstellenden (SEM act. A18-21). Die italienischen Be-
hörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hiessen sie das Ge-
such nachträglich explizit gut (SEM act. A25).
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Seite 3
E.
In einem an die zuständige kantonale Migrationsbehörde gerichteten Be-
richt vom 10. April 2017 diagnostizierte der die Beschwerdeführende 2 be-
handelnde Hausarzt bei der Beschwerdeführerin 2 einen depressiven Zu-
stand, Antriebslosigkeit bei Hyperthyreose (Schilddrüsenfehlfunktion; An-
merkung des Gerichts), sowie (…) und einen Mangel an Vitamin D (SEM
act. A27).
F.
Am 19. April 2017 wurden vom selben Hausarzt mit Hilfe des zu diesem
Zweck bestehenden Formulars des SEM drei weitere Atteste (die Be-
schwerdeführenden 1, 3 und 4 betreffend) erstellt. Dabei wurden beim Be-
schwerdeführer 1 ein femoropatellares Schmerzsyndrom links (Sammel-
bezeichnung für kausal nicht eindeutig einzuordnende Schmerzzustände
im Bereich des vorderen Knies bzw. der Kniescheibe mit hoher Selbsthei-
lungstendenz; Anmerkung des Gerichts) und beim Beschwerdeführer 4
psychische Auffälligkeiten und eine Hyperaktivität diagnostiziert. Beim Be-
schwerdeführer 3 wurden keine Krankheiten festgestellt (SEM act.; nicht
nummeriert).
G.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 – eröffnet am 27. April 2017 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
suche nicht ein, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz nach Italien
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es
sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Italien.
Es gebe keine Indizien dafür, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die
Gesuchstellenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerechten
Struktur aufzunehmen oder dass sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass
die Gesuchstellenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden
Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wä-
ren, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat-
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respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Italien verfüge zudem über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Für das weitere Dublin-Ver-
fahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst
kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz gebe es demnach keine Gründe.
H.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erheben die Asylgesuchstellenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom
21. April 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wird in der Rechtsschrift im Wesentlichen vorgebracht,
den Beschwerdeführenden drohe im Falle einer Überstellung nach Italien
die Ausschaffung nach Afghanistan. Im Übrigen sei Italien nicht in der Lage,
Flüchtlinge menschenwürdig zu behandeln. Das italienische Asylsystem
weise systemische Mängel auf; dies sei auch vom Verwaltungsgericht
München unlängst festgestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten
während ihres kurzen Aufenthaltes in Italien keine staatliche Unterstützung
erhalten und mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, weshalb bei
einer Überstellung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein Bericht von Amnesty
International vom 22. Februar 2017 mit dem Titel „Position von Amnesty
International zu Abschiebungen nach Afghanistan“ und ein Urteil des Ver-
waltungsgerichts München mit der Referenz M24 K 16.50482 vom 19. Sep-
tember 2016 (nachfolgend: Urteil des VG München).
I.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Mai 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
J.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 10. Mai 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es
ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fäl-
len und nur summarisch zu begründen.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Den bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblättern (SEM act. A4 f.)
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am
13. Dezember 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben und sich
demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hatten. Die
Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am
30. Januar 2017 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwer-
deführerenden (SEM act. A18 f.). Diese liessen die Übernahmeersuchen
innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten.
5.
Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von
einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund ei-
nes Selbsteintrittes.
F-2604/2017
Seite 7
5.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik. In dieser Hinsicht ist indes-
sen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Ebenso geht das Gericht davon aus, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bishe-
rigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Be-
zug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des
EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl.
Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016,
15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Üb-
rigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR
grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien
aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des
EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36).
Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem erwähnten Urteil des VG
München (vgl. Bst. H) nichts anderes abzuleiten, zumal – wie unter E. 5.2.1
nachstehend erläutert wird – in ihrem Fall eine Erklärung der italienischen
Behörden vorliegt, mit der eine angemessene Unterbringung im Falle ihrer
Rücküberstellung zugesichert wird.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob im Falle der Beschwerdeführen-
den als Familie eine konkrete Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist,
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Seite 8
aus welcher sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklau-
sel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben
würden.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarak-
hel in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstel-
lung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden
individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese
Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende
Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar; sie sind
vielmehr materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer
Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2
E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter
Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zu-
sammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familienge-
rechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten
Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Über-
nahmeerklärung der italienischen Behörden vom 3. April 2017 abgegebe-
nen Zusicherungen (Anerkennung als Familieneinheit [„nucleo familiare“]
mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und
andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33).
Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichts-
punkt zulässig.
5.2.2 Was eine allfällige Abschiebung nach Afghanistan beziehungsweise
dagegen geltend gemachte Vollzugshindernisse betrifft, so gilt es zu be-
denken, dass Italien wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb
von der Vermutung auszugehen ist, der Staat beachte das Non-Refoule-
ment-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK. Den Akten sind denn auch keine
ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern, die Beschwerdeführenden aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen, oder ihre Wegweisung könnte in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden.
5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
Betroffenen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta-
dium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf
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die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um extreme Ausnahmefälle,
in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet,
dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste,
und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies ist bei
keinem der Beschwerdeführenden der Fall. Die Beschwerdeführenden
konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Vom behandelnden
Hausarzt sind weder Überstellungshindernisse noch eine Reiseunfähigkeit
attestiert worden.
5.2.4 Unter diesen Umständen sind keine völkerrechtlichen Hindernisse –
namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, welche eine Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.
5.3 Gestützt auf das sogenannte Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO),
das im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, kann das SEM
ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
Die vorgenannten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derarti-
gen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung ab-
gesehen werden müsste. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine
Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine medi-
zinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum korrekt ausgeübt. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine
Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die
Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
F-2604/2017
Seite 10
7.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, so dass
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der am
10. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
9.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss ver-
zichtet. Selbst wenn im entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) zu erblicken gewesen wäre, hätte einer solchen nicht stattgege-
ben werden können. Denn die Rechtsbegehren waren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an aussichtslos. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr.
750.– festzusetzen und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2604/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: