B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2606/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-2606/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene irakische Staatsangehörige C._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) beantragte am 12. Januar 2016 bei der Schweizer Vertre-
tung in Istanbul ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Bruder A._______ (nach-
folgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer; Akten der Vo-
rinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/28).
Der 1934 geborene Gastgeber hatte bereits zuvor ein entsprechendes Ein-
ladungsschreiben (datiert mit Oktober 2015; SEM act. 1/5 f.) verfasst. Da-
rin führte er aus, die Eingeladene sei Rentnerin und habe seit ihrer Geburt
im Irak gelebt. Wegen des Risikos vor Übergriffen habe sie ihr Heimatland
schliesslich verlassen müssen und halte sich aktuell in Istanbul auf. Er
selbst lebe seit 45 Jahren in der Schweiz und habe vor 20 Jahren die
Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten. Er sichere die Übernahme
sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner
Schwester zu.
B.
Mit Formularentscheid vom 19. Januar 2015 lehnte es die Schweizerische
Vertretung in Istanbul ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/35 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. Februar 2016 Ein-
sprache. Dabei argumentierte er sinngemäss, die Einschätzung der Aus-
landsvertretung sei falsch; die Gesuchstellerin werde mit Ablauf des bean-
tragten Visums die Schweiz verlassen und in die Türkei oder vielleicht in
den Irak zurückkehren. Zurzeit lebe sie in der Türkei. Den Irak habe sie
wegen des Krieges verlassen. Sie sei dort mit dem Tod bedroht und ihr
Haus in Bagdad sowie ihr gesamtes Vermögen seien geplündert worden
(SEM act. 1/7).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons D._______ am 2. März 2016 einen Fragenkatalog an den Gastgeber,
den dieser am 21. März 2016 schriftlich beantwortete (SEM act. 6 /51 f.).
Dabei führte er aus, seine Schwester habe bereits in den Jahren 1971,
F-2606/2016
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1975 und 1978 für jeweils drei Monate bei ihm zu Besuch geweilt und die
Schweiz anschliessend fristgerecht wieder verlassen. Die Gesuchstellerin
sei geschieden und habe zwei Kinder sowie drei Enkelkinder, deren Auf-
enthaltsort indessen wegen des Krieges nicht bekannt sei. Sie sei vor ihrer
Pensionierung Lehrerin gewesen und erhalte nun eine Altersrente. Sie hät-
ten sich lange nicht gesehen, angesichts ihres fortgeschrittenen Alters
wäre der geplante Besuch in der Schweiz wohl das letzte Zusammentref-
fen.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert be-
trachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge kriegerischer Verhältnisse und einer angespannten Wirt-
schaftslage ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie sei aus
dem Irak in die Türkei geflohen und verfüge dort nicht über eine Aufent-
haltserlaubnis. Besondere Verpflichtungen in den persönlichen Verhältnis-
sen, welche die solchermassen anzunehmenden Risiken wettzumachen
vermöchten, seien keine erkennbar. Die Gesuchstellerin sei geschieden
und nicht mehr erwerbstätig. Sie habe erwachsene Kinder, kenne deren
Aufenthaltsort aber nicht (SEM act. 7/54 ff.).
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Be-
schwerde vom 27. April 2016 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur
Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Seine Schwester werde nach dem
Besuchsaufenthalt direkt nach Bagdad fliegen, wo sie ihren Freundeskreis
habe.
Der Beschwerde beigelegt waren weitere Exemplare bereits bei den vor-
instanzlichen Akten befindlicher Dokumente.
G.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai
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Seite 4
2016 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.– wurde vom Beschwer-
deführer am 30. Mai 2016 fristgerecht geleistet.
H.
Der Beschwerdeführer wiederholte mit unaufgefordert eingereichtem
Schreiben vom 30. Mai 2016, seine Schwester erhalte eine Altersrente im
Irak. Daraus und aus ihrem ersparten Vermögen lebe sie. Sie werde auch
deshalb nicht in der Schweiz bleiben, weil sie in Bagdad ein eigenes Haus
besitze und dereinst in ihrer Heimat beerdigt werden wolle.
I.
Die Vorinstanz beantragt in einer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach
die fristgerechte Wiederausreise garantiert werde, ziehe keine Verbindlich-
keiten nach sich. Hinzu komme die weiterhin instabile politische Lage im
Irak.
J.
Der Beschwerdeführer wies in einer Eingabe vom 14. Juni 2016 (Postauf-
gabe: 22. Juni 2016) erneut darauf hin, seine Schwester habe bereits in
den Jahren 1971, 1975 und 1978 Visa für Besuchsaufenthalte in der
Schweiz erhalten.
K.
Mit einer Replik vom 19. Juli 2016 führte brachte der Beschwerdeführer
erläuternd vor, seine Schwester habe ihr Heimatland am 12. September
2014 verlassen, das Haus in Bagdad gehöre ihr jedoch nach wie vor. Sie
wohne aktuell in Ankara, wo sie ein Zimmer gemietet habe.
L.
In einem weiteren unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 10. August
2016 erklärte der Beschwerdeführer, seine Schwester sei seit ihrem letzten
Besuch im Jahr 1978 deshalb nicht mehr in der Schweiz gewesen, weil die
Ausreise aus dem Irak in den Folgejahren aufgrund der kriegerischen Er-
eignisse schwierig gewesen sei. Er versicherte erneut, die Gesuchstellerin
werde nach dem gewünschten dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz in den Irak zurückkehren, damit sie ihre Altersrente und ihr Haus
nicht verliere.
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Seite 5
M.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 bevollmächtigte der Beschwerde-
führer Frau B._______, D._______, zur Wahrung seiner Interessen im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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Seite 6
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer irakischen Staatsan-
gehörigen um Erteilung eines Visums für einen rund zweiwöchigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
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benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
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(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Bagdad. Sie hat nach Darstellung des
Beschwerdeführers den Irak infolge der dortigen Bedrohungssituation im
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September 2014 verlassen und hält sich seither in der Türkei auf. Sie be-
absichtige, nach dem Besuch in der Schweiz in den Irak zurückzukehren,
so dass für die Prognose der gesicherten Wiederausreise in erster Linie
auf die dort vorherrschenden Verhältnisse abzustellen ist.
5.4 Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terro-
ristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit langem sehr
hoch. Irak ist weiterhin eines der gefährlichsten Länder der Welt, derzeit
noch verstärkt durch die Präsenz der Terrororganisation Islamischer Staat
(IS). Durch Terroranschläge und Gewalttaten sind in den vergangenen Jah-
ren (insbesondere 2006 und 2007) Tausende Menschen ums Leben ge-
kommen, vor allem Zivilisten aller ethnischen und religiösen Gruppen. Ge-
gen 3,7 Millionen Iraker befinden sich bis heute auf der Flucht, davon etwa
3,3 Millionen im eigenen Land. Die Sicherheitslage, die sich seit dem Hö-
hepunkt der innerirakischen Gewalt in den Jahren 2006 und 2007 etwas
entspannt hatte, hat sich seit 2014 erneut dramatisch verschlechtert. Dies
betrifft gegenwärtig vor allem die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah ad-Din,
Diyala sowie Teile der Hauptstadt Bagdad. Es ist dort weiterhin mit schwe-
ren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und
deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse
Einrichtungen zu rechnen, und es besteht ein hohes Risiko von Entführun-
gen (vgl. die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für aus-
wärtige Angelegenheiten EDA [ > Vertretungen und Rei-
sehinweise > Irak] und des Deutschen Auswärtigen Amts [www.auswaerti-
> Reise und Sicherheit > Reisewarnungen – Stand: 20. Januar
2017; > Aussenpolitik > Länderinformationen > Irak > Innenpolitik – Stand:
November 2016], besucht im Januar 2017).
Die irakische Wirtschaft basiert auf den grossen Vorkommen fossiler
Brennstoffe (Öl und Erdgas). Das irakische Bruttoinlandsprodukt lag 2015
bei geschätzten 153 Milliarden Euro. Das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt
betrug im Jahr 2015 etwa 4‘355 Euro. Nachdem die Wirtschaftsprognose
bis zum Frühjahr 2014 noch vergleichsweise gut war, haben der fallende
Ölpreis und die Besetzung grosser Landesteile im Nordwesten durch den
IS mittlerweile gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des
Landes. Die schwierige politische und wirtschaftliche Lage hat auch Aus-
wirkungen auf Investitionen in die Infrastruktur des Landes. Dringender In-
vestitionsbedarf besteht unter anderem im Bereich der Gesundheitsfür-
sorge, der Elektrizitäts- und Wasserversorgung und der Ölindustrie. Die
Umsetzung vieler Projekte verläuft jedoch nur schleppend bzw. wurde ganz
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Seite 10
eingestellt (vgl. die Angaben zur irakischen Wirtschaftspolitik des Deut-
schen Auswärtigen Amts unter: www.auswaerti > Aussenpoli-
tik > Länderinformationen > Irak > Wirtschaftspolitik; Stand: November
2016, besucht im Januar 2017).
5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Lage im Irak – sowohl betreffend
die Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Situation – allgemein und
besonders auch im Grossraum Bagdad nach wie vor als schwierig anzu-
sehen (vgl. auch Urteil des BVGer C-27/2015 vom 25. Juni 2015 E. 6.1).
Entsprechend hoch ist der Druck zur Migration. So gehört Irak mit 1‘312
Gesuchen im Jahr 2016 (vgl. Asylstatistik des SEM 2016 unter:
˂.
html˃; abgerufen im Januar 2017) nach wie vor zu den bedeutendsten Her-
kunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz. Unter Berücksichtigung,
dass die Bereitschaft, das eigene Land auf Dauer zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo – wie hier – nahe Verwandte bereits
im Ausland leben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als
hoch einschätzt. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die Gesuchstel-
lerin ihr Heimatland vor rund zwei Jahren erklärtermassen wegen der dor-
tigen Bedrohungssituation verlassen hat und bisher nicht dorthin zurück-
gekehrt ist. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Um-
ständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel-
falls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass
ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der
Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor
Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1
je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Beschwerdevorbringen
nach um eine 69-jährige geschiedene (beziehungsweise verwitwete; vgl.
SEM act. 3/30) Frau. Sie hat zwei erwachsene Kinder und drei Enkelkinder
im Irak, welche infolge der angespannten Sicherheitslage allesamt wegge-
zogen und nun unbekannten Aufenthalts seien. Es sind unter den geschil-
derten Umständen keine Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen
der Gesuchstellerin ersichtlich und solche wurden auch nicht geltend ge-
macht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, es seien im
persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen keine Verpflichtun-
gen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer vermag aus dem Hinweis, dass seine Schwes-
ter bereits in den Jahren 1971, 1975 und 1978 in der Schweiz zu Besuch
geweilt habe und jeweils fristgerecht in den Irak zurückgekehrt sei, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er es unterlässt darzulegen, inwiefern
die damaligen persönlichen Umstände mit den heutigen (vgl. Ziff. 5.5 und
6.1) vergleichbar sein sollen. Von einer irgendwie gearteten Vergleichbar-
keit in den Verhältnissen kann denn auch nicht ausgegangen werden. So
war die Gesuchstellerin bei den früheren Besuchen im Alter zwischen 24
und 31 Jahren und hatte vermutungsweise als Mutter oder zumindest Ehe-
frau im Heimatland familiäre Verpflichtungen. Tritt hinzu, dass sie damals
im Irak lebte und dort kein Krieg oder sonstige soziale Unruhen herrschten.
6.3 Im Vordergrund steht, dass die Gesuchstellerin den Irak im Herbst 2014
aufgrund der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse verlassen hat
und sich seither in der Türkei aufhält. Aus den Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu schliessen, lebt sie dort aktuell in Ankara alleine in ei-
nem gemieteten Zimmer. Weshalb sie nun nach einem Besuchsaufenthalt
in der Schweiz direkt in den Irak zurückkehren sollte, erschliesst sich dem
Bundesverwaltungsgericht nicht. Zwar wird behauptet, sie gehe sonst ihres
Hauses und ihrer Rente verlustig. Diese (nicht weiter belegten) Gefahren
dürften aber – sofern sie reell sein sollten – nicht in einem Zusammenhang
mit dem angestrebten Besuch in der Schweiz stehen. Tatsache ist, dass
sich die Sicherheitslage in Bagdad in der letzten Zeit nicht speziell ent-
spannt haben dürfte. Tatsache ist aber auch, dass nach einem dreimonati-
gen Aufenthalt in der Schweiz selbst eine Rückkehr in die Türkei nicht als
ohne weiteres möglich erachtet werden könnte.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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Seite 12
6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Gründe für die Erteilung eines Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.5 vorstehend) sind
nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hält sich zwar seit über zwei Jahren
ausserhalb ihres Heimatlandes in der Türkei auf, lebt dort aber offensicht-
lich wirtschaftlich unabhängig und hat eine Aufenthaltsbewilligung. Eine
zwangsweise Rückschaffung gegen ihren Willen in den Irak droht allem
Anschein nach nicht. Der Beschwerdeführer verwies zwar wiederholt auf
sein fortgeschrittenes Alter und dasjenige der Gesuchstellerin, um das In-
teresse an einer baldigen Zusammenkunft in der Schweiz zu betonen.
Demgegenüber ist nicht erstellt, dass eine solche Zusammenkunft nur
noch in der Schweiz verwirklicht werden könnte.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
F-2606/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: