B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2618/2017
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Aarbergergasse 30, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-2618/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2015 beantragte die aus Marokko stammende, am 17. Februar
1946 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Visums für einen langfris-
tigen Aufenthalt (Visum D) bei ihrem Sohn C._______ (geb. 1969, im Fol-
genden: Gastgeber) und seiner Lebenspartnerin A.________, wohnhaft im
Kanton Bern (geb. 1978, im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastge-
berin; Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 1 - 3).
B.
Am 22. August 2016 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern der Ge-
suchstellerin mit, dass die Voraussetzungen für einen langfristigen Aufent-
halt in der Schweiz nicht erfüllt seien und gab ihr die Gelegenheit das Ge-
such zurückzuziehen (SEM-pag. 94 - 97).
C.
Die Gesuchstellerin zog das Visumsgesuch am 26. September 2016 zu-
rück (SEM-pag. 99).
D.
Einen erneuten Visumsantrag der Gesuchstellerin vom 25. November
2016 wies die Schweizerische Botschaft mit Verfügung vom 14. Dezember
2016 ab (SEM-pag. 5 und 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
29. Dezember 2016 (Eingangsstempel SEM) beim SEM Einsprache (SEM-
pag. 4). In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung
ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an den Migrationsdienst des
Kantons Bern übermittelt (SEM-pag. 48).
E.
Am 3. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe in Marokko aufgrund der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck (recte:
Auswanderungsdruck). Die Eingeladene sei die 71-jährige Mutter des
Gastgebers bzw. die „Schwiegermutter“ der Beschwerdeführerin. Sie sei
Rentnerin und habe in ihrer Heimat keine Verpflichtungen. Bereits am
23. Juli 2015 sei bei der Schweizer Vertretung in Rabat ein Gesuch um
einen langfristigen Aufenthalt eingereicht worden. Am 22. August 2016 sei
vom Migrationsdienst des Kantons Bern angezeigt worden, dass ein Fami-
liennachzugsgesuch abgelehnt werden müsste. Infolgedessen sei das Ge-
such zurückgezogen worden. Die Gesuchstellerin lebe in Marokko alleine,
F-2618/2017
Seite 3
habe nur eine kleine Rente und gesundheitliche Probleme. Es lägen somit
keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt vor. Die finanziellen Verhält-
nisse müssten deshalb nicht geprüft werden (SEM-pag. 102 – 104).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2017 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der Vor-
instanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, der Gesuch-
stellerin das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Abklä-
rung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellerin sei
pensioniert und erhalte eine monatliche Altersrente in der Höhe von Ma-
rokkanischem Dirham (MAD) 1700.-, was ca. CHF 170.- entspreche. Das
durchschnittliche Monatseinkommen betrage in Marokko CHF 255.-. Des
Weiteren betreibe die Gesuchstellerin in Marokko ein Taxi. Der monatliche
Umsatz ihres Taxis betrage durchschnittlich MAD 4‘500.-. Nach Abzug des
Aufwands (Lohn des Taxifahrers etc.) würden ihr netto MAD 2‘025.- (ent-
spreche CHF 200.-) monatlich verbleiben. Sie habe im Jahr 2015 ein neues
Auto zu einem Preis von MAD 263‘925.- (entspreche ca. CHF 26‘000.-)
gekauft. Auf ihrem Bankkonto bei der BMCE Bank habe die Gesuchstelle-
rin ein Guthaben von MAD 201‘716.57 (entspreche ca. CHF 19‘000.-). Aus-
serdem sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Stadt
X._______, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt habe.
Die Kinder hätten auf ihren Erbteil verzichtet. Das Haus habe einen Markt-
wert von ca. MAD 1‘000‘000.- (entspreche ca. CHF 99‘000.-). Für marok-
kanische Verhältnisse gelte die Gesuchstellerin als reich.
Zudem habe sich die Gesuchstellerin in den Jahren 2003, 2005, 2006,
2011, 2012 und 2014 mit Besuchervisa in der Schweiz aufgehalten und sei
jeweils fristgerecht ausgereist. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat
sehr wohl Verpflichtungen. Sie habe dort ein Taxigewerbe und ein Haus
sowie ein soziales Beziehungsnetz. Aufgrund der Anfrage der Gesuchstel-
lerin von 2015 für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz dürfe nicht
geschlossen werden, dass sie die Schweiz nicht mehr verlassen würde,
wenn ihr ein Visum ausgestellt würde. Im Gegenteil, das Gesuch im Jahr
2015 würde zeigen, dass sich die Gesuchstellerin an die Gesetze halte.
Jenes Gesuch sei zurückgezogen worden, weil sich der Migrationsdienst
des Kantons Bern negativ dazu geäussert habe. Die Gesuchstellerin
F-2618/2017
Seite 4
möchte aber weiterhin ihren Sohn und die Beschwerdeführerin in der
Schweiz besuchen.
Die Gesuchstellerin habe zwar Diabetes und Knieprobleme, sei aber kein
Pflegefall und könne selber für sich schauen.
Die Gemeinde Y._______ habe in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar
2017 im Einspracheverfahren erwähnt, der Gastgeber habe beim Einrei-
chen der Unterlagen Drohungen ausgesprochen. Dies werde jedoch ver-
neint (BVGer-act. 1).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 sprach sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Sie brachte im Wesentlichen vor, aus
der Stellungnahme zum Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde
und der Beschwerde würden Widersprüche hervorgehen. Auf kantonaler
Ebene sei auf die Frage, ob die Gesuchstellerin Einkommen und Vermö-
gen habe, lediglich gesagt worden, sie verfüge über eine Witwenrente.
Aber auch wenn die Gesuchstellerin über ein gewisses Einkommen oder
Vermögen verfügen sollte, würde dieses sie nicht von einer Emigration ab-
halten, habe sie doch zuvor ein Gesuch für einen langfristigen Aufenthalt
in der Schweiz beantragt. Des Weiteren würde kein tragfähiges soziales
Netz bestehen, sei doch auf kantonaler Ebene geltend gemacht worden,
die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland nur noch einen älteren herz-
kranken Bruder, der nicht zu ihr schauen könne und ihre Kinder würden
alle in Europa leben. Bezüglich der gesundheitlichen Situation seien eben-
falls widersprüchliche Angaben gemacht worden. Auf Beschwerdeebene
soll die Gesuchstellerin lediglich Diabetes und Knieprobleme haben und
kein Pflegefall sein. In der kantonalen Stellungnahme sei angegeben wor-
den, die Gesuchstellerin habe schwere Kniegelenksarthrose, Bluthoch-
druck und Diabetes. Sie sei stark gehbehindert und sollte nicht mehr alleine
wohnen, da sie schnell unterzuckert sei und ohnmächtig werde. Es sei ihr
nicht möglich, alleine einen Haushalt zu führen oder alltägliche Dinge wie
Einkäufe zu erledigen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass
die Gesuchstellerin die Schweiz nicht fristgerecht verlassen würde. Aus-
serdem könnten die Gastgeber die Gesuchstellerin auch in ihrem Heimat-
land besuchen (BVGer-act. 6).
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Frist-
F-2618/2017
Seite 5
verlängerung zur Einreichung der Replik und um Akteneinsicht in das kan-
tonale Dokument „Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom
6. September 2015“ (BVGer-act. 8).
I.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter am 18. August
2017 mit, dass er sich betreffend Einsicht in vorinstanzliche oder kantonale
Akten an die betroffene Instanz – jene Amtsstellen, welchen die Aktenho-
heit obliegt – zu wenden habe und hiess das Fristerstreckungsgesuch gut
(BVGer-act. 9).
J.
Mit E-Mail vom 31. August 2017 forderte der Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht erneut das kantonale Dokument „Fragebogen der kan-
tonalen Migrationsbehörde vom 6. September 2015“ ein (BVGer-act. 10).
K.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter am 4. Septem-
ber 2017 ausnahmsweise via E-Mail mit, dass er sich – wie bereits mit Ver-
fügung vom 18. August 2017 mitgeteilt – betreffend Einsicht in die vo-
rinstanzlichen oder kantonalen Akten an die betroffene Instanz zu wenden
habe (BVGer-act. 11).
L.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 (eingegangen am 4. September
2017) teilte der Rechtsvertreter mit, die Replik erfolge in Unkenntnis der
Stellungnahme zum Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom
6. September 2015, da die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht
ihm diese Akten trotz Akteneinsichtsgesuch nicht zugestellt hätten. Die Be-
schwerdeführerin habe unter „Einkommen“ lediglich Lohn und Renten ver-
standen, weshalb sie das Einkommen aus dem Taxiunternehmen nicht er-
wähnt habe. Des Weiteren habe die Gesuchstellerin, nachdem das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen worden sei, eine
Frau mit einem monatlichen Lohn von MAD 2‘000.- (entspreche ca. CHF
200.-) angestellt, die sich um sie und ihren Haushalt kümmere. Zudem sei
es eher unwahrscheinlich, dass auch Ausländer, die über 70 Jahre alt
seien, migrieren würden (BVGer-act. 12).
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2017
F-2618/2017
Seite 6
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen
(SEM-act. 13).
N.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 reichte der Rechtsvertreter je eine
Vollmacht der Gesuchstellerin und der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Er führte aus, dass es überspitzt formalistisch wäre, wenn das Gericht an-
nehmen würde, dass die Gesuchstellerin nicht am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen hätte. Für die Gesuchstellerin sei immer klar gewesen,
dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren als „Einsprecherin“ beteiligt
habe und Frau Steiger lediglich ihre Interessen wahrgenommen habe
(BVGer-act. 14).
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gleiches gilt nach der neueren
Rechtsprechung im Sinne einer weiten Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG auch für die Gesuchstellerin (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/1 E.
1.3.2). Letztlich braucht die Frage nach Vorliegen einer Vollmacht auch
nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
F-2618/2017
Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen von Marokko. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
F-2618/2017
Seite 8
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Marokko stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch
mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch le-
diglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit
F-2618/2017
Seite 9
politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil. Der langjährige Auf-
schwung hatte sich 2016 durch dürrebedingte Ernterückgänge stark abge-
schwächt. Die wirtschaftlichen Aussichten für 2017 liegen jedoch wieder im
Trendwachstum von ca. 4 Prozent. Dennoch sind noch immer weite Bevöl-
kerungsschichten von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betrof-
fen. Ein zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau. Die An-
alphabetenquote beträgt 28,3 %. Besonders Frauen und Mädchen in länd-
lichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung. Das Kö-
nigreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch Ver-
städterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm und
Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2016 bei 9,4 %. Aufgrund dieser
Umstände begeben sich viele Menschen auf der Suche nach besseren
ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in die städtischen Zentren
(z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) – wodurch sich dort die Prob-
leme verschärfen – oder gar in Richtung Europa. Dass viele Menschen aus
Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküber-
weisungen aus dem Ausland, die in den letzten Jahren jeweils rund 7 %
zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. Andererseits wirkt sich dieser
Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko seit ge-
raumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern gehört (Quellen: Staatssekreta-
riat für Migration, Asylstatistik 2016 S. 3 /data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2016/stat-jahr-2016-kommen-
tar-d.pdf >; Deutsches Auswärtiges Amt,
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Ma-
rokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Februar 2017; Germany Trade
& Invest, trade > Länderseiten > Marokko > 26. Juni
2017 Wirtschaftsdaten kompakt - Marokko, alle Websites besucht im No-
vember 2017; vgl. auch Urteil des BVGer C-7276/2015 vom 3. März 2016
E. 5.3).
6.2 Vor diesem Hintergrund besteht bei der marokkanischen Bevölkerung
ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjeni-
gen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
F-2618/2017
Seite 10
6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten
Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort le-
bender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit de-
ren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin ist 71 Jahre alt und seit 16 Jahren Witwe. Es wurde
vorgebracht, in Marokko habe sie lediglich noch einen Bruder. Alle ihre
Kinder würden in Europa leben. Dennoch sei sie in Marokko sozial gut ein-
gebunden. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Ein-
bindung in ein familiäres bzw. freundschaftliches Gefüge zu erblicken. Es
besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin
und ihrem Bruder. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftli-
chen Verpflichtungen ersichtlich.
7.2 Einer Bestätigung der marokkanischen Rentenkasse vom 11. Mai 2001
kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin eine jährliche Rente
von MAD 17‘017.20 (entspricht rund Euro 1‘532.-) bezieht. Des Weiteren
wurde angegeben, die Gesuchstellerin betreibe in Marokko ein Taxi. Der
monatliche Umsatz ihres Taxis betrage durchschnittlich MAD 4‘500.-. Nach
Abzug des Aufwands (Lohn des Taxifahrers etc.) würden ihr netto MAD
2‘025.- (entspricht rund Euro 182.-) monatlich verbleiben. Der Nachweis,
dass die Gesuchstellerin tatsächlich so viel verdienen soll, wurde nicht er-
bracht. Einer Bestätigung der BMCE Bank vom 26. April 2017 kann ent-
nommen werden, dass die Gesuchstellerin über ein Guthaben von MAD
201‘716.57 verfügt (entspricht rund Euro 18‘165.-). Sie habe im Jahr 2015
ein neues Auto zu einem Preis von MAD 263‘925.- (entspricht rund Euro
23‘767.-) gekauft. Ausserdem sei sie Eigentümerin eines Einfamilienhau-
ses in der Stadt Y._______, welches sie von ihrem verstorbenen Ehemann
geerbt habe. Die Kinder hätten auf ihren Erbteil verzichtet. Das Haus habe
einen Marktwert von ca. MAD 1‘000‘000.- (entspricht rund Euro 90‘051.-).
Diese Schätzung wurde jedoch nicht belegt.
Die Bevölkerung in Marokko verfügt über ein durchschnittliches Pro-Kopf-
Einkommen von Euro 2‘575.- pro Jahr (vgl. L, >, abgerufen
im November 2017). Mit ihrer Rente von jährlich Euro 1‘526.- hat die Ge-
suchstellerin in Marokko somit ein unterdurchschnittliches Einkommen.
F-2618/2017
Seite 11
Überdies ist festzustellen, dass Vermögenswerte wie Grundeigentum und
Ersparnisse durch eine Emigration nicht verloren gehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ange-
sichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Marokko und
mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Fa-
milienmitgliedern keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in
der Schweiz hat glaubhaft machen können.
7.4 Der prekäre Gesundheitszustand der Betroffenen – falls erwiesen –
könnte sie auch dazu verleiten, zwecks Verbleibens in die Schweiz zu rei-
sen, wo sich sowohl Angehörige um sie kümmern könnten, als auch ein
ausgebautes Krankenversicherungssystem besteht.
7.5 An den guten Absichten und der Integrität der Beschwerdeführerin ist
nicht zu zweifeln. Sie kann in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin für gewisse
finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufent-
halts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifischen Ge-
gebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer
F-1170/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3 m.H.). In diesem Zusammenhang gilt
es im Weitern darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Anfang Dezem-
ber 2014 hin ihre Visumspraxis gegenüber marokkanischen Staatsange-
hörigen verschärft hat; dies als Folge festgestellter Missbrauchsfälle (vgl.
Urteil des BVGer C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.3). Kommt hinzu,
dass die Gesuchstellerin eben erst vor zwei Jahren unter Hinweis auf „ge-
sundheitliche Gründe“ versucht hatte, einen längerfristigen Aufenthalt in
der Schweiz zu erwirken.
7.6 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen.
7.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
F-2618/2017
Seite 12
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.2) liegen ebenfalls nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2618/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: