B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2645/2018
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses –
Immigrés, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. April 2018.
F-2645/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste – aus einem entsprechenden Eintrag in der
"Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 28. Juni 2017 illegal über die
Grenze Italiens in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein und stellte am
10. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3
ff.). Gegenüber den italienischen Behörden gab sie an, mit dem in der
Schweiz wohnhaften und vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsan-
gehörigen B._______ verheiratet zu sein und mit diesem zwei Kinder zu
haben, welche sich in Eritrea befänden. Sie beantragte, dass sie mit
B._______ wiedervereint und dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft
werde (unpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in).
B.
Am 20. September 2017 lehnten die schweizerischen Behörden ein auf
Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen Italiens ab. Zur Begründung
führten die schweizerischen Behörden an, B._______ habe im Rahmen
seines Asylverfahrens in den persönlichen Befragungen vom 21. August
2014 und vom 23. Februar 2016 angegeben, sich noch vor seiner Abreise
in Eritrea im Jahr 2014 mit einer anderen eritreischen Staatsangehörigen
(C._______) verlobt zu haben und mit dieser religiös verheiratet zu sein.
Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sei be-
reits vor dessen Abreise aus seinem Herkunftsland beendet gewesen.
Mangels tatsächlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin könne
B._______ nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten (nichtpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in).
Das Wiedererwägungsgesuch der italienischen Behörden vom 3. Oktober
2017 beantworteten die schweizerischen Behörden am 10. Oktober 2017
ebenfalls negativ (nichtpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in).
C.
Am 15. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um
Asyl nach (SEM-act. A2). Die Vorinstanz befragte sie am 26. Februar 2018
zu ihrer Person und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum
F-2645/2018
Seite 3
beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Ita-
lien. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, weder zivil noch
religiös verheiratet zu sein, mit B._______ aber mehrere Jahre unter einem
Dach gelebt und mit ihm zwei gemeinsame Kinder zu haben (SEM-act. A7).
D.
Ein von der Vorinstanz am 4. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahme-
ersuchen liessen die Adressaten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A12 und A14 f.).
E.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die
Vorinstanz argumentierte in ihrer Begründung im Wesentlichen damit, dass
sich aus den Akten keine Hinweise für eine Scheidung der zwischen
B._______ und C._______ religiös geschlossenen Ehe und für eine Wie-
deraufnahme der Beziehung zwischen B._______ und der Beschwerde-
führerin in der Zeit nach Februar 2014 ergäben. Die Vorinstanz wertete die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______
nicht als gelebt und dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK, weshalb sie sich
nicht verpflichtet sah, sich in Anwendung der Souveränitätsklausel für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (SEM-act. A16 f.).
F.
Am 2. Mai 2018 ersuchte B._______ die Vorinstanz um Zuweisung der Be-
schwerdeführerin in den Kanton Wallis und reichte Kopien von zwei Taufur-
kunden der angeblich gemeinsamen Kinder ein (SEM-act. A18).
G.
Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte die Be-
schwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 24. April
2018 sei aufzuheben. Es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen
und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden
F-2645/2018
Seite 4
Wirkung beziehungsweise um Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorg-
lichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
und B._______ respektive der Vater ihrer gemeinsamen Kinder seien "seit
einigen Monaten wieder ein Paar". Sie wollten in der Schweiz heiraten. Die
Familienkonstellation hätte sowohl im Rahmen eines Selbsteintritts aus hu-
manitären Gründen als auch bei der Prüfung der Zuständigkeit für Fami-
lienverfahren nach Art. 7, 10 und 11 Dublin-III-VO berücksichtigt werden
müssen. Dabei hätte die Vorinstanz zu ihrer dauerhaften, tatsächlich ge-
lebten und eheähnlichen Beziehung weitere Abklärungen treffen sollen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der angefochtenen Ver-
fügung am 9. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-
act. 2) und zog am 23. Mai 2018 die Akten des Asylverfahrens von
B._______ bei.
I.
Am 21. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
J.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuerkannt hatte, hielt die mittlerweile vertretene Beschwer-
deführerin mit Replik vom 19. Juli 2018 an den gestellten Rechtsbegehren
fest und machte unter anderem geltend, B._______ im Jahr 2007 religiös
geheiratet zu haben. B._______ habe zwar im Jahr 2013 mit einer anderen
Frau eine Ehe nach Brauch geschlossen, habe sich von ihr aber vor rund
drei Jahren wieder scheiden lassen (BVGer-act. 9).
K.
Am 27. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer vom (…)
2006 datierenden handschriftlichen Urkunde ihrer Heirat mit B._______ so-
wie die Kopie einer vom (…) 2014 datierenden (ebenfalls handschriftlichen)
Scheidungsurkunde von B._______ und C._______ ein (BVGer-act. 11).
F-2645/2018
Seite 5
L.
Das Bundesverwaltungsgericht zog am 5. April 2019 die Akten der Dienst-
stelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis betreffend die Be-
schwerdeführerin und B._______ bei (BVGer-act. 12).
M.
Die Vorinstanz nahm am 10. April 2019 zu den eingereichten Urkundenko-
pien Stellung und verneinte dabei einen Beweiswert (BVGer-act. 15).
N.
Am 8. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur vorin-
stanzlichen Stellungnahme ein und teilte gleichzeitig mit, sie sei schwanger
(BVGer-act. 19). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 liess die Beschwerdefüh-
rerin verlauten, B._______ sei der Vater ihres noch ungeborenen Kindes
(BVGer-act. 22).
O.
Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdeführerin die Ori-
ginale der erwähnten Heirats- und Scheidungsurkunden ein, nicht aber die
Originale der Taufurkunden ihrer Kinder (BVGer-act. 23).
P.
In einer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, die
nachgereichten Original-Dokumente änderten ihren Standpunkt nicht, zu-
mal auch diesen keinerlei Beweiswert zukomme. Der voraussichtlichen
Geburt des Kindes werde sie im Vorfeld einer Überstellung nach Italien
Rechnung tragen, indem sie die italienischen Behörden um Abgabe der
erforderlichen Garantien ersuchen werde (BVGer-act. 25).
Q.
Am (…) 2019 gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Tochter
(BVGer-act. 27).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-2645/2018
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt gemäss Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 das bisherige Recht.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei-
nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge")
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag
in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ("take back") findet
F-2645/2018
Seite 7
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Er-
weist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-
Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz
die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz
behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass Italien Erstasylantragsstaat der Be-
schwerdeführerin war und dass die italienischen Behörden die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. oben
Bst. D), weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist,
die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wiederaufzunehmen.
4.2 Fraglich ist demgegenüber, ob die nach Darstellung der Beschwerde-
führerin einige Monate vor Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz
wieder aufgenommene Beziehung zwischen ihr und B._______ die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang behauptet die
Beschwerdeführerin, mit dem in der Schweiz seit März 2016 vorläufig auf-
genommenen und als Flüchtling anerkannten B._______ zwei gemein-
same Kinder in Eritrea und inzwischen auch ein gemeinsames Kind in der
Schweiz zu haben. Uneins sind sich die Vorinstanz und die Beschwerde-
führerin insbesondere darüber, ob sich die Beschwerdeführerin auf die Zu-
ständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit in Kapitel III
der Dublin-III-VO berufen kann. Weiter fordert die Beschwerdeführerin in
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine
Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. In diesem Zusammenhang rügt sie
sodann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz.
F-2645/2018
Seite 8
4.3 Die angefochtene Verfügung erging zum Abschluss eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend kann offenbleiben, ob sich
die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens
auf die Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO und insbe-
sondere auf Art. 9 Dublin-III-VO – die von ihr angerufenen Art. 10 Dublin-
III-VO und Art. 11 Dublin-III-VO sind nicht einschlägig – berufen kann (vgl.
dazu immerhin BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; Urteil des EuGH
[Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17,
EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 f. und 80 ff.; Urteile des BVGer F-1499/2018
vom 25. Oktober 2019 E. 6; F-5235/2019 vom 22. Februar 2019). Praxis-
gemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im
Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
gilt (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, K23 ff. zu Art. 2; vgl. auch Art. 1a Bst. e
AsylV 1), auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten fami-
liären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer F-440/2019 vom
12. Februar 2019; D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3; F-818/2018 vom
14. Februar 2018; F-6730/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4). Wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu
gehen, dass das vorliegende Verfahren noch keine Entscheidreife erlangt
hat und nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob einer Überstellung
der Beschwerdeführerin nach Italien Art. 8 EMRK oder andere Überstel-
lungshindernisse entgegenstehen; vielmehr weitere Abklärungen durch die
Vorinstanz erforderlich sind.
5.
5.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familien-
lebens könnte vorliegend berührt sein, wenn die Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien eine nahe, echte und tatsächlich gelebte fa-
miliäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech-
tigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich bezie-
hungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE
144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3).
5.2 B._______ wurde am 4. März 2016 in der Schweiz die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt und er wurde vorläufig aufgenommen. Damit ist die
Annahme eines faktischen Aufenthaltsrechts von B._______ nicht ausge-
schlossen, sodass die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK soweit zu-
lässig erscheint (BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.H.; 130 II 281 E. 3.1; BVGE
2017 VII/4 E. 6.3; Urteile des BVGer F-762/2019 vom 25. September 2019
E. 6.2 und E. 7.1; E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4).
F-2645/2018
Seite 9
5.3 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin-
dern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Zu prüfen ist daher zunächst
das behauptete rechtliche und religiöse (Beziehungs-) Band zwischen der
Beschwerdeführerin und B._______.
5.3.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin und von B._______ zu ihrem
Zivilstand sowie insbesondere zu ihrer angeblichen Hochzeit sind äusserst
widersprüchlich.
Zu Beginn der in Italien und in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahren gab
die Beschwerdeführerin jeweils an, mit B._______ verheiratet zu sein (Zu-
stimmung zum Transfer zu B._______ in die Schweiz vom 22. August 2017
[unpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in] und Personalienblatt vom
15. Februar 2018 [SEM-act. A2]). In ihrer persönlichen Befragung vom 26.
Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin dann aus, weder religiös noch
offiziell verheiratet zu sein. B._______ sei der Vater ihrer Kinder D._______
(geb. 2007) und "E._______" (geb. 2010). Mit B._______ habe sie von
2007 bis 2014 unter einem Dach gelebt. Weiter gab sie zu Protokoll, von
der religiösen Hochzeit des Kindsvaters mit C._______ im Jahre 2014 ge-
wusst zu haben, jedoch habe sich dieser unmittelbar nach der Hochzeit
wieder scheiden lassen (SEM-act. A7). Am 7. Mai 2018 erklärte die Be-
schwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, seit einigen Monaten wie-
der mit B._______ zusammen zu sein und ihn in der Schweiz heiraten zu
wollen (BVGer-act. 1).
B._______ seinerseits führte am 21. August 2014 im Rahmen seiner per-
sönlichen Befragung im Asylverfahren gegenüber der Vorinstanz aus, mit
der Beschwerdeführerin, deren Alter er nicht kenne, zwei gemeinsame Kin-
der (D._______ und "E._______") zu haben. Vor drei Monaten (d.h. im Mai
2014) habe er sich mit C._______ religiös verheiratet (Akten der Vo-
rinstanz, ihn betreffend, SEM-act. A6). Auch an der Anhörung vom 23. Feb-
ruar 2016 betonte B._______ mehrmals, mit der Beschwerdeführerin nicht
verheiratet, sondern mit ihr lediglich ein Paar gewesen zu sein. Die Tochter
nannte er zunächst "F._______" und dann "E._______" sowie als deren
Geburtsdatum zunächst (…) 2010 und dann den (…) 2010. Ergänzend
führte er aus, dass er zwar nach der Geburt des zweiten Kindes erwogen
habe, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Er habe dies dann aber nicht
tun können, weil er in der Armee gewesen sei und sich die Familie der
Beschwerdeführerin gegen eine Heirat gestellt habe. Ausserdem betonte
F-2645/2018
Seite 10
B._______, mit C._______ nur verlobt und im Besitze lediglich einer Ver-
lobungsurkunde zu sein (Akten der Vorinstanz, ihn betreffend, SEM-act.
A12). Am 2. Mai 2018 gelangte B._______ mit einem Schreiben an die Vo-
rinstanz. Dabei gab er an, seit 2007 mit der Beschwerdeführerin verheiratet
zu sein. Zudem legte er Kopien von Taufurkunden bei, die sich angeblich
auf seine Kinder D._______ (geb. […] 2007) und "G._______" (geb. […]
2010) beziehen (SEM-act. A18).
In ihrer Replik vom 19. Juli 2018 präzisierte die Beschwerdeführerin so-
dann ebenfalls, seit 2007 mit ihrem Partner religiös verheiratet zu sein, wo-
bei beide Familien dieser Hochzeit zugestimmt hätten. Die religiöse Hoch-
zeit von B._______ mit einer anderen eritreischen Staatsangehörigen habe
im Laufe des Jahres 2013 stattgefunden. B._______ habe sich vor rund
drei Jahren scheiden lassen, als er sich bereits in der Schweiz befunden
habe (BVGer-act. 9).
5.3.2 Angesichts dieser inkonsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin
beziehungsweise von B._______ zu ihrem Zivilstand und vor dem Hinter-
grund, dass solche nicht amtlichen Dokumente in Eritrea käuflich erworben
werden können (vgl. Urteile des BVGer D-6345/2018 vom 17. Mai 2019 E.
6.3; E-4533/2018 vom 2. Oktober 2018), kann der eingereichten Heiratsur-
kunde einer eritreischen Kirche (vgl. BVGer-act. 23) nur ein sehr geringer
Beweiswert attestiert werden. Die Urkunde datiert zudem nicht wie mehr-
mals von der Beschwerdeführerin behauptet von 2007, sondern vom (…)
2006. Aufgrund der bisherigen Aktenlage kann eine rechtliche oder religi-
öse Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner daher nicht
als hinreichend erstellt erachtet werden (vgl. BVGE 2015/41 E. 7; Urteil des
BVGer E-412/2015 vom 27. Januar 2015 E. 3).
5.4
5.4.1 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungs-
weise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und echt
sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss
dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabi-
lität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren
für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechsel-
seitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143
F-2645/2018
Seite 11
E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1;
2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013
E. 4.1; Urteil F-762/2019 E. 6.3).
5.4.2 Hinweise auf eine vorbestandene häusliche Gemeinschaft der Be-
schwerdeführerin mit B._______ sind aus den Akten soweit keine ersicht-
lich. Seinen eigenen Aussagen zufolge leistete B._______ ab 2002 bis zu
seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 Militärdienst an verschiedenen
Orten. Ihre Beziehung wollen die Beschwerdeführerin und B._______ erst
einige Monate vor Einreichung der Beschwerde im Mai 2018 wieder aufge-
nommen haben. Dementsprechend ist auch eine wirtschaftliche Verflech-
tung zwischen den beiden nicht erkennbar. Dennoch ist es in Würdigung
der Aussagen zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und B._______ in Eritrea zwei gemeinsame Kinder haben. Zudem
gebar die Beschwerdeführerin am (…) 2019 in der Schweiz eine Tochter.
Dieses Ereignis gilt es für die Beurteilung allfälliger Überstellungshinder-
nisse zu berücksichtigen, auch in Bezug auf Art. 8 EMRK, weil die Be-
schwerdeführerin geltend macht, B._______ sei der Vater (vgl. Art. 20 Abs.
3 Dublin-III-VO; Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 32 Abs. 2 VwVG;
BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; BENJAMIN SCHINDLER, in Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1045).
5.4.3 Für die Beurteilung der Art und Substanz der Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und B._______ sowie vor allem des Interesses
und der Bindung zwischen ihnen ist vorliegend nicht unerheblich, ob die
Beschwerdeführerin und B._______ tatsächlich drei gemeinsame Kinder
haben. Gestützt auf den bisherigen Sachverhalt kann die Rüge der Verlet-
zung von Art. 8 EMRK aber nicht, beziehungsweise nur begrenzt beurteilt
werden. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass der
Sachverhalt diesbezüglich noch zu wenig und somit unvollständig erstellt
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.3). Aufgrund der
kaum lesbaren Kopien der kirchlichen Taufurkunden und der widersprüch-
lichen Aussagen zu Namen und Geburtsdaten (vgl. oben E. 5.3.1) kann
nicht von einer sicheren Existenz, geschweige denn von einer gesicherten
Identität der zwei Kinder in Eritrea ausgegangen werden. Überdies ist auch
die Vaterschaft von B._______ bezüglich der (…) 2019 geborenen Tochter
der Beschwerdeführerin noch nicht erwiesen.
F-2645/2018
Seite 12
5.5 Vorliegend ist es deshalb sinnvoll und angezeigt, die Sache zur Abklä-
rung der behaupteten Kindsverhältnisse, zur weiteren Abklärung der Art
und Stabilität der Beziehung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4).
6.
Sollte die Vorinstanz in Neubeurteilung der Sache, insbesondere unter
dem Aspekt von Art. 8 EMRK, an ihrem Nichteintretensentscheid festhal-
ten, wird sie auch die Anforderungen und Bedingungen für die Überstellung
einer Mutter mit Kind (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) nach Italien zu berück-
sichtigen haben.
6.1 Die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien stellt eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK dar, wenn die schweizerischen Behörden vorgän-
gig keine individuelle Garantie von den italienischen Behörden erhalten ha-
ben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt ist und die Einheit
der Familie gewahrt wird (BVGE 2016/2 E. 5.1; 2015/4 E. 4.1; Urteil des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12;
Urteil des BVGer E-857/2019 vom 4. März 2019 E. 6). Die Vorinstanz bringt
in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 vor, der Geburt eines Kindes der
Beschwerdeführerin werde im Vorfeld der Überstellung nach Italien praxis-
gemäss Rechnung getragen, indem sie die italienischen Behörden um Zu-
stellung der erforderlichen Garantien ersuchen werde (BVGer-act. 25). Da-
bei verkennt die Vorinstanz offenbar, dass es sich bei den einzuholenden
Garantien um eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zuläs-
sigkeit einer Überstellung nach Italien handelt. Diese Garantien müssen
einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Daher muss im Zeitpunkt
der vorinstanzlichen Verfügung eine konkrete und individuelle Zusicherung
insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des
Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung steht und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
wird (BVGE 2016/2 E. 5.1; 2015/4 E. 4.3).
6.2 Vorliegend bestehen keine individuellen und konkreten Garantien zu
Unterbringung und Familieneinheit in Italien für die Beschwerdeführerin
und ihre während des laufenden Beschwerdeverfahrens geborene Tochter.
Die entsprechenden Garantien wird die Vorinstanz gegebenenfalls einho-
len (BVGE 2015/4 E. 4.4). Vermag die allfällige Zusicherung der italieni-
schen Behörden nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts nicht
F-2645/2018
Seite 13
jegliche Zweifel an einer adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Tochter in Italien auszuräumen, ist die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel zu prüfen (statt vieler: Urteile des BVGer F-2438/2019 vom
24. September 2019 E. 6; F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6).
7.
7.1 Nach dem bisher Gesagten ist im Zusammenhang mit allfälligen Über-
stellungshindernissen noch über weitere, rechtserhebliche Umstände Be-
weis zu führen. Die Sache ist daher zwecks Vornahme der erforderlichen
Abklärungen in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 6 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGE 2015/4 E. 4.4). Die
Vorinstanz wird zum einen rechtsgenüglich abklären, ob die Beschwerde-
führerin und ihr Partner vor ihrer Ausreise aus Eritrea eine Beziehung ge-
führt haben und daraus zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.
Zum andern wird sie die Vaterschaft des Partners der (…) 2019 geborenen
Tochter prüfen und eine Neubeurteilung ihrer Dublin-Zuständigkeit insbe-
sondere unter dem Aspekt des Selbsteintritts und Art. 8 EMRK vornehmen.
Sollte sie daraufhin an der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ita-
lien festhalten, sind von den italienischen Behörden verlässliche und hin-
reichende Garantien bezüglich der Unterbringung und Familieneinheit der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter einzuholen.
7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 24. Ap-
ril 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der seit Juli 2018 vertretenen und obsiegenden Be-
schwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2; zum anwendbaren Recht vgl. oben E. 1.3). Mangels
Kostennote ist die Entschädigung vorliegend von Amtes wegen und auf-
grund der Akten pauschal auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE;
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind folglich ge-
genstandslos geworden.
F-2645/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2018 wird aufgehoben und die
Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […]; Beilage Akten Ref-Nr. N […] und N […]
zurück)
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration Kanton Wallis (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: