B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2647/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 10. November 2017 in Italien dakty-
loskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
6. Februar 2018 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe unter anderem zu seiner Identität, zu seinem Reiseweg und zu
allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt wurde,
dass er dabei – im Zusammenhang mit letzterer Frage – einzig auf einen
Bruder hinwies, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und auf des-
sen psychische Unterstützung er angewiesen sei,
dass er weiter zu Protokoll gab, er sei am 28. Januar 2018 über Frankreich
in die Schweiz eingereist,
dass ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständig-
keit Italiens als auch Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er hierbei geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er
medizinische Hilfe benötige und sein hier lebender Bruder ihn dabei unter-
stützen könne, zudem wolle er nicht nach Italien zurückkehren,
dass er weiter zu Protokoll gab, er habe Schlafstörungen, hege manchmal
suizidale Gedanken und er habe Angst aufgrund seines urogenitalen Prob-
lems,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L. 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Monaten
keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 30. April
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 8. Mai 2018 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- ,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass er am 6. November 2017 in Crotone (Italien)
an Land gekommen ist und daraufhin am 10. November 2017 daktylosko-
piert wurde, woraus sich die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten ergibt,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
6. Februar 2018 bestätigt hat und weiter ausführte, er sei danach mit dem
Bus via Rom nach Mailand und dann mit dem Zug bis Ventimiglia gereist;
von dort weiter zu Fuss nach Nizza, wiederum mit dem Zug via Paris nach
Annemasse und schliesslich mit dem Bus nach Genf, wo er am 28. Januar
2018 angekommen sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2018 gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Italien hätte er „kein
Leben“, er habe auf der Strasse geschlafen und nur einmal pro Tag geges-
sen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zum medizinischen Sachverhalt erklärte, er habe Schlafprobleme,
hege manchmal suizidale Gedanken und habe Angst wegen seiner uroge-
nitalen Beschwerden „keine Kinder mehr haben zu können“,
dass er aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung im Asylzentrum
am 15. März 2018 via Rettungsdienst ins universitäre Notfallzentrum des
X._______spitals eingeliefert wurde,
dass durch den zuständigen Arzt festgestellt wurde, es gebe keine Hin-
weise auf eine Rippenfraktur und die Beschwerden des Patienten als Rip-
penkontusion gewertet wurden,
dass er drei Tage später erneut auf der Notfallstation vorstellig geworden
sei und über persistierend hohe Schmerzen über der linken Thoraxhälfte
geklagt habe, durch die diensthabende Ärztin jedoch wiederum festgestellt
wurde, dass es sich um eine Rippenprellung handle, es weiter keine Hin-
weise auf ein Schädel-Hirn-Trauma gäbe und urogenital keine klinischen
Auffälligkeiten ersichtlich seien, weshalb keine weiteren Massnahmen er-
forderlich seien,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme das
SEM zu Recht festgestellt hat, es bestehe kein unmittelbarer medizinischer
Handlungsbedarf und weiter, Italien verfüge über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei
allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medi-
zinische Behandlung und soziale Unterstützung verweigern würde, und es
ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor
Ort zu wenden,
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dass gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein Bruder sei in
der Schweiz und könne sich um ihn kümmern, zu prüfen ist, ob seine An-
wesenheit in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden
Dublin-Verfahrens entgegenstehen beziehungsweise ob eine Rückführung
des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst Mitglieder der Kernfa-
milie berufen können, mithin Ehegatten und die minderjährigen Kinder,
dass der Bruder nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt,
weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass auch Art. 16 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen kann, da
nach dem zuvor Gesagten keine schwere Krankheit vorliegt, welche ein
Abhängigkeitsverhältnis begründen könnte,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 8. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden
Urteil dahinfällt,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: