B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2655/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer (geb. […], syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie) am 15. April 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch
stellte,
dass am 26. April 2017 im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person
(BzP) stattfand, wobei er ausführte, er hätte in Syrien in den Militärdienst
einrücken sollen und werde von der PKK bedroht,
dass er ferner den Wunsch vorbrachte, in der Nähe seiner Geschwister in
Zürich wohnen zu können, wo es eine kostenlose Deutschschule gäbe,
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai
2017 dem Kanton Solothurn zugewiesen wurde, wobei das SEM einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur
mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie,
dass der Bruder und gleichzeitig Vertreter des Beschwerdeführers mit Ein-
gabe vom 1. Mai 2017 (Eingang beim SEM: 3. Mai 2017) und einer unda-
tierten Eingabe (Eingang beim SEM: 5.Mai 2017) die Zuteilung des Be-
schwerdeführers in den Kanton Zürich beantragt,
dass das SEM die letztere Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom
3. Mai 2017 überwies (laufende Rechtsmittelfrist),
dass zur Begründung (vgl. auch ergänzende Eingabe vom 23. Mai 2017)
im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide wegen
des Krieges und der schwierigen Situation in Syrien an psychischer Ermü-
dung, weshalb er eine entsprechende Therapie benötige,
dass es sehr hilfreich für die Überwindung der Schwierigkeiten und die Ver-
gangenheitsbewältigung sei, wenn der Beschwerdeführer in der Nähe sei-
ner Geschwister im Kanton Zürich wohnen könnte,
dass der Beschwerdeführer gemäss nachgereichtem Arztzeugnis vom
1. Juni 2017 (Dr. med. C._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psycho-
therapie) Schlafprobleme habe, an Appetitlosigkeit leide und Ängste habe,
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weil er das erste Mal von seiner Familie getrennt sei (Diagnose: mittelgra-
dige depressive Episode mit somatischen Beschwerden),
dass es deshalb empfehlenswert sei, wenn der Beschwerdeführer in die
Nähe seiner Geschwister ziehen könnte, damit eine Dekompensation sei-
nes psychischen Zustandes vermieden werde,
dass in einer weiteren Eingabe vom 22. Juni 2017 (Schreiben der Ärztin
der Familie des Bruders des Beschwerdeführers) die Zusammenführung
der Familie beantragt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb
auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
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dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nen in der Schweiz lebenden Geschwister – demgegenüber nur dann unter
den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Perso-
nen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers seit drei Jah-
ren in der Schweiz leben, weshalb nicht von einem entsprechenden Ab-
hängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer gesprochen werden kann,
zumal der Beschwerdeführer selbst während dieser Zeit bei der Mutter in
der Heimat lebte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, in Syrien
persönlich keine Kämpfe, Übergriffe (z.B. Folter, Vergewaltigungen usw.),
Angriffe gegen zivile oder geschützte Objekte, Hinrichtungen oder Massen-
gräber gesehen zu haben (vgl. Ziff. 7.02 des Protokolls vom 26. April 2017),
und dass er gesund sei (Ziff. 8.02 des Protokolls),
dass somit der Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe – nicht wegen des Krieges und der schwierigen
Situation in Syrien an psychischer Ermüdung leiden kann und deswegen
eine psychische Therapie und die Nähe seiner Geschwister zur Vergan-
genheitsbewältigung benötigt,
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dass auch das Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 nur noch die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers erwähnt, weil dieser getrennt von seinen
Familienangehörigen lebe (vgl. dazu auch das am 22. Juni 2017 nachge-
reichte Unterstützungsschreiben),
dass die erwähnte allgemeine Unterstützung des Beschwerdeführers
durch seine Geschwister bei der Integration und insbesondere beim Erler-
nen der Sprache nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsverhältnis ausrei-
chender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hinsicht ergeben-
den Betreuungsbedürfnissen des Beschwerdeführers mit den dem zuge-
wiesenen Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend
Rechnung getragen werden können,
dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Betreuungsbedürf-
nisse durch Verwandte besser oder in persönlicher Weise abgedeckt wer-
den könnten,
dass eine entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers in dem ihm zugewiesenen Kanton möglich
ist, auch wenn – wie im Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 aufgeführt – es emp-
fehlenswert wäre, wenn der Beschwerdeführer in die Nähe seiner Ge-
schwister ziehen könnte,
dass es jedoch den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist,
die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den bei-
den Kantonen ist nicht gross) und via Kommunikationsmittel (Telefon,
WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, was sich ebenso positiv auf
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken dürfte,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gegebenenfalls über
die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantra-
gen,
dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27
Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Bruder bzw. zu seiner Schwester nicht besteht,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 9. Juni 2017 geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: