B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2678/2015
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A.X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
F-2678/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1979) ist Staatsangehörige des Kosovo. Am
13. November 2007 heiratete sie in ihrer Heimat einen im Kanton Basel-
Stadt niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen, zog ihm am
1. Mai 2008 in die Schweiz nach und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine bis
30. April 2013 gültige EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann.
Bereits ein Jahr später, am 15. Mai 2009, kam es zur Aufgabe der fakti-
schen Lebensgemeinschaft, und am 13. Juli 2011 wurde die kinderlos ge-
bliebene Ehe geschieden (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/58). Eine vom
Ehemann bereits am 2. September 2009 angestrengte Klage auf Ungül-
tigerklärung der Ehe bzw. Scheidung, die damit begründet wurde, dass es
sich um eine gegen Entgelt geschlossene Scheinehe handle (SEM-act.
3/218), war am 14. September 2010 abgewiesen worden (SEM-act. 3/144).
B.
Kurz nach der Trennung gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Ba-
sel-Stadt an die Ehegatten mit Fragen zu ihrer Ehe (SEM-act. 3/252,
3/238). In seinem Antwortschreiben vom 15. Juli 2009 bezeichnete der
Ehemann seine Ehe als Scheinehe, die er gegen Entgelt eingegangen sei,
was er umso mehr bedauere, als er jetzt eine echte Lebenspartnerin ge-
funden habe (SEM-act. 3/236). Die Beschwerdeführerin äusserte sich in
ihrer Eingabe vom 12. Juni 2009 dahingehend, dass sie ihren Ehemann
liebe und trotz der Trennung an der Ehe festhalte. Ihrer Auffassung nach
habe sich ihr Ehemann in ein Abenteuer gestürzt und werde zu ihr zurück-
kehren, sobald die Leidenschaft „verpufft“ sei (SEM-act. 3/250).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 3/228) und Stellung-
nahme des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters der Beschwer-
deführerin (SEM-act. 179) verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Ba-
sel-Stadt am 4. Juni 2010 die „Nichtverlängerung“ der Aufenthaltsbewilli-
gung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz
(SEM-act. 3/171). Dabei stützte sie sich ausschliesslich auf das ordentliche
Ausländerrecht. Die Beschwerdeführerin rekurrierte dagegen an das Jus-
tiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Während der Rechtshängigkeit des Rechtsmittelverfahrens teilte die kan-
tonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin unter Gewährung des
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rechtlichen Gehörs mit, dass ihre Sache auf der Grundlage des Abkom-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) neu beurteilt und der Widerruf ihrer Aufenthalts-
bewilligung erwogen werde. Nach Eingang der Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin verfügte die kantonale Migrationsbehörde am 26. Mai
2011 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der
Schweiz (SEM-act. 3/122). Auch gegen diese Verfügung reichte die Be-
schwerdeführerin Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt ein.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 vereinigte das Justiz- und Sicherheits-
departement des Kantons Basel-Stadt die beiden Beschwerden und wies
sie insoweit ab, als es die Rechtmässigkeit der zweiten Verfügung betref-
fend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bestätigte und
erwog, dass die erste Verfügung betr. Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung und Wegweisung durch die zweite ersetzt worden sei (SEM-
act. 3/71).
Gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kan-
tons Basel-Stadt gelangte die Beschwerdeführerin an das Appellationsge-
richt des Kantons Basel-Stadt in seiner Funktion als kantonales Verwal-
tungsgericht. Dieses wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit Urteil
vom 25. Januar 2013 vollumfänglich ab (SEM-act. 3/47). Das Urteil des
Appellationsgerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 1. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch an die
kantonale Migrationsbehörde, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
und von einer Wegweisung derzeit vorläufig abzusehen (SEM-act. 3/36).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide als
Folge der für sie unerträglich gewordenen Belastungen durch das Schei-
dungs- und das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an einer mittel-
gradigen depressiven Episode mit latenter Suizidalität, derentwegen sie
seit Oktober 2012 in ambulanter Behandlung bei einer Psychologin der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) stehe und deren
Fortführung in der Schweiz dringend indiziert sei.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis /
Bestätigung der UPK Basel vom 12. Februar 2013 ein, das von Prof. Dr.
med. G.H._______ (ärztlicher Leiter […] an der UPK Basel) und von M.sc.
J.K._______, Fachpsychologin FSP (behandelnde Psychologin der Be-
schwerdeführerin), verfasst ist (SEM-act. 3/33). Die Beschwerdeführerin
merkte an, dass sie die behandelnde Psychologin um einen ausführlichen
Bericht gebeten habe, den sie der kantonalen Migrationsbehörde umge-
hend zustellen werde.
D.
Am 3. Mai 2013 forderte die kantonale Migrationsbehörde die Beschwer-
deführerin auf, den angekündigten ausführlichen Arztbericht einzureichen
und einen Fragenkatalog zu ihrer Situation zu beantworten (SEM-act.
3/16). Der ärztliche Bericht vom 22. Mai 2013 (SEM-act. 3/15) wurde der
kantonalen Migrationsbehörde direkt von den UPK Basel zugestellt und mit
Eingabe vom 23. Mai 2013 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr
gestellten Fragen (SEM-act. 3/14).
Gestützt darauf gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 6. Juni 2013
an die Vorinstanz und ersuchte um deren Zustimmung zur Erteilung einer
Härtefallbewilligung an die Beschwerdeführerin (SEM-act. 2/4).
E.
Am 18. Juli 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs mit, dass die Migrationsbehörde des Kan-
tons Basel-Stadt ihr einen Antrag auf Zustimmung zu einer Härtefallbewil-
ligung unterbreitet habe und dass sie erwäge, die Zustimmung zu verwei-
gern (SEM-act. 4/257). In ihrer Situation seien keine Umstände ersichtlich,
die ihre soziale Eingliederung im Kosovo nicht bloss als schwierig, sondern
als unzumutbare Härte erscheinen liessen.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 machte die Beschwerdeführerin vom
Recht auf Stellungnahme Gebrauch. Darin thematisierte sie die Beein-
trächtigung ihrer psychischen Gesundheit, deren Ursachen und die sich
daraus ergebende Notwendigkeit für eine Fortsetzung der Behandlung hier
in der Schweiz, ferner ihre Situation in der Schweiz und im Kosovo, die
einen weiteren Aufenthalt hier unabdingbar machten (SEM-act. 5/286). In
der Beilage reichte sie diverse Beweismittel zu den Akten, unter anderem
einen weiteren Bericht der UPK Basel vom 15. August 2013 (SEM-act.
5/258).
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weg (SEM-act. 7/294).
G.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
2. Oktober 2013 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Zustimmung zu einer Härtefallregelung durch den Kanton bzw.
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Ent-
scheid (Akten des Beschwerdeverfahrens C-5546/2013 [Rek1-act.] 1). Im
weiteren Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter an-
derem einen weiteren Bericht der UPK Basel vom 1. Oktober 2013 ein (Bei-
lage zu Rek1-act. 7).
H.
Während des Beschwerdeverfahrens brachte die Beschwerdeführerin am
27. Januar 2014 den Sohn B.X._______ zur Welt. Zwecks Abklärung der
Vaterschaft – der Aussage der Beschwerdeführerin zufolge ist das Kind das
Ergebnis eines einmaligen sexuellen Kontakts mit einem Unbekannten,
von dem sie nur den Vornahmen und die schweizerische Staatsangehörig-
keit kenne – und der Regelung der Unterhaltsplicht des Vaters wurde am
5. Juni 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ba-
sel-Stadt eine Beistandschaft nach Art. 309 und Art. 308 Abs. 2 ZGB er-
richtet (Beilage zu Rek1-act. 24).
I.
Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels nahm die Vorinstanz die
geschilderte Sachverhaltsentwicklung zum Anlass, am 26. Juni 2014 auf
die angefochtene Verfügung zurückzukommen, sie aufzuheben und die
Angelegenheit in das Instruktionsstadium zwecks weiterer Abklärungen zu-
rückzuversetzen (Rek1-act. 26), worauf das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 3. Juli 2014 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb (Rek1-act. 27).
J.
Auf entsprechende Anfragen der Vorinstanz äusserte sich die Beschwer-
deführerin mit Schreiben vom 27. August 2014 (SEM-act. 22/333), 31. Ok-
tober 2014 (SEM-act. 24/338), 14. November 2014 (SEM-act. 25/340) und
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13. Januar 2015 (SEM-act. 27/345) zum aktuellen Stand der Vaterschafts-
abklärungen, die ihrer jeweiligen Darstellung nach keine neuen Erkennt-
nisse erbrachten.
In der zuletzt erwähnten Eingabe vom 13. Januar 2015 führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass sie zum Kindsvater nach wie vor nur wisse,
wie er mit Vornahmen heisse und dass er vermutlich Schweizer sei. Mit
diesen wenigen Informationen sei es dem fallführenden Amt für Beistand-
schaften und Erwachsenenschutz (ABES) – zumindest im Moment – un-
möglich, die Vaterschaft zu regeln. Jedoch werde die Beistandschaft pra-
xisgemäss für mindestens zwei Jahre weitergeführt. In dieser Zeit werde
sie, die Beschwerdeführerin, ihr Bestes geben, um mehr über den Kinds-
vater in Erfahrung zu bringen. Sie sei nach wie vor zuversichtlich, dass der
Kindsvater gefunden werden könne. Eine Rückkehr in den Kosovo zum
gegenwärtigen Zeitpunkt komme nicht in Frage, denn dadurch würde diese
Möglichkeit zunichte gemacht. Als Beweismittel reichte sie eine Bestäti-
gung des ABES vom 17. Dezember 2014 zu den Akten (SEM-act. 27/343).
K.
Am 29. Januar 2015 (Datum des Versands) teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass er-
wogen werden, die Zustimmung zur Härtefallbewilligung zu verweigern
und die Wegweisung anzuordnen (SEM-act. 28/347). Mit Schreiben vom
27. Februar 2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (SEM-act.
29/350).
L.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zu einer Aufenthaltsbewilligung und ordnete unter Ansetzung einer
Ausreisefrist die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an
(SEM-act. 30/358)
Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Voraussetzungen des
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch diejenigen des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG an
das Vorliegen eines Härtefalles erfüllt seien. Sodann sei nichts zu erken-
nen, was unter dem Gesichtspunkt der technischen Durchführbarkeit, der
Zulässigkeit und der Zumutbarkeit den Vollzug der mit der Verweigerung
der Zustimmung anzuordnenden Wegweisung in Frage stellen könnte.
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M.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
29. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte deren Aufhebung sowie die Erteilung einer Härtefallbewilligung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege
mit Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung ihres gewillkürten
Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Be-
schwerdeverfahrens F-2678/2015 [Rek2-act.] 1).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Rek2-act. 2).
O.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (Rek2-act. 10).
P.
Die Beschwerdeführerin hielt in einer Replik vom 3. Dezember 2015 an
ihrem Rechtsmittel fest (Rek2-act. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-2678/2015
Seite 8
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu-
ständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvorausset-
zungen nach Art. 30 AuG, deren Detailregelung Art. 30 Abs. 2 AuG dem
Bundesrat überträgt, und für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG.
Letztgenannte Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Verordnung
festzulegen, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nieder-
lassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide
dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
3.2 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen wurden Art. 85 f. der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in der geltenden Fassung in Kraft gesetzt, die im We-
sentlichen die Zuständigkeit zur Durchführung des Zustimmungsverfah-
rens in die Hände des SEM legen und die Bildung von Kategorien, in denen
eine Zustimmung erforderlich ist, einer Verordnung des EJPD überlassen.
Gestützt darauf erliess das EJPD die Verordnung vom 13. August 2015
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR
142.201.1). Dieses Regelungsgefüge, das auf den 1. September 2015 in
Kraft gesetzt wurde, gilt entsprechend den Grundsätzen des intertempora-
len Verwaltungsverfahrensrechts auch im vorliegenden Fall (Urteil des
BGer 2C_739/2016 vom 31.01.2017 E. 4.2.2 und 4.2.3).
3.3 In der vorliegenden Streitsache geht es um die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Ausnahme von den
Zulassungsvoraussetzungen infolge eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls) bzw. Art. 50 AuG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Familiengemeinschaft) und insbesondere gestützt auf des-
sen Abs. 1 Bst. b (nachehelicher Härtefall). In beiden Fällen ist die Zustim-
mung des SEM einzuholen (Art. 4 Bst. d und Art. 5 Bst. d Zustimmungsver-
ordnung). Eine Situation, die nach der neuesten Rechtsprechung die
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Durchführung eines Zustimmungsverfahrens ausschliessen würde – posi-
tiver kantonaler Rechtsmittelentscheid, gegen den dem SEM die Behör-
denbeschwerde offenstand – liegt in der vorliegenden Streitsache nicht vor
(vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4 m.H., Urteil des BVGer F-3045/2016 vom
25.07.2018 E. 3.2.1 – 3.3.5 m.H.).
3.4 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den
ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustim-
mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per-
son Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und damit
nicht Angehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (Dritt-
staatsangehörige). Sie war jedoch bis 13. Juli 2011 mit einem Angehörigen
einer Vertragspartei (Vertragsausländer), einem in der Schweiz niederge-
lassenen italienischen Staatsangehörigen, verheiratet. Als drittstaatsange-
hörige Ehefrau eines Vertragsausländers hatte sie während der Dauer der
Ehe einen sich auf Art. 3 Anhang I FZA stützenden, von der originären Be-
rechtigung ihres Ehemannes abgeleiteten Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch ist mit der Schei-
dung der Ehe dahingefallen. Zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AuG bzw. Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG aufrechterhalten werden kann, wie der Aufenthaltskanton annimmt.
4.2 Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht der An-
spruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehege-
meinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische
Person erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder-
lich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Diese Regelung gilt ohne weiteres
für drittstaatsangehörige Ex-Ehegatten von Vertragsausländern, soweit die
letzteren eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben bzw. hat-
ten (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_222/2017 vom 29.11.2017 E. 4.3 m.H.)
Das ist vorliegend der Fall. Da der Tatbestand des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
offenkundig und unbestrittenermassen nicht erfüllt ist, stellt sich nur die
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Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG gegeben sind. Als alternativer Zulassungsgrund fällt Art. 30 Abs. 1 Bst.
b AuG in Betracht, der von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen
dispensiert, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
4.3 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verneinte mit Urteil
vom 25. Januar 2013 das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründen für ei-
nen weiteren Aufenthalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und beur-
teilte im Übrigen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als ver-
hältnismässig, worin implizit die Verneinung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG enthalten ist. Dieses
Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens kann diese Beurteilung nicht in Frage gestellt werden.
Zu prüfen ist, ob seither eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist,
die für sich allein oder in Verbindung mit zuvor festgestellten Tatbestand-
selementen zu einer anderen Bewertung führt. In casu werden in diesem
Zusammenhang drei Sachverhaltselemente genannt: Der Zeitablauf und
die damit einhergehende, sich verdichtende Integration in der Schweiz
bzw. die fortschreitende Entfremdung in Bezug auf das Herkunftsland, die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die Tatsache, dass sie
Mutter eines unehelichen Kindes geworden ist, wobei der Kindsvater nach
wie vor unbekannt ist.
5.
Gemäss Art. 50 Abs.1 Bst. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG fort, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (nachehelicher Härtefall). Derartige Gründe können gemäss
Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer eheli-
cher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er-
scheint. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1 E. 5.1-5.3).
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche As-
pekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen; dazu gehören auch die Um-
stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Bedeutsam
kann ferner sein, wie lange die ausländische Person in der Schweiz gelebt
hat, u. U. auch ausserhalb der Ehe, um die es geht. Hat der Aufenthalt nur
kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme
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Seite 11
stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wie-
dereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Kon-
sequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person
voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechti-
gung verbunden sind (Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 140 II 289; BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350). Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des An-
spruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss sich der Härtefall auf
die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345
E. 3.2.3). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst.
b AuG im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weni-
ger weit geht als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK und sich
teilweise mit diesen überschneidet (Urteil des BGer 2C_27/2016 vom
17.11.2016 E. 4; Urteile des BGer 2C_930/2012 vom 10.01.2013 E. 4.1
und 2C_173/2011 vom 24.06.2011 E. 4).
6.
Zur Situation der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten das folgende
Bild entnehmen:
6.1 Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin gelangte am 1. Mai 1998 als
Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen
in die Schweiz. Allerdings gingen die Ehegatten bereits ein Jahr später aus-
einander. Während der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin von einer
Scheinehe sprach, die er nachträglich als schweren Fehler bedauert habe,
machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Ehe aus Liebe geschlos-
sen worden sei, der Ex-Ehemann sich jedoch später in eine andere Frau
verliebt habe und versuche, sie – die ihm nun lästig geworden sei – mit
falschen Anschuldigungen aus seinem Leben zu drängen. Sie hoffe je-
doch, dass er sich besinnen und zu ihr zurückkehren werde. Das ist dann
schlussendlich nicht geschehen. Nachdem eine erste Klage des Eheman-
nes auf Ungültigkeit bzw. Scheidung der Ehe vom zuständigen Gericht am
14. September 2010 abgewiesen worden war, kam es am 13. Juli 2011 zur
Scheidung. Im Rahmen des ersten kantonalen Bewilligungsverfahrens
wurde offengelassen, welche der beiden Versionen zutrifft. Nach Überzeu-
gung des Bundesverwaltungsgerichts spricht aber einiges dafür, dass die
Version der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht. Denn die Be-
schwerdeführerin konnte eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung
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Seite 12
der Mutter und der Schwester des Ex-Ehemannes vom 23. September
2009 beibringen, die ihre Darstellung bestätigt (SEM-act. 5/264). Es ist an-
zunehmen, dass diese beiden nächsten Angehörigen des Ex-Ehemannes
Einblick in Interna der ehelichen Beziehung hatten, und es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb sie in diesem Punkt zu Lasten ihres Sohnes bzw. Bru-
ders die Unwahrheit bezeugen sollten. Unter den gegebenen Umständen
kann davon ausgegangen werden, dass der Ex-Ehemann durch den tatsa-
chenwidrigen Vorwurf der Scheinehe versuchte, sich der ihm lästig gewor-
denen Beschwerdeführerin möglichst rasch zu entledigen. Dieser Umstand
ist zwar für sich allein klarerweise nicht entscheidend. Als ein Element ne-
ben anderen ist er jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin in die Ge-
samtwürdigung einzubeziehen.
6.2 Der weitere Lebensweg der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist of-
fensichtlich vom Scheitern ihrer Ehe und ihrer damit verbundenen Lebens-
pläne gekennzeichnet. Jedenfalls geriet sie als Folge der Scheidung und
des im direkten Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe stehenden
ausländerrechtlichen Verfahrens auf Entzug ihres Aufenthaltsrechts in eine
persönliche Krise. Gestützt auf verschieden Berichte der UPK Basel kann
als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab
Oktober 2012 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit latenter
Suizidalität in ambulanter Behandlung in Gestalt einzelpsychotherapeuti-
scher Sitzungen sowie medikamentöser Therapie stand. Soweit die Be-
schwerdeführerin geltend macht, diese Behandlung könne wegen des ge-
glückten Aufbaus einer therapeutischen Bindung zur behandelnden Psy-
chologin erfolgsversprechend nur in der Schweiz fortgeführt werden, kann
ihr nicht gefolgt werden. Nichts steht der Annahme entgegen, dass eine
entsprechende Bindung auch zu einem anderen Therapeuten aufgebaut
werden könnte. Eine lebensbedrohliche medizinische Notlage, die eine un-
terbruchlose Fortführung der therapeutischen Sitzungen zwingend erfor-
dern würde, liegt ebenfalls nicht vor. Auf der anderen Seite sind auch keine
belastbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland die notwendige Behandlung
nicht zugänglich wäre. Wie die Vorinstanz unter Berufung auf die Recht-
sprechung zu Recht feststellt, entspricht die medizinische Versorgung im
Kosovo zwar nicht den westeuropäischen Standards. Sie ist jedoch grund-
sätzlich sichergestellt und mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
benötigte niederschwellige Behandlung als durchaus ausreichend zu be-
trachten. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin nötigenfalls auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahl-
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reichen Verwandtschaft in der Schweiz zählen könnte, sollte davon der Zu-
gang zur notwendigen Behandlung abhängen. Die gegenteilige, nicht wei-
ter begründete Aussage steht im Widerspruch zu der wiederholt betonten
(auch finanziellen) Unterstützung durch diesen Personenkreis und soll of-
fensichtlich vor allem den Einwand der Vorinstanz entkräften, die in der
Schweiz lebenden Verwandten könnten die Beschwerdeführerin auch im
Kosovo finanziell unterstützen. Als ein Element neben anderen ist jedoch
auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in die Gesamt-
würdigung einzubeziehen. Einerseits als direkte Folge der unter den ge-
schilderten belastenden Umständen gescheiterten Ehe und andererseits
als Element, das geeignet ist, die Wiedereingliederung der Beschwerde-
führerin im Heimatland über das Mass hinaus zu erschweren, mit dem eine
alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes in der Lage der Be-
schwerdeführerin im Kosovo ohnehin ausgesetzt wäre (dazu weiter unten).
6.3 Die Situation der Beschwerdeführerin ist des Weiteren dadurch ge-
kennzeichnet, dass sie am 27. Januar 2014 ein uneheliches Kind zur Welt
brachte. Die Beschwerdeführerin behauptete und behauptet nach wie vor,
dass sie den Vater nicht kenne. Das Kind sei die Folge eines einmaligen
sexuellen Kontaktes mit einem Unbekannten gewesen, von dem sie nur
wisse, wie er mit Vornamen heisse und dass er Schweizer sei. Eine am
5. Juni 2014 von der KESB Basel-Stadt errichtete Beistandschaft zur Klä-
rung der Vaterschaft und Regelung der Unterhaltspflicht blieb ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, ihr weiterer Aufenthalt in der
Schweiz sei zur Klärung der Vaterschaft, auf die ihr Kind einen Anspruch
habe, unabdingbar, und beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK. Des Weiteren beruft sie sich auf die aus der unehelichen
Mutterschaft resultierenden zusätzlichen Schwierigkeiten einer Wiederein-
gliederung, müsste sie in den Kosovo zurückkehren. Ob diese Umstände
in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der geschiedenen Ehe
der Beschwerdeführerin stehen und als solche einen nachehelichen Här-
tefall mitbegründen können, erscheint fraglich, ist aber letztlich nicht ent-
scheidend. Denn sie wären auf jeden Fall zu berücksichtigen, wenn nicht
im Kontext von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, so doch im Zusammenhang mit
dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG oder in unmittelbarer Anwendung des Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK überzeugt
nicht. Wohl gehört das Recht des Kindes, den leiblichen Vater zu kennen
und die rechtlichen Beziehungen zu ihm feststellen zu lassen, zum von
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Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Privat- und Familienleben (MEYER-LADE-
WIG/NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.],
EMRK-Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 8 m.H.). Ausländer-
rechtliche Ansprüche können daraus aber schon deshalb nicht abgeleitet
werden, weil die bisherigen, rund 4 ½ Jahre dauernden Bemühungen, den
Kindsvater zu ermitteln, erfolglos waren und angesichts der wenigen zur
Verfügung stehenden Informationen zur Person auch nicht davon auszu-
gehen ist, dass sich daran in Zukunft noch etwas ändern würde, sollte die
Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben können. Anzuerkennen und zu
berücksichtigen ist jedoch die besondere Situation, der die Beschwerde-
führerin als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes bei der
Rückkehr in den Kosovo ausgesetzt wäre.
6.4 Als weiteres Beurteilungselement für das Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ist die Dauer des Aufent-
haltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Integration in die
hiesigen Verhältnisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
6.4.1 Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit bald 10 ½ Jah-
ren rechtmässig in der Schweiz auf, davon die letzten rund 5 ½ Jahre ge-
stützt auf eine behördliche Erlaubnis im Rahmen eines ausländerrechtli-
chen Bewilligungsverfahrens. Sie macht geltend, sie habe sich während
ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz vollständig integriert. Sie
spreche fliessend Deutsch, respektiere die Rechtsordnung und habe einen
breiten Freundeskreis. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusam-
menhang auch auf die zahlreiche, in der Schweiz lebende Verwandtschaft,
zu der sie sehr enge Beziehungen unterhalte und von der sie finanziell und
anderweitig, namentlich in der Sorge um das Kind, unterstützt werde. Im
Gegensatz dazu habe sie im Kosovo keine näheren Angehörigen mehr, auf
die sie sich stützen könnte. Des Weiteren behauptete sie – zumindest an-
fänglich – explizit auch eine gute wirtschaftliche Integration. Sie habe keine
Schulden, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und beziehe keine Sozialhilfe.
Die letzteren Vorbringen wurden durch die spätere Sachverhaltsentwick-
lung überholt (vgl. dazu sogleich). Die Beschwerdeführerin hielt sich jedoch
weiterhin zugute, dass ihr die finanzielle Unterstützung seitens ihrer zahl-
reichen Verwandtschaft in der Schweiz ermögliche, ihren Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme von wirtschaftlicher Sozialhilfe zu bestreiten.
Gleichwohl nahm sie auch weiterhin eine gelungene wirtschaftliche In-
tegration in Anspruch. In rechtlicher Sicht macht sie auf der Grundlage die-
ser Ausführungen geltend, dass die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts
in der Schweiz unter den gegebenen Umständen eine Verletzung ihres in
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Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruchs auf Achtung des Fa-
milien- und Privatlebens darstellen würde.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, eine gute sprach-
liche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.
Ebenfalls wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin die
Rechtsordnung beachtet. In Bezug auf die ebenfalls behauptete berufliche
und wirtschaftliche Integration stellt sich die Sachlage problematischer dar.
Zu diesem Punkt kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwer-
deführerin nur während den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz
als Serviceangestellte in diversen Restaurationsbetrieben einer regelmäs-
sigen Erwerbstätigkeit nachging, zuletzt mit Unterbrüchen und in Teilzeit.
Diese Phase endete im Zeitraum 2012/2013. Anschliessend war die Be-
schwerdeführerin offenbar ohne Arbeit, bis sie im September 2016 ein
Praktikum als Verkäuferin in einem Modegeschäft antrat, nach dessen er-
folgreichem Abschluss sie eine Anstellung beim gleichen Arbeitgeber an-
trat (Eingabe vom 23.11.2017, Rek2-act. 16). Eigener Darstellung zufolge
ist sie nach wie vor erwerbstätig (Eingabe vom 07.08.2018, Rek2-act. 19).
Die Beschwerdeführerin erklärte die Phase der Arbeitslosigkeit in nachvoll-
ziehbarer Weise mit ihrer psychischen Erkrankung (vgl. oben E. 6.2) und
der Schwierigkeit, mit ihrem prekären ausländerrechtlichen Status über-
haupt eine Anstellung zu finden. Hinzu trat, dass die Beschwerdeführerin
seit Januar 2014 alleinerziehende Mutter eines Kindes ist, was die Wieder-
eingliederung in das Erwerbsleben trotz Unterstützung durch ihre Ver-
wandtschaft noch schwieriger gestaltete. Es verwundert daher nicht, dass
die Beschwerdeführerin an ihrem neuen Arbeitsort im Teilzeitpensum be-
schäftigt und trotz Erwerbseinkommen auf ergänzende Unterstützung
durch die öffentliche Sozialhilfe angewiesen war (Auszahlungsverfügung
und Sozialhilfebudget der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 01.11.2017, Beila-
gen zu Rek2-act. 16). Offenbar besteht die Sozialhilfeabhängigkeit nach
wie vor (Eingabe vom 7. August 2018, Rek2-act. 19). Alles in allem muss
die Integration der Beschwerdeführerin als nicht ausserordentlich bewertet
werde. Sie entspricht in etwa dem, was von ihr in ihrer spezifischen Le-
benssituation nach einem 10-jährigen Aufenthalt erwartet werden kann.
6.4.3 Nach bisheriger Rechtsprechung käme der Aufenthaltsdauer der Be-
schwerdeführerin und ihrer Integration als härtefallbegründenden Elemen-
ten nur untergeordnete Bedeutung zu. Noch weniger wäre, ganz ausser-
gewöhnliche Umstände vorbehalten, bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer
der Schutzbereich des konventions- und grundrechtlich gestützten An-
spruchs auf Achtung des Privatlebens geöffnet. In einem neuesten, zur
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Publikation bestimmten Urteil präzisierte das Bundesgericht seine Recht-
sprechung zur Tragweite des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens ge-
mäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Ausländerrecht in einer Weise, die unmittelbare
Auswirkungen auf die vorliegende Streitsache hat. Es entschied, dass eine
strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK vorliege und jener, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, wie
sie bis anhin praktiziert worden war, wenig sinnvoll sei, da für die beiden
Fragen weitgehend die gleichen Kriterien zu berücksichtigen seien. Gleich-
zeitig erachtete es als angebracht, die gebotene umfassende Interessen-
abwägung zu strukturieren und Leitlinien vorzugeben. Danach sei nach ei-
nem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren künftig davon auszu-
gehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden
seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe be-
dürfe; im Einzelfall könne es sich aber auch anders verhalten und die In-
tegration trotz der Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die Auf-
rechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt sei es
möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die
Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeit-
punkt als betroffen bzw. verletzt erweise. Liege nach einer längeren bewil-
ligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht habe, be-
reits eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen
Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher
Hinsicht), könne es den Anspruch auf Schutz des Privatlebens verletzen,
wenn eine Bewilligung nicht erneuert werde. Das grundsätzlich legitime In-
teresse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines
ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländi-
scher Wohnbevölkerung könne unter diesen Umständen für sich allein eine
Verweigerung des Aufenthalts nicht rechtfertigen (Urteil des BGer
2C_105/2017 vom 08.05.2018 E. 3.8 und 3.9 m.H., zur Publikation vorge-
sehen).
6.4.4 Auf den vorliegenden Fall angewendet ergeben diese Leitlinien, dass
es besonderer Gründe bedarf, um der Beschwerdeführerin die Aufenthalts-
bewilligung zu verweigern. Solche sind nicht ersichtlich: Es kann mit gutem
Grund davon ausgegangen werden kann, dass mit zunehmendem Alter
und damit einhergehender Verminderung der Betreuungsbedürftigkeit ih-
res heute 4 ½ Jahre alten Kindes die Beschwerdeführerin in die Lage ver-
setzt wird, ihr Arbeitspensum heraufzusetzen, was ihr eine allmähliche Ab-
lösung von der noch bestehenden teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit er-
möglichen sollte. Das allgemeine Interesse an der Durchsetzung einer rest-
riktiven Migrationspolitik kann jedoch, wie bereits weiter oben dargelegt
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wurde, für sich allein und unter diesen besonderen Umständen die Verwei-
gerung eines Aufenthaltsrechts nicht rechtfertigen. Selbst wenn der Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind die Rückkehr in den Kosovo zugemutet
werden könnte, wäre sie daher doch in den konventions- und grundrecht-
lich durch Art. 8 Ziff. 1 EMK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Rahmen-
bedingungen ihres bisherigen Daseins in einem Umfang betroffen, der sich
nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV nicht rechtfertigen
liesse. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber so, dass sich die Wieder-
eingliederung der ledigen, psychisch angeschlagenen und alleinerziehen-
den Beschwerdeführerin keineswegs problemlos gestalten dürfte, auch
wenn diese auf verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen könnte. Hinzu tre-
ten weitere Beurteilungselemente, die zugunsten der Beschwerdeführerin
in die Abwägung einzubeziehen sind, wie namentlich die Art und Weise,
wie ihr Ex-Ehemann mit ihr umging und die daraus resultierenden psychi-
schen Belastungen.
7.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte der Streitsache, unter denen dem
konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Privatleben in seiner
Auslegung durch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts beson-
deres Gewicht zukommt, gelangt das Bundesverwaltungsgericht ab-
schliessend zum Ergebnis, dass die Situation der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an einen persönlichen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG genügt. Das Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG muss bei dieser
Rechtslage nicht geprüft werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich
demnach als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung durch den Kanton Basel-Stadt ist die Zustimmung zu erteilen.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Be-
rücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 2'500.- festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Basel-
Landschaft wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1‘200.- wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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