B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2680/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-2680/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 27. Februar 2017 bei der
schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen
knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1961, im Kanton Basel Land-
schaft (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 68 – 71). Der Gastgeber hatte zu-
vor einen „Musterbrief Einladung für Besuchervisum“ und ein Schreiben
eingereicht (SEM-pag. 62 und 63).
B.
Mit Formularentscheid vom 28. Februar 2017 (vom Gast empfangen am
1. März 2017) lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das
gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer
Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufent-
halt und dem nicht als glaubwürdig erachteten Zweck des Aufenthaltes
(SEM-pag. 7, 10 – 11, 71).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. März 2017 Einspra-
che bei der Vorinstanz (SEM-pag. 5).
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Da-
bei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Auf-
enthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne.
Obwohl Thailand keine Tradition als Auswanderungsland habe, habe vor
rund 30 Jahren eine Auswanderung vor allem von thailändischen Frauen
eingesetzt, zuerst aus nördlichen und nordöstlichen Gebieten, seit den
letzten 15 Jahren zusätzlich aus zentralen und südlichen Regionen, insbe-
sondere Tourismusgebieten. Es handle sich um ledige Frauen aus schwie-
rigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die im Ausland eine Ver-
besserung ihrer Lage anstrebten. Bestünden dort zudem bereits eine zah-
lenmässig bedeutende Diaspora und/oder familiäre oder persönliche Be-
ziehungen, übe dies eine zusätzliche Sogwirkung aus. Die Gesuchstellerin
sei jung, ledig und kinderlos, so dass sie keine Verpflichtungen gegenüber
einer eigenen Familie habe. Sie habe sich im Antragsformular als arbeits-
los bezeichnet und dazu erklärt, sie habe im Hinblick auf die geplante Reise
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in die Schweiz ihre Stelle gekündigt. Gemäss einer Stellungnahme vom
5. April 2017 arbeite sie als Serviceangestellte in einer Bar. Auch wenn sie
in der Zwischenzeit wieder eine Arbeit aufgenommen habe, falle auf, dass
sie beabsichtige, sich während 90 Tagen im Ausland aufzuhalten. Von be-
sonderen beruflichen Verpflichtungen sei nicht auszugehen. Die Gesuch-
stellerin habe auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen. Insgesamt sei
davon auszugehen, dass sie keine starken Bindungen an den Heimatstaat
habe, die das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen
Wiederausreise gering erscheinen liessen (SEM-pag 90 – 93).
E.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Beschwerde vom 9. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügte er im
Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine ge-
nügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So habe die
Gesuchstellerin eine von ihm aufgesetzte Rückreiseverpflichtung unter-
zeichnet. Gleichzeitig habe er mehrmals dargelegt, dass er selber auch
dafür sorgen werde, dass sie wieder ausreise. Auch die Reiseversiche-
rung, welche er für sie abgeschlossen habe, sei lediglich 93 Tage gültig. Es
wäre verantwortungslos, wenn die Gesuchstellerin länger in der Schweiz
bleiben würde. Da sie noch nie im Ausland gewesen sei, sei sie bei ihrer
Befragung überfordert gewesen. Auch verstehe sie Englisch nicht wirklich
gut. Sie habe ihre Stelle nicht gekündigt, sondern lediglich unbezahlte Fe-
rien beziehen wollen, was in Thailand üblich sei, und sie arbeite seit dem
negativen Bescheid wieder im selben Betrieb. Er und die Gesuchstellerin
würden sich gerne näher kennenlernen, damit sie sich entscheiden kön-
nen, ob sie die Zukunft gemeinsam verbringen möchten (BVGer-act. 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 16. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
zu leisten (BVGer-act. 3).
G.
Am 2. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege, da er ab dem 30. Juni 2017 voraussichtlich arbeitslos
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sein werde und nicht wisse, ob er von der Arbeitslosenversicherung Unter-
stützung erhalte, da er zuvor selbständig erwerbend gewesen sei (BVGer-
act. 4).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 wurde die Anordnung vom
16. Mai 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, das
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen, beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen (BVGer-act. 5).
I.
Am 25. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular
mit diversen Beweismitteln zu den Akten (BVGer-act. 6).
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, im gegenwärtigen
Zeitpunkt könne das gewünschte Visum auch wegen der nicht erfüllten fi-
nanziellen Voraussetzungen nicht erteilt werden (BVGer-act. 8).
K.
Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 im Wesentli-
chen vor, die Gesuchstellerin habe eine Arbeit und eine Familie (Vater,
Schwestern mit Kindern und Brüder), welche sie regelmässig besuche.
Diese Tatsachen sprächen für eine Rückkehr nach Thailand. Er reichte Fo-
tos und eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers der Gesuchstellerin zu
den Akten (BVGer-act. 10).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
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grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
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belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 8
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung).
Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist
die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die
Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gewährleis-
tet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Sowohl die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere auf-
grund des Militärputsches im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die
Wirtschaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das
Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2,8% – wie bereits im vorange-
henden Jahr – hinter den Erwartungen zurück. Die von der Übergangsre-
gierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaftlichen Er-
holung. Dank positiver Entwicklung in der Tourismusbranche und erster
Wachstumsimpulse aus kurzfristigen Fördermassnahmen für kleine und
mittlere Unternehmen sowie umfangreichen staatlichen Infrastrukturvorha-
ben wuchs das BIP im Jahr 2016 um 3,2 Prozent. Im Zuge der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der
unter der Armutsgrenze lebt, auf 10,3 % (2014) reduziert. Weitere 9 % der
Bevölkerung sind jedoch von Armut bedroht. Vor allem in ländlich gepräg-
ten Gebieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach
wie vor verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz
des Militärputsches und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen:
Deutsches Auswärtiges Amt, > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länderinformationen > Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft
[Stand März 2017] sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand 24. Au-
gust 2017]; Weltbank, > where we work > Thailand >
systematic country diagnostic; Websites besucht im August 2017).
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Seite 9
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug
auf gesuchstellende Personen aus Thailand allgemein als erheblich ein-
schätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umstän-
den und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten,
dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an
der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum
vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und
E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, ledige und
kinderlose Frau. Sie hat regelmässigen Kontakt zu ihrem Vater, ihren
Schwestern und deren Kindern sowie ihren Brüdern. In diesen Verhältnis-
sen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge
zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der
Gesuchstellerin und ihren Familienangehörigen. Gestützt auf die Akten
sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine
anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich.
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin be-
findet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer
gesicherten Wiederausreise schliessen. So wurde angegeben, die Ge-
suchstellerin arbeite als Serviceangestellte in der C._______ Bar in
D._______ und verdiene monatlich Bath 15‘000 sowie erhalte monatlich
Trinkgeld von Bath 10‘000.- (entspricht insgesamt rund US-Dollar 750.-;
vgl. BVGer-act. 10 Beilage).
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Seite 10
Die Bevölkerung in Thailand verfügt im Jahr 2017 über ein durchschnittli-
ches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 6‘265.- US-Dollar pro Jahr
(vgl. statista, das Statistik-Portal, ten/studie/320648/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-thailand/
>, abgerufen im August 2017). Das Einkommen der Gesuchstellerin soll
mit rund US-Dollar 9‘000.- (12 x 750.-) jährlich zwar über dem Durchschnitt
liegen. Dass sie tatsächlich so viel verdient, konnte sie jedoch nicht bele-
gen.
Die Angaben zu ihrem Einkommen entsprechen nicht dem eingereichten
Bankbeleg. Einem Bankauszug der „F._______“ kann entnommen werden,
dass über einen Zeitraum von rund sechs Monaten (11. August 2016 bis
15. Februar 2017) insgesamt Bath 127‘187.33.- (entspricht rund US-Dollar
3‘819.-) auf das Konto überwiesen worden sind und der Saldo des Kontos
Mitte August 2016 Bath 21.81 betrug. Fraglich ist vorliegend, woher die
Einnahmen stammen. So wurden der Gesuchstellerin von ihrem Arbeitge-
ber („D._______ E._______“) insgesamt Bath 35‘500.- überwiesen, was
ein monatliches Einkommen von rund Bath 5‘917.- (entspricht rund US-
Dollar 177.-) ergibt, welches somit unter dem Durchschnitt liegt. Woher die
restlichen rund Bath 91‘687.33 kommen, wurde nicht dargelegt (SEM-pag.
17 - 19). Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beträge ge-
rade mit Hinblick auf die Erlangung des Schengen-Visums auf die Gesuch-
stellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1
E. 6.3.6). Ohnehin könnte selbst ein ansehnliches Vermögen keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin leisten. Im Falle einer Migration gehen Vermögens-
werte nämlich nicht verloren.
Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht von einer beruflichen Verankerung
oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegan-
gen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
6.3 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers soll
nicht gezweifelt werden. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für
gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchs-
aufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Un-
fall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – man-
gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver-
halten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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Seite 11
6.4 Die Gesuchstellerin gab gegenüber der Schweizer Vertretung an, sie
habe den Gastgeber im Dezember 2016 an ihrem Arbeitsplatz in der
C._______ Bar getroffen. Sie hätten fünf Wochen zusammen verbracht.
Bislang habe sie ihn erst einmal gesehen. (SEM-pag. 12). Der Beschwer-
deführer führte aus, er habe die Gesuchstellerin in H._______ am Strand
kennengelernt und sie hätten zusammen vier Wochen Ferien (von Dezem-
ber 2016 bis Januar 2017) verbracht. Sie würden seither täglich miteinan-
der telefonieren (SEM-pag. 63 und 87).
Demzufolge haben sich die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer bis
anhin nur in Asien gesehen. Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin
besser kennen zu lernen, ist verständlich. Aufgrund der vorgenommenen
Beurteilung hat er sie aber - zumindest vorderhand - in deren Heimat zu
treffen. Sollte zu gegebener Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden,
so wäre über die Einreise der Gesuchstellerin – nach Abschluss der hierzu
erforderlichen zivilstandsamtlichen Vorkehren – unter einem anderen As-
pekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und
17 AuG bzw. Art. 42 AuG). Vorliegend wurde, wie angetönt, ein Visum für
einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwin-
gend an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine
Gewähr geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden
(vgl. auch Urteil des BVGer F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4 m.H.).
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die finanziellen Vorausset-
zungen erfüllt wären. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen ebenfalls nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
F-2680/2017
Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist (BVGer-act. 7).
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie
nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie
Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits
im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen wer-
den konnte und somit auf die Frage der Bedürftigkeit nicht noch gesondert
einzutreten ist. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf
Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2680/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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