B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2682/2016
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Bachmann,
Ruflisbergstrasse 46, Postfach 6870, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. […]) sprach am
22. März 2016 persönlich bei den Einwohnerdiensten, Migration und Frem-
denpolizei (EMF) der Stadt Bern vor und ersuchte unter Vorlage eines un-
befristeten Arbeitsvertrages sowie einer slowenischen Identitätskarte um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Weil die Amtsstelle den
Verdacht hegte, der Ausweis könnte gefälscht sein, wurde das Dokument
zwecks Prüfung der Echtheit zu Handen des Kriminaltechnischen Dienstes
der Kantonspolizei Bern sichergestellt. Die entsprechenden Abklärungen
bestätigten, dass es sich bei der präsentierten slowenischen Identitätskarte
um eine Totalfälschung handelte. In der Folge machte der Beschwerdefüh-
rer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auf einem eigen-
händig ausgefüllten Personalienblatt fügte er an, kosovarischer Staatsbür-
ger zu sein, seit 2015 aber auch die slowenische Staatsbürgerschaft zu
besitzen. Wegen der nicht geklärten Identität verfügte die Migrationsbe-
hörde der Stadt Bern die kurzfristige Festhaltung des Betroffenen (Art. 73
des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) und führte ihn dem Regionalge-
fängnis Bern zu.
B.
Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Aus-
länderbehörde im Beisein des Parteivertreters einvernommen. Dabei
führte er u.a. aus, sich seit zirka drei Monaten in der Schweiz aufzuhalten
und weiterhin hier bleiben zu wollen. Er beabsichtige, zu gegebener Zeit
seine hierzulande ansässige Freundin zu heiraten. Zur vorgelegten Identi-
tätskarte sei er durch seinen Arbeitgeber in Slowenien gekommen. Er habe
nicht gewusst, dass sie gefälscht sei. Rückfragen bei der slowenischen
Botschaft in Bern ergaben, dass der Beschwerdeführer nicht im zentralen
Register der slowenischen Staatsbürger erfasst ist.
C.
Im Hinblick auf die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnah-
men gewährten die EMF der Stadt Bern dem Beschwerdeführer gleichen-
tags das rechtliche Gehör.
D.
Am 24. März 2016 wies die Migrationsbehörde der Stadt Bern den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete in Anwendung von
Art. 64d Abs. 1 und 2 AuG die sofortige Vollstreckung der Massnahme an.
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Zur Sicherung des Vollzugs wurde er gestützt auf Art. 76 AuG in Ausschaf-
fungshaft versetzt. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestätigte
gleichentags die Rechtmässigkeit und Angemessenheit dieser bis zum
21. April 2016 befristeten Massnahme. Dagegen legte der Rechtsvertreter
je ein Rechtsmittel ein. Die Ausschaffung erfolgte am 31. März 2016.
E.
Ebenfalls am 24. März 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gleichzeitig ord-
nete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, der Betroffene habe
bei den schweizerischen Behörden durch das Vorweisen einer total ge-
fälschten slowenischen Identitätskarte versucht, gestützt auf das Freizü-
gigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine Aufenthaltsbewilligung
zu erlangen. Die zuständige Behörde habe jedoch festgestellt, dass das
Gesuch offensichtlich unbegründet und in der Absicht gestellt worden sei,
die Zulassungsbestimmungen zu umgehen, weshalb von einem Rechts-
missbrauch auszugehen sei. Angesichts des zumindest in Kauf genomme-
nen missbräuchlichen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer
Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG verhältnismässig und an-
gezeigt. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen
kontrollierten Einreisen zu überwiegen vermöchten, ergäben sich weder
aus den Akten noch seien solche bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs
geltend gemacht worden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung und ersatzlose Strei-
chung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
sucht er u.a. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Nebst Rügen formeller Natur lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung basiere auf einer willkürlichen Ak-
tenwürdigung und einem nicht abschliessend und rechtsstaatlich erfassten
Sachverhalt. Diesen habe das SEM gar nicht selber aufgeklärt, sondern
unbesehen die Auffassung der Migrationsbehörde der Stadt Bern über-
nommen. Wäre ihm bewusst gewesen, dass die Gemeinde in Slowenien
bei der Ausstellung der Identitätskarte rechtswidrig agiert habe, so hätte er
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sein Einverständnis zweifelsohne nicht gegeben. Dass er die Vorausset-
zungen für das Erlangen der slowenischen Staatsbürgerschaft nicht erfülle,
so der Beschwerdeführer weiter, habe er nicht gewusst. Jedenfalls gehe
die Würdigung, er habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, fehl. Die Akten-
lage erlaube keine solchen Unterstellungen und Schlussfolgerungen. Die
öffentliche Ordnung in der Schweiz habe er mithin nicht gefährdet. Hierzu
bedürfe es nicht nur der objektiven Normverletzung, sondern auch eines
hier nicht gegebenen subjektiven Tatbestandes. Vielmehr sei er das Bau-
ernopfer slowenischer Hintermänner geworden. Im Übrigen lebe seine
Freundin in der Schweiz, wo auch ein Grossteil der Familie wohne. Über-
dies verunmögliche die Wirkung des Einreiseverbots auf den ganzen
Schengenraum sein wirtschaftliches Fortkommen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ab.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Juli 2016 wurde dem Parteiver-
treter mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge (persönliche Be-
fragung seines Mandanten, Einvernahme einer Zeugin und zweier Zeugen)
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 5. September 2016 am einge-
reichten Beweismittel und dessen Begründung festhalten.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der
EMF der Stadt Bern – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand
bildet einzig das von der Vorinstanz am 24. März 2016 verfügte Einreise-
verbot. Nicht näher einzugehen ist deshalb auf die vom Rechtsvertreter
wiederholt geäusserte Kritik am Vorgehen der EMF der Stadt Bern sowie
des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Gemäss den Akten der zu-
ständigen Migrationsbehörde ist er gegen die entsprechenden Entscheide
(Wegweisungsverfügung vom 24. März 2016 bzw. Entscheid betr. Über-
prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft gleichen Datums) denn
auch rechtsmittelweise vorgegangen.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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3.
In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter vorab, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV verletzt, indem sie
seinem Mandanten keine Gelegenheit gegeben habe, sich vorgängig zum
Einreiseverbot zu äussern.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die
Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG),
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur
Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs.
1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.).
3.2 Entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe vom 29. April
2016 hat man dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 23. März
2016 – also noch vor Erlass der Fernhaltemassnahme – gewährt (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz [SEM act.] 8). Dass ihm das rechtliche Gehör nicht durch
die verfügende Behörde selbst gewährt wurde, ist nicht von Belang (siehe
Urteil des BVGer C-5193/2011 vom 10. August 2012 E. 3.4 m.H.). Vielmehr
war die Anhörung durch die Ausländerbehörde der Stadt Bern zulässig,
wurde das entsprechende Formular doch umgehend an das SEM weiter-
geleitet (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2397/2014 vom 19. Februar 2014
E. 3.4 m.H.; zur raschen zeitlichen Abfolge von Gehörsgewährung und an-
gefochtener Verfügung siehe ferner Urteil des BVGer C-4659/2012 vom
25. Oktober 2013 E. 3.3). Den Akten kann sodann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer vom Äusserungsrecht eigenhändig in seiner
Muttersprache Gebrauch machte. Das Ganze geschah im Beisein einer
der albanischen Sprache mächtigen Person. Die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs hat er laut obgenanntem Formular gelesen, übersetzt erhal-
ten und bestätigt. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als unbe-
gründet.
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Seite 7
3.3 Auf Beschwerdeebene werden des Weiteren eine Parteibefragung, die
Einvernahme von B._______ (Freundin) als Zeugin sowie von C._______
(Neffe) und dem Rechtsvertreter als Zeugen beantragt. Über diese Beweis-
anträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden
bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge ohnehin im
Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N. 38).
3.4 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff.
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit-
wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2 S.
115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schrift-
lichkeit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine
mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann
gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweis-
würdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Be-
weisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gül-
tiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Be-
weismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485
m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG
nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der
Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130
II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mit anderen Worten um
ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar
2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2).
3.5 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver-
zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen
BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3 je m.H.).
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3.6 Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner
Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht wird, gilt zunächst
klarzustellen, dass besagter Anspruch nur die entscheidrelevanten Partei-
vorbringen umfasst. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses bereits im Besitze einer Reihe
wichtige Aufschlüsse vermittelnder Dokumente war. Dazu gehörten etwa
Unterlagen aus der Zeitspanne von 2002 bis 2007/09, als der Beschwer-
deführer aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin ein Zeitlang hierzulande
aufenthaltsberechtigt gewesen war (siehe SEM act. 1 – 7). Kenntnis hatte
die Vorinstanz ausserdem von der Anordnung der Anschaffungshaft durch
die EMF der Stadt Bern vom 23. März 2016 (SEM act. 10), der Wegwei-
sungsverfügung vom 24. März 2016 (SEM act. 9), der wirklichen Nationa-
lität der betroffenen Person (siehe Laissez-Passer vom 24. März 2016 für
kosovarische Staatsangehörige [SEM act. 11]) sowie der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor am Schalter der Migrationsbehörde
der Stadt Bern mit der Totalfälschung einer slowenischen Identitätskarte
erschienen war. Sie konnte damit vorgängig auf wesentliche Aktenstücke
zurückgreifen und sie würdigen, weshalb eine Gehörsverletzung auch un-
ter diesem Blickwinkel zu verneinen ist.
3.7 Losgelöst davon erschliesst sich der entscheidsrelevante Sachverhalt
vorliegend in hinreichender Weise aus den Akten. Was die Befragung des
Beschwerdeführers anbelangt, so erhielt er vor Erlass der angefochtenen
Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur
Angelegenheit zu äussern. Wesentlich Neues wäre bei einem Parteiverhör
nicht zu erwarten. Die wiederholt monierten Unregelmässigkeiten bei den
seinerzeitigen Einvernahmen durch die EMF der Stadt Bern (fehlender Dol-
metscher, keine Protokollierung, etc.) sind nicht zu hören (vgl. E. 1.3 hier-
vor) und mit Blick auf den Ausgang des jetzigen Verfahrens ohnehin nicht
von Belang, konnte der Betroffene seinen Standpunkt, wie eben angetönt,
doch nun umfassend darlegen. Auch der Einvernahme seiner Freundin und
eines Neffen als Zeugin bzw. Zeugen bedarf es nicht. Den Bindungen zu
den genannten Bezugspersonen kommt bedingt durch den Verfahrensge-
genstand (Einreiseverbot als reine Fernhaltemassnahme, kein Aufenthalts-
verfahren) nämlich nicht die Bedeutung zu, welche ihnen der Parteivertre-
ter beimisst (siehe dazu eingehender E. 7.3 und 7.4 weiter hinten). Von
daher ist nicht anzunehmen, dass diesbezügliche Anordnungen zu Er-
kenntnissen führten, die über das aus den Akten bereits Bekannte hinaus-
gehen. Den Parteivertreter als Zeugen einzuvernehmen wiederum erübrigt
sich, weil er ausschliesslich Aussagen zum Vorgehen und der Verfahrens-
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Seite 9
führung der EMF der Stadt Bern machen möchte, was – wie mehrfach er-
wähnt – nicht in dieses Verfahren gehört. Von den beantragten Beweisvor-
kehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 und BGE
136 I 229 E. 5.3 je m.H.). Die Akten der Migrationsbehörde der Stadt Bern
wurden hingegen antragsgemäss herangezogen.
3.8 Schliesslich rügt der Rechtsvertreter eine Verletzung von Art. 9 BV,
konkret eine willkürliche Aktenwürdigung durch das SEM, weil es einfach
die Auffassung der Migrationsbehörde der Stadt Bern übernommen habe.
Ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt
wurde und die Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel korrekt
erfolgte, bildet jedoch Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.
4.
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
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Seite 10
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese
Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Aus-
länderrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen des Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das
vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.).
5.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom
9. Juli 2015 E. 4 m.H.).
6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht
mehr genau bestimmbaren Datum mit einer gefälschten slowenischen
Identitätskarte in die Schweiz einreiste. Unbestritten ist sodann, dass er mit
diesem Dokument am 22. März 2016 persönlich bei der zuständigen Aus-
länderbehörde der Stadt Bern vorsprach und, unter gleichzeitiger Vorlage
eines unbefristeten Arbeitsvertrages, um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung EU/EFTA ersuchte. Ein anderes Ausweispapier konnte er damals
nicht vorweisen. Nachträgliche Abklärungen bestätigten, dass es sich bei
der präsentierten slowenischen Identitätskarte um eine Totalfälschung han-
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Seite 11
delte und der Beschwerdeführer diese Staatsbürgerschaft gar nie beses-
sen hatte (vgl. Untersuchungsergebnis zur Dokumentenprüfung vom
23. März 2016 und Bestätigung der slowenischen Botschaft gleichen Da-
tums, wonach die betreffende Person nicht im zentralen Register der slo-
wenischen Staatsbürger figuriere [beides in den Akten der EMF der Stadt
Bern]). Gestützt darauf wurde er vom Polizeiinspektorat der Stadt Bern am
1. April 2016 wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Art. 251 StGB)
und Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) zur Anzeige gebracht.
Deren Schicksal ist nicht aktenkundig. Das Einreiseverbot knüpft allerdings
nicht an die Erfüllung einer Strafnorm oder die Ahndung nach derselben,
sondern direkt an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche be-
steht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz
unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurtei-
len. Die Behörde ist deshalb in der Regel nicht gehalten, den rechtskräfti-
gen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vielmehr kann ein Ein-
reiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt,
sei es, weil ein Strafverfahren gar nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder
noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer C-6052/2013 vom 30. Juni 2015
E. 5.3 m.H.). Selbst wenn dem hier zu würdigenden Sachverhalt in straf-
rechtlicher Hinsicht die notwendige rechtliche Relevanz abginge, so reicht
er in ausländerrechtlicher Hinsicht zweifelsohne aus, um eine Störung und
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen. Ein
solcher Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer die
gefälschte Ausweisschrift nicht bloss auf sich trug, sondern gegenüber ei-
ner schweizerischen Ausländerbehörde tatsächlich verwendete. Damit hat
er hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gege-
ben.
6.2 Der Parteivertreter bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nach-
druck, sein Mandant habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Dieser ha-
be weder gewusst, dass es sich um eine Fälschung handle, noch dass er
die Voraussetzungen für das Erlangen der slowenischen Staatsbürger-
schaft nicht erfülle. Dem ist dagegen zu halten, dass die Anordnung eines
Einreiseverbots kein vorsätzliches Handeln erfordert. Es genügt, wenn der
ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden
kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvor-
schriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Abse-
hen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem
Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam-
menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich
im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle kundig zu machen
F-2682/2016
Seite 12
(vgl. Urteil des BVGer F-10/2016 vom 20. September 2016 E. 5.3 m.H.).
Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass eine fremde
Staatsangehörigkeit nicht so ohne weiteres erworben werden kann. Selbst
wenn er die entsprechenden Voraussetzungen nicht gekannt haben sollte,
müsste er sich den Vorwurf gefallen lassen, nichts oder jedenfalls zu wenig
zur Klärung der Frage unternommen zu haben, unter welchen Bedingun-
gen er als Kosovare überhaupt slowenischer Staatsbürger werden könne.
Aufgrund seines früheren Aufenthalts hierzulande war er sich der hohen
Hürden für die Bewilligungserteilung an Drittstaatsangehörige überdies im
Klaren. Insoweit hat er zumindest in Kauf genommen, die EMF der Stadt
Bern zu täuschen, wobei es letztlich beim vollendeten Versuch blieb. Dar-
aus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
6.3 Hinzu kommen die in der angefochtenen Verfügung nicht explizit ent-
haltenen Vorwürfe der illegalen Einreise und des rechtswidrigen Aufent-
halts (zur Zulässigkeit der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im
Sinne einer Motivsubstitution siehe beispielsweise Urteil des BVGer
C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 5.3 m.H.). Dass sie objektiv berechtigt
erscheinen, wird auf Beschwerdeebene nicht in Abrede gestellt; was die
subjektive Komponente anbelangt, kann auf das eben Gesagte zur Anre-
chenbarkeit fahrlässiger Verhaltensweisen verwiesen werden. Soweit in
der Replik darüber hinaus eingewendet wird, es sei nicht ersichtlich, inwie-
fern vom Beschwerdeführer künftig eine Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit ausgehe, wäre ergänzend anzumerken, dass ein solches Risiko
von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3760) und
das Einreiseverbot zudem auch der Gefahrenabwehr durch Generalprä-
vention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossinnen und
Rechtsgenossen dient (vgl. Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai
2015 E. 4.8 m.H.). Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2 AuG um eine
Kann-Bestimmung, vergleichbare Verstösse werden gemäss geltender
Praxis jedoch regelmässig mit Fernhaltemassnahmen geahndet. In Kom-
bination mit dem Vorwurf des vollendeten Versuchs der Täuschung (siehe
E. 6.1 und 6.2) besteht erst recht kein Anlass für eine abweichende Würdi-
gung. Bei der derzeitigen Aktenlage offen gelassen werden kann, wie es
sich mit den Fernhaltegründen von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 2
Bst. c AuG verhält, wurden die diesbezüglichen behördlichen Anordnungen
(sofortige Wegweisung, Ausschaffungshaft) doch angefochten.
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6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen ver-
mögen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
7.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen
(vgl. E. 6.1 – 6.3 hiervor). An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allge-
meinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Wie schon
angetönt, wirkt das Einreiseverbot hier einerseits präventiv, indem es an-
dere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen
dazu anhält, die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu
respektieren (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver As-
pekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsaus-
länder betroffen ist, siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom
31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Ja-
nuar 2016 E. 3.2). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der
Massnahme darin, den Betroffenen zu ermahnen, bei einer allfälligen künf-
tigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreise-
verbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. F-954/2016 E. 5.2
m.H.). Vorliegend kann zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass
der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen verstossen hat. Das öffentliche Interesse an seiner zeitwei-
ligen Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen.
7.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine
Freundin in der Schweiz ansässig sei und auch ein Grossteil seiner Familie
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Seite 14
hierzulande lebe. Er gedenke, seine Freundin (sie ist Slowenin und im Be-
sitze einer EU/EFTA-Bewilligung) zu heiraten, wolle jedoch noch eine ge-
wisse Zeit zuwarten. Hierzu wäre vorweg klarzustellen, dass allfällige Ein-
schränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachli-
cher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines
dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der
Beschwerdeführer musste das Land im Jahre 2007 nach der Auflösung
seiner ersten Ehe mit einer Schweizerin verlassen. Die Wohnsitznahme in
der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte
scheitern mit anderen Worten bereits an der nicht mehr vorhandenen Auf-
enthaltsbewilligung. Eine allfällige neue Bewilligung bildet im Übrigen nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig (vgl.
dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Abgesehen davon ergeben sich aus den Ak-
ten keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer konkrete Schritte un-
ternommen hat, um seine Freundin zu heiraten.
7.4 Mit in Betracht zu ziehen ist ferner, dass dem Beschwerdeführer durch
das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen
in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm – wie die
Vorinstanz in der Vernehmlassung festgehalten hat – vielmehr die Möglich-
keit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeit-
weilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3),
indes können Kontakte noch auf andere Weise gepflegt werden (z.B. SMS,
WhatsApp, Skype, Telefonate, Briefverkehr, usw.). Möglich wären auch Be-
suche der Freundin im Kosovo oder anderswo ausserhalb der Schengen-
Staaten. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind
also in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Was der Parteivertreter unter
Ziff. 14 der Replik dagegen vorbringt, erschöpft sich in reiner Polemik und
ist nicht zu kommentieren.
7.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf drei
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis
in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.
8.
Einer Würdigung zu unterziehen gilt es abschliessend die Rechtmässigkeit
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der von der Vorinstanz angeordneten und vom Rechtsvertreter beanstan-
deten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex,
SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016).
8.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (vgl. Art. 2 und 21 SIS-II-VO). Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden
dabei aufgrund einer nationalen Ausschreibung eingegeben, die auf einer
Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beruht,
wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese
Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung er-
gehen (Art. 24 Abs. 1 erster Satz SIS-II-VO). Gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-
VO kann eine Ausschreibung dann ergehen, wenn die Entscheidung nach
Abs. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurück-
gewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht auf-
geschoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder
gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet
sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften
über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen
muss.
8.3 Aufgrund dessen kann der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöri-
ger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II aus-
geschrieben werden. Das dreijährige Einreiseverbot beruht namentlich da-
rauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer Migrationsbehörde eine
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Seite 16
Täuschungshandlung vornahm und er zudem illegal einreiste und sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Des Weiteren rechtfertigt in diesem
Zusammenhang die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung (Art. 21
SIS-II-VO; siehe dazu beispielsweise Urteil des BVGer C-7321/2015 vom
18. Februar 2016 E. 3.2.3). Ein Verzicht darauf käme nur in Betracht, wenn
der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels eines an-
deren Schengener Landes wäre, was hier nicht zutrifft. Mit diesen Ausfüh-
rungen ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz die Einreise in
das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengener Staaten verboten hat, zumal die
Schweiz auch deren Interessen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
8.4 Den Mitgliedstaaten bleibt unbenommen, der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verord-
nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243 vom 15. September 2009, S. 1]). Aus Kompetenzgründen steht der
Schweiz bzw. deren Behörden diese Möglichkeit für fremde Staaten aber
nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die mit der Ausschreibung einherge-
hende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfrei-
heit insoweit in Kauf zu nehmen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtsfehlerfrei ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). In der verfahrenslei-
tenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2016 wurde
der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (vgl. dazu
Urteil des BGer 2C_555/2015 vom 21. Dezember 2015 Bst. C), weshalb
dies nun nachzuholen ist.
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Seite 17
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
10.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das
eingereichte Rechtsmittel nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden
kann und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinrei-
chend belegt ist. Aufgrund der Besonderheiten des Falles (nicht reibungs-
lose Verfahrensführung durch EMF der Stadt Bern, unvollständige Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung, etc.) erscheint auch die Bestellung ei-
nes amtlichen Anwalts als angezeigt.
10.4 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für
die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote
fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschä-
digung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung
des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der
Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundi-
gen Bemühungen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Best-
immungen auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, vgl. hierzu
z. B. Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.4 m.H.) fest-
zusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Dieser
Betrag ist vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurück-
zuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65
Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 18
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Bachmann wird als amtlicher Anwalt einge-
setzt.
4.
Für seine anwaltlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Dr. iur. Markus
Bachmann eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] retour)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern ad […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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