B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2684/2016
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2684/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1991; nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 15. April 1995 im Rahmen des Familien-
nachzugs in die Schweiz ein, worauf er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung
und anschliessend am 7. Februar 2001 eine Niederlassungsbewilligung er-
hielt. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz die obligatorische Schulzeit
durchlaufen und eine (An-)Lehre als Plattenleger absolviert.
B.
Während seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz trat der Be-
schwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Am 6. November
2007 wurde er erstmals durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau
wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Angriff zu einem Frei-
heitsentzug von 7 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jah-
ren, verurteilt (begangen am 25. Mai 2007; vgl. Akten der Migrationsbe-
hörde des Kantons Aargau [nachfolgend: AG-act.] 590). Nach der Verurtei-
lung zu einer Busse von Fr. 200.– wegen eines Bagatelldelikts im Bereich
der Strassenverkehrsgesetzgebung (begangen am 24. Juni 2010; Strafbe-
fehl des Bezirksamtes Zofingen vom 29. Juli 2010; AG-act. 91 f.) folgte am
30. November 2010 ein weiterer Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen
(Verurteilung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage [Versuch] zu einer Geldstrafe von 15 Tagen zu je Fr. 30.– und
einer Busse von Fr. 300.– [begangen am 28. Juli 2010; vgl. AG-act. 106 f.]).
Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
3. Dezember 2013 wegen bandenmässigen Raubes, Erpressung, banden-
mässigen Diebstahls, Diebstahls, Betrugs, Freiheitsberaubung, Sachbe-
schädigung, Zechprellerei, Hausfriedensbruchs (mehrfach), Vergehens ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu-
ges und Übertretens des Gewässerschutzgesetzes und Konkurrenz (meh-
rere gleichartige Strafen) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer
Busse von Fr. 1‘000.– verurteilt (begangen zwischen Ende November 2010
bis November 2011; vgl. AG-act. 373–571; 588–589). Mit Urteil des Rich-
teramts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 wurde er zusätzlich wegen weite-
rer Straftaten im einschlägigen Bereich zu 12 Monaten Freiheitsstrafe ver-
urteilt (mehrfacher Raub, räuberische Erpressung, mehrfacher Diebstahl,
mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch; be-
gangen im Zeitraum vom 26. Oktober 2010 bis zum 17. Februar 2011; vgl.
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Seite 3
AG-act. 572–585). Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde jedoch zuguns-
ten der mit Urteil vom 3. Dezember 2013 angeordneten laufenden ambu-
lanten Behandlung aufgeschoben (vgl. AG-act. 581–582).
C.
Gestützt auf dieses Strafurteil vom 3. Dezember 2013 widerrief das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrations-
amt) – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. August
2015 (vgl. AG-act. 591–592) – mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM Akt.] 2). Die
Verfügung erwuchs am 21. Januar 2016 unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte das Migrationsamt dem Be-
schwerdeführer mit, dass er die Schweiz bis spätestens am 21. April 2016
zu verlassen habe (AG-act. 611). Ausserdem räumte es ihm – mit separa-
tem Schreiben – die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des recht-
lichen Gehörs in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot ein, von welchem
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2016 Gebrauch machte
(vgl. SEM Akt. 3 und 4).
E.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 verhängte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer ein ab dem 22. April 2016 geltendes Einreiseverbot
für die Dauer von zwölf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung ver-
wies sie zunächst auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
3. Dezember 2013. Sodann hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschwer-
deführer bis zu dieser Verurteilung immer wieder zu Klagen Anlass gege-
ben und dies schliesslich mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 zum Wi-
derruf der Niederlassungsbewilligung geführt habe. Angesichts dieser Um-
stände und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
sei der Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
(SR 142.20) angezeigt, und es bestehe ein sehr hohes öffentliches Sicher-
heitsinteresse an einer Fernhaltemassnahme. Der Betroffene habe wäh-
rend längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen, dass er willens und
fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung recht-
fertige sich ein über fünfjähriges Einreiseverbot (Art. 67 Abs. 3 AuG). Ein
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Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS II käme nur in Betracht, wenn die
betroffene Person im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Schengenmit-
gliedstaats wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. In Bezug auf die geltend
gemachten familiären Gründe sei darauf hinzuweisen, dass das Einreise-
verbot aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen auf Gesuch hin
für eine kurze und klar befristete Zeit suspendiert werden könne (Art. 67
Abs. 5 AuG). Die auf zwölf Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots
erweise sich insgesamt als verhältnismässig.
F.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 21. April 2016 am Grenzüber-
gang Basel Nord fristgerecht verlassen (vgl. AG-act. 645).
G.
Mit Beschwerde vom 28. April 2016 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einreiseverbots für die Schweiz, das Fürstentum Liechten-
stein und den Schengen-Raum. Eventualiter sei es auf eine Dauer von ma-
ximal fünf Jahren zu befristen; subeventualiter werde sinngemäss die
Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachver-
haltsabklärungen beantragt. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung bringt er einerseits vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht wirklich mit seiner Stellung-
nahme auseinandergesetzt habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei unan-
gemessen, unvertretbar und verletze Bundes- und Verfassungsrecht (insb.
Art. 67 AuG, Art. 8 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die straf-
rechtlich abgeurteilten Taten lägen schon mehrere Jahre zurück und der
Beschwerdeführer sei zum Begehungszeitpunkt erst 19 Jahre alt gewesen.
Seither habe er nicht nur die Strafe verbüsst, sondern er habe sich seit
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (per 31. Oktober 2014 wurde er
zunächst ins Electronic Monitoring überführt und per 22. März 2015 nach
⅔ der Verbüssung der Haftstrafe bedingt entlassen) bis heute stets be-
währt. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer auch beruflich und per-
sönlich längst wieder den richtigen Weg eingeschlagen. Auf die Tatsache,
dass er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei, praktisch sein
ganzes Leben hier verbracht habe und all seine Bezugspersonen hier leb-
ten, gehe die Vorinstanz nicht ein. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung mehr dar. Die Ausschreibung im SIS II sei unzu-
lässig, da der Beschwerdeführer „in den nächsten Tagen“ einen Aufent-
haltstitel für Deutschland erhalten werde.
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Seite 5
H.
Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hat
mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 dem Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
I.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 nimmt die Vorinstanz zu den Be-
schwerdeeingaben ausführlich Stellung, hält an ihrer Verfügung fest und
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 12. September 2016 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m.
Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-2684/2016
Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz
habe das Einreiseverbot unter „Nichtberücksichtigung der im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vom 8. März 2016 gemachten Stellungnahme“ erlassen
und damit die Begründungspflicht verletzt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N
629 ff.).
3.2 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine direkten Schlüsse
auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre
Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft
zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der
Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis
fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers überwiegt. Es ist indessen festzuhalten, dass die betroffe-
nen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen der Vernehmlassung
vom 20. Juni 2016 durch die Vorinstanz ausreichend gegeneinander abge-
wogen worden sind. Unter den dargestellten Umständen war für den Be-
schwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die
Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung sei-
ner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
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Seite 7
3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Be-
schwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der aus-
ländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit
dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an
vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenab-
wehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten
anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Aus-
länderrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Ver-
halten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine sol-
che Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf
das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
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Seite 8
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;
SR 142.201]. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom
17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Alter von 15 ½ Jahren erstmals straf-
fällig. In der Folge delinquierte er ab dem Jahre 2010 in mehr oder weniger
regelmässigen Abständen, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden.
Schliesslich erwirkte er eine Verurteilung durch das Strafgericht Basel-
Landschaft (Urteil vom 3. Dezember 2013) zu 6 Jahren Freiheitsstrafe. Die-
ser Verurteilung lagen folgende Delikte – begangen im Zeitraum zwischen
November 2010 und November 2011 – zu Grunde: bandenmässiger Raub,
Erpressung, bandenmässiger Diebstahl, Diebstahl, Betrug, Freiheitsberau-
bung, Sachbeschädigung, Zechprellerei, Hausfriedensbruch (mehrfach),
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verletzung der Verkehrsre-
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geln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines nicht betriebssiche-
ren Fahrzeuges und Übertreten des Gewässerschutzgesetzes und Kon-
kurrenz (mehrere gleichartige Strafen). Des Weiteren wurde mit Verfügung
vom 17. Dezember 2015 aufgrund dieser Verurteilung die Niederlassungs-
bewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und seine Wegweisung aus
der Schweiz verfügt. Vorgängig wurde er mit Urteil des Richteramts Olten-
Gösgen vom 9. Juni 2015 wegen weiterer Straftaten im einschlägigen Be-
reich zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug jedoch zu-
gunsten der mit Urteil vom 3. Dezember 2013 angeordneten laufenden am-
bulanten Behandlung aufgeschoben wurde (vgl. Bst. B). In Anbetracht die-
ser Deliktserie mit Straftaten, die sich gegen hochwertige Rechtsgüter ge-
richtet haben, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer (auf-
grund des hohen Strafmasses) ein hohes Verschulden anrechnen lassen
muss, kann kein Zweifel bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 AuG ausgeht. Diese Gefahrenprognose ergibt sich auch aus dem
Strafurteil vom 3. Dezember 2013, in welchem das Strafgericht Basel-
Landschaft bezüglich der Schwere des Verschuldens folgendes festhielt
(Ziff. III Strafzumessung, Pkt. 3): „Er hat in hoher Kadenz delinquiert und
eine aktive, bestimmende Rolle bei der Tatbegehung eingenommen. Er hat
in neun Anklagefällen Verbrechen und Vergehen von teilweise erheblicher
Schwere begangen. … In der Gesamtbetrachtung zeigt sich eine ausge-
prägte Rücksichtslosigkeit gegenüber fremden Eigentum. [Der Beschwer-
deführer] zeigte eine hemmungslose Bereitschaft, sich solchen Delikten
anzuschliessen.“ Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf
Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er sich seit seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug (22. März 2015) bis heute stets bewährt
habe und sich seither rein gar nichts mehr habe zu Schulden kommen las-
sen. Damit habe er gezeigt, dass er durchaus willens und fähig sei, sich an
Recht und Ordnung zu halten und es könne keinesfalls mehr von einer
(aktuellen) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Rede
sein. Ausserdem sei ihm von der forensischen Psychiatrie nicht nur kurz-
fristig, sondern auch mittel- und langfristig ausdrücklich ein geringes Rück-
fallrisiko in Bezug auf weitere Gewalt- und Drogendelikte und damit explizit
eine gute Legalprognose attestiert worden (vgl. Bericht der Psychiatrischen
Dienste, Forensische Psychiatrie vom 2. März 2016; AG-act. 632–633).
Es gilt hier festzuhalten, dass Straf- und Ausländerecht unterschiedliche
Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander
F-2684/2016
Seite 10
anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der
Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung
hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund, woraus sich für die
Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Auch eine aus der Sicht des
Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im
Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine migrationsrechtliche
Wegweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtli-
che Verschulden ergibt sich vorliegend aus der weiter vorne geschilderten
Haupttat sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach bzw.
regelmässig delinquiert hat und sich auch von seinen familiären Beziehun-
gen nicht von der wiederholten Tatbegehung hat abbringen lassen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 AuG nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit den mit Ver-
urteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft abgeurteilten Straftaten
– somit ab Ende März 2011 – offenbar wohlverhielt. Allerdings ist dieser
Umstand wesentlich darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer vom 23. März 2011 bis zum 4. September 2012 in Untersuchungshaft
befand (vgl. AG-act. 379). Am 5. September 2012 trat er den vorzeitigen
Strafvollzug an (vgl. AG-act. 378) und verbüsste bis zur vorzeitigen Entlas-
sung am 22. März 2015 seine Freiheitsstrafe (ab dem 31. Oktober 2014 im
Electronic Monitoring-Vollzug). Danach teilte ihm das Migrationsamt mit
Schreiben vom 5. August 2015 mit, es erwäge, seine Niederlassungsbe-
willigung zu widerrufen, womit sein weiteres Anwesenheitsrecht hierzu-
lande ungewiss war. Auch wenn das Gericht seine Bemühungen – er habe
beruflich und privat längst wieder den „richtigen Weg eingeschlagen“ – an-
erkennt, relativieren die obgenannten Umstände sein Wohlverhalten er-
heblich. Zum einen lässt selbst eine tadellose Führung während des eng-
maschig betreuten und überwachten Straf- und Massnahmenvollzugs
keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 137 II
233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint die seit der Entlassung aus dem
Strafvollzug vergangene Zeit angesichts des schwer belasteten Vorlebens
des Beschwerdeführers als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen
persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Nicht ausser Acht
gelassen werden darf, dass die Probezeit erst am 21. März 2017 abgelau-
fen ist (vgl. AG-act. 588), womit sich die verstrichene Zeit der Bewährung
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Seite 11
in Freiheit als zu kurz erweist, als dies an der derzeitigen Risikoeinschät-
zung etwas zu ändern vermag.
5.4 Als Zwischenergebnis ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertre-
ters – festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren überschreiten.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie
es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter vorne ausgeführt, eine
schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll
weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn über-
dies dazu anhalten, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz zu
Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weite-
ren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen.
Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Inte-
resse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
6.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse gegenüber. Er sei mit der Schweiz besonders stark
verbunden, da er seit seinem dritten Lebensjahr hier gelebt, die Schulen
besucht sowie eine zweijährige (An-)Lehre als Plattenleger abgeschlossen
habe. Zusammen mit seiner Schwester habe er eine eigene Firma gegrün-
det und nebst seinen Eltern und seinen vier Schwestern würden auch viele
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Seite 12
Freunde, Kollegen und Bekannte hier leben. Weiter gibt er an, mit einer
Schweizer Bürgerin verlobt zu sein. Zu erwähnen sei auch, dass er zum
Begehungszeit der Taten gerade einmal 19 Jahre alt gewesen sei, er aus-
serdem nicht nur seine Strafe verbüsst, sondern sich seit der Entlassung
aus dem Strafvollzug bis heute stets bewährt habe. Er habe beruflich und
privat längst wieder den „richtigen Weg“ eingeschlagen.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun-
gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio-
neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regel-
mässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Fami-
lienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden
Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen eines mögli-
chen Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist
der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilli-
gungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen
Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten
Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er-
schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den
ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige geltenden Einreisebe-
stimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreisever-
bot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er
für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums
bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen,
sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der
zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots ein-
holen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch
hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der
Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in
der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus-
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serhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönli-
che Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.4.3 m.H.).
6.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seinen Familienmitgliedern und
zu seiner Verlobten scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlenden
Bleiberecht. Zu seinen privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken,
dass er zwar zwischen seinem 3. und seinem 25. Lebensjahr in der
Schweiz lebte und hier seine Kindheit sowie die für Jugendliche bzw. junge
Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der
Missachtung der hiesigen Rechtsordnung nicht von einer erfolgreichen In-
tegration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA;
SR 142.205]), auch wenn er seit Februar 2015 bis zu seiner Wegweisung
im Geschäft seiner Schwester gearbeitet hat. Weiter gilt zu bemerken, dass
weder seine Liebe zur Schweiz noch die Familie oder die Verlobte ihn auf
dem rechten Weg zu halten vermochten bzw. sein ungebührliches Verhal-
ten verhindern konnten.
6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere
Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit
vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal-
tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine
wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das
Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht der die Fernhal-
temassnahme auslösenden Gründe (schwere Delinquenz; mehrfache ban-
denmässige Begehung der Delikte; ausgeprägte Rücksichtslosigkeit ge-
genüber fremden Eigentum; Probezeit erst vor einem Jahr abgelaufen) so-
wie gestützt auf ähnlich gelagerte Fälle (Vermögensdelikte; langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz; frühzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug)
gelangt das Gericht allerdings zur Auffassung, dass das auf zwölf Jahre
befristete Einreiseverbot zu lang ist, und dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von zehn
Jahren hinreichend Rechnung getragen wird.
7.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II.
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7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [kodifizierter Text; Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L
77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per-
son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
grenzter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]).
7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
„Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche
Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist
eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu-
ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
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Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen den von Art. 24
Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung geforderten Schweregrad bei Weitem. Die
Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls
systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfal-
ten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf ein-
zelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom
Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung, die sich zudem nicht von vornherein auf das Terri-
torium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreisever-
bots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen
Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots ein-
hergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er „in den nächsten Tagen“
einen Aufenthaltstitel für Deutschland erhalten werde. Bis heute wurde die
Schweiz jedoch von keiner anderen Vertragspartei konsultiert. Es obliegt
somit dem Beschwerdeführer selber, die erforderlichen Schritte zu unter-
nehmen, sollte er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung eines Schengen-
Staates sein. Die Vorinstanz würde dann die SIS II-Ausschreibung löschen
lassen. Somit ist die Ausschreibung im SIS II rechtens.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz somit
mit dem auf zwölf Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht verletzt
hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und
das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf zehn
Jahre – bis zum 21. April 2026 – zu befristen.
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9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kos-
ten von Fr. 1‘000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbe-
trag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320]).
9.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine ge-
kürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot wird
bis zum 21. April 2026 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden dem am 26. Mai 2016 geleisteten Kosten-
vorschusses von 1‘200.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular: Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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