B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2688/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der vorläufigen Aufnahme.
F-2688/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Guinea stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste am
2. Dezember 2001 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl
(SEM-act. A1/8 Ziff. 17 und 20 S. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) das Asylge-
such ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (SEM-act.
A14/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylre-
kurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) am
30. August 2002 ab.
B.
Im Zeitraum vom 11. April 2005 bis 14. Juni 2005 wurde der Beschwerde-
führer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt dreimal wegen rechtswidrigen
Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmassnahme im
Ausländerrecht) mit insgesamt 140 Tagen Gefängnis bestraft (vgl. Strafre-
gisterauszug vom 4. September 2014).
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute: SEM) ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers ab (SEM-act. B7/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess
die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 gut (SEM-act. B10/19).
D.
Im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis 4. August 2006 wurde der Beschwerde-
führer vom Strafbefehlsrichters Basel-Stadt erneut viermal wegen rechts-
widrigen Aufenthalts und Missachtens einer Massnahme (Zwangsmass-
nahme im Ausländerrecht) mit insgesamt 315 Tagen Gefängnis bestraft
(vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014).
E.
Am 15. September 2006 ordnete das BFM wiedererwägungsweise die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, da ein Vollzug der Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien (SEM-act. B23/3).
F.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 18. April 2007 wegen Diebstals, eines geringfügigen Vermö-
gensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
(mehrfache Begehung), mehrfach versuchter Nötigung, rechtswidrigen
F-2688/2016
Seite 3
Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Aus-
länderrecht; mehrfache Begehung), Übertretung des BG über den Trans-
port im öffentlichen Verkehr mit gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden
und einer Busse von Fr. 50.- (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September
2014).
G.
Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. Oktober 2007
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehen gegen das
BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Miss-
achtung einer Massnahme (Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) mit
gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- be-
straft (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014).
H.
Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-
Stadt wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung
(mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Tätlichkei-
ten (mehrfache Begehung) und Pornografie mit gemeinnütziger Arbeit von
220 Stunden und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (vgl. Strafregisteraus-
zug vom 4. September 2014).
I.
Im Zeitraum vom 7. Juli bis 8. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer
vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt insgesamt fünfmal wegen Missach-
tens der Ein- oder Ausgrenzung mit Geldstrafen von insgesamt 60 Tages-
sätzen und Freiheitsstrafen von 90 Tagen sowie Bussen in der Höhe von
Fr. 300.- verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014).
J.
Mit Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. Oktober
2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahrens im fahrun-
fähigen Zustand (motorloses Fahrzeug), Verletzen der Verkehrsregeln,
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Widerhandlungen ge-
gen das SVG (SR 741.01) und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit
einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- bestraft
(vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014).
K.
Im Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 5. Februar 2014 wurde der Be-
schwerdeführer vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt erneut viermal wegen
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Seite 4
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu insgesamt 285 Tagen Freiheits-
strafe und einer Busse von Fr. 200.- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom
4. September 2014).
L.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte den Beschwerdeführer
mit Urteil vom 18. Juni 2014 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der Freiheitsberau-
bung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen Hausfrie-
densbruchs, der Gewalt gegen Beamte, der mehrfachen Missachtung der
Ausgrenzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfa-
chen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut-
alkoholkonzentration), der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, der
mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der Hinderung einer Amts-
handlung, der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung, der
Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (motorloses Fahrzeug), des Fahrens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19 a BetmG (SR
812.121) und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstraf-
gesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vierein-
halb Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse
von Fr. 600.- (SEM-act. D10/48).
M.
Gestützt auf das Urteil des Basler Strafgerichts vom 18. Juni 2014 bean-
tragte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 20. Juni 2014
beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (SEM-act. D6/11).
N.
Eine gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
18. Juni 2014 erhobene Berufung an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 zufolge Rückzugs als
erledigt abgeschrieben (SEM-act. D11/5).
O.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs legte das SEM dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 21. April 2015 dar, dass die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme beabsichtigt werde und räumte ihm die Gelegenheit ein, dies-
bezüglich Stellung zu nehmen (SEM-act. D17/5).
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Seite 5
P.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, für ihn wäre
eine Rückkehr nach Guinea eine unzumutbare Härte, denn er habe früh
seine Eltern verloren und dort auch sonst keine Kontakte mehr. Ausserdem
sei er in Guinea an Leib und Leben bedroht. Einerseits gebe ihm eine Fa-
milie die Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und sie habe ihm Konsequen-
zen angedroht. Andererseits habe er hier in der Schweiz vor Gericht gegen
zwei Landsleute ausgesagt, die dann aufgrund dessen ausgewiesen wor-
den seien und ihm massiv mit Ermordung gedroht hätten, sollten sie ihn in
Guinea erwischen. Mit der Aussage gegen die zwei Landsleute habe er
gehofft, dass sein guter Wille gesehen werde. Er habe aus seinen Fehlern
gelernt. Des Weiteren brachte er vor, er sei krank und könne die benötigten
Medikamente in Guinea nicht finanzieren. Bezüglich der begangenen De-
likte gab er an, er habe diese Fehler auch aufgrund seiner Unreife und
seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit gemacht. Er bereue seine Taten
und bitte um Verständnis und um eine zweite Chance (SEM-act. D18/1).
Q.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, Befragungsprotokolle, welche seine angeblich belastenden Aus-
sagen gegen zwei Landsleute in einem Strafverfahren in der Schweiz ent-
hielten, und einen aktuellen Arztbericht einzureichen (SEM-act. D19/2).
R.
Ein ärztlicher Bericht betreffend den Beschwerdeführer ging am 23. Juni
2015 bei der Vorinstanz ein (SEM-act. D22/3).
S.
Am 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen
Dosierungsplan bezüglich seiner Medikamente der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg vom 9. Juli 2015 und Unterlagen, die in der Kopfzeile mit „Be-
weisliste zu SG.2014.87 Seite 3 – 6“ bezeichnet und mit „Orientierungshilfe
Aktenstudium“ betitelt sind, ein (SEM-act. D23/6).
T.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 hob das SEM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz am Folgetag sei-
ner Haftentlassung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung erwog es, dass vorliegend
die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) grundsätzlich
erfüllt seien. Die gesundheitlichen Probleme, ein mangelhafter Zugang zu
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Seite 6
notwendigen Behandlungen und Medikamenten im Heimatland, wie auch
das geltend gemachte fehlende familiäre und soziale Beziehungsnetz im
Heimatland zielten auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ab, worauf sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ausschluss-
klausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall nicht berufen könne.
Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug überwiege die entgegen-
stehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz.
Ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Weg-
weisung sei deshalb als zulässig zu erachten. Schliesslich sei der Wegwei-
sungsvollzug aus heutiger Sicht auch als möglich zu erachten, wobei er
sich auf dieses Vollzugshindernis aufgrund des erfüllten Tatbestandes von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ohnehin nicht berufen könne (SEM-act. D26/11).
U.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2016 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung vom 17. März
2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer auch nach seiner Haftentlassung in der Schweiz verblei-
ben könne. In formeller Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, es werde nicht bestritten,
dass das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe
bei ihm erfüllt sei. Die Vorinstanz sei jedoch bei der Prüfung der Verhältnis-
mässigkeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe insbe-
sondere sein individuelles Interesse am Verbleib in der Schweiz unter-
schätzt. Es stehe ausser Frage, dass er bei einer Rückschiebung in sein
Heimatland keine angemessene medizinische Versorgung vorfinden
würde. Die Krankheit unter welcher er leide (Neurofibromatose) sei dort
kaum bekannt und eine Behandlungsmöglichkeit gebe es nicht. Er bean-
trage als Beweisabnahme eine Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten
in Guinea. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lähmung fortschreiten und er
F-2688/2016
Seite 7
unter massiven Schmerzen leiden würde. Unter diesen Gesichtspunkten
sei der massgebende Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend ab-
geklärt worden. Hinzu käme, dass ihn in seiner Heimat die Rache derjeni-
gen Landsleute erwarte, die wegen seinen Aussagen verurteilt worden
seien. Die Vorinstanz relativiere diese konkrete Gefahr und rede von
„Ressentiments“. Damit werde die Gefahr, die in seiner Heimat für seinen
Leib und sein Leben drohe, massiv unterschätzt. Dazu komme, dass er
unter dem Eindruck der abgesessenen Haftstrafe mit grosser Wahrschein-
lichkeit keine weiteren kriminellen Handlungen mehr vornehmen werde
und ihm eine gute Prognose zugebilligt werden könne (BVGer-act. 1).
V.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
ab und erhob einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 5). Diesen bezahlte der
Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 (BVGer-act. 7).
W.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 sprach sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzte, dass der Beschwerde-
führer sich aufgrund der Erfüllung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
rufen könne. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, medizinische Behand-
lungsmöglichkeiten im Heimatland abzuklären. Beim Beschwerdeführer
bestünden auch keine Hinweise oder Anzeichen auf einen bereits einge-
tretenen, unmittelbaren lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf oder dass
ein solcher in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Solche würden auch nicht
mit den bisher eingereichten Arztberichten geltend gemacht (BVGer-act.
9).
X.
Replikweise liess der Beschwerdeführer am 29. September 2016 vorbrin-
gen, bereits in der Vernehmlassung (recte: Verfügung) vom 17. März 2016
halte die Beschwerdegegnerin fest, dass Ressentiments von Personen,
welche sich wegen ihm strafrechtlich hätten verantworten müssen, nicht
ausgeschlossen werden könnten. Folglich bestehe eine ernstzunehmende
Gefahr, welche nun von der Beschwerdegegnerin verharmlost werde. Zu-
sätzlich sei die politische Lage in Guinea sehr instabil und das Land gleiche
mehrheitlich einer Militärdiktatur. Immer wieder komme es zu Grausamkei-
ten gegen die Zivilbevölkerung, bei denen auch Regierungstruppen invol-
F-2688/2016
Seite 8
viert seien. Zudem seien im ganzen Land politische Spannungen zu ver-
buchen, wobei auch in Guinea Terrorgruppierungen sehr aktiv seien. In ei-
nem derart instabilen Land seien Ressentiments und die Familienfehde
noch sehr verbreitet, weshalb er sehr wohl dieser Gefahr ausgesetzt sei.
Daher werde beantragt, eine Einschätzung über die aktuelle Lage in Gui-
nea einzuholen. Ferner leide er an einer erblich bedingten Tumorerkran-
kung. Diese Erkrankung führe dazu, dass er diese Tumore entfernen las-
sen müsse. Diese Eingriffe würden Risiken bergen, welche unter den in
Guinea herrschenden Hygiene-Bedingungen ohne Weiteres zu Komplika-
tionen führen könnten. Sogar das EDA halte offen fest, dass die medizini-
sche Grundversorgung in Guinea nicht gewährleiste sei. Diese Tatsache
werde von der Beschwerdegegnerin aussen vor gelassen. Im Weiteren
leide er an schweren Depressionen mit Suizidgedanken. Unter Berücksich-
tigung der obengenannten Gefahren sei eine Ausschaffung nicht verhält-
nismässig (BVGer-act. 17).
Y.
Am 16. Mai 2017 reichten die Bevölkerungsdienste und Migration des Kan-
tons Basel-Stadt den Entscheid vom 1. Februar 2017 über die Verweige-
rung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend den Be-
schwerdeführer zu den Akten (BVGer-act. 27).
Z.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84
Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).
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Seite 9
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 22a, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraus-
setzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen für die vorläu-
fige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus-
ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden,
von fedpol oder des NDB kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen,
wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG).
3.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a – c eine abschliessende
Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive – gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Auf-
nahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht an-
geordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Per-
son zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59
- 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des
Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschul-
det hat (Bst. c).
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Seite 10
Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die von
ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt
hat, ist zunächst auf die formellen Rügen einzugehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte implizit eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und beantragte, eine Einschätzung über
die aktuelle Lage in Guinea einzuholen. Die dortige politische Lage sei sehr
instabil und das Land gleiche mehrheitlich einer Militärdiktatur. Immer wie-
der komme es zu Grausamkeiten gegen die Zivilbevölkerung, bei denen
auch Regierungstruppen involviert seien. Zudem seien im ganzen Land
politische Spannungen zu verbuchen, wobei auch in Guinea Terrorgruppie-
rungen sehr aktiv seien. In einem derart instabilen Land seien Ressenti-
ments und die Familienfehde noch sehr verbreitet, weshalb er sehr wohl
dieser Gefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren beantragte er, die Behand-
lungsmöglichkeiten seiner Krankheiten in Guinea abzuklären.
4.2 Diese Rügen gehen fehl, und die Beweisanträge sind abzuweisen, da
sie sich nicht auf entscheidrelevante Aspekte des Falles beziehen. Liegt
ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, der die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit ausschliesst oder zur Beendigung einer entsprechenden vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG führt, so bleibt diesbezüglich eine
Prüfung der Unzumutbarkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG eben
gerade ausgeschlossen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 verwiesen werden.
Vorbehalten bleibt einzig eine allfällige konkrete Gefährdung, die die hohe
Schwelle der völkerrechtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3 EMRK
übersteigt (vgl. PETER BOLZLI, in SPESCHA et al, [Hrsg.], Kommentar Migra-
tionsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz 21-24 zu Art. 83 AuG; vgl. auch BVGE
2013/27 sowie unten E. 7 ff. [zu den medizinischen Vorbringen insb.
E. 10]).
5.
5.1 Der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG setzt namentlich voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland "verurteilt wurde", womit diese Bestim-
mung bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zur Anwendung gelangen
kann. Der Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" wird demgegenüber
vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Nachdem in der Lehre die Auffas-
sung vertreten wurde, die betreffende Freiheitsstrafe müsse "deutlich über
F-2688/2016
Seite 11
einem Jahr" liegen, hat das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleich-
lautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert,
dass darunter – im Sinne eines festen Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, dies unabhängig davon, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31
E. 2.1 m.H.). Dieser Praxis folgt auch das BVGer (BVGE 2013/4 E. 5.2).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-
Stadt mit Urteil vom 18. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb
Jahren und somit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art.
83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt,
ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip im Einklang steht.
6.
6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip, welches einen allgemeinen Grund-
satz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), wird für den vorliegend
relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrie-
ben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen ha-
ben. Bereits die Schweizerische ARK hat in ihrer Praxis die Ausschluss-
klausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips angewandt sowie festgehalten, deren Anwendung
setze eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Ver-
bleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung
voraus und schränke dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwie-
gender Verletzung ein. Stand nicht der Ausschluss von der vorläufigen Auf-
nahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, war auf Seiten
des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der
Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachtei-
len ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. zum Ganzen
auch BVGE 2007/32 E. 3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen ARK [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6.3.2, EMARK 2006 Nr. 23
E. 8.3.3, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 mit weiteren Verweisen). Auch nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG wird
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Seite 12
für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung voraus-
gesetzt, das heisst, die Massnahme muss nach den gesamten Umständen
angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der
Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Pe-
riode, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer seiner An-
wesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 m.H.). Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern
auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
6.2 Vorliegend zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit der Ausweisung
des Beschwerdeführers nach Guinea.
Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fällt
die Tatsache ins Gewicht, dass er rechtskräftig zu viereinhalb Jahren Frei-
heitsstrafe verurteilt wurde, was das öffentliche Interesse am Wegwei-
sungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
wichtig erscheinen lässt. Ferner fällt negativ ins Gewicht, dass dem delik-
tischen Verhalten des Beschwerdeführers laut Strafurteil rein gewinnsüch-
tige Motive zugrunde gelegen haben sollen und nicht etwa eine eigene ma-
nifeste Abhängigkeit. Die Betäubungsmitteldelinquenz wurde vom Strafge-
richt angesichts der langen Tatzeiträume und der ihm anzulastenden Dro-
genmengen, welche zumindest im ersten Tatkomplex ein Mehrfaches einer
qualifizierten Menge betragen habe, als sehr schwerwiegend beurteilt. Der
Beschwerdeführer sei aus rein pekuniären Gründen bereit gewesen, durch
seine Delinquenz Leib und Leben – und damit besonders schützenswerte
Rechtsgüter – einer Vielzahl von Menschen erheblich zu verletzen bezie-
hungsweise zu gefährden.
Als schwerwiegend einzustufen sei laut Strafgericht, die Vielfalt der Straf-
taten querbeet durch die gesamte Strafgesetzgebung über einen Delikts-
zeitraum von mehreren Jahren und einer Tatintensität resp. Tatschwere.
Die vom Beschwerdeführer verübten Einschleich- resp. Entreissdiebstähle
zeugten von einer hohen Deliktsbereitschaft und unausgesprochenen Un-
verfroren- und Hartnäckigkeit. So sei er in die Wohnung einer Familie innert
zweier Tage gleich dreimal eingedrungen und dies, obschon er beim zwei-
ten Mal von Bewohnern überrascht worden sei. Genauso skrupellos sei er
bei einer anderen Person vorgegangen. Diese habe er regelrecht obser-
viert, sei ihr von der Bank nach Hause gefolgt in der Absicht, ihr dort die
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Tasche zu entreissen und habe seinen Plan schliesslich ohne zu zögern in
die Tat umgesetzt.
Die Strafrichter bewerteten des Weiteren den Verstoss gegen das Waffen-
gesetz alles andere als belanglos. So berge der Erwerb und das Tragen
einer Pistole in der Öffentlichkeit ein hohes Gefahrenpotential, erst recht
bei jemandem, der bereits wiederholt durch aggressives Verhalten in Er-
scheinung getreten sei.
Sehr schwer wiegt gemäss Strafurteil auch die fortwährende Missachtung
der Ausgrenzung. Zwischen August 2008 und Februar 2014 seien insge-
samt knapp 40 Fälle zu verzeichnen, in denen sich der Beschwerdeführer
unberechtigterweise auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt aufgehalten
habe. Weitere Verstösse seien in separaten Strafbefehlsverfahren beurteilt
worden. In diesem Zusammenhang erweise sich der Beschwerdeführer als
unbelehrbar. Dabei falle auch ins Gewicht, dass er überwiegend im Zusam-
menhang mit einer Deliktsbegehung auf städtischem Gebiet angehalten
worden sei (SEM-pag. D10/48 Urteil S. 42 ff.).
Sodann war der Beschwerdeführer während seines mittlerweile bald 16-
jährigen Aufenthalts in der Schweiz, wobei er sich seit November 2014
(SEM-act. D16/1) in Haft respektive im Massnahmenvollzug befindet, ver-
schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit 2005 hat er zahl-
reiche Vorstrafen angehäuft. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Miss-
achtungen von Ausgrenzungen. Des Weiteren wurde er wegen folgender
Delikte verurteilt: Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt, mehrfache
versuchte Nötigung, mehrfache Vergehen und Übertretungen gegen das
BetmG (2007), Hehlerei, einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbe-
schädigung, Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten und Pornografie so-
wie SVG-Widerhandlungen (2008). Der Beschwerdeführer hat sich wieder-
holt im Strafvollzug befunden, ohne dass dieser den geringsten Eindruck
auf ihn gemacht hat. Wieder in Freiheit hat er unbekümmert weiter delin-
quiert (vgl. Strafregisterauszug vom 4. September 2014).
Die Häufigkeit der Delikte zeigt auf, dass der Beschwerdeführer sich in je-
ner Zeit offenkundig in keiner Weise um die hiesige Rechtsordnung geküm-
mert hat. Was die Prognose betreffend sein künftiges Verhalten bezie-
hungsweise die Frage der gegenwärtigen Gefährdung anbelangt, wird fest-
gestellt, dass der finanzielle Notstand massgeblicher Beweggrund für
seine Delinquenz war. Dass heute keine finanzielle Belastung mehr vor-
F-2688/2016
Seite 14
liegt, mag anhand der Aktenlage stark bezweifelt werden. Auch die ge-
scheiterte berufliche Integration fällt diesbezüglich negativ ins Gewicht.
Spätestens mit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 hätte
er es in der Hand gehabt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen
sozialen und finanziellen Status zu verbessern und der unbefriedigenden
Wohnsituation in Asylheimen zu entkommen. An der Bereitschaft sein Le-
ben in geordnete Bahnen zu lenken scheint es ihm jedoch zu fehlen. So ist
er lediglich einmal im Jahr 2010 einer Arbeit nachgegangen, welche er zwei
Monate später aufgrund des Strafvollzugs bereits wieder verloren hat.
Seine bisherigen Bemühungen scheinen den angeblichen grundsätzlichen
Willen zur Integration in die Arbeitswelt zu widerlegen, wodurch eine Rück-
fallgefahr immerhin nicht auszuschliessen ist. In diesem Sinne hat auch die
zuständige kantonale Behörde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 die be-
dingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verwei-
gert (BVGer-act. 27).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung
kann zunächst seine relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ange-
führt werden. Der bald 32-jährige Beschwerdeführer hält sich seit Dezem-
ber 2001, mithin seit über 15 Jahren hier auf. Somit hat er einen gewissen
Teil seiner Adoleszenz (gemäss WHO zwischen dem 10. Und 20. Alters-
jahr) in der Schweiz verbracht. Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kan-
tons Basel-Stadt vom 18. Juni 2014 geht zudem hervor, dass er in Bezug
auf die Betäubungsmittelwiderhandlungen ein umfassendes Geständnis
abgelegt habe. Bei einer Geschädigten eines von ihm verübten Entreiss-
diebstahls habe er sich immerhin entschuldigt (SEM-pag. D10/48 Urteil S.
45).
6.3 Die Berücksichtigung dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers zu
wertenden Faktoren vermag die Bedeutung und Schwere der begangenen
Delikte nicht entscheidend zu relativieren; das Gericht schliesst sich dies-
bezüglich der vorinstanzlichen Interessenabwägung an. Unter Berücksich-
tigung der auf dem Spiel stehenden, besonders schützenswerten Rechts-
güter und der serienmässigen Delinquenz ist das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug als erheblich einzustufen. Dieses Verhalten zeigt auf,
dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht gewillt gewesen ist, sich an die
Schweizer Rechtsordnung zu halten, wobei seine Zuwiderhandlungen teils
schwer, teils weniger schwer wiegen. Im Übrigen sprechen seine bisheri-
gen Bemühungen gegen den angeblichen grundsätzlichen Willen zur In-
tegration in die hiesige Berufswelt. Folglich ist zu bezweifeln, dass beim
Beschwerdeführer eine grundlegende und gefestigte Wandlung erfolgt ist.
F-2688/2016
Seite 15
Eine Gefährdung beziehungsweise Rückfallgefahr erscheint daher – ins-
besondere in Anbetracht der möglichen Rechtsgüterverletzung – unter den
gegebenen Umständen keineswegs als ausgeschlossen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug
der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz überwiegt. Das SEM hat die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung als
verhältnismässig gewürdigt.
7.
7.1 Nach der Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG bleibt
auch im Falle der auf Art. 83 Abs. 7 AuG gestützten Aufhebung der ur-
sprünglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung
unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen als zulässig erweist. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
in einen Drittstaat entgegenstehen.
7.2 Völkerrechtliche Verpflichtungen können sich namentlich aus dem
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie den inhaltlich mit letzterer Norm weitge-
hend übereinstimmenden Art. 3 FoK und Art. 7 des Internationalen Paktes
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2) ergeben (vgl. BGE 124 I 231 E. 2a S. 235).
8.
8.1 Mit Verfügung vom 3. Juni 2002 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies die ARK am 30. August 2002 ab. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher findet das in
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG (SR 142.31) verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung.
F-2688/2016
Seite 16
8.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, eine Familie gebe ihm die
Schuld am Unfalltod ihres Sohnes und habe ihm Konsequenzen ange-
droht, hält die Vorinstanz korrekt fest, dass dieses Vorbringen bereits im
Rahmen des Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachtet wurde (SEM-pag.
A14/6 und A20/9).
8.3 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe hier in der
Schweiz vor Gericht gegen zwei Landsleute ausgesagt, die dann auch auf-
grund dessen ausgewiesen worden seien und ihm massiv mit Ermordung
gedroht hätten, sollten sie ihn in Guinea erwischen. Ressentiments von
diesen Personen könnten nicht ausgeschlossen werden. Folglich bestehe
eine ernstzunehmende Gefahr.
Der Beschwerdeführer gab bezüglich des ersten Falles an, er habe im Au-
gust 2008 gegen A.D.B. als Zeuge ausgesagt. Dieser sei wegen Vergewal-
tigung einer Minderjährigen angeklagt und ausgewiesen worden. Weitere
Angaben zu seinen in diesem Fall belastenden Aussagen sowie zu angeb-
lich erhaltenen Drohungen machte der Beschwerdeführer nicht. Auch den
eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise auf ausgesprochene
Drohungen von A.D.B. gegenüber dem Beschwerdeführer entnommen
werden (SEM-act. D23/6).
Bezüglich des zweiten Landsmannes wird Folgendes festgestellt: Das
Strafgericht hat zum Anklagepunkt „mengenmässig qualifizierte Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz“ festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer mit seinen Aussagen die Ermittlungen gegen M.B. in Gang
gesetzt habe. Dabei habe er sehr detailliert über die Hintergründe von
M.B.‘s Drogentätigkeit und seinen eigenen Bezug, d.h. die Abwicklung der
Übergaben und den Preis des Kokains, Auskunft gegeben. So habe er an
der Hauptverhandlung von M.B. Aussagen gemacht (SEM-act. D12/50 Ur-
teil S. 25). Das Gericht hat das umfassende Geständnis des Beschwerde-
führers bei der Strafzumessung berücksichtigt, aber keine weitere Zuge-
ständnisse, wie bspw. einen Zeugenschutz, zugesichert (SEM-act. D12/50
Urteil S. 43 f.).
Den als Beweismittel eingereichten Unterlagen können folgende Aussagen
des Beschwerdeführers entnommen werden. Er schulde M.B. noch viel
Geld, da er von ihm Drogen für den Eigenkonsum und für andere Personen
bezogen habe. Weil er ihm viele Kunden vermittelt habe, habe er das Ko-
kain auf Kredit erhalten. M.B. rufe ihn oft an und bedrohe ihn, auch dass er
F-2688/2016
Seite 17
seiner Familie in Afrika schaden werde. M.B. habe ihm immer wieder ge-
schadet, ihn bei Freundinnen schlecht gemacht und so seine Beziehungen
zerstört. Er habe auch herumerzählt, dass er mit der Polizei zusammen
arbeite und deshalb eine F-Bewilligung bekommen habe. Deshalb habe er
viele Freunde verloren. Jetzt erzähle er herum, dass er schwul sei. Der
Kontakt zu M.B. sei im Sommer 2006 abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt
habe er begonnen, ihn zu beschimpfen und zu beleidigen (SEM-act. D23/6
Beweisliste S. 3 f.)
8.4 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, können aufgrund der stark belas-
tenden Aussagen des Beschwerdeführers gegen M.B. und den daraus fol-
genden Konsequenzen für M.B. mögliche Ressentiments nicht ganz aus-
geschlossen werden. Aufgrund der gesamten Sachlage liegen jedoch
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung im Hei-
matland vor, zumal der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, mit der
Wahl eines anderen Wohnsitzes im Heimatland einer direkten Konfronta-
tion auszuweichen. Darüberhinaus wirkt sich auch der Zeitablauf entspre-
chend aus.
9.
9.1 Gemäss dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot von Art. 3
EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung drohen würde (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV). Diese Bestimmung
schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der demokratischen Gesell-
schaft und gilt daher – im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK –
absolut (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, Handkommentar, 4. Aufl., Baden Baden 2017, Ziff. 1 zu Art. 3 m.H.,
BREITENMOSER ET AL, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, 2006,
S. 34 oder BVGE 2010/42 E. 11.2 m.H.). Unter Art. 3 EMRK fallen somit
auch Personen, die schwerste Straftaten verübt haben, falls ihnen im Her-
kunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. RUEDI ILLES,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 83, N. 22
m.H.).
9.2 In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der EGMR
festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK
verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr
("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung be-
steht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom
F-2688/2016
Seite 18
28. Februar 2008, Ziff. 125; MEYER-LADEWIG, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3
m.H.). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird,
vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl.
statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom
17. Juli 2008, Ziff. 113). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene
Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein
würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im
Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte
Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfin-
den, im Allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzu-
nehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungs-
entscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden,
Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29;
EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom
10. Februar 2009, Ziff. 30). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt
werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK wider-
sprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen las-
sen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Miss-
handlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen,
damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten
Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom
17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom
28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbri-
tannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; BREITEN-
MOSER ET AL, a.a.O., S. 34 m.H.).
9.3 Es wurde schon mehrfach erwähnt, dass an den Nachweis der drohen-
den Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK relativ strenge
Voraussetzungen gestellt werden (vgl. RUEDI ILLES, a.a.O., Art. 83 N. 25).
Ein theoretisch mögliches, künftiges Verhalten von Drittpersonen reicht je-
denfalls nicht aus. Genau eine solche Konstellation liegt hier jedoch vor.
9.4 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische Integrität.
Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, muss ein Eingriff
in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen und eine Missachtung
der Person in ihrer Würde zum Ausdruck bringen (vgl. CHRISTOPH GRABEN-
WARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Ba-
sel/Wien 2016, Rz. 41 S. 190 m.H.). Leiden, die durch eine natürliche Er-
krankung hervorgerufen werden, können im Lichte von Art. 3 EMRK Rele-
vanz erlangen, wenn sie durch staatliches Handeln verstärkt werden oder
F-2688/2016
Seite 19
verstärkt zu werden drohen (Urteil EGMR i.S. Pretty gegen das Vereinigte
Königreich, Nr. 2346/02, Rz. 52).
9.5 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung
einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn
substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et
avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Be-
stimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw.
"risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008 i.S. Saadi
gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In erster Linie fallen darun-
ter Gefährdungen, die auf absichtliche Handlungen staatlicher oder nicht-
staatlicher Stellen des Bestimmungslandes der Ausschaffung zurückge-
hen. Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der
Gerichtshof darüber hinaus in einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D.
gegen das Vereinigte Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentli-
chen Fällen der Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die
nicht absichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des
Bestimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine
Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen
im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung einer in
der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach St. Kitts, wo diese
der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische Betreuung, ohne Unterkunft
und ohne Beistand durch Angehörige unter ausserordentlich schmerzvol-
len Umständen zu sterben. Bei dieser besonderen Sachlage erblickte der
Gerichtshof in der Ausschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil
des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr.
30240/96, Rz. 49 ff.).
9.6 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sache
N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Gelegenheit
wahr, die Grundsätze zusammenzufassen, die sich aus seiner mit dem vor-
erwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte Königreich eingeleite-
ten Rechtsprechung ergeben und die für die Ausschaffung physisch und
psychisch kranker Personen in Länder mit ungenügender gesundheitlicher
Versorgung Geltung beanspruchen (Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05).
Der Gerichtshof betonte, dass aus der ERMK grundsätzlich kein Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgleitet werden könne, um weiter-
F-2688/2016
Seite 20
hin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unter-
stützung dieses Staates zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der
Ausschaffung betroffene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer
Lebensumstände und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen
hätte, stehe für sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in
ganz ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très
exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe
("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires
impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer
kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konventionsstaa-
tes nach Art. 3 EMRK zu begründen.
Solche ausserordentlichen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorer-
wähnten Fall D. gegen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Be-
schwerdeführer schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass
unsicher war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelchem fachliche
Pflege oder ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und
dass er keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage ge-
wesen wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung,
Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen das
Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss nicht aus,
dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellationen verwirkli-
chen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre Gründe vorlägen.
Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der hohen Schwelle festzu-
halten sei, die sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebe. Der Ge-
richtshof rechtfertigte die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kon-
ventionsverletzung einerseits mit der fehlenden direkten oder indirekten
staatlichen Verantwortlichkeit, andererseits mit der Schonung der Gesund-
heitssysteme der Konventionsstaaten vor übermässiger Belastung durch
ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das
Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 43 und 44).
Der EGMR hat bislang an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. bspw.
Urteil des EGMR vom 20. Dezember 2011 i.S. M. gegen Belgien, Nr.
10486/10).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es stehe ausser Frage, dass er
bei einer Rückschiebung in sein Heimatland keine angemessene medizini-
sche Versorgung vorfinden würde. Die Krankheit unter welcher er leide
F-2688/2016
Seite 21
(Neurofibromatose) sei dort kaum bekannt und eine Behandlungsmöglich-
keit gebe es nicht. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lähmung fortschrei-
ten und er unter massiven Schmerzen leiden würde.
10.2 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des behandelnden Hausarz-
tes vom 20. Juni 2015 wurden beim Beschwerdeführer folgende Diagno-
sen gestellt: Verdacht auf Neurofibromatose von Recklinghausen mit ZNS-
Beteiligung, schwere depressive Entwicklung mit Suizidalität, Zustand
nach Selbstmordversuchen, Verdacht auf psychiatrische Grunderkrankung
(Borderline-Störung? Zusammenhang mit Neurofibromatose?), radikuläre
Rückenschmerzen, evtl. im Zusammenhang mit Neurofibromatose. Der
Beschwerdeführer erhalte seit 2004 bis voraussichtlich 21. Mai 2013 eine
Schmerzbehandlung (je nach Situation), eine Psychotherapie/Soziothera-
pie mit Schwergewicht auf kognitive Verhaltenstherapie sowie Psychophar-
maka nach Bedarf. Diese Behandlung gelte bis voraussichtlich „dauernd“
und müsse je nach Verlauf der Grundkrankheiten evtl. ausgebaut resp. an-
gepasst werden. Dazu müsse eine neurologische, dermatologische, psy-
chiatrische und orthopädische Verlaufskontrolle der Neurofibromatose und
ihrer Folgen wie auch eine Kontrolle und Behandlung der Depression, Sui-
zidalität und der psychiatrischen Grunderkrankung gewährleist sein. Der
Krankheitsverlauf (Prognose) sei ohne Behandlung ungewiss. Je nach
Ausprägung und Verlauf der Grunderkrankung seien eine zunehmende In-
validisierung, eine zunehmende verminderte Leistungs- und Arbeitsfähig-
keit, allenfalls zunehmende Lähmungserscheinungen, chronifizierende,
wahrscheinlich zunehmende Schmerzen und zunehmende Verhaltensauf-
fälligkeiten möglich (oder zu erwarten). Mit der Behandlung werde das Ziel
verfolgt, die zunehmende Invalidisierung zu verhindern, Schmerzen lang-
fristig zu vermindern, eine optimale medikamentöse Einstellung der psy-
chiatrischen Grundkrankheiten zu erreichen, eine Selbstgefährdung zu re-
duzieren und eine eventuelle Fremdgefährlichkeit zu verhindern.
Der behandelnde Arzt bemerkte in seinem Bericht, dass er den Patienten
seit zwei Jahren nicht mehr gesehen habe, vor allem wegen der häufigen
und langandauernden Gefängnisaufenthalte. Eine geplante und an sich
notwendige fachärztliche Abklärung (Neurologie, Dermatologie, Psychia-
trie) habe aus Gründen der Malcompliance, der Abwesenheit des Patien-
ten, der regelmässigen Gefängnisaufenthalte und fehlenden Kostengut-
sprachen nie stattfinden können (SEM-act. D22/3).
F-2688/2016
Seite 22
10.3 Gemäss dem eingereichten Medikamenten-Dossierungsplan der Ju-
stizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. Juli 2015 wird der Beschwerdeführer
seit 2008 medikamentös mit einem Antidepressiva (Mirtazapin) und einem
Beruhigungsmittel (Seresta) behandelt (SEM-act. D23/6).
10.4 Das Centre Hospitalier Universitaire (CHU) Donka verfügt über eine
neurochirurgische Abteilung (GUINEE SIGNAL, Hôpital national Donka: Le
Dr. Seylan Diawara, première neurochirurgienne guinéenne, 14.01.2017,
miere-neurochirurgienne-guineenne/ >, abgerufen im Mai 2017). Die Klinik
„Ambroise Paré“ erwähnt auf ihrer Homepage unter „Nos spécialités“ unter
anderem Dermatologie, Chirurgie und Psychologie sowie Psychiatrie ( >, abgerufen im Mai
2017).
Des Weiteren gibt es in Guinea mehrere Gesundheitszentren im Bereich
der psychischen Gesundheit. Die einzige stationäre psychiatrische Abtei-
lung des Landes befindet sich im Spital „Donka“ in Conakry. Ein ambulan-
tes Zentrum für psychische Gesundheit gibt es in N’Zérékoré, Conakry,
Kindia, Labé, Boma, Yomou, Samoé, Guecké, Pita und timbi Madina, die
vom Gesundheitsministerium mit Unterstützung der NGO „fraternité Médi-
cale Guinée (FMG) geführt werden. Im Dorf Moriady bietet ein weiteres
Zentrum neben medizinischer Versorgung auch psychosoziale Unterstüt-
zung. Zudem gibt es in Guinea eine nationale Liste der essentiellen Medi-
kamente gemäss WHO-Empfehlung zu denen auch Psychopharmaka ge-
hören (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 22. Juli 2016 zu Guinea: Psychiatrische Behandlung,
160722-gui-psych.pdf > S. 4 und 7, abgerufen im Mai 2017).
10.5 Eine vom behandelnden Arzt geforderte neurologische, dermatologi-
sche, psychiatrische und orthopädische Verlaufskontrolle der Neurofibro-
matose und ihrer Folgen sowie eine Kontrolle und Behandlung der Depres-
sion und der Suizidalität des Beschwerdeführers sind in Guinea aufgrund
des oben aufgeführten medizinischen Angebots möglich. Auch Psycho-
pharmaka sind in Guinea grundsätzlich erhältlich. Es steht dem Beschwer-
deführer zudem die Möglichkeit offen, beim SEM einen Antrag auf medizi-
nische Rückkehrhilfe zu stellen; diese kann in Form von Medikamenten
geleistet werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312).
F-2688/2016
Seite 23
11.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass die Leiden
des Beschwerdeführers hinreichend schwer wiegen könnten, um in den
Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt wür-
den. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer einerseits aufgrund der
Medikation in einem guten Allgemeinzustand und andererseits ist die me-
dizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Guinea sichergestellt.
12.
Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea
eine Verschlechterung seines wesentlichen Gesundheitszustandes erfah-
ren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adä-
quate medizinische Hilfe erhalten würde, ist unter den gegebenen Umstän-
den weitgehend spekulativ. Das Bundesverwaltungsgericht vermag schon
deshalb in der Situation des Beschwerdeführers nicht die ganz ausseror-
dentlichen, in zwingenden humanitären Gründen liegenden Umstände zu
erkennen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendig
sind, um im Vollzug der Wegweisung nach Guinea eine Verletzung von Art.
3 EMRK erblicken zu können.
13.
Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf
eine menschenrechtswidrige Behandlung ergeben, die ihm in seinem Hei-
matland drohen könnten, so dass auch das menschenrechtliche Refoule-
ment-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). Dem Beschwerdeführer ge-
lingt es somit nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung droht.
14.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. Weitere Vollzugshinder-
nisse sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu prüfen.
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
16.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
F-2688/2016
Seite 24
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Ref.-Nr. […] (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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