B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2689/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Joana Mösch,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass die Vorinstanz am 29. April 2019 die Personalien des Beschwerde-
führers aufnahm und ihm am 6. Mai 2019 rechtliches Gehör unter anderem
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur
Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. 10 und 14),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen
Dublin-Gespräches vom 6. Mai 2019 auch zum medizinischen Sachverhalt
befragte (SEM-act. 14),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2019 – eröffnet am 23. Mai
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den
Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer veranlasste (SEM-act. 22),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung vom 22. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps ersuchte
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
3. Juni 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schlies-
sen – am 16. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-
act. 8),
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 6. Mai 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in
Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 15),
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen (vgl.
SEM-act. 19 ff.), womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens un-
bestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide unter Hautausschlägen
beziehungsweise Hautrissen auf der rechten Körperseite sowie an Zahn-
fleischbluten während des Zähneputzens,
dass er sich in Italien seit Anfang April 2016 in einem Camp aufgehalten,
dieses dann aber im September 2018 trotz Hängigkeit des Asylverfahrens
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verlassen habe, weil es dort immer wieder zu Streitigkeiten unter den In-
sassen gekommen sei,
dass er in Italien nach seinem freiwilligen Austritt aus dem Heim auf der
Strasse gelebt habe und wegen der Kälte fast gestorben sei, woraufhin
seine Ausschläge schlimmer geworden seien und er sich entschieden
habe, in die Schweiz zu kommen, um medizinische Hilfe zu erhalten,
dass er in Italien nur solange medizinische Hilfe erhalten und einen Arzt
habe aufsuchen können, als er sich noch im Asylcamp aufgehalten habe,
dass er vom Pflegepersonal des Bundesasylzentrums zur Abhilfe gegen
die Hautausschläge Medikamente erhalten habe; unter anderem eine
Salbe, welche gegen die Beschwerden helfe,
dass die Vorinstanz keine Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand
vorgenommen habe, obschon anhand eines Augenscheins (Hautrisse,
Blutspuren) während des Dublin-Gespräches eine fachgerechte medizini-
sche Abklärung dringend angezeigt gewesen wäre,
dass sich die Vorinstanz zu Unrecht darauf beschränkt habe, ihn auf die
Möglichkeit einer selbständigen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe auf-
merksam zu machen,
dass es der Vorinstanz oblegen hätte, seinen Gesundheitszustand medizi-
nisch abklären zu lassen,
dass in Italien auch verletzlichen Personen nur mangelhaft oder mit Verzö-
gerung Zugang zu Unterbringung und Versorgung gewährt und in gewis-
sen Fällen sogar verweigert werde,
dass die italienischen Behörden zudem nach Verlassen eines Zentrums
ohne Meldung von einer freiwilligen Abreise ausgingen und Personen ihren
Anspruch auf Unterbringung verlören,
dass – weil die Vorinstanz es unterlassen habe, seinen Gesundheitszu-
stand näher abzuklären – keine detaillierte Beurteilung aufgrund konkreter
Beweise habe vorgenommen werden können zur Beantwortung der Frage,
ob er in Italien Zugang zu einer wirksamen Gesundheitsversorgung haben
werde,
dass demzufolge die Vorinstanz seinen Zugang zur Gesundheitsversor-
gung in Italien im Nachgang zum sog. «Salvini-Gesetz» nicht ausreichend
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berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung nur pauschal abgehandelt und nicht gewürdigt habe,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4),
dass an dieser konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in
besonderer Beachtung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grund-
sätzlich festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai
2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April
2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen mitunter rügt, die Über-
stellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und
verletze Art. 3 EMRK,
dass er damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
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dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass Italien unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom
6. März 2018 E. 5.3.1; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH
vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.),
dass der Beschwerdeführer aber mit seinen allgemeinen Hinweisen zur Si-
tuation in Italien keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
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dass der Beschwerdeführer vorliegend keine ernsthaften gesundheitlichen
Beeinträchtigungen glaubhaft machen kann,
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender (respektive getrennt von
seiner Partnerin und seinem Sohn lebender) Mann ohne erhebliche ge-
sundheitliche Probleme nicht besonders schutzbedürftig ist und das dro-
hende Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend unter Würdi-
gung aller Umstände als zu gering erscheint, um von Italien individuelle
Garantien zu verlangen (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Urteil des
BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), soweit letzteres vom Be-
schwerdeführer überhaupt gefordert wird,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt
hat und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann, zu-
mal vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Gesund-
heitsprobleme keine ärztlichen Befunde zu erwarten wären, die einer Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten (vgl.
BGE 134 I 140 E. 5.3; PATRICK SUTTER, in Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 2),
dass die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-835/2019 vom 6. März 2019 und D-7170/2018 vom
13. März 2019 vorliegend nicht einschlägig sind, da in diesen Fällen Per-
sonen mit erheblich schwereren gesundheitlichen Problemen betroffen wa-
ren,
dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Italien sei-
nem Gesundheitszustand entsprechend ausreichend sichergestellt ist und
seine Überstellung dorthin Art. 3 EMRK nicht verletzt,
dass demzufolge auch die Rüge einer Verletzung von Art. 23 Abs. 4 Dublin-
III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO) ins Leere zielt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben und sich im
angefochtenen Entscheid mit dem medizinischen Sachverhalt auseinan-
dergesetzt hat, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht nicht aus-
gemacht werden kann,
dass die Vorinstanz ihr Ermessen daher gesetzeskonform ausgeübt hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), und es nach dem Gesagten keinen Grund
für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass sich mit dem Urteil in der Sache der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 3. Juni 2019
angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: