B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2708/2017
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Simone Thöni, Rechtsanwältin,
Rechtskraft Advokatur & Business Coaching,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2708/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener algerischer Staatsangehöriger,
hatte im Jahr 2009 erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen
(Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH-act.] 1-3). In der Folge
kam er der asylrechtlich gegen ihn ausgesprochenen Wegweisung nicht
nach und verblieb in der Schweiz.
B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerdefüh-
rer folgende strafrechtlichen Verurteilungen:
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. November
2010: Verurteilung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 30.– (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren)
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (ZH-
act. 9).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. November
2011: Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Tagen
wegen rechtswidrigen Aufenthalts (ZH-act. 12).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. August
2012: Verurteilung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.– (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren)
und einer Busse von Fr. 300.– wegen Diebstahls (ZH-act. 13).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 12. September
2012: Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen
wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Hinderung einer Amtshandlung
(ZH-act. 14).
Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 5. März 2014: Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon zehn bedingt vollzieh-
bar bei einer Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 60.–
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Übertretung des BetmG (SR 812.121) (ZH-act. 15).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Feb-
ruar 2015: Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf
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Monaten und einer Busse von Fr. 300.– wegen Diebstahls, Hausfrie-
densbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie rechtswidrigen
Aufenthalts (ZH-act.18).
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. November 2016: Verurteilung
zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– und
einer Busse von Fr. 200.– wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Aus-
weispapieren (ZH-act. 51).
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. März 2017:
Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je Fr. 30.– wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent-
halts (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 56-59).
C.
Nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes (…) 2015 heiratete der Be-
schwerdeführer am 18. Dezember desselben Jahres eine Schweizer Bür-
gerin (ZH-act. 26). Ein anschliessend am 21. Dezember 2015 gestelltes
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrations-
amt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. April 2016 abgewiesen.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz
Frist angesetzt (ZH-act. 30). Der gegen diese Verfügung vom Beschwer-
deführer beschrittene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (Rekursentscheid
der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 9. August 2016, Urteil des kanto-
nalen Verwaltungsgerichts vom 9. November 2016 [ZH-act. 40 und 52]).
Per 24. Oktober 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Richtung
Italien (ZH-act. 51 und 54).
D.
Nachdem er am 22. März 2017 erneut in der Schweiz angehalten wurde
und sich nicht mit persönlichen Papieren ausweisen konnte, wurde der Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2017 durch das Migrations-
amt des Kantons Zürich aus der Schweiz weggewiesen (ZH-act. 60). Mit
Schreiben vom 27. März 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer
über dessen Rechtsvertreterin, dass aufgrund seiner Delinquenz beabsich-
tigt werde, gegen ihn eine Fernhaltemassnahme für eine Dauer von zehn
Jahren zu verhängen. Es gewährte ihm dazu rechtliches Gehör, wovon er
mit einer Eingabe vom 4. April 2017 Gebrauch machte (SEM-act. 3 und 5).
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig entzog sie ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die
Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem
(SIS II) an (SEM-act. 6). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme ver-
wies die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten.
F.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit
einer Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2017 an das Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbo-
tes; eventualiter sei die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu verpflichten; sub-
eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal drei Jahre zu befristen. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, von ihm gehe entgegen der
Annahme der Vorinstanz keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung aus. Seine Straftaten lägen inzwischen drei und
mehr Jahre zurück und es bestehe keine Rückfallgefahr mehr. Er habe sein
Leben komplett geändert, eine Familie gegründet und in Italien Wohnsitz
genommen, wo er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Mass-
nahme sei unverhältnismässig, da die öffentlichen Interessen zu hoch und
seine spezifischen privaten Interessen (insb. an einem Familienleben in
der Schweiz) überhaupt nicht oder zu gering eingestuft worden seien (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
In einer Vernehmlassung vom 1. September 2017 verzichtete die Vor-
instanz auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des
Beschwerdeführers und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-
act. 16).
H.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Kopie seiner «zwischenzeitlich ausgestell-
ten», bis zum 2. November 2018 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilli-
gung einreichen (BVGer-act. 19).
I.
Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels kam die Vorinstanz am
1. Dezember 2017 auf ihre Ausschreibung im SIS II zurück und veranlasste
deren Löschung (BVGer-act. 21).
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Seite 5
J.
In einer weiteren Eingabe vom 27. Dezember 2017 liess der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel (ital. Strafregisterauszug, Anmeldung bei der
ital. Sozialversicherung, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen) einrei-
chen und im Übrigen an den Rechtsbegehren und deren Begründung fest-
halten (BVGer-act. 23).
K.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin suspendierte die Vorinstanz das
Einreiseverbot mit Verfügung vom 9. November 2018 für eine Dauer von
14 Tagen zum Zwecke eines Familienbesuchs (ZH-act. 77).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
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Seite 6
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171).
Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. Au-
gust 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3173) in Kraft
getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Auf die Teil-
revision wird nur insoweit eingegangen, als die einschlägigen Bestimmun-
gen Änderungen erfahren haben.
4.
4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn
die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise
von der Verfügung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012
vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m. H.). Die Spezialprävention im Sinne der Ein-
wirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
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in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1152/2018 vom
24. September 2018 E. 4.2 m.H.).
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE, inhaltlich identisch
mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in
der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2014/20 E. 5.2; Urteil des BVGer F-6341/2018 vom
27. März 2019 E. 5.2 m.H.).
5.
Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, das seit 2009 zu insge-
samt acht strafrechtlichen Verurteilungen führte und zuletzt am 23. März
2017 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sanktioniert wurde, erfüllt
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Seite 8
den Fernhaltgrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht darauf schloss, dass vom Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er nicht gegen be-
sonders hochwertige Rechtsgüter (wie Leib und Leben) verstossen und
sein letztes Delikt von gewisser Schwere (Einbruchdiebstahl) schon län-
gere Zeit zurückliege (Dezember 2014). Es bestehe auch keine Rückfall-
gefahr, da sich seine Lebensumstände – seit er Vater eines Kindes gewor-
den sei – wesentlich verändert hätten. Entsprechend habe auch das Be-
zirksgericht Hinwil in seinem Strafurteil vom 3. November 2016 festgestellt,
dass sich seine Legalprognose seit früheren Entscheiden massiv verbes-
sert habe. Er habe sich an die Wegweisungsverfügung vom 28. April 2016
gehalten, halte sich nun seit Ende Oktober 2016 in Italien auf, gehe dort
einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei straffrei geblieben.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der
Schweiz acht Mal strafrechtlich verurteilt. Den Urteilen lagen zwar mehr-
heitlich Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Normen (illegale
Einreise, illegaler Aufenthalt) zugrunde, dreien von ihnen aber auch Ver-
mögensdelikte, in je einem Fall zudem Hinderung einer Amtshandlung be-
ziehungsweise Übertretung des BetmG. Von besonderem Gewicht ist da-
bei vor allem die Verurteilung durch das Bezirksgericht Frauenfeld vom
5. März 2014. Zu diesem Urteil liegt zwar keine schriftliche Begründung
vor, die angeführten Straftatbestände lassen aber darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten ge-
werbsmässig Einbruchdiebstähle beging. Gleichzeitig war dies nicht die
letzte Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts, eine weitere erfolgte mit
dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Feb-
ruar 2015. Die Urteile zeugen insgesamt von einer wiederholten Delin-
quenz bei teilweise zunehmender Schwere. Gleichzeitig ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer sich von den gegen ihn verhängten strafrecht-
lichen Sanktionen nicht beeindrucken liess, delinquierte er doch mehrmals
noch während einer ihm gewährten Probezeit. Damit zeigte er eine starke
Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung (vgl. auch Urteil
F-6341/2018 E. 5.4).
5.3 Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Hinwil in dessen Urteil vom
3. November 2016 im Zusammenhang mit der Prüfung eines Widerrufs des
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Seite 9
bedingten Vollzugs einer Vorstrafe festhielt, die Legalprognose des Be-
schwerdeführers habe sich «seit den früheren Entscheiden massiv verbes-
sert», kann der Beschwerdeführer nichts Besonderes für sich ableiten. Im
Ausländerrecht kommt mit Blick auf das im Vordergrund stehende Inte-
resse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ganz allgemein ein strenge-
rer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im Straf- und Massnahmenrecht
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil des BVGer F-733/2018 vom
3. April 2019 E. 6.5). Wohlverhalten während einer laufenden Probezeit ist
im Administrativverfahren nur untergeordnete Bedeutung beizumessen
(Urteil des BVGer F-3450/2016 vom 17. September 2018 E. 6.6.7). Der
Beschwerdeführer hat sich aber – wie bereits erwähnt – nicht einmal wäh-
rend den ihm auferlegten Probezeiten immer regelkonform verhalten. So
musste die ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld am
5. März 2014 auf vier Jahre angesetzte Probezeit am 26. Februar 2015 um
ein Jahr verlängert werden. Kommt hinzu, dass das Urteil des Bezirksge-
richts Hinwil vom 3. November 2016 nicht die letzte gegen den Beschwer-
deführer ergangene strafrechtliche Sanktion war; dieser vielmehr mit dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. März 2017
nochmals eine Verurteilung erwirkte und erst diese von der Vorinstanz zum
Anlass genommen wurde, eine Fernhaltemassnahme in Erwägung zu zie-
hen. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2017 hatte
der Beschwerdeführer im Übrigen eingeräumt, bewusst gegen ausländer-
rechtliche Vorschriften verstossen zu haben (ZH-act. 57).
5.4 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer nicht nur eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, sondern dass
diese angesichts der oben dargelegten Umstände im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob das von der Vorinstanz verhängte achtjährige Ein-
reiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ob dessen
Dauer angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht da-
bei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwä-
gung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhalte-
massnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interes-
sen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stel-
lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
F-2708/2017
Seite 10
(BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichts-
punkt der Eingriffsvoraussetzungen eingegangen, sodass an dieser Stelle
auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Dass das sich daraus erge-
bende öffentliche Interesse an einer mehrjährigen Fernhaltung aufgrund
wesentlich veränderter Lebensumstände und einer seit März 2017 beste-
henden Straflosigkeit inzwischen gänzlich weggefallen sei, kann nicht an-
genommen werden. Der seit der letzten Delinquenz verstrichene Zeitraum
ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vorangegangenen siebenjähri-
gen Zeitraums deliktischer Tätigkeit – zu kurz, als dass sich an der Risi-
koeinschätzung etwas zu ändern vermag und eine weitere Gefährdung
ausgeschlossen werden könnte. Andererseits ist dem Beschwerdeführer
insofern beizupflichten, dass sich seine Delinquenz nicht gegen besonders
hochrangige Rechtsgüter richtete. Es besteht daher zwar nach wie vor ein
erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung. Dieses ist jedoch
nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse gänzlich unterord-
nen müsste.
6.3 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten In-
teressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Beziehung zu sei-
ner Ehefrau und seinem Kind, welche in der Schweiz wohnhaft sind, pfle-
gen möchte. Er beruft sich dabei auf die Garantie des Schutzes des Fami-
lienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). In diesem Zusammen-
hang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz geht. Die vom Beschwerdeführer beanstan-
deten Beeinträchtigungen des Familien- und Privatlebens sind daher vor-
liegend nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreisever-
bot zurückzuführen sind. Entscheidend ist demnach, ob die durch das Ein-
reiseverbot zusätzlich bewirkten Beeinträchtigungen vor dem Schutz des
Familienlebens von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhalten. Dabei
ist dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK Rechnung zu tragen. Aus der
KRK ergibt sich jedoch kein eigenständiger Anspruch auf Einreise (vgl.
BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019
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Seite 11
E. 7.1; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. Au-
gust 2018 E. 9.7).
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehefrau in der Schweiz
zwei voreheliche Kinder habe, welche ihr nicht nach Italien folgen könnten
und welche sie auch nicht in der Schweiz zurücklassen könne. Gerade die
ersten Lebensjahre eines Kindes seien für die Entwicklung einer gesunden
Vater-Kind-Beziehung besonders wichtig und daher sei seine physische
Präsenz in der Schweiz notwendig.
6.3.3 Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach ein Ein-
reiseverbot das Familienleben derart beeinträchtigt, dass eine Verletzung
von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV resultiert. Der Beschwerdeführer
wurde nach Geburt seines Kindes und seiner Heirat straffällig und nahm
damit die absehbaren Konsequenzen für sein Familienleben in Kauf
(vgl. BVGE 2014/20 E. 5.5). Es war beziehungsweise ist ihm während der
Dauer des Einreiseverbots möglich, den Kontakt zu seiner in der Schweiz
lebenden Familie aufrechtzuerhalten; sei es mittels verschiedenster Kom-
munikationsmittel oder durch Besuche seiner Familie in Italien.
6.4 Es kann jedoch nicht verkannt werden, dass das Einreiseverbot das
Familienleben des Beschwerdeführers zusätzlich erschwert. Es beein-
trächtigt sein Interesse an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Fa-
milienleben insoweit, als er für Einreisen in die Schweiz eine Suspension
des Einreiseverbots einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Die Vorinstanz
hatte ihm eine solche mit Verfügung vom 9. November 2018 bereits für 14
Tage bewilligt. Praxisgemäss werden Suspensionen aber nur für eine kurze
und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer F-1021/2018 vom
17. August 2018 E. 8.3.2). Dies muss der Beschwerdeführer grundsätzlich
hinnehmen, es ist jedoch in der Interessenabwägung zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des BVGer F-1768/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 11).
6.5 Das Einreiseverbot ist demnach dem Grundsatz nach zu bestätigen.
Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es aber in Anbetracht des zu relativie-
renden öffentlichen Interesses (vgl. E. 6.2) sowie der nicht unerheblichen
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3 f.) als unver-
hältnismässig lang. Es ist auf sechs Jahre zu befristen, womit den auf dem
Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rech-
nung getragen wird.
F-2708/2017
Seite 12
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher,
soweit sie durch die Löschung der SIS-Ausschreibung nicht gegenstands-
los geworden ist, teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen
Einreiseverbots auf sechs Jahre bis zum 5. April 2023 zu begrenzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen des Be-
schwerdeführers, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.– aufzu-
erlegen. Gleichzeitig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die Entschädigung ist in Berücksichtigung des notwendigen und
anrechenbaren Aufwands sowie der Praxis in vergleichbaren Fällen auf
600.– festzusetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. VGKE, Art. 14
Abs. 2 VGKE).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsa-
che endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2708/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, teil-
weise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den 5. April 2023 befristet.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 1200.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 600.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Formular «Zahladresse»)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. ZH […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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