B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2732/2017
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Daten-
bank durch das SEM die illegale Einreise der Beschwerdeführerin am
13. Februar 2015 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten via Italien fest-
steht,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 8. April 2016
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
das Dublin-Abkommen erörtert und ihr das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens und
einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie dazu vorbrachte, sie wolle nicht in Italien, sondern in der Schweiz
leben, und sie habe ihre Heimat verlassen, um ein besseres Leben zu ha-
ben, ein Leben, das sie in Italien nicht haben könne,
dass das SEM die italienischen Behörden am 15. April 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13. Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 15. Juni 2016 ablehnten
und mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien mit dem Geburtsdatum
(…) und damit als minderjährige Person registriert worden,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Juni 2016 in der Form
einer sogenannten Remonstration und mit Hinweis auf die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie sei am (…) geboren, erneut um Übernahme im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 27. März 2017 das Ersuchen guthies-
sen,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2017
die Gelegenheit einräumte, sich bis zum 11. April 2017 erneut zur Zustän-
digkeit Italiens respektive einer Wegweisung dorthin zu äussern,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2017 im Wesentli-
chen erklärte, sie habe bei der Befragung vom 8. April 2016 ein falsches
Geburtsdatum angegeben und sei in Wirklichkeit noch minderjährig,
dass sie in Italien ihr wahres Alter angegeben habe und zum Nachweis der
geltend gemachten Minderjährigkeit die Einreichung einer Geburtsurkunde
in Aussicht stellen könne,
dass sie zudem geltend machte, die Frist für eine Überstellung nach Italien
sei abgelaufen,
dass sie darüber hinaus gesundheitlich schwer angeschlagen sei und noch
fünf Operationen zur Behandlung ihrer Verbrennungen entgegensehe,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2017
eine Frist bis zum 20. April 2017 zur Einreichung von aktuellen ärztlichen
Berichten und rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 eine Kopie ihrer Geburts-
urkunde nebst englischer Übersetzung, einen Arztbericht vom 15. Novem-
ber 2016 sowie drei ärztliche Aktennotizen vom 14. Februar 2017, vom
28. Februar 2017 und vom 14. März 2017 zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. April 2017 – eröffnet am 5. Mai
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte,
die Beschwerdeführerin habe ihr geltend gemachtes Alter nicht mit rechts-
genüglichen Ausweispapieren belegen können, wiesen doch somalische
Geburtsurkunden keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, seien zudem in So-
malia ohne Weiteres käuflich zu erwerben sowie leicht zu fälschen,
dass eine blosse Kopie einer Geburtsurkunde somit umso weniger zum
Beleg einer Altersangabe geeignet sei,
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dass das auf der Geburtsurkunde vermerkte Geburtsdatum ([…]) nicht mit
dem von den italienischen Behörden registrierten ([…]) übereinstimme, ob-
wohl die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. April 2017 angege-
ben habe, in Italien die Wahrheit über ihr Alter gesagt zu haben,
dass ihr Einwand, sie habe sich in der Schweiz als volljährige Person aus-
gegeben, um nicht bei einer Familie untergebracht zu werden, vor dem
Hintergrund einer drohenden Wegweisung nach Italien als Schutzbehaup-
tung zu werten sei,
dass ihre im Rahmen der Eingaben vom 4. und 13. April 2017 gemachte
Altersangabe damit unglaubhaft sei,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen sei, ihre Minderjäh-
rigkeit glaubhaft darzulegen beziehungsweise mit Dokumenten zu bewei-
sen, weshalb das SEM zum Schluss komme, sie nicht als unbegleitete Min-
derjährige gemäss Art. 2 Bst. h der Dubln-III-VO zu behandeln,
dass sie in der Eingabe vom 4. April 2017 geltend gemacht habe, sie sei
vor einem Jahr in die Schweiz eingereist, weshalb ihre Überstellungsfrist
bereits abgelaufen sei,
dass diesem Einwand entgegenzuhalten sei, gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-
III-VO löse nur die „Annahme“ eines Übernahmeersuchens die sechsmo-
natige Überstellungsfrist aus, weshalb die Überstellung – vorbehältlich ei-
ner allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist –
bis spätestens am 27. September 2017 zu geschehen habe,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin somit die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde bei einer
Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine
existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive
Herkunftsstaat überstellt werden,
dass zudem keine systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem
von Italien vorlägen,
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dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlä-
gen, welche die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen,
dass keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin festzuhalten sei, sie sei der Aufforderung des SEM, aktuelle ärztli-
che Berichte einzureichen, nachgekommen, indem sie lediglich einen Arzt-
bericht sowie drei Aktennotizen aus der Abteilung „(…)“ des Kantonsspitals
C._______ eingereicht habe,
dass deshalb davon auszugehen sei, sie befinde sich nicht mehr in psy-
chologischer oder psychiatrischer Behandlung,
dass mit Bezug auf die in der Schweiz begonnene Behandlung ihrer Nar-
ben festzuhalten sei, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur und sei nach Einreichung eines Asylgesuchs gemäss Art. 19
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr die erforderliche medizini-
sche Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasse, zu gewähren,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien der Beschwerdeführerin ins-
künftig eine medizinische Behandlung verweigern würde,
dass das SEM dem jeweils aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung
trage, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32
Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die
allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere,
dass es keinen Grund zur Annahme gebe, eine Überstellung nach Italien
bedeutete einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK , weshalb keine Verpflichtung
bestehe, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an-
zuwenden,
dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlä-
gen, sie könne nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Not-
lage geraten, weshalb sich keine Gründe ergäben, die für die Anwendung
der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen würden,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der negative Ent-
scheid des SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben. Es sei mit superpro-
visorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Kantonspolizei D._______ sei an-
zuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen. Das SEM sei an-
zuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der
Schweiz fortzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren
geltend macht, das SEM habe zwar in kurzer Zeit nach der Ablehnung die
italienischen Behörden am 23. Juni 2016 erneut um Übernahme (Remon-
stration) ersucht, doch hätten die italienischen Behörden die gesetzliche
Frist von drei Wochen für ihre Antwort nicht eingehalten,
dass sich dementsprechend die Frage stelle, weshalb das SEM nicht – ge-
stützt auf das eigene Handbuch mit dem Titel „Asyl und Rückkehr“ – bereits
damals im Juli 2016 seinen Nichteintretensentscheid gefällt habe, bezwe-
cke doch das Dublin-Verfahren eine rasche Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats,
dass das SEM die Beschwerdeführerin neun Monate im Glauben gelassen
habe, sie werde in der Schweiz bleiben und ihr Asylverfahren werde in der
Schweiz durchgeführt, weshalb das SEM mit seiner Handlungsweise ge-
gen Treu und Glauben und das Willkürverbot verstossen habe,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche
Person handle, weshalb die Ausführungen des SEM zum „humanitären
Eintrittsrecht“ und zur Souveränitätsklausel viel zu kurz ausgefallen seien,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 12. Mai 2017 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass zur Bestimmung dieser staatsvertraglichen Zuständigkeit die Dublin-
III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragsstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für antragsstellende Personen in jenem Mitglied-
staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und
nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat
bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von Angehörigen eines Drittstaats oder
staatenlosen Personen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO,
K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO der nach der Dublin-III-VO
zuständige Staat verpflichtet ist, eine antragsstellende Person, die in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 13. Februar 2016 illegal in
Italien eingereist war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 15. April 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
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dass die italienischen Behörden dieses Übernahmeersuchen, wie bereits
erwähnt, am 15. Juni 2016 ablehnten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. Juni 2016 in der Form
einer sogenannten Remonstration erneut um Übernahme im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen letztlich am 27. März
2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten (vgl. Ak-
ten SEM A17/1),
dass nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben
ist,
dass in der Beschwerde dagegen der Standpunkt vertreten wird, nach Ver-
streichen der zweiwöchigen Antwortfrist im Remonstrationsverfahren
hätte das SEM bereits im Juli 2016 seinen Nichteintretensentscheid treffen
müssen,
dass diese Auffassung unzutreffend ist,
dass sich die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zunächst aus dem –
durch den Eurodac-Treffer belegten – Umstand des illegalen Überschrei-
tens der Landesgrenze ergibt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die erste Antwort der italienischen Behörden vom 15. Juni 2016 zwar
eine formelle Ablehnung des Aufnahmeersuchens enthält,
dass das SEM jedoch berechtigt war, eine neuerliche Prüfung des Gesuchs
zu verlangen,
dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, das Ausbleiben einer
Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2
DVO stelle im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unions-
rechts dar, habe jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der
Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mit-
gliedsstaat zur Folge (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 287),
dass demgemäss nach dem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist
von Art. 5 Abs. 2 DVO die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig geblieben und das SEM
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gehalten gewesen wäre, sich als für das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zuständig zu erklären,
dass indessen das in der Dublin-III-VO festgelegte System dem Umstand,
dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzu-
ständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegensteht, solange andere
personenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Famili-
eneinheit, nicht verletzt werden (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2010/27
E. 7.3.2),
dass die italienischen Behörden am 27. März 2017 ausdrücklich die Zu-
ständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Einreise/Aufenthalt der
Beschwerdeführerin) bestätigt haben, wobei vorliegend keine Anhalts-
punkte bestehen, wonach dadurch die Familieneinheit tangiert werden
könnte, hat doch die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in der
Schweiz keine Familienangehörigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass
der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss
Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zu-
stimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. dazu
etwa die Urteile des BVGer D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f.,
E- 1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1, D-2452/2016 vom 2. Mai 2016
S. 6 f., D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1),
dass es – wie etwa mit Urteil D-8068/2016 festgehalten – zudem stossend
wäre, wenn ein ersuchter und an sich zuständiger Mitgliedstaat, welcher
der Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhal-
ten (in Form einer nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbe-
gehren) etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte,
dass sich nach dem Gesagten die nachträgliche Zustimmung der italieni-
schen Behörden vom 27. März 2017 als rechtsgültig erweist und trotz Ver-
spätung geeignet ist, einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mit-
gliedsstaat zu bewirken,
dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ex-
plizit nur die „Annahme“ eines Übernahmeersuchens die sechsmonatige
Überstellungsfrist auslöst,
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dass eine solche „Annahme" vorliegend – wie besehen – nicht durch Ablauf
der Frist zur Beantwortung eines Remonstrationsersuchens fiktiv ange-
nommen werden und daher die Überstellungsfrist auch nicht bereits mit
Ablauf der Beantwortungsfrist zu laufen beginnen kann,
dass demnach der Fristenlauf zur Überstellung der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Remonstrationsverfahrens erst mit der – wenn auch spät –
erteilten positiven Antwort der italienischen Behörden vom 27. März 2017
ausgelöst wird,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 8. April 2016 sinnge-
mäss geltend machte, sie wolle in der Schweiz bleiben, um hier ein besse-
res Leben führen zu können,
dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren hat, da es grundsätzlich nicht Sache der
betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), sondern die Bestimmung des
für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten
obliegt,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuel-
len Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel
des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der
Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S.
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Relevanz des obenerwähn-
ten Berichts vom August 2016 der SFH bereits in einem verneinenden
Sinne ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5124/2016 vom
30. August 2016 E. 6.3 S. 10 ff.),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu
kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass in casu nicht die Überstellung einer Familie zu beurteilen ist (siehe
das Referenzurteil BVGE 2016/2 E. 5),
dass vorliegend jedenfalls eine sinngemässe individuelle Garantieerklä-
rung der italienischen Behörden vorliegt (vgl. A17/1) und die Überstellung
nach E._______ zu geschehen hat,
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dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Asylsuchende in Italien beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell
untragbar erscheinen,
dass das SEM die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
(Versorgung von Brandnarben, psychische Probleme) den italienischen
Behörden bereits im Rahmen der Überstellung zur Kenntnis zu bringen hat,
weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgehen darf, sie werde in den
Genuss der notwendigen medizinischen Behandlung kommen,
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1),
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung ergeben,
dass es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle erneut festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist und
die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 12. Mai
2017 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass im vorliegenden Verfahren strenge Massstäbe an die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10),
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2732/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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