B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2737/2018
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______.
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Sachverhalt:
A.
B._______, ein 1985 geborener eritreischer Staatsangehöriger (nachfol-
gend: Gesuchsteller), beantragte am 22. Dezember 2014 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) ein Visum für einen
langfristigen Aufenthalt (Visum D) zur Einreise in die Schweiz. Im von ihm
ausgefüllten Antragsformular vermerkte er unter der Rubrik ‚Zweck des
Aufenthalts in der Schweiz‘ „asylum“. In einem persönlichen Begleitschrei-
ben gleichen Datums führte er dazu aus, er habe sein Heimatland Ende
2006 aus religiösen Gründen (…) verlassen müssen und sei über den Su-
dan und Ägypten nach Israel geflüchtet. Sein dort gestelltes Asylgesuch
sei bisher nicht behandelt worden. Er halte sich nun seit mehr als acht Mo-
naten in Holot (einer Hafteinrichtung für illegale Einwanderer im Negev) auf
und habe keine andere Perspektive als Deportation oder Gefängnis (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 1-10).
B.
Die Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 21. Januar 2015 die
Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen (SEM-act. 9, S. 34).
C.
Dagegen erhob der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Gesuchstellers
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2015 beim SEM Einspra-
che. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die Botschaft habe
eine Notlage zu Unrecht verneint. Der Gesuchsteller lebe seit 2007 in Israel
und sei dort – einzig wegen seines Asylgesuchs – seit 2013 in Holot inhaf-
tiert. Er habe nur die Optionen, für unbestimmte Zeit in Holot zu verbleiben,
nach Eritrea zurückzukehren und sich dem dortigen grausamen Regime zu
stellen oder auf die Gnade eines Drittstaates zu zählen (SEM-act. 5, S. 21).
Nachdem das entsprechende Verfahren offenbar während längerer Zeit in
Verstoss geraten war, räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit einem
Schreiben vom 19. April 2017 die Möglichkeit ein, den Sachverhalt zu ak-
tualisieren (SEM-act. 8, S. 26-27). Davon machte der Beschwerdeführer in
einem Schreiben vom 13. Februar 2018 Gebrauch. Dabei führte er im We-
sentlichen aus, sein Bruder habe zwar die Hafteinrichtung in Holot im Sep-
tember 2015 verlassen können, obwohl er sich nicht bereit erklärt habe,
das Land in Richtung Ruanda zu verlassen. Seither teile er sich mit einem
Landsmann eine Wohnung, arbeite in einem Restaurant in der Küche und
studiere an der „university of the people“, einer anerkannten und kostenlo-
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sen Online-Universität, Computer-Wissenschaften. Die israelische Regie-
rung habe aber ein „Infiltrationsgesetz“ erlassen, welches anordne, dass
Flüchtlinge, die nicht freiwillig nach Ruanda ausreisten, ab März 2018 wie-
der auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden (SEM-act. 8, S. 30-31).
D.
Mit Verfügung vom 3. April 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die prekären Lebensum-
stände in Israel vermöchten für sich allein keine entsprechende Gefähr-
dung vor Ort zu begründen und der Gesuchsteller müsse zumindest vor-
läufig nicht mit einer Rückführung in sein Heimatland rechnen. Der Oberste
Gerichtshof Israels habe die Ausweisung einer grossen Anzahl von Flücht-
lingen bis auf weiteres ausgesetzt. Von einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefahr für Leib und Leben sei nicht auszugehen. Es liege
keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich machen würde (SEM-act. 9, S. 33).
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit einer Eingabe vom 5. Mai 2018 –
welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet worden war – sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Er machte geltend, die Vorinstanz verkenne in
ihrem ablehnenden Einspracheentscheid die Situation in Israel. Sein Bru-
der sei dort nicht „in guten Händen“ und es sei nur eine Frage der Zeit, bis
sich die Situation dort verschlimmern werde.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 an ihren
Standpunkten fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war als Einsprecher am vorinstanzlichen Ver-
fahren beteiligt und ist demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehöriger Eritreas unterliegt der Gesuchsteller für die Ein-
reise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er
einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schen-
gen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu
prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich na-
tionales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV vom 15. August
2018 ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Über-
gangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das
neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat
der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der
humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem
bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom
1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom
19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.3 je m.H.).
3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum
für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre
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Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationa-
les Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden
muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen
Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund
einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Perso-
nen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in
einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen frei-
willig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Mög-
lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteile des
BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1 und 5.3.2; F-4658/2017 vom 7. Dezem-
ber 2018 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage
im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch
weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die
hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem
anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Ur-
teil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl.
ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz eine unmit-
telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers an Leib
und Leben. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers in dessen
Schreiben vom 13. Februar 2018 befinde sich der Gesuchsteller in Israel
seit September 2018 wieder in Freiheit, gehe einer Arbeit nach und stu-
diere. Seine Lebens- und Existenzbedingungen in Israel seien – gemessen
am durchschnittlichen Schicksal der sich dort aufhaltenden Migranten –
nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der Vollzug einer Wegwei-
sung in das Heimatland drohe zumindest vorläufig nicht, zumal der Oberste
Gerichtshof Israels eine Ausweisung von Flüchtlingen bis auf weiteres aus-
gesetzt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2018
die Ausführungen der Vorinstanz in Abrede. Diese gehe nämlich fehl in der
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Annahme, dass sich sein Bruder „in guten Händen“ befinde. Es sei nur eine
Frage der Zeit, bis sich die Situation verschlimmern würde. Zur Untermau-
erung seiner Einwände legte er Online-Zeitungsberichte der Washington
Post vom 2. und 3. April 2018 sowie der Huffington Post vom 3. April 2018
zu den Akten, in welchen über die Pläne Israels zur Übersiedlung von mehr
als 16‘000 afrikanischen Migranten in Staaten insbesondere Europas be-
richtet wurde (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen).
4.3 Tatsache ist, dass die israelische Regierung auf Druck des Obersten
Gerichtshofs des Landes im März 2018 Pläne stoppte, die darauf hinaus-
liefen, einen Grossteil der sich im Land aufhaltenden afrikanischen Migran-
ten zur Ausreise nach Ruanda und Uganda zu bewegen. Danach von der
Regierung Israels eingeleitete Bestrebungen, einen Grossteil der betroffe-
nen Migranten mit Hilfe des UNO-Flüchtlingshilfswerks in Staaten vor allem
innerhalb Europas umzusiedeln, haben bisher keine konkreten Formen an-
genommen und dürften dies auch in naher Zukunft nicht, wurden doch die
betroffenen Staaten über die Pläne Israels offenbar gar nicht vorab infor-
miert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-5038/2017 vom 2. Mai 2018
E. 7.2.1; zudem Neue Zürcher Zeitung online [NZZ] v. 25.4.2018 abrufbar
unter:
ld.1380700; NZZ v. 3.4.2018 abrufbar unter:
nal/israel-unhcr-siedelt-16-250-afrikanische-fluechtlinge-um-ld.1371158,
beide besucht am 14.2.2019).
4.4 Unter den gegebenen Umständen muss tatsächlich nicht befürchtet
werden, dass der Gesuchsteller in Israel unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist. Auch wenn die für den Gesuchsteller
schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, befindet er
sich dennoch nicht in einer Notsituation, welche ein Eingreifen der schwei-
zerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde. Es ist – wie von
der Vorinstanz zu Recht festgestellt – auch nicht davon auszugehen, dass
dem Gesuchsteller eine Abschiebung in einen Drittstaat droht, der den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten würde (vgl. Ausführungen in
E. 4.3).
5.
Die Verweigerung der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
an den Gesuchsteller ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die ange-
fochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 26. Juni 2018 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: