B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-2748/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1983), libyscher Staatsangehöriger, gelangte
am 10. Januar 2015 auf dem Luftweg legal in die Schweiz und stellte zu-
sammen mit seiner Ehefrau (geb. 1985, ebenfalls libysche Staatsangehö-
rige) und seinen beiden minderjährigen Kindern (Sohn, geb. 2012; Tochter,
geb. 2014) am 12. Januar 2015 im Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten ein Asylgesuch. Er war – im Gegensatz zu seiner Ehefrau und sei-
nen Kindern, die im Besitz eines durch die französische Botschaft in Tunis
ausgestellten gültigen Schengen-Visums waren – im Besitz eines durch die
Schweizer Botschaft in Tripolis ausgestellten gültigen Schengen-Visums.
B.
Aufgrund dieser komplexen Sachlage, die Abklärungen mit einem Schen-
gen-Staat (Frankreich) bzgl. Rückübergabe im Zusammenhang mit Art. 11
Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung erforderlich machten,
reichte die kurze Behandlungsfrist im Flughafen-Verfahren nicht aus, um
einen definitiven Entscheid zu erlassen. Deshalb reiste die Familie am
29. Januar 2015 in die Schweiz ein und wurde in Anwendung von Art. 27
und Art. 21 AsylG (SR 142.31) dem Kanton Luzern zugewiesen (vgl.
Asylakten A32/1, A33/2, A34/2, A37/2).
C.
Die französischen Behörden hiessen das im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens gestellte Rückübergabegesuch der Schweiz gut, worauf die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach Frankreich verfügte.
D.
Am 20. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer durch die kantonale
Behörde die Nichteintretensverfügung eröffnet. Er wurde darauf hingewie-
sen, dass er und seine Familienangehörigen die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen hätten, ansonsten sie in Haft gesetzt
und unter Zwang nach Frankreich zurückgeführt werden könnten. Eben-
falls wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung
einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme gewährt.
E.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-1182/2015 vom 2. März 2015 ab.
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F.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 verhängte das SEM gegenüber dem Be-
schwerdeführer und seinen Familienangehörigen ein dreijähriges Einreise-
verbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdefüh-
rer legal in die Schweiz eingereist sei und am 12. Januar 2015 ein Asylge-
such gestellte habe, auf welches in Folge Zuständigkeit Frankreichs nicht
eingetreten worden sei. Die Person sei daher durch die zuständige Be-
hörde aus der Schweiz weggewiesen worden. Ferner sei die Wegweisung
als sofort vollstreckbar zu erklären und die Anordnung einer Fernhalte-
massnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Die
im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten kei-
nen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig ordnete sie die Aus-
schreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II)
an.
G.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer Bespre-
chung am 2. April 2015 durch die kantonale Behörde eröffnet.
H.
Am 16. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wie geplant zusammen mit
seinen Familienangehörigen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Frankreich überstellt.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2015 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des Einreiseverbots beantragen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Den
anwaltlichen Ausführungen zufolge basiere das Einreiseverbot „auf keiner
rechtmässigen Gesetzesgrundlage“.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Das Einreiseverbot, welches die Einreise oder die Rückkehr einer uner-
wünschten Ausländerin oder eines unerwünschten Ausländers verhindern
soll, wird in Art. 67 AuG geregelt. Es stellt keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3709, S. 3813; vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 4.2).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder diese nicht innerhalb der angesetzten
Frist ausgereist sind (Bst. b). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG ein
Einreiseverbot gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht ha-
ben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens 5 Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Schengen-
Staates besitzt ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
und Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verord-
nung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO,
Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, S. 4–23]). Damit wird dem Betroffe-
nen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mit-
gliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verord-
nung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom
23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. [ii] der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15. September 2009]).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot allge-
mein auf Art. 67 AuG und begründet es damit, dass der Beschwerdeführer
zwar legal in die Schweiz eingereist sei, aufgrund der Zuständigkeit Frank-
reichs in Bezug auf die Beurteilung des Asylgesuchs jedoch nicht auf die-
ses eingetreten worden sei. Die Person sei daher durch die zuständige Be-
hörde aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort voll-
streckbar erklärt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge-
stützt auf Art. 67 AuG sei daher angezeigt.
5.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort
vollstreckbar erklärt worden ist. Es bleibt hingegen zu prüfen, ob die Fern-
haltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AuG zu Recht verhängt
worden ist.
5.2.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen,
wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Be-
stimmung wird ein Einreiseverbot verhängt, wenn die Wegweisung nach
Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckbar ist. Konkret bedeutet dies,
dass die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit darstellt (Bst. a), konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Aus-
schaffung entziehen will (Bst. b) oder ein Gesuch um Erteilung einer Bewil-
ligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wor-
den ist (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist weder eine Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung, ist er doch legal in die Schweiz eingereist
und hat am Flughafen Zürich ein Asylgesuch gestellt, noch hat er nach
Art. 64d Abs. 2 Bst. b AuG konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen wolle, ist er doch rechtzeitig ausgereist
(vgl. Sachverhalt Bst. H). Auch Bst. c ist nicht erfüllt, da der Beschwerde-
führer im Besitz eines Schengen-Visums war und einen ordentlichen Asyl-
antrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf das Dublin-
Assoziierungsabkommen weggewiesen und die sofortige Vollstreckbarkeit
ergab sich einzig daraus, dass ein anderes Land für das Durchlaufen des
Asylverfahrens zuständig war (vgl. Art. 64d Abs. 2 Bst. f AuG).
5.2.2 Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG rechtfertigt ein Einreiseverbot, wenn diese
[die weggewiesene Ausländerin oder der weggewiesene Ausländer] nicht
innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. Wie soeben ausgeführt,
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hat der Beschwerdeführer die Schweiz fristgerecht am 16. April 2015 ver-
lassen (vgl. E. 5.2.1), weshalb auch die Erfüllung dieses Tatbestands zu
verneinen ist.
5.2.3 Somit bleibt zu prüfen, ob Art. 67 Abs. 2 AuG zur Anwendung kommt.
Hier wird vorausgesetzt, dass die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber
Ausländerinnen oder Ausländern erlassen kann, wenn sie gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht ha-
ben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Bst. c). Auch diese Voraussetzungen sind
allesamt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer stellt – wie in E. 5.2.1 ausge-
führt – keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, hat
keine Sozialhilfekosten verursacht (die Beschwerdeführenden wurden
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz von der Caritas unterstützt und
Gegenteiliges ergibt sich aus den Akten nicht) und er wurde auch nicht in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen.
5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine der in Art. 67
Abs. 1 und 2 AuG festgelegten Voraussetzungen für die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme erfüllt ist und die Rüge der Rechtsvertreterin, es
bestünde keine rechtliche Grundlage für ein Einreiseverbot, sich als
zutreffend erweist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufzuhe-
ben. Demzufolge ist auch die Ausschreibung im SIS zu löschen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG), womit auch das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer
ist für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachse-
nen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor-
instanz in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Anwendung
von Art. 8 ff. VGKE als angemessen, die Höhe der Parteientschädigung (in
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Seite 8
Beachtung der Konnexität mit dem Verfahren F-2752/2015) auf pauschal
Fr. 800.- (inkl. Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
27. März 2015 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Jacqueline Moore
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