B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-2751/2019
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia,
vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019.
F-2751/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2019 im Bundesasylzentrum in
B._______ ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass er am 13. Juni 2017 in Italien um Asyl ersucht
hatte.
B.
Am 3. April 2019 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA). Weiter ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs vom 9. April 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer all-
fälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Be-
schwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in Italien auf der
Strasse gelebt und sei krank geworden. Aus diesem Grund sei er in die
Schweiz gekommen. Vor sechs Monaten sei er in Italien am Bauch und am
Kopf (angeblich Folge eines Bombenanschlages in Libyen) operiert wor-
den. Nach der OP habe er keine Medikamente mehr eingenommen. Seit-
her habe er (noch) Schmerzen.
C.
Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
D.
Am 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin beim SEM einen Untersuchungsbericht des Spitals D._______ vom
15. April 2019 ein. Danach habe der Beschwerdeführer am 10. April 2019
einen Krampfanfall erlitten. Anfangs Mai war er für drei Tage in der statio-
nären Akutpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik C._______ hospitalisiert,
wo er medikamentös eingestellt werden musste. Am 16. und 20. Mai 2019
wurden weitere ärztliche Berichte beim SEM eingereicht (Austrittsbericht
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der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 10. Mai 2019 und Arztbericht
vom 15. Mai 2019). Die Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine
akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizo-
phrenie (differenzialdiagnostisch eine hirnorganische Psychose) sowie re-
zidivierende tonische Krampfanfälle, wobei eine EEG-Untersuchung zum
raschmöglichsten Zeitpunkt angeregt wurde. Ferner wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Störung sowie Schlaf-
störungen leide.
E.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und
forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem
Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichten Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2019 wandte sich der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugstopp bis
zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung), Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Dem Rechtsmittel lag u.a. ein weiterer Arztbericht vom 22. Mai 2019 und
ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Mai 2019
über die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien bei.
G.
Am 5. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschie-
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benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Am 16. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. November 2019.
Der Eingabe lagen fünf weitere Arztberichte bei.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
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als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
3.6 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, innerhalb dessen es zu
prüfen hat, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
muss dieses den genannten Ermessenspielraum respektieren. Indes kann
das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen geset-
zeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei
von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine
Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im
zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer
Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen auszuüben. Dazu muss das SEM in seiner Verfügung wiederge-
ben, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären
Gründen verzichtet. Tut es dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung
vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Juni 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte des-
halb die italienischen Behörden am 10. April 2019 um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese lies-
sen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen
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Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.
5.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid zur Begründung fest, es bestehe
kein Grund für die Annahme, in Italien bestünden im Asylverfahren oder in
den Aufnahmebedingungen systemische Mängel, die mit einer Überstel-
lung nicht vereinbar wären. Zudem verfüge Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer
die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Eine Überstel-
lung nach Italien bedeute keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Folglich be-
stehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO anzuwenden.
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die zahlreich
eingereichten medizinischen Akten belegten, dass er erhebliche gesund-
heitliche Probleme physischer und psychischer Art habe, auf die das SEM
in seinem Entscheid nicht annähernd eingehe. Obwohl vorgängig aus-
drücklich auf die erhebliche Änderung der Lage für Asylsuchende – insbe-
sondere auf die Gefahr für verletzliche Personen wie den Beschwerdefüh-
rer – in Italien seit Inkrafttreten des Salvini-Dekrets und in diesem Zusam-
menhang auf das Urteil des BVGer D-835/2019 vom 6. März 2019 hinge-
wiesen worden sei, habe sich das SEM bewusst darüber hinweggesetzt,
sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen. Indem die Vorinstanz
trotz seiner aktenkundigen Vulnerabilität weder auf die aktuelle Situation in
Italien eingegangen sei und keine konkreten Behandlungsmöglichkeiten
unter Geltung der neuen Gesetzesbestimmungen aufgezeigt habe, noch
einen Selbsteintritt verfügt habe, habe sie ihr Ermessen unterschritten. Fer-
ner habe sie es unterlassen, insbesondere die Ursache seiner Krampfan-
fälle abzuklären, zumal gemäss Auskunft eines Facharztes zwingend ein
EEG hätte durchgeführt werden müssen. Zudem seien ihm – dem Be-
schwerdeführer – Antiepileptika verabreicht worden, was eine enge ärztli-
che Begleitung und Überwachung erfordere. Wo und unter welchen Vo-
raussetzungen die konkreten Untersuchungen durchgeführt bzw. Behand-
lungsmöglichkeiten bestehen würden, sei nicht abgeklärt worden.
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Seite 8
5.3 In seiner Vernehmlassung geht das SEM - wie schon im Entscheid vom
24. Mai 2019 – davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfüge und dem Beschwerdeführer die erforderliche
medizinische Versorgung nach wie vor gewähren könne. So sei er ja be-
reits zuvor in Italien medizinisch behandelt worden. Die in der Beschwer-
deschrift geltend gemachten Krankheiten könnten auch in Italien behandelt
werden. Ebenso seien in Italien die verschriebenen Medikamente, die
empfohlenen Kontrolluntersuchungen und Abklärungen oder eine neurolo-
gische Mitbegleitung erhältlich. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes-
Dekrets 113/2018 "sicurezza e immigrazione" am 5. Oktober 2018 sei der
Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Italien im gleichen
Masse gegeben wie für Personen mit einem Aufenthaltsstatus. Im Übrigen
hätten in Italien selbst illegal anwesende Personen Zugang zu medizini-
scher Versorgung. Zudem informiere das SEM bei sogenannten vulnerab-
len Fällen die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten
des Falles. Spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen Überstellung
würden diese über die notwendige medizinische Behandlung und Pflege
informiert werden.
5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das SEM
den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und damit
die Untersuchungsmaxime verletzt habe. Die im Austrittsbericht der Psy-
chiatrischen Klinik C._______ vom 10. Mai 2019 empfohlene EEG-Unter-
suchung sei bis heute nicht vorgenommen worden. Zwar erwähne das
SEM die am 15. Mai 2019 vom Hausarzt verschriebenen Psychopharmaka,
setze sich jedoch über die dort festgestellte Diagnose einer paranoiden
Störung hinweg. Vor dem Hintergrund der bekannten Diagnosen sei er –
der Beschwerdeführer – auf die regelmässige Einnahme der verschriebe-
nen Medikamente sowie auf Kontrolluntersuchungen angewiesen. Bis dato
seien seine Schulter sowie sein Handgelenk untersucht worden. Ferner
seien ihm seine verschriebenen Medikamente erneuert worden. Gegen
Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen als Folge eines Bombenangriffs habe
er schliesslich Antidepressiva und Schmerzmittel erhalten. Weitere Abklä-
rungen oder Behandlungen, insbesondere bei den entsprechenden Fach-
spezialisten, seien seitens des SEM nicht angeordnet worden.
Er – der Beschwerdeführer – sei in Italien einzig operiert worden und habe
keine andere medizinische Behandlung erhalten; bei der Operation dürfte
es sich um eine einmalige Notfallbehandlung gehandelt haben. Er leide
jedoch ebenfalls an rezidivierenden Krämpfen und einer paranoiden Stö-
rung und sei deshalb auf eine anhaltende medizinische Behandlung ange-
wiesen. Zudem habe die Behandlung vor dem Inkrafttreten des Salvini-
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Dekrets stattgefunden. Das SEM beschränke sich darauf, die italienische
Gesetzgebung, einen Bericht des Gesundheitsministeriums, ein Rund-
schreiben des Innenministeriums sowie die Rechtsprechung von italieni-
schen Gerichten zu zitieren, ohne auf seine Situation sowie den konkreten
Zugang eines Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrers zu den erwähnten
Gesundheitsleistungen einzugehen. Ferner seien auch seine weiteren Le-
bensumstände – er sei aus einem Camp geworfen worden – in Italien nicht
abgeklärt worden. Asylsuchende, welche ein Lager für 72 Stunden verlas-
sen, würden eine sogenannte "Revoca" erhalten und ihren Zugang zum
Zentrum verlieren. Gemäss einem Bericht von MSF (Ärzte ohne Grenzen)
vom März 2018 würden selbst besonders vulnerable Asylsuchende keinen
Zugang mehr zu einem Zentrum haben, wenn sie einmal ausgeschlossen
worden seien.
6.
6.1 Infolge einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens nach In-
krafttreten des «Salvini-Dekrets» (5. Oktober 2018) werden Familien und
andere verletzliche Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige),
die keinen internationalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnah-
mezentren (CDA oder CARA) und Notaufnahmezentren (CAS) unterge-
bracht. Hinsichtlich dieser Zentren existieren glaubhafte bzw. ernstzuneh-
mende Berichte, denen zufolge im Rahmen von Dublin-Verfahren rück-
überstellte Personen mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Un-
terbringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen (vgl. Asylum
Info Database [AIDA], > Country Report:
Italy > Update 2018, S. 56). Der effektive Zugang zum Asylverfahren in Ita-
lien ist demnach bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig gewähr-
leistet. Aus dem eben zitierten Bericht geht überdies hervor, dass die Auf-
nahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von Un-
sicherheiten geprägt ist. Viele Asylbewerber hätten an Flughäfen mehrere
Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten müssen, bevor sie
von der Polizei aufgenommen worden seien. Einigen Dublin-Rückkehrern
sei bei ihrer Ankunft der Zugang zum italienischen Empfangssystem ver-
weigert worden. Die Bedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen würden
weit unter den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen lie-
gen und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich nicht über die
besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. dazu Ur-
teile des BVGer F-4096/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1 und
E-3232/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 7.2 m.H.).
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6.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 10. April 2019 einen Krampfanfall und
musste notfallmässig hospitalisiert werden. Gemäss Untersuchungsbericht
des Spitals D._______ vom 15. April 2019 hat er ein Hämatom an der lin-
ken Kopfseite als Folge eines abdominalen Traumas. Anfangs Mai 2019
war er für drei Tage in der stationären Akutpsychiatrie der Psychiatrischen
Klinik C._______, wo er medikamentös eingestellt werden musste. Die
Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine akute polymorphe psy-
chotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (differenzialdiag-
nostisch eine hirnorganische Psychose) sowie rezidivierende tonische
Krampfanfälle. Ferner leidet er an einer paranoiden Störung sowie an
Schlafstörungen (vgl. Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C._______
vom 10. Mai 2019). Dabei ist er auf die regelmässige Einnahme der ver-
schriebenen Medikamente sowie auf Kontrolluntersuchungen angewiesen.
Insbesondere die ihm verschriebenen Antiepileptika erfordern eine enge
ärztliche Begleitung und Überwachung (vgl. Arztbericht vom 14. Juni
2019). Gegen seine Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen (als Folge eines
Bombenangriffs von 2016) erhält der Beschwerdeführer schliesslich Anti-
depressiva und Schmerzmittel (vgl. Arztbericht vom 28. Oktober 2019).
Der Beschwerdeführer, welcher aufgrund der notfallmässigen Einlieferun-
gen und der Arztberichte zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen
gehört, hat nach den auf das Salvini-Dekret erfolgten Gesetzesänderungen
– wie oben dargelegt – keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in einem
SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum. Nebst der Frage der Verfügbarkeit der
adäquaten medizinischen Behandlung ist vorliegend zentral, ob ein naht-
loser Übergang der notwendigen Therapien und deren nachhaltige Durch-
führbarkeit gewährleistet ist. Angesichts der skizzierten Umstände kann
dies bei einer Wegweisung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass
der Beschwerdeführer in Italien schon einmal operiert wurde. Denn zum
einen fand diese Operation vor dem Inkrafttreten des Salvini-Dekrets statt.
Zum anderen geht es jetzt um die notwenige medizinische Behandlung sei-
ner Krampfanfälle und der bei ihm diagnostizierten psychotischen bzw. pa-
ranoiden Störung. So wurde im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik
C._______ u.a. eine EEG-Untersuchung empfohlen.
6.3 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen
treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob eine Anwendung der Sou-
veränitätsklausel angezeigt wäre. Zwar werden sowohl in der Verfügung
vom 24. Mai 2019 wie auch in der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019
die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers erwähnt; die darauffol-
genden Erwägungen sind jedoch lediglich sehr allgemein gehalten. Auch
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Seite 11
der Hinweis der Vorinstanz, sie würde den italienischen Behörden spätes-
tens sieben Tage vor der Überstellung einen auf Englisch oder Italienisch
abgefassten Arztbericht übermitteln, genügt diesbezüglich nicht, kann doch
den Akten nicht entnommen werden, dass die italienischen Behörden auf
die konkrete Situation tatsächlich hinreichend vorbereitet sind. Das SEM
hat somit den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
6.4 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, bei der zuständigen italieni-
schen Behörde eine Bestätigung zu erwirken, dass die Notwendigkeit einer
nahtlosen medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. dazu
E. 6.2) zur Kenntnis genommen und die Überstellung nicht zu einer Unter-
brechung der medizinischen Betreuung führen würde (vgl. Urteil BVGer
E-3259/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 6.4–6.9). Sollte die Vorinstanz sei-
tens Italiens keine solche Zusage in schriftlicher Form erhalten, wäre sie
gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände
die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de-
ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt
werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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