B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-275/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
Y._______,
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / [..].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Y._______ am 19. Juli 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass er am 3. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, mit seiner Mutter
(X._______) bis im Frühjahr 2015 im Iran gelebt und das Land danach mit
ihr zusammen auf dem Landweg über die Türkei in Richtung Griechenland
verlassen zu haben,
dass sie sich bei der Überfahrt per Boot von der Türkei nach Griechenland
aus den Augen verloren hätten und er selber nach einem ungefähr zwei-
monatigen Aufenthalt in Athen mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg
in die Schweiz weitergereist sei,
dass sie im Iran keine Aufenthaltspapiere gehabt hätten und Afghanen dort
diskriminiert würden,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er sich hierbei u.a. detaillierter zu den Gründen äusserte, weshalb er
seine Mutter auf der Reise verloren habe und was seither unternommen
worden sei, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits am 30. Dezember 2015 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 12. Januar 2016
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Griechenlands
respektive Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte
und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie diesbezüglich erklärte, ihr Sohn befinde sich hier und sie sich si-
cher sei, dass die schweizerischen Behörden ihr Gesuch fairer behandel-
ten als dies in Griechenland oder in Deutschland der Fall wäre,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember
2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM gestützt darauf am 24. Februar 2016 die deutschen Behör-
den um Übernahme bzw. Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden die Gesuche am 9. März 2016 mit der Be-
gründung abwiesen, ohne Mitteilung über den Sachstand im Asylverfahren
des zuvor eingereisten minderjährigen Sohnes könne dem Ersuchen nicht
zugestimmt werden,
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden im Rahmen eines sogenann-
ten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DVO]) mit Schreiben vom 15. März 2016 um erneute Prüfung
der Aufnahmeersuchen bat,
dass das SEM zum Remonstrationsbegehren ausführte, das Asylgesuch
von Y._______ sei noch nicht geprüft worden und demnach pendent,
dass aus den Befragungsprotokollen zudem hervorgehe, dass die Be-
schwerdeführenden die Reise zunächst zusammen angetreten hätten, vor
Griechenland aber vorübergehend getrennt worden seien,
dass die deutschen Behörden die Übernahmeersuchen am 1. Dezember
2016 guthiessen,
dass den Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2016 das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid so-
wie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
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dass sie mittels Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 durch ihren Vertre-
ter von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch machten und unter Verweis
auf Art. 10 Dublin-III-VO erklärten, es entspreche dem Wunsch der Be-
schwerdeführerin und demjenigen ihres sich bereits hierzulande in einem
Asylverfahren befindlichen Sohnes, die fraglichen Asylgesuche in der
Schweiz überprüfen zu lassen,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 9. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton […] mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid zur Hauptsache damit begründete,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen
sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, son-
dern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteilig-
ten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass der bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs angerufene Art. 10
Dublin-III-VO die Zusammenführung von Familienangehörigen bezwecke,
die in verschiedenen Dublin-Staaten getrennt lebten,
dass sich die Beschwerdeführenden im selben Dublin-Staat befänden,
weshalb hier nicht Art. 10 Dublin-III-VO, sondern Art. 11 Bst. b Dublin-III-
VO zur Anwendung gelange,
dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass
sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
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und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde,
dass es somit festzuhalten gelte, es sei nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage gera-
ten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt
werden,
dass auch keine systemischen Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnah-
mesystem vorlägen,
dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen
würden, welche die Schweiz verpflichteten, die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu prüfen,
dass es vorliegend ebenso wenig Gründe für eine Anwendung der Souve-
ränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) gebe,
dass die Beschwerdeführenden demnach grundsätzlich zur Ausreise aus
der Schweiz verpflichtet seien und der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass ihre Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 1. Juni 2017 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter mit Eingabe vom
13. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für die Asylgesuche
als zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden als Beilagen zwei Unterstützungsbestäti-
gungen vom 10. Januar 2017 und eine Stellungnahme der […] vom De-
zember 2016 zur persönlichen Entwicklung von X._______ einreichten,
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dass die Beschwerdeführenden zur Begründung vorweg eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machten, dadurch dass im
Falle von Y._______ ein Dublin-Entscheid gefällt worden sei, obwohl dies
nach der vertieften Anhörung vom 27. Oktober 2015 unter keinen Umstän-
den mehr erlaubt gewesen wäre,
dass Art. 10 und nicht Art. 11 Dublin-III-VO anwendbar sei, weil es am Er-
fordernis der zeitlichen Nähe zwischen den Asylgesuchen von Mutter und
Sohn im Sinne der letztgenannten Rechtsnorm fehle und das Zuständig-
keitsverfahren des Sohnes zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz (Ende Dezember 2015) bereits abgeschlossen ge-
wesen sei,
dass Art. 10 Dublin-III-VO ferner deshalb zur Anwendung gelange, weil der
relevante Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Staates derjenige
sei, in welchem zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat ein Asylgesuch ge-
stellt werde, was die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 in
Deutschland getan habe, mit der Folge, dass sich die Schweiz hätte für
zuständig erklären müssen,
dass die Vorinstanz im Übernahmegesuch durch die Berufung auf Art. 11
Dublin-III-VO gegenüber Deutschland bewusst falsche Angaben gemacht
habe,
dass das Zuständigkeitsverfahren viel zu lange gedauert habe und die Zu-
ständigkeit, da die Fristen von Art. 25 und 29 Dublin-III-VO nicht eingehal-
ten worden seien, spätestens Mitte August 2016 (Sechsmonatsfrist von
Art. 29 Abs. 1 Dublin-II-VO) auf die Schweiz übergegangen sei,
dass die Wünsche von Gesuchstellern in Ausnahmefällen sehr wohl zwin-
gend erfüllt sein müssten,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 17. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG vor-
sorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass den Beschwerdeführenden – also auch Y._______ – das rechtliche
Gehör zur Absicht des SEM, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, mit
Schreiben vom 2. Dezember 2016 ausdrücklich gewährt worden ist,
dass die vom Parteivertreter im Zusammenhang mit der Behandlung des
Asylgesuches seines Mandanten gerügte Gehörsverletzung (vgl. Ziff. 2 der
Rechtsmitteleingabe) materiell-rechtliche Fragen betrifft,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine sol-
che insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO gründet,
dass bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei
denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre
Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist,
der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten An-
trags zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass – wie vorstehend ausgeführt – ein Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am
28. Dezember 2015 bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht
hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 24. Februar 2016 bzw.
15. März 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 11 und 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch am 1. Dezember 2016 zu-
stimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht zu haben, ihr Vertreter jedoch dagegen hält, dass vorlie-
gend nicht Art. 11 sondern Art. 10 Dublin-III-VO anwendbar und somit die
Schweiz zur Prüfung der beiden Asylgesuche zuständig sei,
dass der Schutz der Familieneinheit ein vorrangiges Ziel der Dublin-III-VO
sein soll,
dass Art. 10 Dublin-III-VO die Zusammenführung von Familienangehörigen
bezweckt,
dass diese Bestimmung indessen nur jene Situationen erfasst, in welchen
der Antragsteller (i.c. die Beschwerdeführenden) in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Familienangehörigen hat, der selber Antragsteller ist und
über dessen Antrag noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen
wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3519/2016 vom 23. September 2016 E. 5.4
m.H.),
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dass sich die Beschwerdeführenden im gleichen Dublin-Staat befinden,
womit das Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-II-VO entfällt,
dass, wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat
gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internatio-
nalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates gemeinsam durchführbar wären, und die Anwendung der
in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben
könnte, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaatstaates die be-
sonderen Regeln von Art. 11 Bst. a bzw. Bst. b Dublin-III-VO gelten,
dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Fa-
milienangehöriger derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der nach besagten
Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist
(Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO),
dass – wie ebenfalls schon erwähnt – andernfalls derjenige Mitgliedstaat
für alle Familienangehörigen zuständig ist, der nach den Kriterien der Dub-
lin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags des ältesten Familienangehöri-
gen zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO; vgl. vgl. hierzu auch FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K5 zu Art. 11),
dass den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Art. 11 Dublin-III-VO kein
Ermessen zukommt, da eine Familientrennung in der Regel eine Verlet-
zung von Art. 8 EMRK bedingen würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K9 zu Art. 11),
dass die Beschwerdeführerin älter als der Beschwerdeführer und damit im
Sinne von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO massgeblich ist,
dass Art. 11 Dublin-III-VO allerdings voraussetzt, dass mehrere Familien-
mitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitli-
cher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Zu-
ständigkeitsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können,
dass Art. 11 Dublin-III-VO den Begriff der zeitlichen Nähe nicht definiert,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht ganz fünfeinhalb Monate
nach dem Beschwerdeführer gestellt hat,
dass diese Zeitspanne – im Kontext der konkreten Umstände (gemeinsam
angetretene Reise von Mutter und Sohn, unfreiwillige Trennung während
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der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland) – sich gerade noch in
einem zulässigen Rahmen bewegt,
dass im Falle des Beschwerdeführers bis anhin kein erstinstanzlicher Ent-
scheid ergangen ist, beide Asylverfahren sich mithin in einem Stadium be-
finden, welches grundsätzlich eine gemeinsame Behandlung der Asylge-
suche bzw. der Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates erlaubt,
dass es aufgrund dessen nachvollziehbar und vertretbar erscheint, dass
das SEM ein Familienverfahren gemäss Art. 11 Dublin-III-VO einleitete,
dies umso mehr, als es eine Trennung der Kernfamilie und eine damit ein-
hergehende Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden gilt,
dass eine vertiefte Befragung im konkreten Fall ein Dublin-Verfahren – mit
Blick auf die familiäre Situation und die besonderen Begebenheiten der
Flucht – nicht per se ausschliesst,
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 24. Februar 2016 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 11 Dublin-III-VO denn um Aufnahme bzw. Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die Gesuche am 9. März 2016 zwar vorerst abgewiesen worden wa-
ren, den Übernahmeersuchen am 1. Dezember 2016 aber im Nachhinein
entsprochen wurde, wobei das SEM die deutschen Behörden entgegen der
gegenteiligen Behauptung des Parteivertreters korrekt über den Status des
Beschwerdeführers und die Gründe für die gestaffelte Einreise der Be-
troffenen in die Schweiz informierte,
dass es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, dass bei einem Wie-
deraufnahmegesuch gestützt auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspiel-
raum des ersuchten Mitgliedstaates für eine Ablehnung des Gesuchs oh-
nehin eng beschränkt ist (Art. 4 Durchführungsverordnung; vgl. auch
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 4 Durchführungsverordnung),
dass sich gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverord-
nung die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive – wie vorliegend –
Wiederaufnahmeersuchen (Art. 18 Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b
Dublin-II-VO) geltenden Fristen nicht ändern,
dass Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung jedoch so zu interpretieren
ist, dass die Remonstration keine Verlängerung der entsprechenden Fris-
ten zur Folge haben respektive ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen
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ohne Antwort des ersuchten Mitgliedstaats nicht dessen Zuständigkeit
(durch Verfristung) zu begründen vermag (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG,
a.a.O., K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass
der ersuchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss
Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zu-
stimmen und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. dazu
etwa die Urteile des BVGer D-254/2017 vom 25. Januar 2017 S. 11 f.,
D-8068/2016 vom 10. Januar 2017 S. 8 f., E- 1719/2016 vom 4. Mai 2016
E. 4.1 oder D-2452/2016 vom 2. Mai 2016 S. 6 f.),
dass wenn sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien
unzuständiger Staat als zuständig erklärt, dies dem darin festgelegten Sys-
tem überdies nicht entgegen steht, solange andere personenbezogene
Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familieneinheit, nicht verletzt
werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2),
dass sich der Einwand, ein Dublin-Verfahren sei hier wegen der verstriche-
nen Zeit und der im Falle von Y._______ durchgeführten Einvernahme zur
Sache nicht mehr möglich gewesen, vor dem dargelegten Hintergrund
schon deshalb als unbehelflich erweist, weil die deutschen Behörden ja
ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden
erklärt haben,
dass sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 27. Oktober 2015 mangels
Verbindlichkeit der Rechtsbelehrung nichts zu Gunsten des Beschwerde-
führers ableiten lässt und das vorinstanzliche Vorgehen auch unter dem
Blickwinkel von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV nicht zu beanstanden ist,
dass ihm aus dem Umstand, dass er anstatt in sein Heimatland zurückkeh-
ren zu müssen nach Deutschland überführt wird, abgesehen davon keine
Nachteile erwachsen,
dass die nachträgliche Zustimmung der deutschen Behörden vom 1. De-
zember 2016 sich nach dem Gesagten als grundsätzlich rechtsgültig er-
weist und sie trotz Verspätung geeignet ist, einen Zuständigkeitsübergang
auf den ersuchten Mitgliedstaat zu bewirken,
dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ex-
plizit nur die „Annahme“ eines Übernahmeersuchens die sechsmonatige
Überstellungsfrist auslöst,
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dass eine solche „Annahme" vorliegend – wie besehen – nicht durch Ablauf
der Frist zur Beantwortung eines Remonstrationsersuchens fiktiv ange-
nommen werden und daher die Überstellungsfrist auch nicht bereits mit
Ablauf der Beantwortungsfrist zu laufen beginnen kann,
dass demnach der Fristenlauf zur Überstellung der Beschwerdeführenden
im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erst mit der – wenn auch spät
– erteilten positiven Antwort der deutschen Behörden vom 1. Dezember
2016 ausgelöst wird (zum Ganzen siehe auch D-254/2017 S. 12),
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem nicht näher erläuterten Wunsch
nach einem Asylverfahren in der Schweiz und dem in der Stellungnahme
der […] figurierenden Hinweis auf die beginnende Integration von
Y._______ implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
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gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr
laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass den Akten indes nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche,
Deutschland werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass ebenso wenig Anhaltspukte vorliegen, wonach Deutschland den Be-
schwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Le-
bensbedingungen vorenthalten würde,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Betroffenen würden in
Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenü-
genden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass unter Bezugnahme auf das Abklärungsergebnis der […] vom Dezem-
ber 2016 zu ergänzen wäre, dass die Einschulung des Beschwerdeführers
einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, zumal er sich
erst seit Juli 2015 hierzulande aufhält und er daher noch nicht als derart in
der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dies zwingend einen Selbsteintritt
der Schweiz nach sich zöge (vgl. hierzu BVGE 2016/2 E. 5.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem
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Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten ver-
mögen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 17. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, wodurch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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